Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 15.04.1980 – 5 StR 146/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 146/80 39
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
er. 1 dort geboren am u 1950,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
oc“
-2- 59
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15.April 1980 nach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 15.0ktober 1979 im Strafausspruch und im Ausspruch der Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Revisionsangriffe auf den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet. Dagegen hat die Entscheidung über die Rechtsfolgen der Tat keinen Bestand.
1. Der Tatrichter hat zugunsten des Angeklagten angenommen, daß der Angeklagte unter den Voraussetzungen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit gehandelt hat (UA S.22,23). Die Urteilsgründe lassen jedoch nicht erkennen, ob die Strafe deswegen nach § 49 Abs.1 StGB gemildert worden ist. Nach den Urteilsgründen ist die Strafe "nach Maßgabe des Strafrahmens von § 11 Abs.4 BetMG" zugemessen worden (UA 5.23). Das kann so verstanden werden, als habe der Tatrichter den ungemilderten Strafrahmen zugrunde gelegt. Da demnach nicht ersichtlich ist, welchen Strafrahmen der Tatrichter angewandt hat, kann die Strafe nicht bestehenbleiben.
- 3 -
5_ 39 2, Die Höhe des eingezogenen Wertersatzes (§ 74 c StGB) darf nicht den Preis überschreiten, der unter gewöhnlichen Umständen im Inland für Betäubungsmittel gleicher Art, Güte und Menge erzielbar ist (BGHSt 28,369,370). Anlaß für die Einziehung eines \iertersatzes von 3.000 DM war hier, daß der Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts die Einziehung einer Masse von 6 g vereitelt hat. Die Urteilsgründe geben keine Anhaltspunkte dafür, daß der Grammpreis der von dem Zeugen VG nach dem Ankauf beim Angeklagten weggeworfenen oder versteckten Masse 500 DM betragen hat. Der Angeklagte hatte die Masse dem Zeugen VogBER für einen Grammpreis von 400 bis 450 DM verkaufen wollen (UA 5.18); tatsächlich enthielt sie einen Heroinanteil von nur 16,4 % (UA 35.7).
Schuster Fuhrmann Horstkotte
Rebitzki Niepel