Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 09.12.1983 – 2 StR 472/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 472/83 URTEIL 1.2 £2
in der Strafsache
gegen
Karin Cerlo 1 ii zus SCHE, geboren am SS. NEED 1959 in reiimD-CEE,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 7. Dezember 1983 in der Sitzung vom 9. Dezember 1983, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Meyer
B. Maier
Niemöller
Gollwitzer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof GERD in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
EEE bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte nn
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. Februar 1983 wird verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
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Gründe;
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und auf Einziehung einer Gaspistole nebst Magazin und einer Patrone erkannt. Es hat die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Annahme eines minder schweren Falles der schweren räuberischen Erpressung. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat seine Entscheidung über die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens ausführlich begründet und dabei die gebotene Gesamtbetrachtung der Umstände vorgenommen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen (BGHSt 26, 97, 99;
BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1981 - 4 StR 164/81 -
und vom 26. Mai 1982 - 2 StR 195/82 -; ständige Rechtsprechung). Rechtsfehler sind nicht erkennbar. Daß die Strafkammer das raffinierte Vorgehen des Angeklagten nach der Tat (Vortäuschung eines Krankentransportes, um mit Frau und Kind unerkannt die Straßensperren passieren zu können) nicht beachtet hätte, schließt der Senat schon deshalb aus, weil bei den strafschärfenden Gesichtspunkten das "in seiner Tat zum Ausdruck kommende Maß an krimineller Energie" hervorgehoben wurde (UA S. 17).
Die auf Grund der vorgenommenen Gesamtbetrachtung getroffene Entscheidung des Landgerichts, ein minder schwerer Fall sei anzunehmen, weil die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände weit gewichtiger seien als die ihn belastenden Tatsachen (UA S. 14), hält sich innerhalb des dem Tatrichter gegebenen Wertungsrahmens und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Prüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat auch sonst zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
Mösl Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer