Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 01.10.1980 – 4 StR 536/80

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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B14

BUNDESGERICHTSHOF

4_StR 536/80 BESCHLUSS 1.1607

In der Strafsache

gegen

den Umschüler Hans-Peter H iD zus Vo dort geboren am CB 1957,

wegen Raubes u.a.

-2- 0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPo beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 23. Mai 1980

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen versuchter Nötigung und wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt ist;

b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

1. Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Raubes, Körperverletzung, versuchter Nötigung und Trunkenheit im Verkehr" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Wie sich aus der von den Urteilsfeststellungen gedeckten rechtlichen Würdigung ergibt, ist die Körperverletzung in Tateinheit mit dem Raub begangen worden (UA 11/12). Dementsprechend hat die Strafkammer für diese Tat eine Einzelfreiheitsstrafe verhängt (UA 14). Die Urteilsformel, die insoweit von Tatmehrheit ausgeht, ist deshalb offensichtlich unrichtig. Der Senat hat sie berichtigt.

2. Die mit der Sachrüge wirksam auf den Strafausspruch

beschränkte Revision des Angeklagten ist begründet. Der Generalbundesanwalt hat hierzu folgendes ausgeführt:

"Das Landgericht hat bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt, daß zu seinen (des Angeklagten) Gunsten vor allem auch zu beachten war, daß er zur Tatzeit unwiderlegt erheblich vermindert zurechnungsfähig gewesen ist (§ 21 StGB) (siehe UA S. 13 oben). Diesen Ausführungen und der Erwähnung des § 21 StGB auf UA S. 13 sowie in der Liste der angewendeten Vorschriften ist zu entnehmen, daß die Strafkammer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht hat. Gleichwohl ist sie - wenn auch nicht ausdrücklich - so doch mangels anderer Anhaltspunkte von dem Regelstrafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB ausgegangen (vgl. UA S. 12 oben, 13, 14), ohne die Möglichkeit der Anwendung des gemilderten Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB zu erörtern, wobei trotz der Nennung des § 49 in der Liste der Strafvorschriften (siehe UA S. 1a) die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren - zugleich als Einsatzstrafe - für den Raub in Tateinheit mit Körperver-Letzung (siehe UA S. 14 oben) dem Revisionsgericht nicht die Nachprüfung ermöglicht, ob insoweit von einem gemilderten Strafrahmen ausgegangen worden ist. Es genügt nicht, im Urteil nur auszuführen, daß die verminderte Schuldfähigkeit strafmildernd berücksichtigt worden sei (BGH, Beschlüsse vom 15. November 1979 - 1 StR 354/79 -, vom 15. April 1980 - 5 StR 146/80 - und vom 1. August 1980 - 4 StR 4o4/80). Außerdem lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, ob sich die Strafkammer bewußt war, daß allein schon eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit Anlaß für die Annahme eines minder schweren Falles i.S.v. § 249 Abs. 2 StGB sein kann (BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1979 - 4 StR 522/79 - bei Holtz MDR 1980, 104 - und vom 1. August 1980 - 4 StR 404/80)."

Dem tritt der Senat bei. Da nicht auszuschließen ist, daß auch die Bemessung der Einzelstrafen in den übrigen Fällen

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von der fehlerhaften Begründung der Einsatzstrafe mitbeein-

flußt worden ist, muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden,

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