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BGH Urteil vom 11.06.1965 – 2 StR 187/65

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Richtet sich der Vorsatz des Gcehilfen im Zeitpunkt seineya Tatbeitrags auf die gesamte Dauer der Freiheitsentziehung, dann beginnt die Verjährungsfrist auch für die Beihilfe erst mit der Freilassung des Gefangenen, und zwar unabhängig davon, ob der Gehilfe nach seinem Tatbeitrag noch die Möglichkeit hatte, auf die Dauer der Freiheitsentzic- hung einzuwirken.

Nachuchlagewerk: Ja

*

Amtliche Sammlung: ja nur zu 1) der Urteilsgründe

StGB § 8 67, 68, 239

Richtet sich der Vorsatz des Gcehilfen im Zeitpunkt seineya Tatbeitrags auf die gesamte Dauer der Freiheitsentziehung, dann beginnt die Verjährungsfrist auch für die Beihilfe erst mit der Freilassung des Gefangenen, und zwar unabhängig davon, ob der Gehilfe nach seinem Tatbeitrag noch die Möglichkeit hatte, auf die Dauer der Freiheitsentzic-

hung einzuwirken.

BGH, Urt. vs 11. Juni 1965 - 2 StR 187/65 - LG Duisburg

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 _StR_187/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Hüttenarbeiter Heinz S EEE :.: De ED, ::vorcn ::: GE 9 ir VE,

wegen Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtchofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1965, an dcr teilgenomnen haben:

Scnatspräsident Dr. Baldus

als Voruitzcnder, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangeutellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg von 7. Dezember 1964 wird

verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechtu wegen

Gründe§

m

Die Strafkammer hatte den Angeklagten durch Urteil vom 6. März 196% wegen schwerer Freiheitsberaupung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde vom erkennenden Senat aufgehoben. Nunmehr ist der Angeklagte wegen Beihilfe zur

schweren Freiheitsberaubugzu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Seine

Revision hat keinen Erfolge.

1.) Der Angeklagte hat die Beihilfe zur Freiheitsberaubung des Zeugen SCH, der erst 1955 aus dem russischen Straflager entlassen wurde, im Jahre 1947 geleistet. Der Senat war bei seiner früheren Entscheidung gemäß der bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, daß die Strafverfolgung auch dann, wenn nur Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung vorliegen sollte, nicht verjährt ist, obwohl die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung erst in Jahre 1960 vorgenommen wurde und die Verjährungsfrist gemäß 9 67 Abs. 1 StGB zehn Jahre beträgt. Anlaß zur Erörterung der Verjührun: bictet jedoch die Entscheidung des Oberlandesgerichtu in Stuttgart NJif 1962, 2311, das die Verjährungsfrist für den Gehilfen wit dem Augenblick bezinnen läßt, bis zu dem er an der Haupttat der Freiheitsberaubung mitgewirkt hat. Dieser Ansicht kann nicht ge-

folgt werden.

In der Regel beginnt die Verjährung für den Anstifter und Gehilfen erst dann, wenn die Haupttat beendet ist (vgl. RGSt 5, 282, 286; 65, 361; RG DJ 1936, 1125; BGH Urteil vom 11. Februar 1958 - 5 StR 535/57 -, vom 20. Oktober 1961 - 2 StR 370/60 - S. 27; Schönke-Schröder 12. Aufl. § 67 Randn. 8; Jagusch IK 8. Aufl. § 67 Anm. 1b, hh). Die Preiheitsberaubung ist kein Zustandsdelikt, sondern einc Dauerstraftat, dic erst zum Abschluß gelangt, wenn die Freiheitsentziehung wieder aufgehoben wird (RGSt 25, 147, 149; Schönke-Schröder § 239 Randn. 12; A. Schäfer IK 8. Aufl. § 239 Ann. 6; vgl. BGHSt 1, 391 ff),

Von der Regel, daß die Verjährung der Strafverfolgung gegen den Gehilfen nit der Beendigung der Haupttat bexinnt, sind allerdings Ausnahmen zugelassen worden. Das Reichsgericht hat eine solche für die Strafverfolgung des Gehilfen bei fortgesetzter Tat des Haupttäters angenommen, wenn die Beihilfe und der Vorsatz dcs Gehilfen sich nicht auf die gesamte fortgescetzte Tat des Haupttäteru, sondern nur auf einzelne bestimmte Weile dieser Fortsctzungstat erstrecken und die Gehilfentätigkeit schon vor Beendigung der naupttat aufhört. Zine Ausnahme hat es auch für die Beihilfe zu einer Dauerstraftat, die eine echte Unterlassungstat iut, anerkannt (RGSt 65, 361 ff; ebenso Jagusch LK 8. Aufl. § 67 Anm. 1 kb, hh; OIG Stuttgart NJW 1962, 2311). Für den ersten Fall hat sich der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dieser Rechtsprechung angeschlossen (Urteil von 11. Februar 1958 - 5 StR 535/57). Auch der erkennendc Senat tritt ihr insoweit bei. Ob dasselbe gilt, wenn die Beihilfe zu einer Dauerstraftat, die echtes Unterlassungsdelikt ist, geleistet wird, oder wenn die Förderung durch positives Tun sich zeitlich nur für einen Teil der Freiheitsentziehung auswirkt, kann dahingestellt bleiben; denn der Angeklagte hat bewußt durch positives Tun die Freiheitsberaubung in ihrer vollen Auswirkung durch die falsche Aussage vor den russichen Richtern gefördert, ie zur Sachbeschwerde noch erörtert wird.

Daher beginnt auch die Verjährungsfrist für seine Gehilfentätigkeit erst nit der Beendigung der Haupttat. Es besteht kein Anlaß, von der Regel, die sich aus dem Grundsatz der Akzesuorietät ergibt, für die Dauerstraftat, die durch positives Tun bewußt für die ganze Tat begangen vird, abzwreichen. Bei der Beihilfe zu Einzelakten der Forisstzungstat ist die Ausnahme nur deswegen berechtigt, weil die Fortsetzungstat eine auf dem Gesamt-

vorsatz beruhende rechtliche Einheit ist. ärstrecken sich Förderung und Vorsatz des Gehilfen lediglich auf einen BEinzelakt, so ist er auch nur insoweit verantwortlich; folgerichtig beginnt für ihn die Verjährungsfrist nit der Beendigung dieses Binzelakts. Um eine solche rechtliche Einheit handelt es sich bei der Dauerstraftat nicht. Es muß also jedenfalls dann bei der Kegel bleiben, wenn sich bei der Freiheitspberaubung der Mille des Gehilfen auf

dic Gesamtdauer der Freiheitsentzichung erstreckt. Das Oberlandesgericht Stuttgart will in der angegebenen Entscheidung für diese Fälle darauf abstellen, ob der Gehilfe später noch einen Einfluß auf die Behandlung des Gefansenen ausgeübt hat oder auf die Freilassung hätte hinwirken können, dies aber unterlassen hat. Der Senat kann dieser Auffassung nicht beipflichten; denn auf eine derartige Einwirkung oder Einwirkungsmöglichkeit vor Beendigung der Haupttat kommt es auch sonst für den Besinn

der Verjährungsfrist nicht an.

Als Schmmugige 1955 entlassen wurde, endete die Haupttat. Erst mit der Entlassung begann also auch für den Angeklagten die Verjährungsfrist gemäß S 67 Abs. 4 StGR, ohne daß es darauf ankommt, ob die Dauer der Treiheitsberaubung über eine Woche gemäß § 239 Abs, 2 StGB ein Tatbestandsmerkmal oder eine besondere Folge im Sinne des § 56 StGB ist (vgl. dazu BGHSt 10, 306). Danach hat die richterliche Handlung im Jahre 1960 die Verjährung recht-

zeitig unterbrochen.

2.) Die Einzelausführungen der Revision sind unbegründet, Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Strafkammer festgestellt, daß der Angeklagte vor dem Militärgericht bewußt falsch gegen Sm auszesagt hat. Die Feststellungen und Schlußfolgerungen der Straf-

kammer sind rechtlich einwandfrei. Daß die Aussage vor der NK4D, in der der Angeklaste die Vorwürfe gegen SEE vahrheitsuidris bestätigt hatte, in russischer Sprache verlesen worden iut, bedeutet nicht, daß er diese in russischer Sprache schriftlich niedergelegt hatte.

Die Überzeugung davon, daß er sich des Inhalts der früheren Aussage bei der Vernehmung vor dem Militärgericht bewußt war und trotzden die falsche Aussage bestätigte, hat die Strafkammer im Wege freier Beweiswürdigung gewonnen. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken, zumal da der Angcklagte schon 1945 die russische Sprache mindestens soweit beherrschte, daß er sich verständigen konnte (UA S. 3), und ein Dolmetscher - wenn auch nur mit unzureichenden Deutschkenntnissen - bei der Verhandlung vor dem Militärgericht mitgewirkt hatte.

Nach den ausdrücklichen Feststellungen im Urteil hat die falsche Aussage mindestens dazu beigetragen, daß das Urteil in der Yorm, wie geschehen, ergangen ist. Das war Beihilfe, auch wenn es sich nur um cin Schcinverfahren gehandelt haben sollte; denn dann hat der Angeklagte dazu geholfen, daß die sichter den Schein des Rechts für sich in Anspruch nehnen konnten. Damit wurde die Freiheitsberaubung erleichtert. Die innere Tatseite ist auch hinsichtlich der Dauer der Freiheitsentziehung einwandfrei festgestellt. Mit dem Vorbringen, daß der Angeklagte selbst von den Russen der Teilnahme an Hassenerschießungen beschuldigt worden sei und sich deshalb in einer Zwangslage befunden habe, trägt der Beschwerdeführer

neue Tatsachen vor, die das Revisionsgericht nicht berücksichtigen kann. Die Behauptung, daß Sei :.::- sächlich Sabotage getrieben habe, steht in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen.

Baldus Scharpenseel Kirchhof

Heyer Henning