Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 30.01.1963 – 1 StR 138/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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erlassener Hilfeleistung
. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung 2
ai 1963, an der teilgenommen haben:
Benatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. *illms Bundesrichter Ür. Hübner Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Kai als beisitzende Richter,
Sunlesanwalt Dr. EEE in der Verhändlung,
Überstantsanwalt En tei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für echt erkannt:
- 13 -
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Ravensburg vom 30. Januar 1963 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
- 2.
Gründe§
Die Beschwerdeführer wenden gegen ihre Verurteilung sus § 330 ce StGB zu Geldstrafen vergeblich ein, sie seien nicht verpflichtet gewesen, dem Bohrmeister Josct Yon Hilfe zu leisten, obwohi ihn der rechtskräftig verurteilte
Mitangeklagte Mg schwer verletzt hatte.
Allerdings starb Kg einige Stunden nach äem Unglücksfall. Ärztlicher Beistand, auch rechtzeitig geleistet, hätte ihn nicht am Leben erhalten und nicht einmal seine Schmerzen lindern können, da er sie infolge Bewußtlosigkeit ohnehin nicht spürte. Dennoch waren die Angeklagten verpflichtet, einen Arzt herbeizurufen. Denn ob bei einem Unglücksfall Hilfe im Sinne des § 330 c StGB erforderlich ist, bestimmt sich nicht danach, ob sie - aus der Rückschau - Erfolg versprach, sondern ist nach der Lage zur Zeit des Ungiücksfalles zu beurteilen. Dem Verunglückten muß auch dann Hilfe geleistet werden, wenn sie schließlich vergeblich bleibt, und selbst denn, wenn sich nachträglich, bei näherer Untersuchung, die befürchtete Folge des Unglücks als von Anfang an unabwendbar erweist. Nur von vornherein offenkundig nutzlose Hilfe praucht nicht geleistet zu werden. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besagt nichts anderes, wenn sie Hilfe im Sinne des § 330 c StGB als erforderlich ansieht, solange sie"möglich" ist (BGHSt 17, 166 mit weiteren Fundstellen; BGHSt 16, 200, 203). Die Beschwerdeführer mißverstehen das nur, indem sie "mögliche" Hilfe begrifflich der erfolgreichen gleichsetzen. Erforderlich ist Hilfe aber auch dann, wenn ihr Erfolg ungewiß ist. Von "möglicher" Hilfe spricht das Gesetz übrigens wir In dem Sinne, daß sie dem Hilfepflichtigen (subjektiv) möglich, d.h. zumutbar ist; dabei setzt es schon voraus, daß Hilfe (objektiv) erforderlich ist.
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Die Revisionsbehauptung, XD nabe die von den Argeklagten angebotene Hilfe abgelehnt, widerspricht Gem festgestellten Sachverhalt. Den Versuch, ihn aufzurichten, beantwortete er zwar mit der Bitte, ihn liegen zu lassen. Sie erkannten aber, daß das aus körperlicher Schwäche, der erlittenen Verletzungen wegen geschah und richt, um seinen Rausch auszuschlafen. Sie erörterten deshalb die Frage, ob man nicht einen Arzt holen müsse, kamen aber zu keinem solchen Entschluß, sondern entfernten sich, teils wegen der vorgerückten Nachtzeit, teils um HB nicht in ein Ermittlungsverfahren zu verwickeln. Hiernach gcht auch der Revisionseinwand fehl, den Angeklagten sei keine Hilfeleistung zumutbar gewesen.
Hit Recht hat das Schwurgericht ferner alle Be-
schwerdeführer. als hilfepflichtig angesehen. Eugen S u
VD ur& KW varen zwar erst später hinzugekommen. Sie durften jedoch, nachdem sie den Unglücksfall und die Notwendigkeit ärztlicher Hilfe erkannt hatten, sich
ihrer Verpflichtung zur Hilfeleistung nicht schon deswegen
für enthoben halten, weil die beiden anderen Beschwerdeführer noch an Ort unä Stelle zurückblisben; denn sie hatten keine Gewähr, daß diese dem Verunglückten beistehen würden, Verpflichtet ein Unglücksfall mehrere Personen zur Hilfe, so sind die einen von dieser Verpflichtung nur dann befreit, wenn ihre Hilfeleistung durch den Beistand der anderen oder wenigstens durch die unmmittelbare Bereitschaft der anderen dazu mit Gewißheit entbehrlich wird. Nur denn ist sie nicht im Sinne des
§ 330 ce StGB erforderlich (BGH VRS 10, 220 = GA 1956, 120; VRS 14, 191; BGH NJW 1952, 394 Nr. 26).
Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin 1äßt ebenfalls keinen Rechtsiehler erkennen. Die Rerisionen sind daher zu verwerfen.
Dr. Geier Yil1lms Hübner Fischer Mai