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BGH Urteil vom 21.05.1963 – 1 StR 93/63

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

liegt die Verhinderung eines Richters nicht offen zu Tage, muß vielmchr über sie nach pflichtmäßigem Ermessen entschieden werden,/ist dazu weder der Vorsitzende des eröffnenden noch des erkennenden Gerichts zuständig, sondern der Landgerichtspräsident oder sein Vertreter (im Anschluß an BGHSt 12, 33 und 12, 1132. Shen

2168 086

Nachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: nein

Gva §§ 63, 66, 67, 83

liegt die Verhinderung eines Richters nicht offen zu Tage, muß vielmchr über sie nach pflichtmäßigem Ermessen entschieden werden,/ist dazu weder der Vorsitzende des eröffnenden noch des erkennenden Gerichts zuständig, sondern der Landgerichtspräsident oder sein Vertreter (im Anschluß an BGHSt 12, 33 und 12, 1132.

Shen BGH, Urt. v. 21. Mai 1963 - 1 StR 93/63 - Heilbronn

1_StR_ 93/63

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Küfer Ernst DE aus SEEN. Koi: CE ; geboren an EEE 1935 in SEE, Krci: To.

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Mai 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstclle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Heilbronn vom 30. November 1962 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körnerverlotzung mit Todesfolge nach den §§ 226, 228 StGB und vogern Unterlassens der Hilfeleistung nach § 330 ce StGB zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

I. Das Urteil muß auf folgende Besetzungsrüge hin aufgehoben werden:

Die Strafsache gegen den Beschwerdeführer wurde in der zweiten Schwurgerichtstagung verhandelt. Für sie hatte gcmäß § 83 Abs. 2 GVG a.F. der Landgerichtspräsident zu Stellvertretern der richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts die Amtsgerichtsräte Dr. Hip unc VEEs- i: dicser Reihenfolge - bestimmt. Der Vorsitzende des Schmwurgerichts erkrankte. Daher mußte der zu seinem Vertreter bestellte Landgcerichtsrat Dr. How in der Verhandlung den Vorsitz übernehmen; er fiel deshatb als beisitzender Richter aus. An seiner Stelle wurde Amtsgerichtsrat Dr. HiB-EB zur Sitzung cinberufen. Dieser zeigte dem Vorsitzenden der 2, Strafkammer (die das Hauptverfahren eröffnet hatte) an, daß er durch die Vorbereitung der Berichterstattung in einer umfangreichen, am 4. Dezember 1962 vor dem erwceiterten Schöffengericht anstehenden Strafsache an der Nitwirkung in der Schwurgerichtsverhandlung gegen den Angekiegten verhindert sei. Landgerichtsrat Dr. Hoi cri.örtce als stellvertretender Vorsitzender: sei es der 2, Strafkamner, sei cs des Schwurgerichts, den Verhinderungsgrund für stichhaltig und berief den Amtsgerichtsrat VW zur Sitzung cin. Dieser hat an der Verhandlung mitgewirkt.

Wie die Revision mit Recht ausführt, war Landgcerichtsrat Dr. Ho weder als stellvertretender Vorsitzender der 2, Strafkammer noch des Schwurgerichts zuständig festzustellen, ob Amtsgerichtsrat Dr. Hi gesetzlich verhindert war. Liegt die Verhinderung eincs Richters nicht offen zu Tage, muß erst - wie hier - geprüft und nach pflichtmäßigem Ermessen entschieden werden, ob cr verhindert ist, so ist für die Entscheidung darüber der Landgerichtspräsident, gegebenenfalls sein Vertreter nach § 66 Abs.. 2 GVG zuständig .(BGHSt 12, 33; 12, 1135 vgl. auch BGHSt 18, 162). Daß Landgerichtsrat Dr. Ho WEB. ic er orklärt hat, im Einverständnis mit dem Landscrichtspräsidenten handeltc, ist unerheblich. Die Verfügung hat er nach scinem Ermessen getroffen, nicht der Landgerichtsprüsident nach dem seinen, wie ihr Inhalt klar beweist. Es ist demnach nicht orädnungsmäßig festgestellt, daß Amtsgerichtsrat Dr. Ha gesetzlich verhindert war, Das Schwurgericht war daher mit Amtsgerichtsrat Walker nicht vorschriftsmäßig besetzt. Dieser Verfahrensfchler führt ohne weiteres zur Aufhebung des Urteils (§ 338 Nr. 1 StPO}.

II. Die übrigen Revisionsangriffe können daher beiscite bleiben. Der Senat hält jedoch folgende Hinweise zur Verurteilung des Angeklagten wegen unterlassener Rilfcleistung für angebracht. j

Wer einen Unrechtserfolg durch tätiges Handeln herbeiführt, wird nicht außerdem dafür bestraft, daß cr ces nflichtwidrig unterließ, den Erfolg abzuwenden (vgl. E 1962, Begr. zu § 232). Entsteht ein Unglücksfall im Sinne des § 530 c StGB für den Betroffenen - wie hier - durch cine gegen ihn gerichtete vorsätzliche strafbare Handlung (BEGHSt 3, 65, 66; 6, 147, 152), so gilt die Strafe für sie

es daher zugleich ab, daß der Täter seinem Opfer keinc Hilfc lcistete, Nach der Entscheidung BGHSt 14, 282 ist dabei vorausgesetzt, daß der Vorsatz des Täters gerade auf den "Unglücksfall" als Unrechtserfolg gerichtet war. Dem Urteil zufolge schleppte der Angeklagte, um scine Täterschaft zu verdeeken, den von ihm schwer verletzten Nenn

in cinen dunklen Straßenwinkel. Dort ließ er ihn licgen und flüchtete, obwohl cr erkannte, daß der Bewußtlose sterben könne. Er hoffte zwar, daß dieser sich wieder erholen werde. Dennoch könnte er mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben (BGHSt 7, 365). Dann wäre cr möglicherweise. des Totschlags oder, falls auch seine Hilfe den Tod des Verletzten nicht hätte abwenden oder verzögern können, des versuchten Totschlags schuldig, § 358 Abs. 2 StPO stünde nur einer Erhöhung der Strafe, nicht auch einem soächen Schuldspruch entgegen. Neben ihm käme eine Verurteilung aus § 330 c StGB nicht in Betracht. Reichte freilich der Vorsatz des Angeklagten nicht so weit, wäre er der vorsätzlichen Körperverletzung mit fahrlässig verursachter Todesfolge schuldig, wic das Schwurgericht bisher angenommen hat, so wäre die Anwendung des § 350 c StGB jedenfalls vom Boden des Urteils BGHSt 14, 282 nicht ausgeschlossen. Ob diesem Urteil oder der gegenteiligen Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt NIJW 1957, 1847 Nr. 20 zu folgen wäre, auf die sich die Revision beruft, hat der Senat vorerst nicht zu entschciden,

Die Pflicht zur Nothilfe trifft nach § 330 c StGB nur denjenigen, auf dessen Hilfe der vom Unglücksfall Betroffene angewiesen ist. Jener braucht daher nicht zu helfen, wenn schon andere Personen dem Verunglückten beistchen oder doch unmittelbar dazu bercit sind und weitere - etwa raschere oder sachkundigere - Hilfe nicht nötig ist (EGH

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HIV 1952, 394 Nr. 26; BGH Urt. vom 6. November 1959

- 4 StR 415/59 - angeführt in DAR 1960, 67 unter 2 b}, Dagegen befreit die Verpflichtung anderer, etwa am Ungslücksort anwesender oder in sciner Nähe befindlicher Personen nicht von der eigenen Pflicht zur Hilfeleistung, sofern nicht dic unbcedingte Gewähr dafür besteht, daß jene Personen auch tatsächlich in der erforderlichen Weise helfend beispringen werden, Der Tatbestand bleibt auch

denn verwirklicht, wenn andere Personen später den notwendigen Beistand leisten (BGH VRS 10, 220 = GA 1956, 120;

BGH YRS 14, 191). Deher wäre unter diesen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht den Angcklagten nach § 330 c StGB schuldig gesprochen hat. Den bisherigen Feststellungen zufolge hat dic in der Nachbarschaft wohnende Freu KB ar schon dic Gewalttätigkeit des Angceklagten beobachtet, die Polizei aber erst verständigt, alz er flüchtete und den Bewißtlosen liegen ließ. Daß Frau I] zu dicsem Zeitpunkt die Fürsorge für den Verunglückten schon übernommen hatte, ergibt das Urteil nicht. Sic machte im Gegentcil dem Angeklagten Vorhaltungen, daß er sich um den Verletzten nicht kümmerte. Ob er gerade diesen Vorhaltungen entnehmen durftc, sie wolle sich an seiner Statt des Mannes annchmen, darüber ist nichts festgestellt.

Fehl geht der weitere Einwand der Revision, der Bcschverdeführer sei deswegen nicht zur Hilfe verpflichtct gewesen, weil dem Opfer gar nicht mehr habe geholfen werden können. Tatsächlich wurde ihm alsbald Hilfe zuteil: Der Henn wurde ins Krankenhaus geschafft und ärztlich versorgt. Freilich verstarb er anderentags. Aber für § 330 c StGB kommt es nicht darauf an, ob die dort verlangte Hilfe erfolgreich oder schließlich vergeblich ist. Nur offenkundig von vornherein nutzlosce Hilfe enthebt der Hilfeleistungspflicht, regelmäßig also nur der alsbald eintretende Tod (EGIIS+ i, 266, 269; 14, 213, 215 £; 17, 166}.

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Rechtsirrig ist auch die Ansicht der Revision, den Angeklagten sei keine Hilfeleistung zumutbar gewesen, wcil er sich sonst selbst der Strafverfolgung habe überliefern müssen. Ob sein Interesse, verdienter Strafe zu entgehen, vor dem anderen - auch öffentlichen - Anliegen, das Lcben &cs Verletzten womöglich zu erhalten, nicht zurückstchen müßte, braucht der Senat nicht zu erörtern (vgl. dazu EGHSt 11, 353 und E 1962 § 232 Abs. 2). Nach bisheriger Feststellung dcs Schwurgerichts hatte der Angeklagte ohne Gefahr für sich die Möglichkeit, einen Arzt, das Deutsche Rote Kreuz, ein Krankenhaus oder auch die Polizei zu benachrichtigen. Eine solche Maßnahme hätte auch ausgereicht. Das geht centscgen den Ausführungen der Revision schon daraus hervor, daß dem Verletzten auf die Anzcige der Frau KGB rei der Polizci, wie schon erwähnt, tatsächlich geholfen wurde.

Dr. Geier Seibert Willms

Hübner Mai