Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 06.05.1982 – 2 StR 195/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BZ: BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 195/82 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Iraklis m (ED aus OB, geboren am GE 1936 in NOS (Griechenland), zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Mai 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten MEER wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. November 1981 im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, ist es offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Dagegen ist der Strafausspruch auf die allgemeine Sachrüge aufzuheben.

Die Strafkammer hat das Vorliegen eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 2, § 316 a Abs. 1 Satz 2 StGB) mit der allgemeinen Erwägung verneint, daß "keine Anhaltspunkte" für einen minder schweren Fall des Raubes gegeben seien und "auch kein Milderungsgrund gem. § 316 a StGB" vorliege.

Diese Begründung genügt hier nicht. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 99; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1981 - 4 StR 164/81 - und vom 22. Juli 1981 - 3 StR 257/81 - ständige Rechtsprechung).

Hier teilt das angefochtene Urteil im Rahmen der konkreten Strafzumessung Umstände mit, die bereits bei der Prüfung zu würdigen gewesen wären, ob ein minder schwerer Fall vorliegt. Insbesondere fällt ins Gewicht, daß der nicht vorbestrafte Angeklagte die Tat, an der er beteiligt war, von sich aus und ohne in Verdacht zu stehen der Polizei geoffenbart und dabei auch seine Kenntnisse über eine frühere gleichartige Tat, an der er nicht beteiligt war, mitgeteilt und dadurch die Aufklärung beider Taten ermöglicht hat. Ferner hat er nach den Feststellungen keine eigene Tatinitiative entwickelt und einen verhältnismäßig geringen Tatbeitrag geleistet (UA S. 12).

Daß der Tatrichter die freiwillige Offenlegung der Straftat nicht bei der Abwägung herangezogen hat, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, 1äßt besorgen, daß er geglaubt hat, hierfür nur das Gewicht der Tat als solcher,

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nicht aber die ihr nachfolgenden Umstände verwerten zu dürfen. Das aber wäre rechtsfehlerhaft. Vielmehr kommt gerade diesem Umstand solches Gewicht zu, daß er bei der Auswahl des Strafrahmens nicht unerörtert bleiben durfte. In diesem Zusammenhang ist auch die Tendenz des Gesetzgebers zu erwähnen, denjenigen, der durch freiwillige Offenbarung seines Wissens zur Aufklärung von Straftaten beiträgt, bei der Strafzumessung günstiger zu stellen (vgl. § 31 BetMG nF).

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