§ 457 Ermittlungshandlungen; Vorführungsbefehl, Vollstreckungshaftbefehl
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 42
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Nach Gewicht
- OLG Hamm, 01.08.2019 – 2 Ws 96/19Zitiert von 4
- OLG Celle, 12.05.2009 – 2 Ws 103/09
- OLG Karlsruhe, 21.03.2005 – 2 VAs 32/04Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 12.03.2024 – 1 OAus 24/24
- OLG Frankfurt am Main, 12.09.2019 – 2 Ws 60/19Zitiert von 1
- KG, 20.02.2014 – 2 Ws 50/14, 2 Ws 70/14, 2 Ws 50, 70/14, 2 Ws 50/14 - 141 AR 57/14, 2 Ws 70/14 - 141 AR 57/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.10.2025 – XIII ZA 2/25
- BGH, 03.04.2025 – StB 8/25Fortbestand eines Untersuchungshaftbefehls nach Rechtskraft des Strafurteils; Fortgeltung der Auflagen
- OLG Saarbrücken, 25.02.2025 – 1 Ws 2/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 457 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/457#abs-1 (1) § 161 gilt sinngemäß für die in diesem Abschnitt bezeichneten Zwecke.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/457#abs-2 (2) Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurteilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist. Sie kann einen Vorführungs- oder Haftbefehl auch erlassen, wenn ein Strafgefangener entweicht oder sich sonst dem Vollzug entzieht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/457#abs-3 (3) Im übrigen hat in den Fällen des Absatzes 2 die Vollstreckungsbehörde die gleichen Befugnisse wie die Strafverfolgungsbehörde, soweit die Maßnahmen bestimmt und geeignet sind, den Verurteilten festzunehmen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist auf die Dauer der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe besonders Bedacht zu nehmen. Die notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht des ersten Rechtszuges.