Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen
Stand: 10.06.2019
Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).
Wird zitiert von 328 Entscheidungen zu § 741 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 22.07.2016 – 2 LB 5/16Zitiert von 6
- BGH, 04.08.2010 – XII ZR 14/09Nutzungsentschädigungsanspruch des aus der Ehewohnung ausgezogenen Ehegatten bei dinglichem Mitbenutzungsrecht; Anspruch auf Teilhabe an erzielter MieteZitiert von 13
- BFH, 22.11.2018 – V R 65/17Bruchteilsgemeinschaft in der UmsatzsteuerZitiert von 24
- OLG Stuttgart, 13.03.2024 – 3 U 49/23
- OLG Düsseldorf, 16.03.2023 – 5 U 39/21
- BGH, 13.07.2018 – V ZR 308/17Anspruch eines Grundstückseigentümers gegen den Grundstücksnachbarn auf Versorgung mit Wasser: Anspruchsgrundlagen aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis oder einer Rechtsgemeinschaft wegen grenzüberschreitender LeitungenZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 10.09.2026 – 14 A 2130/22Heranziehung eines Miteigentümers zur Zweitwohnungssteuer; erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 10.07.2026 – V ZR 45/25Anspruch eines Miteigentümers aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
- BGH, 25.06.2026 – IX ZR 7/24Aussonderungsrecht und Einwilligungsanspruch des wahren Gläubigers bei der Hinterlegung in der Insolvenz eines Prätendenten
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 741 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.