Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 348
Nach Gewicht
- BGH, 24.11.2021 – XII ZB 253/20Familiensache: Ende des Anspruchs auf Unterrichtung über vermögensrechtliche Belange mit dem Scheitern der Ehe; endgültiges Scheitern der Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres; Darlegungs- und Beweislast
- BGH, 16.11.2022 – XII ZB 100/22Ehewohnung: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung in der Trennungszeit; Wahrung der schutzwürdigen Belange des teilungsunwilligen EhegattenZitiert von 2
- OLG Köln, 06.10.1981 – 21 WF 77/81
- BGH, 17.09.2014 – XII ZB 604/13Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bei Nichterfüllung der Auskunftspflicht über das TrennungsvermögenZitiert von 3
- BVerwG, 22.01.2025 – 2 WD 14.24Kürzung der Dienstbezüge wegen Beteiligung am Ehebruch einer KameradenehefrauZitiert von 1
- LG Krefeld, 25.05.2007 – 1 S 111/06
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.04.2026 – XII ZB 415/25Vertretungsausschluss verheirateter Eltern im Unterhaltsverfahren; Kindesunterhalt beim erweiterten UmgangZitiert von 2
- OLG Köln, 06.02.2026 – 26 W 19/25
- BGH, 28.01.2026 – XII ZB 108/25Mitwirkung an der Mitteilung über die Überlassung der Ehewohnung; Wiedereinsetzung bei anwaltlicher Verhinderung
348 Entscheidungen zu § 1353 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1353 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1353#abs-1 (1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1353#abs-2 (2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.