Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1353#abs-1 (1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1353#abs-2 (2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.
Wird zitiert von 378 Entscheidungen zu § 1353 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 24.11.2021 – XII ZB 253/20Familiensache: Ende des Anspruchs auf Unterrichtung über vermögensrechtliche Belange mit dem Scheitern der Ehe; endgültiges Scheitern der Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres; Darlegungs- und Beweislast
- OLG Köln, 14.05.2020 – 10 UF 205/19
- BGH, 16.11.2022 – XII ZB 100/22Ehewohnung: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung in der Trennungszeit; Wahrung der schutzwürdigen Belange des teilungsunwilligen EhegattenZitiert von 2
- OLG Köln, 31.03.2020 – 10 UF 205/19
- OLG Köln, 06.10.1981 – 21 WF 77/81
- BGH, 17.09.2014 – XII ZB 604/13Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bei Nichterfüllung der Auskunftspflicht über das TrennungsvermögenZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- EuGH, 02.07.2026 – C-538/26Ehelicher Güterstand: Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 auf die Auflösung und Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft an einer Immobilie bei Gütertrennung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 15.04.2026 – XII ZB 415/25Vertretungsausschluss verheirateter Eltern im Unterhaltsverfahren; Kindesunterhalt beim erweiterten UmgangZitiert von 3
- OLG Köln, 06.02.2026 – 26 W 19/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1353 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 1353 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2787)
BGBl. 2017 I S. 2787
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.