Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1008 Miteigentum nach Bruchteilen
Stand: 10.06.2019
Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.
Wird zitiert von 93 Entscheidungen zu § 1008 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 25.09.2014 – 2 K 28/14Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 16.03.2005 – I-11 U 33/04
- BSG, 17.07.2024 – B 7 AS 7/23 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsberechtigter - Hilfebedürftigkeit - Vermögensberücksichtigung - Miteigentum an einem Mehrfamilienhaus - Schonvermögen - selbst genutztes Hausgrundstück - angemessener Größe - rechtliche Verwertbarkeit - Vereinbarung des Ausschlusses einer Teilungsversteigerung - Einkommensberücksichtigung - Einkommen aus Vermietung - Betriebskostenvorauszahlungen - Absetzung von TilgungsleistungenZitiert von 1
- BFH, 30.09.1986 – IX B 47/86Zitiert von 5
- OLG Köln, 30.01.2025 – 7 U 119/23
- LG Bonn, 18.03.2020 – 62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 10.09.2026 – 14 A 2130/22Heranziehung eines Miteigentümers zur Zweitwohnungssteuer; erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 25.06.2026 – IX ZR 7/24Aussonderungsrecht und Einwilligungsanspruch des wahren Gläubigers bei der Hinterlegung in der Insolvenz eines Prätendenten
- VG Hamburg, 10.03.2026 – 5 E 1169/26
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