Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 11.10.1961 – 2 StR 370/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Dir
Im Namen ces Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Dipiom-Ingenieur und Regierungsbaurat a.D, Heinrich Bernhard B ER aus bei En >
geboren an . mn GB in Diü Ob: 5
2.) den Kaufmann und Baustofi-Großhändler Hans R Sch .n aus Be -C1 EEE, geboren au Me. EEE
inK 2,) den Geschäftsführer Robert
I aus Di p-Sto@iB, geboren an @. & rg
4.) den Baukaufmann und jetzigen Inäustrisberater Günther st aus H@MEB vei -ie YRhld., geboren am
@. A — in BreiiD Sie.
5.) den Kaufmann Gusivav St
aus Haus vo > Post W (Bezirk ai PER am . m in Ma (Obe sreis), 6.) den Kaufmann Walter Dr —gepgpr RER GE U in “a (Obe@-
eboren am @: 7.) den RETSEIERG und Tiefbauunternehmer Theodor _ (REED
“reis), aus R bei K@B, geboren an ®- a in Bo:
8.) den Bauunternehmer Gerhard M 5 ED zus ED. dumm GEB;
dort geboren an 8.
wegen schwerer passiver Bestechung U.2.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 11. Oktober 1961 in der Sitzung vom 20. Cktober 1961, an denen teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Zirchhof Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Überstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanvalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwai.tschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
I:
Il.
Ill»
Auf die Revisionen der Angeklagten DB GENE >
Sch EEE uns 5 EB wird das Urteil
des Landgerichts in Köln vom 8. Mai 1959 mit den Feststellungen aufgehoben 1.) hinsichtlich des Angeklagten PB CE ,
soweit er in den Fällen ED verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspvruch,
2.) hinsichtlich des Angeklagten Sc ı (iEEEEEEENED> im Strafausspruch,
3.) hinsichtlich des Angeklagten“ E lb , soweit er verurteilt worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Bin und Sch werden verworfen.
Auf die Revisionen Jer Angeklagten Gustav S t NED
und Dr ED vwiräü das Verfahren gegen sie
eingestellt.
Insosseit het die Staatskasse dis Kosten des Verfanrens zu tragen.
Die Revisionen der Angeklagten I EB ; Günther
St ED una v EEE werden verworfen.
Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Xosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
ie
1.)
2.)
3.)
4.)
5.)
6.)
7.)
-3-
Gründe§
Die Strafkammer hat erkannt
gegen den Angeklagten B EB - unter !'reisprechung im übrigen — wegen schwerer passiver Bestechung in 19 Fällen auf eine Gesamtstrafe von 4 Jahren Zuchthaus-
gegen den Angeklagten Sch mE - unter Freisprechung im übrigen -— wegen aktiver Bestechung auf eine Gefängnisstrafe von l Jahr und 6 Monaten sowie auf eine Geldstrafe von 10 000 DM,
gegen den Angeklagten I EB wegen Beihilfe zur aktiven Bestechung anstelle einer an sich verwirkten
Gefängnisstrafe von 1 Monat auf eine Gelästrafe von 1 500 DM,
gegen den Angeklagten Günther S t EEEB - unter Freisprechung im übrigen - wegen aktiver Bestechung in zwei Fällen auf eine Gesamtstrafe von 7 Monaten Gefängnis,
gegen die Angeklagten Gustav S t EB und
D r EB wesen gemeinschaftlicher aktiver Bestechung jeweils anstelle einer an sich verwirkten Gefäng-
nisstrafe von 2 Monaten auf eine Geldstrafe von 1 000 DM,
gegen den Angeklagten E ie - unter Freisprechung im übrigen - wegen aktiver Bestechung in zwei Fällen auf eine Gegamtstrafe von 4 Honaten Gefängnis,
gegen den Angeklagten M EB wegen Beihilfe zur aktiven Bestechung auf eine Geldstrafe von 2 000 DM.
Den Angeklagten BB, Schi, Güntner Ste und EB hat sie die Untersuchungshart auf die Freiheitsstrafen angerechnet, deren Vollstreckung im übrigen sie bei den zwei zuletzt genannten Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt hat.
Ferner hat sie den Angeklagten BB der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren für verlustig und bei ihm einen Betrag von 179 416,97 DM sowie mehrere Gegenstände dem Staate für verfallen erklärt.
Mit den Revisionen wenden sich die Angeklagten gegen ihre Verurteilung. Sie machen die Verletzung verfuhrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts geltend, mit Ausnahme der Angeklagten Günther StB und Fe>., die allein die Sachveschwerde erheben.
Die Rechtsmittel der Angeklagten DD una Schein haben teilweise, die Revision des Angeklagten Te in voll:n Umfang Erfolg. Die Rechtsmittel der Angelilagten Gustav : > und DrB führen zur Winstellung des Verfahrens wegen Verjährung. Die Revisionen der übrigen Angeklagten sind unbe--
gründet,
A. Zur Revision des Angeklagten _PB > .
I. Verfahrensrügen:
1.) Die Rüge, 19 Zeugen seien zu Unrecht nicht vereidigt worden, scheitert schon daran, daß bei keinem von ihnen das Unterlassen der Vereidigung auf einem Gerichtsbeschluß beruht. Wie die gerichtliche Niederschrift ergibt, ist die
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Vereidigung stets auf Grund der - vorläufigen - üntscheidung des Vorsitzenden unterblieben. Eine solche Entscheidung bildet eine auf die Sachleitung bezügliche Anoränung im Sinne des § 238 Abs. 2 StPO, wie schon das Reichsgericht und, ihm folgend, der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angenommen haben (vgl. RG JW 1930, 1066 Nr. 14 a; BGHSt 1, 216). N::ch dieser Vorschrift stent gegen die Sıch-Jl.eitungshandlungen des Vorsitzenden dem, der sich durch sie betroffen fühlt, das Recht zu, durch Beanstandung eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Von dieser Befugnis hat hier ausweislich des Protckolls weder ein Angeklagter noch ein Verteidiger Gebrauch gemacht. Infolgedessen kann die Revision nunmehr nicht darauf gestützt werden, daß von der Beeidigung der 19 Zeugen abgesehen worden ist (RG JW 1939, 760 Nr. 9). |
Von dieser Rechtsprachung abzugehen, sieht der Senat, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Verteidigung in der Verhandlung, keinen Anlaß. Ergänzend sei aber noch bemerkt, daß das Vorbringen der Revision, insbesondere der Hinweis auf die allgemeine Zusammenstellung der Beweismittel im Urteil (Bl. 264 ff UA), nicht geeignet ist, dessen Beruhen auf den -— angeblichen — Verstößen darzutun.
2.) Das Urteil führt zwar in der zusammenfassenden Aufzählung der Beweismittel einen Zeugen und zwei Sachverständige, die
in der Hauptverhandlang vernomien wurden, nicht auf, Das besagt aber nicht, daß die Strafkammer diese Beweismitiel bei
der Urteilsfindung nicht berücksichtigt hat. Beweismittel brauchen im Urteil nicht genannt zu werden (§ 267 Abs. 1 StPO, Zudem ist es sehr wohl möglich, daß das Lanägericht Gen Angaben jenes Zeugen und jener Sachverständigen keine Bedeutung für die Entscheidung beigemessen und deshalb ihre Anführung unterlassen hat. Jedenfalls kann aus der Nichterwähnung eine
Verletzung des § 261 StPO nicht hergeleitet werden.
Das gleiche gilt, soweit die Revision einen Verstoß gegen diese Vorschrift darin sehen will, daß die Zusammenstellung der Beweismittel im Urteil eine Anzahl ganz oder teilweise verlesenrr Urkunden nicht enthält.
3.) Mit dem Vorbringen, die nur auszugsweise verlesenen Urkunden seien in ihren wesentlichen Teilen nicht verlesen worden, stellt die Revision eine Behauptung auf, für deren Richtigkeit es an jedem Anhalt fehlt. Abgesehen davon, daß sie es unterläßt, auch nur bei einer der Urkunden anzugeben, 0 welcher nach ihrer Ansicht wesentliche Teil nicht verlesen wurde, ist es ausgeschlossen, daß der Vorsitzende einer Sırafkammer in der Hauptverhandlung zahlreiche Urkunden allein in.den für die Entscheidung unwesentlichen Teilen zur Verlesung bringt, ohne daß einer der Prozeßbeteiligten auch nur in
einem einzigen Falle die angeblich unvollständige Verlesung beanstandet und dazu eine Ertscheidung des Gerichts herbeiführt. Schon aus diesem Grunde kann ein Verstoß gegen § 249 StPO
richt mit Erfolg gerügt werden.
Der Vorwurf, die Strafkammer habe durch nicht ordnungsmäßige Verlesung der Urkunden zugleich die ihr nach § 244 Abs. 2 StPO 1) obliegende Aufklärungspflicht verletzt, bleibt ebenso :erfolglos, und zwar — unabhängig von sonstigen Bedenken — schon äeshalb, weil nichts dafür ersichtlich ist, daß die Urkunden in ihren wesentlichen Teilen nicht verlesen worden sind.
4.) Zuzugeben ist der Revision, daß die Fassung des Urteils in dem Abschnitt, in dem die Beweismittel zusammengefa3t
wiedergegeben sind, zu dem Bedenken Anlaß geben könnte, die Strafkammer habe ihre Feststellungen unter anderem auf den
Inhalt der dort angeführten polizeilichen Vernenmungen der Angeklagten, darunter des Beschwerdeführers, gestützt und nicht darauf, was die Angeklagten auf den Vorhalt ihrer n»olizeilichen Angaben in der Hauptverhandlung erklärt haben. Wie die Revision mit Recht hervorhebt, wäre eine Ver.„ertung dieser Angaben als Beweismittel unzulässig, weil nicht der Inhalt äes Vorhalts, sondern das, was der Angeklagte darauf erwidert, zun Gegenstand der Urteilsfindurg gemacht werden darf: Indessen lassen schon die Urteilsgründe, im Zusammenhang gelesen, nit hinreichender Sicherheit erkennen, daß die Strafkamner allein die Antworten der Angeklagten auf die Vorhalte bei der Beweiswürdigung herangezogen hat. Vor allen geht das deutlich aus den zusätzlichen Bemerkungen hervor, die unmittelbar der Anführung einer jeden Niederschrift angeschlossen sind, wonach diese zur Unterstützung des Gedächtnisses oder zur Behebung von Widersprüchen oder zu beiden Zwecken vorgehalten. worden ist. Ein solcher Hinweis würde überflüssig sein, wenn die Strafkammer der Auffassung gewesen wäre, die polizeilichen Äußerungen der Angeklagten als solche hätten dem Urteil zugrunde gelegt werden dürfen. Naß ädiese Auslegung der - an sich nicht ganz zweifelsfreien — Fassung des Urteils gerecht wird, komnt im übrigen noch in den Vermerken der gerichtlichen Niederschrift zum Ausdruck, nach denen sich die Angeklagten auf die Vorhalte hin weiter
zur Sache erklärt haben. Infolgedessen ist die küge nicht begründet, die Strafkammer habe die polizeilichen Aussagen
in verfahrensrechtlich anfechtbarer Weise bei der Urteils-
findung benutzt.
5.) Entgegen der Ansicht der Revision ist auch die Vorschrift des § 253 StPO nicht dadurch verletzt, daß in der Hauptverhandlung einer Anzahl von Zeugen zur Behebung von Wider-Sprüchen und als Gedächtnisstütze ihre Aussagen aus dem Vorverfahren vorgehalten worden sind, angeblich, ohne daß
sie zuvor die in § 253 Abs. 1 StPO vorgesehene Erklärung abgegeban hatten. Wie in Jder von der Revision angeführten Entscheidung BGHSt 3, 281, 283 dargelegt wird, ist ein solcher Vorhslt nicht an die engen Voraussetzungen des § 253 StPV geknüpft. “nders wäre es nur, wenn die frühere Aussage verlesen und dsmit selbst als Beweisgrundlage verwertet würde. Daß das hier geschehen sei, ist nicht ersichtlich. Auch die Fassung des Urteilsabschnitts, der die Zusammenstellung der Beweismittel bringt, gibt, wie zuvor erwähnt, dafür keinen Anhalt.
Ergänzend sei bemerkt, daß ausveislich der gerichtlichen i
Niederschrift sich sämtliche Zeugen zunächst zur Sache geäußert haben, eke ihnen Vorhalte gemacht worden sind. Sie können also schon dabei das Fehlen ihrer ürinnerung an bestimnte Tatsachen erklärt haben. Der Aufnahme einer solchen Erklärung in das Protokoll bedurfte es nicht, weil es sich um keine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 2753 StPO
handelt.
Der indiesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, die Strafkammer habe gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen, entbehrt jeder
Begıiündung»
6.) Darauf, daß der Angeklagte keine Gelegenheit gehabt habe, sich über seine Beziehungen zu dem Mitangeklagten Sche ausreichend zu äußern, kann die Revision nicht gestützt werden
(vgl. BCHSt 4, 125, 126). Es sei jedoch erwähnt, daß an keiner Stelle des Urteils gesagt int, der Angeklagte habe den Mitangeklagten Sch zur Bestechung angeregt. In den auf Bl. 421 UA genannten Fällen handelt es sich um andere liitangeklagte. Daß im August 1957 dem Mitangeklagten Schi
70 000 DM "Bestechungsgelder" von dem Angeklagten
übergeben worden sind, ist, wie die Strafzumessungs-
gründe ergeben, zu dessen Nachteil bei der Straffestsetzung nicht berücksichtigt werden.
7.) Die Ausführungen der Revision zu der Rüge, die angezeigten Verfehrensverstöße enthielter zugleich eine Verletzung ües Grundsatzes "in dubio pro reo" und des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 CG, sind teilweise unverständlich. Daß der Angeklagte sich über die Vorstellungen, die er von seiner Stellung als Bediensteter der Finanzbauverwaltung und später des Finanzministeriums in DUB vis zu seiner Berufung ir das Beamtenverhältnis gehabt haben will, in der Hauptverhandlung geäußert hat, trägt die Revision selbst vor. Damit hat er zu dieser {Frage für alle Fälle der Verurteilung eine Erklärung abgegeben. Weshalb die Strafkammer ihn trotzdem noch zu weiteren Äußerungen darüber für jeden einzelnen Fall hätte veranlassen sollen, ist unerfindlich. Im übrigen wird hierzu
auf das verwiesen, was zuvor über die Unbeaclitlichkeit eines solchen Einwands gesagt worden ist.
Die Folgerungen, welche die Revision aus der — im Rahmen der Beweiswürdigung des Urteils über das strafbare Verhalten der Mitangeklagten mehrfach gebrauchten - Wendung ableitet, das Wissen der hitangeklagten um die Stullung des Angeklagten als eines Beamten im strafrechtlichen Sinne bedürfe "keiner weiteren Eröriorung", gehen fehl. Das Landgericht hat danit weder sagen wollen noch gesagt, daß es eine Erörterung äes Vorsatzes der aktiven Bestecher nicht für notwendig gehalten habe, sondern hat damit erkennbar zum Äusdruck gebracht, daß sich im Hinblick auf die sonstigen eingehenden Darlegungen, vor allem im Abschnitt III 1 und 2 des Urteils, nähere Aus--
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führungen zu dieser Frage an den Stellen der Urteilsgründe erübrigten, an denen sich die von der Revision beanstandete
wendung findet.
8.) Darauf, daß das Urteil nicht binnen der in § 275 Abs: 1 StPO vorgesehenen Frist zu den Akten gelangt ist, kann sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundssgerichtshofs die Revision nicht mit Erfolg berufen. Dcher braucht hierzu im einzelnen keine Stellung genommen zu werden. Bemerkt sei nur, daß das Urteil die von der hevision behaupteten Mängel, insbesondere auch die angeblich denkgesatzlichen Widersprüche, nicht aufweist. Eine gewisse Unklarheit mag darin liegen,
daß es im Urteil heißt, der Anstellunzgsvertrag des Angeklagten vom 14. Januar 1949 sei für die Reichsfinanzverwaltung von den: Vorsteher der Bauleitung des Flugplatzes Wahn abgeschlossen vorden; das wäre der Angeklagte selbst gewesen. Daß es sich aber insoweit um eine irrtümliche Wiedergabe handelt, liegt auf der Hand. Der Irrtum findet auch ohna weiteres seine Erklärung in der bei den Personalakten des Angeklagten befindlichen Vertragsurkunde, in deren Text die Worte: "vertreten durch den Vorsteher der Bauleitung des Flugplatzes Wahn" stehen geblieben sind, obwohl in Wahrheit als Vertragspartner des Angeklagten der siellvertretende Bauleiter für den Oberfinanzpräsidenten aufgetreten ist und den Vertrag unterzeichnet hat.
II. Sachbeschwerde:
1.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde hat,abgesehen von der Verurteilung in den Fällen EB; keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Daß der Beschwerdefükrer als Angestellter der Finanzbauverwaltung und später des Finsuzministeriums
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in Nordrhein-Westfalen Beamter im strafrechtlichen Sinne (§ 359 StGB) war, unterliegt nach den Feststellungen des Urteils keinem Zweifei. Näherer Erörterungen hierzu bedarf es nicht, nachdem der Senat die Beamteneigenschaft der bei den nordrhein-westfälischen Finanzneubauänmtern als Vorsteher oder Sachbearbeiter angestellten ?ersonen schon wiederholt geprüft und bejaht hat. Der linweis der Revision auf BGIISt 2, 396 geht fehl; dort handelte es sich um Bedienstete der amerikanischen Besatzungstrunpe.
Daß der Angeklagte auch die Umstände gekannt hat; die seine Eigenschaft als Beamter im Sinne des § 359 StGB begründeten, ist gleichfalls rechtlich unangreifbar festgestellt.
Ebenso ist im Urteil in ausreichender Weise darget:n, daß der Angeklagte Ermessensbeanter war, und daß er als solcher in aller Fällen der Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung, ausgenommen die beiden Fälle Ei; für pflichtiwidrige Amtshandlungen Geschenke unä Vorteile erhalten hat.
Zu Bedenken könnten sllerdings, worauf die Revision nicht zu Unrecht hinweist, gewisse 'Tendungen des Urteils Anlaß geben, in danen gesagt wird, die Vorteilsgeber wie auch der Angeklagte seien sich bewußt gewesen, daß dieser nach der Annahme des Geschenkes nicht mehr uabefangen an die — ihm obliegenden — üntscheidungen herangehen konnte, sondern nur mit der inneren Belastung, die für ihn in dem erhaltenen Vorteil lag. Eine solche Jeurteilung ist rechtlich fehlerhaft, wie der Senat in BGHSt 15, 88 unä 239 näher dargelegt hat. Indessen wird hierdurch - außer in den Fällen Elsche - das Urteil in seinem Bsstande nicht berührt; denn
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die Strafkammer hat darüber hinaus eine Unrechtsvereinbarung zwischen den Vorteilsgebern und dem Angeklagten jeweils dahin festgestellt, daß jene durch die Geschenke den Angeklagten dazu bestinmen wollten, sich bei der Ausübung seines Ermessens in Be; zug auf die Vorteilszeber nicht ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten zu lassen, sondern vflichtwidrig der Rücksicht auf die erhaltenen Vorteile Raum zu geben, und
daß sich der Angeklagte, der dies erkannte, dazu teils ausärücklich, teils stillschweigend durch die Annahme der Vorteile bereit erklärte.
Auch daß die Strafkammer davon spricht, die Vorteilsge- YI® ber hätten den Angeklagten verpflichten wolleu, damit er ihnen oder ihrer Firma fernerhin gewogen bleibe und sie bei der Ausschreibrig von Bauarbeiten berücksichtige, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Inhalt dieser Wendungen wird nämlich durch die weiteren Feststellungen erl'.:- vert und klargestellt, wonach die Vorteilsgeber als Gegenleistung für das Versprechen und fie Hingabe der Geschenke ein besonderes Entgegenkommen des Angeklagten, nämlich eine unsachliche Bevorzugung und Förderung bei der Erteilung von öffentlichen Aufträgen erwarteten.
Was die Revision eigens zum Falle Schw vorbringt, | ist gleichfalls nicht geeignet, ihr zum Erfolg zu verhelfen: Sie meint, der Angeklagte habe hinsichtlich der Geldzuwendungen; die er sich für Amtshandlungen in der Zeit vor Weihnachten 1952 habe versprechen lassen’; nur den Tatbestand der einfachen Bestechlichkeit verwirklicht, weil eine bereits vollzogene Ermessensentscheidung Qurch einen nachträglich auıgebotenen Vortsil nicht mehr beeinflußt werden könne. Das letzte trifft allerdings zu. Indessen übersieht die Revision, daß nach den Feststellungen des Urteils der Angeklagte die vor Weihnachten 1952 liegenden Entscheidungen unter Verletzung seiner
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Ants- und Dienstpflichten zugunsten des Mitangsklagten Sch und der von diesem vertretsnen Firmen getrof-
fen hatie. Somit bezog sich das Versprechen, soweit es
von Sch als "Anerkennung für die Vergangenheit" gegeben wurde, auf bereits begangene pflichtwidrige Hanälunzen. Insofern hat sich daher der Anreklagste mit der Innahme des Versprechens der schweren Bestechlichkeit schu’dig gemacht.
Ebensowsnig greift der von der Verteidigung in der Verhandlung vor dem Senat erhobene Einwand durch, die Strafkarner habe es zu Unrecht unterlassen, den Angekl:...n freizusprechen, soweit sein im Abschnitt V 2 b der Urteilsgründe (Bl. 124 bis 132 UA) geschildertes Verhalten in Betracht komme. Zwar ist es richtig, daß dieser Urteilsabschnitt die Verwertung des Zements zum Inhalt hat, dessen Sicherstellung in dem vorhergehenden Abschnitt Y 2a (Bl. 115 bis 124 UA) behandelt ist. Dennoch kann von einer "goppelten Verurteilung", wie die fNevision behauptet, keine Rede sein. Der Vorwurf, der dem Schuldsvruch im Falle Schwartner zugrunde liegt, geht allein dahin, daß sich der Angsklagte den Betrag von 0,50 DM pro to Zenent für Handlungen, die eine Verletzung seiner Amts- und Dienst- »flichten enthielten, hat versprechen lassen und auch angenommen hat. Nur diese Beschuldigung haben die Ausführungen in den beiden Urteilsabschnitten zum Gegenstand, indem dargeleet wird, in welcher Weise sich Ger Angeklagte bsi seinen Maßnahmen zur Sicherstellung und Verwertung des Zements für den Hitanzeklagten Sch und für die von diesem vertretenen Firmen eingesetzt hat, und inwieweit er hierbei pflichtwiärig vorgegangen ist. Infolgedessen kam, da die Strafkammer den Schuldvorwurf als begründet angesenen hat, ein teilweiser Freispruch nicht in Betracht.
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Auch sonst ist, von den Fällen EWWw abgesehen, weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch ein Rechtsirrtum zuungunsten des Angeklagten ersichtlich.
2.) Hingegen kann die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer passiver Bestechung in den beiden Fällen El» nicht aufrechterhalten werden. Diese weisen gegenüber
den anderen Fällen schon insofern eine Besonderheit auf,
als dort dem Angeklagten Geschenke in Form von Geld-
und Sachzuwendungen gemacht worden sind, während ihm hier
der Mitangeklagte Ep lediglich gestattet hat, Forderungen, die diesem aus der Ausführung von Gartenar-
beiten auf Grundstücken des Angeklagten erwuchsen, in Ra-
ten zu tilgen. Allerdings kann in einem solchen Entgegenkommen sehr wohl die Gewährung eines Vorteils im Sinne des
§ 332 StGB liegen, zumal wenn dies, wie hier, in einer Weise gezeigt wird, daß der Schuldner Zeitpunkt und Höhe der Tilgungsraten sozusagen nach freiem Belieben bestimmen
kann. Immerhin ist auch in diesem Zusammenhang nicht un= beachtlich, daß, wie die Strafkammer feststellt, die von EEE für iie Gartenarbeiten angesetzten Preise an sich angemessen waren, also den Preisen entsprachen, die üblicherweise für solche Arbeiten gefordert und bezahlt wurden.
Diese Besonderheiten geben jedoch mit zu dem Bedenken Anlaß, ob die Strafkammer die Voraussetzungen des § 332 StGB in übrigen, vor allem das Zustandekommen der für eine Anwendung dieser Vorschrift erforderlichen Unrechtsvereinbarung, aus rechtlich zutreffenden Erwägungen bejaht hat. Hierzu wird an mehreren Stellen des Urteils gesagt, der Mitangeklagte Dee> habe dieses Entgegenkommen dem Angeklagten bewiesen, um ihn "bei guter Laune" zu halten, damit er dafür sorge,
ne
daß EB "zur Submission aufgeforiert" werde. Yelchen
Sinn die Strafkamnmer diesen Wendungen beigenessen hat, ist dem Urteii nicht zu entnehmen. Sie können jedenfalls dahin verstanden werden, daß sich der Mitangeklagte EB zur
das Wohlwollen des an der Vergebung von Aufträgen maßgebend beteiligten Angeklarten nicht hat verscherzen wollen. Zs darf nämlich nicht übersehen werden, daß EB als ixperte für Rasenflächen von Flugplätzen und als Sigentümer eines Unternehmens, das allen Anforderungen gerecht werden konnte, zwar bei den Engländern gut angeschrieben war, daß er aber trotzdem, wie die Strafkammer des näheren dargelegt hat,
ein besonderes Interesse an dem Wohlwoilen der deutschen Dienststellen hatte, um von ihnen auf die Firmenvorschlagsliste gesetzt und als bestgeeignetster Unternehmer vorgeschlagen zu werden. Gerade dieses Interesse konnte für EEE der Anlaß sein, den Wünschen des Angeklagten auf Gewährung von Ratenzahlungen zu entsprechen, damit dieser,
vie EM sich in seiner Zinlassung ausgedrückt hat, bei den Engländern "nicht querschieße" und ihm "zeire Knüppel zwischen die Beine werfe". Sollte das Bestreben des Yitangeklagten ED bei Einräumung der Ratenzanlungen allein hierauf gerichtet gewesen sein, so hätte er damit den Angeklagten nicht zu einer pflichtwidrigen Handlung bestimmen, sondern verhindern wollen, daß dieser ihn bei der Vergebung der Aufträge in voflichtwidriger Weise benachteiligte. Daß die Strafkammer die Wendung "bei guter Laune halten" in diesem Sinne gemeint, trotzdem aber die Merkmale des § 532 StGB als verwirklicht angesehen hat, ist nangels einer eingehenderen Erörterung nicht auszuschließen, zumal da ihr die inzwischen ergangenen Entscheidungen des Senats zu den Bestechunastatbeständen nicht bekannt waren und sie deshalb diese Rechtsprechung nicht berücksichtigen konnte, Somit bleibt offen, ob die dem Angeklagten von EB zugetilligten Vorteile als Gegen-
leistung für eine Antspflichtverletzung gewährt und angenommen worden sind. Es fehlt daher an zureichenden Feststellungen dafür, daß die Beteiligten eine Unrechtsvereinbarung getrceffen haben, wie sie zur Anwendung des § 332 StGE erforderlich ist. In dieser Hinsicht bedarf der Sachverhalt. erneuter Prüfung und Klärung. Dabei wird möglicherweise von wesentlicher Bedeutung sein, daß EP wiederholt ä-conto-Zahlungen erbeten und erhalten hat (Bl. 226 UA) und dem Angeklagten nur widerwillig entgegengekommen ist (Bl. 227 UA),
Nach allem kann das Urteil nicht bestehenbleiben, soweit der Angeklagte in den beiden Fällen EB ser schweren passiven Bestechung schuldig befunden worden ist. Damit ist zugleich die Verfallerklärung, soweit sie in den Fällen Elsche ausgesprochen worden ist, in Höhe von 3 000 DM aufgehoben. Im übrigen hat die Teilaufhebung des Urteils den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge. Hingegen bleiben davon die in den anderen Fällen festgesetzten Einzelstrafen unberührt, da sich auf deren Bemessung die in den Fällen EB erkannten, verhältnismäßig geringen Einzelstrafen nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt
haben können.
B. Zur Revision des Angeklagten _S_c nr Emm» .
I. Verfahrensrügen:
1.) Soweit die verfahrensrechtlichen Beanstandungen
der Revision mit denen übereinstimmen, die der Mitangeklagte BED erhoben hat, sind sie aus den zu dessen Revision erörterten Gründen (Abschn. A I1-5 und 7) nicht gerechtfertigt. Im einzelnen wird darauf verwiesen.
Le
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2.) Hingegen greift die Rüge durch, § 265 StPO sei verletzt. Die Strafkamner hat den Angeklagten außer zu Gefängnis, also zu der Strafe, die § 333 StGB bei Versagung mildernder Umstände allein vorsieht, auch zu einer Geldstrafe gemäß § 27 a StGB auf Grund der Annahme verurteilt, er habe aus Gewinnsucht gehandelt. Obwohl weder dieser rechtliche Gesichtspun:t noch die Vorschrift des § 27 a StGB im Eröffnungsbeschluß angefükrt sind, hat die Strafkammer, wie auf Grund der Beweiskraft des Protokolls aus dessen Schweigen entnommen werden muß, von ihr Gebrauch gemacht, ohne den Angeklagten zuvor darauf hingewiesen zu haben, daß ihre Anwendung in Betracht komme. In dem Unterlassen des Hinweises liegt, wie der Senat in BSHSt 3, 51 des näheren ausgeführt hat, ein Verstoß gegen 8 265 Abs. 2 StPO. Daß darauf die Bejahung der Gewinnsucht und damit dic Geldstrafe beruhen, kann nicht verneint werden. Infolgedessen muß diese aufgehoben werden, so daß zu den übrigen gegen die Anwendung des § 27 a StGB gerichteten Angriffen der Revision keine Stellung genommen zu werden
braucht.
8s ist aber auch nicht auszuschließen, daß sich die Annahme der Gewinnsucht nicht allein auf die Höhe der Geldstrafe, sondern auch auf das Ausmaß der Freiheitsstrafe ausgewirkt hat, weil die Strafkanner sie bei deren Bemessung als, strafschärfenden Umstand mit herangezogen hat. Aus diesem Grunde kann das Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, im gesamten Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
II. Sachbeschwerde;
1.) Entgegen der Meinung der Revision ist die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich der aktiven Bestechung schuldig gemacht, im Ergebnis nicht zu beanstanden» “ie schon zu der Revision des Mitangeklagten BED auszse-
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führt ist (Abschn. A II 1), war dieser nach den Feststellungen des Urteils Beamter im strafrechtlichen Sinne. Daß seine sienstverrichtungen aus der deutschen Staatsgewalt abzuleiten waren und daß sie deutschen staatlichen Zwecken dienten, geht aus dem Urteil deutlich hervor. Ebenso ist darin in zureichender eise dargetan, daß dem Angeklagten die Umstände bekannt gewesen sind, welche die Eigenschaft des Mitangeklagten De als Beamter im Sinne des §§ 359 StGB begründeten.
Daß diesem auch in Beziehung auf die von dem Angeklagten vertretenen Firmen ärmessensentscheidungen oblagen, kann je nach dem Sachverhalt, wie ihn die Strafkammer als erwiesen angesehen hat, ernstlich nicht bezweifelt werden. Darauf, ob diese Entscheidungen unter die Tätigkeiten des Mitangeklagten BED fielen, die in dem Abschnitt III 2 der Urteilsgründe (Bl. 90 - 95 UA) aufgeführt sind, kommt es nicht an. Im Urteil sind, wie die Revision selbst vorträgt, an anderer Stelle (Bl. 158 UA) eine größere Anzahl von Ermessensentscheiäungen genannt, die Botzlar hinsichtlich der Firmen zu treffen hatte, deren Interessen der Angeklagte wahrnahm. Was die Revision hier im einzelnen einwendet, ist nichts anderes als der unzulässige Versuch, an die Stelle der Feststellungen des Landgerichts und deren Würdigung ihre eigene Sachdarstellung und Beurteilung zu setzen. "(\
Das gilt auch für das Vorbringen, der Angeklagte habe bei Abgabe des Versprechens, für jede gelieferte Tonne Zement 0,50 DM zuwzahlen, keine für ihn beachtliche Ermessensentscheidung von dem Mitangeklagten BED zu erwarten gehabt; die Frage der Bildung einer Arbeitsgemeinschaft sei später aufgetaucht, als die Konkurrenz sich über die Bevorzugung der Firma Schi beschwert'habe. Solche Beschwerden sind jedoch, wie im Urteil des näheren dargelegt
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ist, nicht erst einige Zeit nach Abgabe des Versprechens erhoben worden, sondern schon seit 1951. Allein die Tatsache, daß sie sich im Laufe der Zeit mehr und mehr verstärkten, ließ dann eine weitere Einschaltung der Firma Sch@9- @&B =1s alleiniger Zementlieferant untunlich erscheinen und führte schließlich zu der Biläung der Interessengemeinschaft, worüber sich die Aktennotiz des Angeklagten vom 8. August
1953 verhält. Das alles war diesem auch bekannt, wie die Strafkammer im Hinblick auf die engen persönlichen Beziehungen zwischen den beiden Angeklagten angenommen hat.
Die Behauptung, die Rechtsprechung über die Bestechung bei Ermessenshandlungen sei nicht eindeutig, trifft nicht oder, jedenfalls, nicht mehr zu. Der Senat hat letzihin zu den Bestechungstatbeständen in mehreren teils veröffentlichten, teils zur Verjffentlichung vorgesehenen Entscheidungen Stellung genommen und die Unklarheiten beseitigt, die zum Teil durch die Fassung einiger Urteile des Reichsgerichts entstanden waren. Den Voraussetzungen, wie sie der Senat umschrieben hat, wird das angefochtene Urteil gerecht.
Daß es gewisse Wendungen enthält, die, für sich gesehen,
zu Bedenken Anlaß geben könnten, ist unschädlich, wie zu
der Revision des Mitangeklagten BEP (Abschn. A II 1)
des näheren erörtert ist. Die hinsichtlich der Unrechtsvereinbarung getroffenen Feststellungen zur inneren Tatseite sind ebenfalls ausreichend und rechtfertigen die Annahme vor-
sätzlichen Handelns.
2.) Da der Strafausspruch wegen des Verfahrensverstoßes (Abschn. B I 2) bereits der Aufhebung unterliegt, können die Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessung auf sich beruhen. Bemerkt sei nur: Daß die Strafkamner in
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den Strafzumessungsgründen von "seinen" Unternehmen spr:icht, besagt nicht, daß sie die Beteiligung des Angeklagten an den von ihm vertretenen Firmen verkannt hat.
C. Zur Revision des Angeklagten 7 Emm .
I. Verfahrensrüge:
Die Ansicht der Revision, die Strafkammer sei infolge der Nitwirkung des Gerichtsassessors Dr. TED richt vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil er dieser nicht den Vorschriften des § 63 GVG entsprechend als Mitglied zugewiesen worden sei, trifft nicht zu. Wie die Revision selbst vorträgt, ist er durch Beschluß des Präsidiums des Landgerichts in Köln vom 51. Dezember 1958 mit Wirkung vom 1. Januar 1559 zum Mitglied der 3. großen Strafkammer bestellt worden. Damit ist dem § 63 Abs. 1 GVG Genüge geschehen, wonach vor Beginn des Geschäftsjahres unter anderem die ständigen Mitglieder@r einzelnen Kammern zu bestimmen sind. Der Vorwurf, die Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 GVG seien dabei nicht beachtet worden, geht fehl; sie kamen nicht in Betracht, weil es sich nicht um eine Änderung der Geschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahres gehandelt hat. Daß die Zuteilung des Gerichtsassessors Dr. FeiiiEE> nicht in dem allgemeinen Gescräftsverteilungsplan für das Jahr 1959, sondern in einem diesen ergänzenden Beschluß erfolgte, ist ohne Bedeutung; dessen Bestimmungen wurden damit Bestandteil des Geschäftsverteilungsplanes., Diese Maßnahne beruhte im übrigen, wie aus der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten hervorgeht, allein darauf, daß zur Zeit der Beratung des Geschäftsverteilungsplanes
im Präsidium noch nicht feststand, welche der an das Landgericht abgeordneten Gerichtsassessoren und Assessoren bei diesem über den 31. Dezember 1958 hinaus verbleiben würden; nur deshalb wurde die Beschlußfassung über deren Zuteilung einem späteren Zeitpunkt vorbehalten und erst am 31. Dezenber 1958 vorgenommen. Dieses nach der Sachlage gebotene Vorgehen gibt daher keinen Anlaß, die Ordnungsmäßigkeit der Bestellung des Gerichtsassessors Dr. FEB zum Mitglied der 3. großen Strafkamzer in Zweifel zu ziehen.
In der Verhandlung vor dem Senat hat der Verteidiger zu der Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts roch ergänzend vorgebracht, der Beschluß vom 31. Dezember 1958 trage nur die Unterschrift des Landgerichtspräsidenten, nicht aber die Unterschriften der übrigen Mitglieder des Präsidiums; auch deshalb sei Gerichtsassessor Dr. TB richt in rechtswirksamer Weise zum Mitglied der 3. großen Strafkamner berufen worden. Ingowoähtiist die Rüge unzulässig, weil sie in dieser Richtung und mit dieser Begründung nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StP9 vorgeschriebenen Frist erhoben wor-
den ist,
II. Sachbeschwerde;
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur aktiven Bestechung wird sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite von den Feststellungen getragen. Die einzigen Bedenken, die sich auch hier wegen einiger Wendungen des Urteils argeben könnten, sind bereits in den Ausführungen zu der Revision des Mitangeklagten BE (Abschn. A II 1) behandelt worden; sie gefährden, wie dort dargelegt ist, den Bestand
des Urteils nicht.
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was die Revision gegen die Annahme der Beihilfe einwendet, erschöpft sich in unzulässigen und daher unbeachtlichen Angrip. fen gegen die Beweiswürdigung des Lanägerichts. Dafür, daß dieses Erfahrungssätze oder den Rechtsgrundsatz "in dubio pro reo" verletzt habe, ist nichts ersichtlich. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz würde nur vorliegen, wenn die Strafkammer Zweifel gehabt, ob der Angeklagte als Gehilfe des - früheren - Nitangeklagten Sue bei der von diesem begangenen aktiven Bestechung wissentlich tätig geworden wäre, und ihn trotzdem verurteilt hätte. Davon kann jedoch keine Rede sein. Die Urteilsgründe ergeben deutlich, daß da= Landgericht auch insoweit bei Abwägung des Für und Wider je zu der sicheren Überzeugung von der Schulä des Angeklagten
gelangt ists
Ebenso läßt die Bemessung der Freiheitsstrafe und der an deren Stelle getretenen Geldstrafe keinen Rechtsfehler erkennen.
D. Zur Revision des Angeklagten Günther 5 t mw .
1.) Die Meinung der Revision, die Strafkamner hätte im ersteil Fall der Verurteilung das Verfahren gemäß §§ 2 Abs. 2 und 11 Abs. 3 StrFG 1954 einstellen müssen, trifft nicht zu. Zwar ist es richtig, daß die dieser Verurteilung zugrunde liegende Straf” tat: vor dem 1. Dezember 19553, dem nach § 1 StrFG 1954 maßgeben den Stichtag, beendet war. Die Revision übersieht jedoch, daß die Straftat, die zu der Verurteilung in dem zweiten Falle g% führt hat, ebenfalls vor dem 1. Dezember 1953 begangen worden ist. Infolgedessen kommt es gemäß § 11 Abs. 1 StrFG 1954 für die Straffreiheit auf die Höhe der Gesamtstrafe an, Cie hier sieben Monate Gefängnis beträgt und damit nicht mehr innerkal! der Grenzen des § 2 Abs. 2 StrFG 1954 liegt. Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 StrFG 1954 findet hingegen keine Anwendung»
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weil sie das Zusammentreffen von Handlungen im Sinne des Absatzes 1 mit solchen Handlungen betrifft, die nach dem Stichtag liegen oder aus anderen Gründen als wegen der Höhe der Strafe von der Straffreineit ausgeschlossen sind (BGHSt 6, 312; 7; 249; auch BVerfG 10, 340, 351 ff).
2,) Die auf die Sachbeschwerde hin gebotene Überprüfung des Urteils hat auch sonst weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Angriffe der Revision gegen die Bemessung der Strafe im zweiten Fall sind unbegründet.
Darauf, daß ein Angeklagter im Verhältnis zu Mitangeklagten zu hart bestraft worden sei, kann die Revision nicht gestützt werden. Abgesehen davon stehen die Feststellungen des Urteils der Behauptung entgegen, das Maß der Schuld des Angeklagten als des Geschäftsführers der Firma DEEEB :: Cie. sei geringer zu bewerten als das der Gesellschafter. Auch fehlt es an jedem Anhalt dafür, daß die Strafkammer die in der Person des Angeklagten liegenden Umstände nicht oder nicht angemessen berücksichtigt hat.
E. Zu_ den Revisionen der Angeklagten Gustav _S t >
und D r Ge .
Mit Recht weisen die Revisionen darauf hin, daß die Strafverfolgung gegen die Angeklagten nach § 67 Abs. 2 StGB verjährt ist. Die diesen .zur Last gelegte gemeinschaftliche aktive Bestechung war, wie zutreffend geltend gemacht wird, spätestens mit dem Abschluß der Bauarbeiten an dem Hause des Mitangeklagten BED ü.h. am 12. August 1955 beendet. kit diesem Tage begann daher gemäß § 67 Abs. 4 StGB die Verjährungsfrist hinsichtlich der Angeklagten zu laufen.
Die erste gegen sie wegen der begangenen Tat gerichtete richterliche Handlung bildete ausweislich der Akten die Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 17. September 1958,
mit der er die Zustellung der Anklageschrift an die Angeklagten anordnete. Zu diesem Zeitpunkt war die fünfjährige Frist abgelaufen, die in § 67 Abs. 2 StGB für die Verjährung von Vergehen vorgesehen ist, die im Höchstbetrage
mit einer längeren als dreimonatigen Gefängnisstrafe bedroht sind.
nm.
Die Strafkammer hat dies an sich nicht verkannt, meint jedoch, die Frist sei vor ihrem Ablauf durch einen in diesem Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen den NMitangeklagten Günther StB unter dem 11. Januar 1958 erlassenen Haftbefehl des Amtsgerichts in Köln unterbrochen worden; Gegenstand der Strafverfolgung sei der Wiederau?”- bau des Hauses gewesen, der in seinen Einzelheiten unter Ermittlung aller hieran in strafbarer Weise Beteiligten habe aufgeklärt werden sollen; diesem Zweck habe der daftbefehl gedient, der einer Verdunklung hätte begegnen und damit zugleich zu der alsbaldigen Feststellung der #ittäter hätte führen sollen; deshalb sei durch seinen Erlaß auch eine Unterbrechung der Verjährung gegen die Mittäter eingetreten. N
Dieser Meinung kann nicht beigepflichtet werden. Nach 8 68 Abs. 2 StGB erstreckt sich die Wirkung der Unterbrechung nur auf die Person, auf die sich die richterliche Handlung bezieht. Hier richtete sich der Haftbefehl lediglich gegen den Mitangeklagten Günther StB. Die Anordnung der Untersuchungshaft wurde auch allein auf Tatsachen gegründet, die seine Stellung und sein Vorgehen als Geschäftsführer der Firma IB & Cie. betrafen. Andere Personen,
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wie etwa die Gesellschafter der Firma, sowie deren Verhalten sind nicht einmal beiläufig erwähnt. Unter diesen Umständen ist die Annahme nicht gerechtfertigt, der Haftbefehl habe sich auch auf die Angeklagten erstreckt und habe die gegen sie laufende Verjährung ebenfalls unterbrochen.
Das Reichsgericht hat allerdings - und darauf beruft sich die Strafkamner - in RGSt 36, 359 ausgesprochen, der Haftbefehl, der gegen einen zur Hauptverhandlung geladenen, aber nicht erschienenen Angeklagten erlassen worden sei, um dessen Erscheinen in einer neuen Hauptverhandlung zu erzwingen, habe auch die Unterbrechung der Verjährung gegen den Mitangeklagten bewirkt, weil damit zugleich die Durchführung der Hauptverhandlung gegen ihn sichergestellt worden sei. Ob dieser Auffassung uneingeschränkt beizutreten ist, mag auf sich beru=- hen. Sieherlich liegt sie an der äußersten Grenze dessen, was bei Auslegung der Vorschrift des § 68 Abs. 2 StGB noch vertreten werden kann. Bei einer S=chlage, wie sie hier gegeben ist, scheiden die Erwägungen der genannten Entscheidung jedenfalls aus.
D:ß der Vollzug des Haftbefehls möglicherweise auch dazu hätte führen können, Tatsachen zu ermitteln, die zur Feststellung einer strafbaren Beteiligung der Angeklagten geeignet waren, ist nur eine beiläufige Folge, der für sich allein hinsichtlich der Angeklagten nicht die Wirkung zukommen kann und zukommt, welche die Strafkammer dem Haftbefehl beigelegt hat.
Demgemäß ist das Verfahren gegen die Angeklagten auf Grund des § 66 StGB wegen Verjährung einzustellen. Die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens hat nach
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8 467 Abs. 1 StPO die Staatskasse zu tragen. Sie auch
mit den den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen
zu belasten, besteht kein Anlaß. Zwar war die Strafverfolgung schon bei Eröffnung des Hauptverfahrens verjährt, was zur Folge hat, daß die Angeklagten hinsichtlich der Auslagenerstattung wie ein wegen erwiesener Unschuld freigesprochener Angeklagter zu behandeln sind, dem in § 467 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 StPD ein Anspruch auf Ersatz seirsr notwendigen Auslagen eingeräumt ist. Indessen findet, wie der Senat in BGHSt 15, 75, 79.des näheren dargelegt hat, auch hier der 2. Halbsatz dieser Vorschrift Anwendung, der jenen Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen wieder beseitigt, indem § 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft für entsprechend anwendbar erklärt ist. Hiernach kann der Anspruch auf Entschädigung - und damit auch der Anspruch auf Auslagenerstattung -- ausgeschlossen werden, wenn die zur Untersuchung gezogene Tat eine grobe Unredlichkeit oder Unsittlichkeit in sich’ geschlossen hat, oder wenn der Angeklagte die Verübung eines Verbrechens oder Vergehens vorbereitet hatte.
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Das Vorgehen der Angeklagten schloß eine grobe Unredlichkeit nach den Feststellungen des Urteils in sich. Daß diese der Beurteilung nach § 2 aaO zugrunde gelegt werden dürfen und müssen, hat der Senat in dem angeführten Urteil schon ausgesprochen.
Was die Revision gegen sie vorbringt, sind Einwendungen tatsächlicher ‘rt, die keine Berücksichtigung finden köunense
Somit greift die zwingende Vorschrift des § 457 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StPO nicht Platz. Der Senat hält es aber auch nach Lage der Sache nicht für geboten, von
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sich aus in Anwendung des ihn eingeräunten Ermessens die üörstattung der den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen durch die Staatskasse anzuordnen.
Y. Zur Revision des Angeklagten r www _.
Die Verurteilung les Angeklagten wegen. aktiver Bestechung in zwei Fällen begegnet durchgreifenden Bedenken, wie im einzelnen zu der Revision des Mitangeklagten BB (Abschn. A II dargelegt ist. Aus den dort angeführten Gründen unterliegt das Urteil der Aufhebung, soweit der Angeklagte für schuldig befunden worden ist. Die Einwendungen der Revision, die in jenem Abschnitt nicht behandelt sind, zu erörtern, erübrigt sich daher.
G. Zur Revision des Angeklagten M mm .
. Prozeßhindernisse:
1.) Die Meinung, das Verfahren gegen den Angeklagten hätte wegen Verjährung eingestellt werden müssen, kann nicht geteilt werden. Wie die Revision selbst vorbringt, hat der Bundesgerichtshof in der von ihr angeführten Entscheidung
NIW 1951, 727 zur Frage des Beginns der Verjährung bei
der Anstiftung Stellung genommen und in Jbereinstimmung
mit dem Reichsgericht ausgesprochen, daß die Verjährung
der Strafverfolgung gegen den Anstifter erst mit der Beendigung der Haupttat beginnt. Für die Beihilfe muß dasselbe gelten. Der Hinweis der Revision auf R6St 65, 362 geht fehl, weil es sich dort um den besonderen Fall einer Dauerstraftat handelte, bei der die Hilfeleistung nur auf bestimmte einzelne Teile gerichtet war, während, unabhängig von ihr, die strafbare Betätigung des Haupttäters noch fortdanerte.
Darauf, ob der Angeklagte der Meinung gewesen ist, der Acquisiteur der Firma MB KG, der frühere Mitangeklagte Bol, „erde das Geschenk dem Mitangeklagten BED spätestens Anfang iiovember 1953 übersenden, kann es
für die Verjährung nicht ankommen; sie beginnt ‚unabhängig von den Vorstellungen des Gehilfen, nach § 67
Abs. 4 StGB mit dem Tage, an dem die strafbare Handlung begangen ist. Das war hier die Übergabe des Geschenkes
durch Boii> ar DEE im Juli 1954.
Zu der von der Revision vermißten Prüfung, ob der % Angeklagte die Kostenübernahme auch dann zugesagt hätte,
wenn BoB die Geschenkübergabe für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt hätte, bestand für die Strafkammer kein Anlaß. Soweit in diesem und auch in anderem Zusammenhang mangelnde Sachaufklärung durch unzureichende Befragung des Angeklagten gerügt wird, sei bemerkt, daß hierauf der Vorwurf einer Verletzung der Aufklärungspflicht uicht gestützt werden kann, wie schon zur levision des NMitangeklagten Botzlar ausgeführt worden ist (Abschn. A I 6).
2.) Was für die Verjährung gilt, trifft entsprechend für die Frage der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 auf den Gehilfen zu (vgl. auch hierzu BGH NJW 1951, 727). Die Niederschlagung eines Strafverfahrens kommt nach § 1 StrF6 1954 nur bei Straftaten in Betracht, die vor dem 1. Dezenber 1953 begangen sind. Da es hier an dieser Voraussetzung mangelt: kann dem Angeklagten die Vergünstigung der Straffreiheit nich! zuteil werden.
II. Verfahrensrügen; .
1.) Die Behauptung der Revision, die Verlesung der Niederschriften über die richterliche Vernehmung des Angeklagten
durch das Antsgericht in Wilhelmshaven vom 23. April 1959 und über die polizeiliche Vernehmung des früheren Mitanzeklagten BaBB veruhten nicht auf begründeten Gerichtsbeschlüssen, wird durch die gerichtliche Niederschrift „iderlegt. Danach hat die Strafkammer zunächst am dritten Verhandlungstag (6. April 1959) in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers auf Antrag der Staatsanwaltschaft den Beschluß über die Verlesung der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des früheren Mitangeklagten Bo verkündet mit der Begründung, daß "dieser in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann".
Am 14. Verhandlungstag (27. April 1959) ist sodann, nachdem der Beschluß über die Entbindung des Angeklagten SD oa der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung
vom 21. April 1959 verlesen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden war, in Anwesenheit des Verteidigers der Beschluß verkündet worden, die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Angeklagten vom 23. April 1959 solle verlesen werden, weil "die Gründe über die äntbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen Krankheit für eine längere oder ungewisse Zeit auch heute noch fortbestehen".
Daß der Angeklagte und sein Verteidiger keine Gelegenheit gehabt hätten, zu der Verlesung der polizeilichen Aussage des früheren Mitangeklagten Bei sachdienliche Anträge zu stellen, trifft ausweislich des Proto-
kolls ebenfalls nicht zu.
2.) Die Revision irrt, wenn sie meint, die Niederschrift über die polizeilichen Angaben des früheren Nitangeklagten BoD hätten nicht verlesen werden dürfen, weil ihm,
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wäre er in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden, ein Aussageverweigerungsrecht nach § 52 StPO zugestanden hätte. Dieses Recht hätte er nicht gehabt, vielmehr wäre
er bei einer Anhörung als Zeuge nur befugt gewesen, gemäß
§ 55 Abs. 1 StPO die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zugezogen haben würde. Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO stand aber einer Verlesung auch derjenigen Teileder polizeilichen Aussage nicht entgegen, auf die es sich im Falle der Zeugenvernehmung erstreckt hätte, Daß BoD dei seiner polizeilichen Anhörung über die a Möglichkoit der Auskunftsverweigerung wie auch darüber R nicht belenrt worden ist, daß er als Beschuldigter zu keiner Aussage verpflichtet war, bildete ebenfalls kein verfahrensrechtliches Hindernis, die Niederschrift gemäß § 251 Abs. 2 StPO zu verlesen (BGHSt 10, 186, 190).
3.) Dafür, daß die Strafkammer bei der Würdigung der polizeilichen Angaben des früheren Mitangeklagten BaB-WEB und der von ihm der Firma MEEEB KG erstatteten Berichte die besonderen Umstände, unter denen sie zustandegekommen seien, nicht berücksichtigt habe, fehlt jeder Anhalt. Die Tatsache, daß Barelmann zu den Berichten nicht gehört worden ist, stand ihrer Verwertung nicht entgegen; % es genügt, daß sie dem Angeklagten vorgehalten worden sind, und daß er damit auch insoweit Gelegenheit zur Verteidigung
gehabt hat.
Was die Revision über die Auswirkungen der Urteilsfeststellungen auf den früheren Mitangeklagten Be ED vorträgt, ist abwegig. Auch wenn dieser an dem Verfahren nicht mehr beteiligt war, mußte die Strafkammer über sein Vorgehen Feststellungen treffen, soweit dies zur
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Beurteilung des dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Verhaltens erforderlich war. Eine Vorschrift, wonach ein Gehilfe nur zugleich mit dem Haupttäter oder nach diesem strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und verurteilt werden darf, gibt es nicht.
III. Sachbeschwerde:
In sachlichrechtlicher Hinsicht hat die Überprüfung des Urteils Keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- “lugten ergeben. Die Verurteilung wegen Beihilfe zur aktiven Bertechung unterliegt nach dem Sachverhalt, den die Strafkammer als erwiesen angesehen hat, keinen Bedenken, Tas gilt auch für die Feststellungen zur inneren Tatseite, gegen die sich die Revision insbesondere wendet. Soweit sie sich hierbei auf ihre verfahrensrechtlichen Beanstandungen beruft, ist das Vorbringen nach dem zuvor Gesagten unbegründet. Im übrigen bewegen sich ihre Einwendungen auf tatsächlichem Gebiet, indem sie versucht, an die Stelle der Beweiswürdigung des Landgerichts ihre eigene zu setzen; das ist unzulässig und daher unbeachtlich.
Daß die Firma Hermann NED KG einen Rechtsanspruch auf Berücksichtigung bei der Vergabe von RAF-Bauvorhaden gehabt habe, weil sie ein Unternehmen aus einem Notstandsgebiet gewesen sei, trifft nicht zu. Zwar waren nach ministeriellen Erlassen der Bundes- und Landesregierung u.a. Unternehmen aus Notstandsgebieten bevorzugt, d.h. angemessen zu berücksichtigen. In diesen Erlassen wurden jedoch nur Anweisungen an die unterstellten Behörden gegeben. Dem einzelnen der danach in Betracht kommenden Unternehmen wurde damit kein Anrecht eingeräumt, bei der Vergabe bestimmter Bauvorhaben herangezogen
zu werden.
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Der Umstand, daß der Haurttäter das Geschenk im Zeitpunkt der Zusage der Bezanlung schon gekauft hatte, stand der Annahme der Beihilfe nicht entgegen. Die nach § 333 StGB strafbare Handlung liegt nicht in dem Kauf, sondern in den Angebot und in der Übergabe des Geschenkes.
Daß einzelne Wendungen des Urteils, die allein zu Zweifeln Anlaß geben könnten, dessen Bestand nicht gefährden, ist zu der Revision des Mitangeklagten BB (Abschn. A II 1) im einzelnen dargelegt. Hierauf wird verwiesen.
Auch im Strafausspruch weist das Urteil keinen Rechts- "1 irrtum zuungunsten des Angeklagten auf.
Baldus Dotterweich Scharpenseel Kirchhef Meyer