Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 26.05.1964 – 1 StR 122/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 2 Entscheidungen 13 zitierte Normen Als PDF speichern
ei 1 StR 122/64 2121 075
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1. den Hilfsarbej ter MOB aus B geboren am 1954 in DD: Kreis „ geborene 8 aus GE : > in Be
2. die Yargerethe Mn B eboren am »„ Kreis A
wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Tlodesfolge
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof red als Vertreter der Bundesanwaltschalt,
Justizangestellter als Urkundsbesamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Trier vom 11. November 1963 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Angeklagten, Mutter und Sohn, hatten mit Josef vg dem Femilienvater, eine Auseinandersetzung, weil er wie schon öfters trunken war, Im Verlauf des Tages war es zu Tätlichkeiten gekommen; Josef Mgphatte sich deshalb außer Hauses begeben. Als er zur Abendstunde zurückkehrte . und die Küche betreten wollte, verwehrten ihm Mutter und Sohn, gemeinsam verabredet, den Zutritt. Der Sohn versetzte ihm einen Schlag und stieß ihn zurück, so daß er taumelte, die Treppe hinabstürzte und - den Kopf zuunterst - bewußtlos liegen blieb. Die Mutter griff zwar nicht selbst tätlich in die Auseinandersetzung ein, war aber, im Türrahmen der Küche oder auf dem Platz vor ihr stehend, unmittelbar zugegen. Nachdem der Vater die Treppe hinuntergestürzt war, wandten sich beide ab und traten in die Küche zurück. Erst nach einer Weile, mindestens zehn Minuten bis einer Viertelstunde, und erst auf den Zuruf einer Nachbarin hin holte Peter Mg einen Krankenwagen herbei, während seine Mutter den Verletzten mit dem Kopf auf ein Kissen bettcote. Im Krankenhaus verstarb Josef WB nach ungefähr vierzehn Tagen an den Folgen des Sturzes.
I. Verfahrensrügen.
1. Die Beanstandung, das Schwurgericht habe zur Klärung der Eigentumsverhältnisse an dem Haus die Grundakten beiziehen müssen, von Peter Mg allein vorschriftsmäßig ausgeführt und daher nur insoweit zulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO), berührt sich mit der sachlichrechtlichen Beanstandung, das Schwurgericht habe den Vater nicht ohne weiteres als Hausherrn und zum Zutritt zur Küche befugt ansehen dürfen. Sie wird deshalb im Rahmen der Sachrüge behandelt.
2. Fehl geht die Ansicht der Revision Peter WB! den Angeklagten habe aus Anlaß des Hinweises, Sic könnten wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Raufhandel verurteilt werden, außer anderen wörtlich mitgeteilten Gesetzesbestimmungen auch § 73 StGB vorgelesen werden müssen. § 265 St verlangt keine bestimmte Form für den Hinweis. Daß der Vorsitzende den Hinweis sachlich unrichtig oder unzulänglich erteilt habe, behauptet die Revision selbst nicht. Übrigens kann der Angeklagte Verfahrensfehler nur insoweit rügen, als sie ihn selbst betreffen.
II. Sachrüge. 1. Körperverletzung mit Todesfolge.
a) Auf den ersten Blick scheint es, als wäre die Beanstandung der Revision gegen die Annahme des Schwurgerichts nicht unbegründet, die Angeklagten hätten sich nicht in Notwehr befunden, obwohl Josef MgBtei dem Versuch, die Küche zu betreten, eine Hand erhoben hatte, "entweder zum Schlag oder in Abwehr". Bei näherem Zusehen ergibt sich jedoch aus dem Urteil als Auffassung des Schwurgerichts: Der Sohn hatte etwaige Angriffsabsichten des Vaters gleich im Keime erstickt, indem er ihn schon in der Tür abfing, so daß der Vater nur mit einem Fuß in die Küche gelangte. Nunmehr ging der Sohn seinerseits zum Angriff über, um den Vater worausbesprochenem Plane gemäß aus der Küche auszusperren. Zugestandenermaßen führte er schon den ersten Schlag gegen ihn nicht zur Verteidigung, sondern um ihn zu mißhandeln; statt an der Schulter hatte er ihn ins Gesicht treffen wollen.
Unter diesen Umständen ist kein Rechtsfehler darin zu finden, daß das Schwurgericht ohne nähere Ausführungen auch die beiden Stöße, die der Angeklagte sodann noch scincem Vater versetzte, nicht als durch Notwehr gerechtfertigt angesehen hat. Das Streben des Vaters, in die Küche zu gelangen, war kein rechtswidriger Angriff. Er hatte, ob Allein- oder nur Miteigentümer des Hauses, ein Gebrauchsrecht an allen Räumen der ehelichen Wohnung (§§ 1008, 741, 743 Abs. 2 BGB) und Mitbesitz an ihnen (BGHZ 12, 380, 398), durfte also der Beeinträchtigung durch die Angeklagten entgegentreten. Davon, daß die angeklagte Ehefrau aus eherecht-
lichen Gründen (§ 1353 Abs. 2 BGB) berechtigt oder auch
nur gewillt gewesen sei, sich von dem Mann häuslich zu trennen und ihn deswegen von der Mitbenutzung der Küche auszuschließen, ist nach dem Sachverhalt keine Rede. Abwegig ist der Gedanke der Revision Peter Mg, die Angeklagte habe kraft der Befugnis, den ehelichen Haushalt in eigener Verantwortung zu führen (§ 1356 BGB) oder gar vermöge der Gleichberechtigung der Frau (Art. 3 Abs. 2 GG)
den Mann von der Mitbenutzung der Küche zeitweilig ausschließen dürfen. Erst recht ist aus § 123 StGB nichts für dic Revisionen herzuleiten. Im Sinne dieser Vorschrift ist zwischen gleichberechtigten Wohnungsinhabern kein Hausfriedensbruch möglich. Daher beruft sich Peter Mg vergeblich auf die Rechtsstellung seiner Mutter gegenüber dem Vater. Eigene, ursprüngliche Rechte stehen ihm nicht zur Seite;
er besaß nur ein abgeleitetes, von seinen Eltern abhängiges Wohnrecht, Ihm gegenüber hat das Schwurgericht den Vater mit Recht als Hausherrn bezeichnet.
b) Rechtlich einwandfrei legt das Urteil ferner dar, daß die Angeklagten gemeinschaftlich handelten. Sie hatten sich dazu - nach vorangegangenen Tätlichkeiten - gegen den Vater verabredet und traten ihm geschlossen entgegen. Unerheblich ist es, daß die angeklagte Frau nicht auch selbst tätlich wurde. Sie brachte durch ihre Haltung zum Ausdruck, daß das Vorgehen ihres Sohnes ihrem eigenen Willen entsprach. Das genügt zur Gemeinschaftlichkeit (BGH IM Nr. 2 zu § 223 a StGB). Von einem "Exzess" ihres Sohnes als Mittäter kann keine Rede sein; sie hat zu keinem Zeitpunkt des Geschehens zu erkennen gegeben, daß er die Grenzen der Gemeinsamkeit des Tatplanes überschreite (RGSt 67,
367, 369).
c) Der auf ärztliche Gutachten gegründeten Überzeugung des Schwurgerichts, daß der Tod des Vaters auf die schweren Hirnschäden, die er bei dem Sturz erlitt, und auf dic Folgeerscheinungen zurückzuführen ist, daß ferner die Angeklagten die schwere Folge als möglich hätten vorausschen müssen, setzen die Revisionen nur ihre eigene andere Ansicht entgegen. Die Revision Peter M' zeht dabei von einem anderen Sachverhalt, insbesondere einem anderen Gutachteninhalt aus, als er im Urteil festgestellt ist. Beides ist unzulässig (§ 337 StPO). Das gilt weithin auch sonst von dem Vorbringen beider Revisionen,
2. Raufhandel,
Entgegen der Meinung der Revisionen läßt das Urteil zweifelsfrei erkennen, daß die Angeklagten nach der Rechtsansicht des Schwurgerichts den Tatbestand des § 227 StGB nicht in der Begehungsform der Schlägerei, sondern durch einen gemeinsamen Angriff verwirklicht haben. Diese Rechtsauffassung hält der Nachprüfung Stand. Wie das Schwurgericht zutreffend ausführt, beteiligte sich die angeklagte Ehefrau ungeachtet ihrer scheinbaren Untätigkeit an dem Angriff ihres Sohnes dadurch, daß sie einheitlich mit ihm gegen den Vater auftrat, ihm bei der Tätlichkeit buchstäblich zur Seite stand und dadurch im Angriffswillen Rückhalt verlieh. § 227 StGB setzt nicht voraus, daß jeder an dem Angriff Beteiligte selbst tätlich wird (RGSt 59, 264;
BGHSt 2, 160, 163; vgl. RG HRR 1941, 369).
3. Unterlassen gebotener Hilfe.
Der Anwendung des § 330 c StGB steht es nicht entgegen, daß die Angeklagten schon wegen der Begehungstat, aus
§ 226 StGB, verurteilt werden. Für § 330 ce StGB ist mur dann kein Raum, wenn der Vorsatz des Begehungstäters gerade auf den "Unglücksfall" als Unrechtserfolg gerichtet ist. Das hat der 4. Strafsenat im Urteil vom 6. Mai 1960 (BGHSt 14, 282) ausgesprochen. Der 2. Strafsenat ist dem
in der Entscheidung BGHSt 16, 200 - entgegen der Ansicht der Revision Peter MD - beigetreten; das ergibt sich daraus, daß dort die Staatsanwaltschaft mit der Rüge Erfolg hatte, die damaligen - wie hier wegen Körperverletzung mit Todesfolge (u.a.) verurteilten - Angeklagten hätten auch wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt werden müssen. Der 1. Strafsenat hat die Frage in :dem Urteil vom 21. Mai 1963 - 1 StR 93/63 nur als nicht entscheidungserheblich offen gelassen. Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt NIJW 1957, 1847 Nr. 20, auf das sich die Revision Peter Maas! beruft, betrifft keinen Fall des § 226 StGB.
Unerheblich ist es für § 330 c StGB, ob das Unterlassen der gebotenen Hilfe den Zustand des Verunglückten nit verschlimmert hat. Denn ob Hilfe geleistet werden muß, ist nicht aus der Rückschau, sondern nach der Lage zur Zeit des Unglücksfalles zu beurtsäilen (BGH Urt. vom 14. Mai 1963 - 1 StR 138/63). Nach der zutreffenden Annahme des Schwurgerichts vollendeten daher die Angeklagten das Vergehen gegen § 330 ce StGB, als sie sich von dem Verletzte: im Bewußtsein, er bedürfe möglicherweise ihrer Hilfe, abwandten, in die Küche zurücktraten und ihn sich selbst überließen (BGHSt 14, 213). Erst recht befreit es sie nicht von Schuld, daß Nachbarn, die den Unglücksfall bemerkt hatten, ebenfalls keine Hilfe leisteten (Beh Urt. vom 14. Mai 1963 - 1 StR 138/63).
n
De “ nn
Die übrigen Ausführungen der Revisionen zu diesem Punkt sind tatsächlicher Art und daher im Revisionsrechtszug unbeachtlich. Der behauptete Widerspruch besteht nicht. Das Schwurgericht hat nicht festgestellt, sondern als Einlassung der Angeklagten wiedergegeben, der Vorfall habe sie so mitgenommen, daß sie zu jedwedem Handeln unfähig gewesen seien. Festgestellt hat es im Gegenteil, daß sie "zunächst einmal ihre Erleichterung auskosteten, Ruhe zu haben",
4. Das Urteil weist auch sonst keinen Rechtsfehler auf,
Seibert Willms Hübner
Fischer Mai