Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 07.01.1983 – 2 StR 675/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 675/82 BESCHLUSS ar 2 2 in der Strafsache gegen
Hans-/örg K zus BEE, dort geboren am GEB 1959, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 22. Juni 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles (§ 213 StGB) unter Hinweis auf die Brutalität, die körperliche Überlegenheit und die Persönlichkeit des Angeklagten, der mehrfach wegen Gewalttaten betraft wurde, die
er in alkoholisiertem Zustand begangen hatte, verneint (UA S. 28).
Diese Begründung reicht hier nicht aus. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob cas gesamte Tatbild einschließlich ailer subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26,
97, 99; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1981 - 4 StR 164/81-, vom 22. Juli 1981 - 3 StR 257/81 - und vom 6. März 1982 - 2 StR 195/82 - ständige Rechtsprechung).
Nach den Feststellungen forderte die erheblich betrunkene Frau PB den ihr bis dahin nicht bekannten Angeklagten auf, mit ihr in ihre Wohnung zu gehen (UA S. 13). Dieses Verhalten des späteren Opfers vor der Tat wäre bei der Prüfung zu würdigen gewesen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt. Es ist zu besorgen, daß das Landgericht das nicht getan hat, zumal es bei der konkreten Strafzumessung dem Angeklagt ausdrücklich zugutehielt,"... daß die getötete Frau Ps durch ihr sorgloses Verhalten dem Angeklagten gegenüber selbst wesentliche Ursachen setzte, die erst die Tat ermöglichten" (UA S. 29).
Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Entscheidung des Landgerichts über die Auswahl des Strafrahmens und damit auch die Strafzumessung von der aufgezeigten Unterlassung beeinflußt wurden, ist das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufzuheben.
Mösl Müller Meyer
Theune Gollwitzer