§ 330c Einziehung
Stand: 10.06.2019
Ist eine Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 1 oder 2, §§ 328, 329 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, dieser auch in Verbindung mit Absatz 5, oder Absatz 4, dieser auch in Verbindung mit Absatz 6, begangen worden, so können
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Wird zitiert von 82 Entscheidungen zu § 330c StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 06.05.1960 – 4 StR 117/60Zitiert von 4
- BGH, 02.03.1962 – 4 StR 355/61Zitiert von 2
- BGH, 01.04.1958 – 1 StR 24/58Zitiert von 4
- BGH, 14.09.1954 – 5 StR 587/52
- BGH, 05.11.1959 – 4 StR 415/59Zitiert von 2
- BVerfG, 19.10.1971 – 1 BvR 387/65 · GesundbeterZitiert von 36
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.05.2013 – VI ZR 255/11Unterlassene Hilfeleistung als SchutzgesetzZitiert von 14
- OLG Karlsruhe, 15.11.2012 – 9 U 43/11
- BGH, 12.01.1993 – 1 StR 792/92Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 330c StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 330c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2557)
BGBl. 2011 I S. 2557
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.