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BGH Urteil vom 04.12.1980 – 4 StR 582/80

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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57,

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 582/80 URTEIL EA.

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Jürgen L Cm aus AU, sort geboren am EEEEB 956,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Dr. Knoblich Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 29. Mai 1980

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte im Falle GB nur wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt ist,

b) im gesamten Strafausspruch mit Ausnahme der Einziehungsanordnung, die aufrechterhalten bleibt, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

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eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung (Fall Gehle) und wegen gemeinschaftlicher Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Außerdem wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Die nur von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision ist auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Diese Beschränkung ist jedoch unwirksam, soweit es für die Verurteilung des Angeklagten in einem Fall (CP) an einer Verfahrensvoraussetzung für die Verfolgung einer Gesetzesverletzung (§ 223 StGB) fehlt (vgl. Kleinknecht, StPO, 34. Aufl., Einl. Rdn. 151). Dies nötigt zur Anderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Die Revision wirkt sich im Ergebnis allein zugunsten des Angeklagten aus.

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist, soweit sie zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt wurde, unbegründet. Das Landgericht hat die Unerläßlichkeit der umgehenden Unter-

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bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt eingehend dargelegt. Die Begründung, mit

der es, auch aufgrund der Anhörung des Sachverständigen, den Antrag der Staatsanwaltschaft,

wegen Fehlens einer geeigneten Therapiestätte

hier die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen, abgelehnt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach (vgl.

im einzelnen BGHSt 28, 327 = NIW 1979, 1941 =

MDR 1979, 684) kann es nicht Sache der Gerichte sein, einem eindeutigen Gesetzesanliegen, wie es sowohl dem § 64 Abs. 1 StGB als auch § 67 Abs. 1 StGB in gleicher Weise zugrunde liegt, die Gefolgschaft deshalb zu versagen, weil die Exekutive nicht die zu seiner Durchführung erforderlichen Mittel bereit hält. Der Frage, ob und welche Möglichkeiten bestehen, die Vollstreckung der angeordneten Maßregel durch Verwaltungsvereinbarungen außerhalb des Bezirkes des Gerichtes oder auch außerhalb des Bereiches eines Landes sicherzustellen, brauchte der Tatrichter nicht nachzugehen. Die Entscheidung, in welcher Anstalt die Unterbringung vollzogen wird, ist grundsätzlich Sache der Vollstreckungsbehörde. Aus diesem Grunde kann daher der Senat auch dem hilfsweise gestellten Revisionsamtrag, das Urteil in entsprechender Anwendung des § 67 a StGB dahin zu ergänzen, daß die angeordnete Maßregel so lange in einem psychiatrischen Krankenhaus zu vollstrecken ist, bis der Platzmangel in einer Entziehungsanstalt behoben sei, nicht nachkommen. Die Revision der

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Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten worden ist, war mithin insoweit zu verwerfen.

2. Gemäß § 301 StPO wirkt sich das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft indessen zugunsten des Angeklagten in anderer Beziehung auf den Schuldspruch und den Ausspruch über die Rechtsfolgen aus:

a) Im Falle Gehle ist nach den Urteilsausführungen (UA 7) das tateinheitliche Vergehen "wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 223 a StGB" nach § 154 a StPo "auf Antrag der Staatsanwaltschaft" eingestellt worden. Das findet auch im Protokoll der Hauptverhandlung eine Stütze (vgl. S. 170 d.A.). Daß der Angeklagte gleichwohl "wegen Körperverletzung" i.S. des § 223 StGB verurteilt worden ist, könnte darin begründet sein, daß das Gericht nur die "Gefährlichkeit" der Körperverletzung i.S. des § 223 a StGB ausscheiden, den Grundtatbestand des § 223 StGB aber belassen wollte. Dem widerspricht freilich die rechtliche Würdigung auf UA 13, wo ausdrücklich auf die "besondere Gefährlichkeit" der körperlichen Gewalteinwirkung abgestellt wird. Da wiederum der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft im Schlußantrag nicht einmal Verurteilung wegen Erfüllung des Grundtatbestandes des § 223 StGB beantragte, kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß sich alle Verfahrensbeteiligten darin einig waren, daß die gemäß § 154 a StPO erfolgte Einstellung sich auf den Grundtatbestand erstrecken sollte. Dazu kommt, daß bisher die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse

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an der Strafverfolgung nicht erklärt hat. Zugunsten

des Angeklagten (vgl. Kleinknecht 34. Aufl. § 261 StPO Rdn. 34) muß daher davon ausgegangen werden, daß für die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung Verfahrensvoraussetzungen fehlen. Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs.

b) Bedenken bestehen im Falle Gehle auch hinsichtlich des Strafausspruchs wegen versuchter räuberischer Erpressung. Daß in diesem Falle nur Versuch vorliegt, ergibt sich aus den Feststellungen auf UA 6. Die Zumessungserwägungen auf UA 13 lassen indessen nicht erkennen, ob das Landgericht die Strafe gemäß 8 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 StGB gemildert hat. Da der Wortlaut der rechtlichen Würdigung des Vorfalls auf UA 9 nicht ausschließt, daß das Gericht dort fälschlicherweise von einem vollendeten Delikt ausgegangen ist, liegt die Vermutung nahe, daß es später die mögliche Strafmilderung wegen bloßen Versuchs übersehen hat.

ce) Schließlich gilt für den gesamten Strafausspruch, daß das Landgericht zwar feststellt, daß der Angeklagte seine Taten im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begangen hat (UA 10 - 12). Im Rahmen der Strafzumessung ist diesem Zustand jedoch nur in der Weise Rechnung getragen worden, daß "zugunsten des Angeklagten" die erheblich verminderte Schuldfähigkeit berücksichtigt wurde. Diese Wendung (vgl. dazu UA 13 und 14) läßt indessen nicht erkennen, ob das Landgericht die Strafen nach § 49 StGB gemildert hat oder ob es die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nur allgemein strafmildernd berücksichtigen wollte.

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3. Die aufgezeigten Mängel gebieten es, auf die Revision der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten den Schuldspruch zu ändern und den gesamten Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme des Ausspruchs über die Einziehung der asservierten Gegenstände aufzuheben.

Salger Spiegel Knoblich

Engelhardt Goydke