Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Urteil vom 19.05.1961 – 1 StR 620/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Eine Urkunde verfälscht, wer die Fabriknummer an der Antriebsmaschine (dem Motor) eines Kraftfahrzeugs verändert, das Fabrikschild {§ 59 StVZO) gegen ein anderes auswechselt oder das amtliche Kennzeichen des Kraftifahrzeugs (§§ 23, 60 StVZO) vertauscht (im Anschluß an BGHSt 9, 335 und BGH LM Nr. 8 zu § 267 StGB = VRS 5, 135). Dagegen begeht keine Urkundenfälschung, wer ohne Veränderung der Fabriknummer den Motor eines Kraftfahrzeugs in ein anderes einbaut.
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: ja 216§ 099 StGB § 267
Eine Urkunde verfälscht, wer die Fabriknummer an der Antriebsmaschine (dem Motor) eines Kraftfahrzeugs verändert, das Fabrikschild {§ 59 StVZO) gegen ein anderes auswechselt oder das amtliche Kennzeichen des Kraftifahrzeugs (§§ 23, 60 StVZO) vertauscht (im Anschluß an
BGHSt 9, 335 und BGH LM Nr. 8 zu § 267 StGB = VRS 5, 135).
Dagegen begeht keine Urkundenfälschung, wer ohne Veränderung der Fabriknummer den Motor eines Kraftfahrzeugs in ein anderes einbaut.
BGH, Urt. v. 19. Mai 1961 - 1 StR 620/60 - LG München I
1_StR_620/60 Im Namen des Volkes
In der Strafisache
gegen
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19, Mai 1961 auf Grum der Hauptverhandlung vom 16. Mai 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübnex Bundesrichter Fischet.n:
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt deim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Das Urteil des Lanägerichts München I vom 26. Februar 1960 wird
1. auf die Revision des Angeklagten DB im Ausspruch über die Gesamistrafe von einem Jahr vier Monaten Zuchthaus mit den Feststellungen hierzu aufgehoben;
2. auf. die Revision des Angeklagten TED
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die (tateinheitliche) Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Fall 32 der Urteilsgründe wegfällt,
b) im Strafausspruch zum Fall 32 der Urteilsgründe und im Ausspruch über Gie Gesamtstrafe je mit den Feststellungen aufgehoben;
3. auf die Revision des Angeklagten REED
a) dahin geändert, daß er der Urkundenfälschung - statt in 16 Fällen - nur in 15 Fällen schuldig ist und im Fall 80 der Urteilsgründe von der Anklage wegen Urkundenfälschung freigesprochen wird; insoweit fallen die ausscheidbaren Kosten der Staatskasse zur Iast;
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechismittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten
DO. TED uns REED serien verworfen. II. Auch die Revisionen der Angeklagten OEED
0ER , NED: Br uni Dr werden verworfen. Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ihnen wird die Untersuchungshaft seit dem 27. Februar 1960, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe an-
gerechnet. Von Rechts wegen
Il. Umfang der Revisionen
Die Beschwerdeführer fechten das Urteil in vollem Unfange an. Der Angeklagte Dr@@hai zwar seine Revision förmlich auf das Strafmaß beschränkt. In Wirklichkeit beanstandet er auch den Schuldspruch, wie die Revisionsbegründung ergibt. |
II. Verfahbrensrügen
1. ONE
a) Der Angeklagte lehnte in der Hauptverhandlung den Vorsitzenden Landgerichtsdirektor Dup sowie die Landgerichtsräte Hügp und Dr. Negip erfolglos als befangen ab.
Er behauptet, die Strafkammer habe die Hauptverhandlung ohne eine Entscheidung über sein Gesuch fortgesetzt; außerdem habe er auch Landgerichtsrat Opfierecen Befangenheit abgelehnt. Beides widerlegt die Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO).
Er beanstandet weiter, daß die Strafkammer das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen habe, weil die abgelehnten Richter an Beschlüssen mitgewirkt hätten, durch die seine Eheschließung "willkürlich sabotiert", eine Geldüberweisung an ihn abgelehnt sowie ihm die Erlaubnis verweigert worden sei, in der Haft bis 22 Uhr Licht zu brennen und die eigene Armbanäuhr zu tragen. Er hält die Richter deswegen für voreingenommen.
Soweit die Revisionsrüge den Landgerichtsrat Dr. Ne betrifft, fällt sie ins Leere. Dieser Richter hat an dem Urteil nicht mitgewirkt.
Im übrigen ist die Rüge unbegründet. Eine dem Angeklagten ungünstige frühere Entscheidung des Richters rechtfertigt für sich allein kein Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit Wenn der Angeklagte die Entscheidung für unrichtig hält - es sei denn, er hätte besondere Gründe für seine Befürchtung. Solche hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Das von ihm behauptete spätere Verhalten der Richter in der Hauptverhandlung stützt die Revisionsrüge nicht. Ablehnungsgründe dürfen nicht nachgeschoben werden. Der Senat hat nur zu prüfen, ob das Landgericht das Ablehnungsgesuch auf Grund der bereits in dem Gesuch selbst geltend gemachten Begründung zu Unrecht verworfen hat (§ 338 Nr. 3 StPO).
b) Der Beschwerdeführer rügt es, daß er, obwohl (bis auf einen Fall) des Bandendiebstahls angeklagt, durchgehends als Mittäter teils wegen einfachen, teils wegen Nachschlüsseldiebstahls verurteilt worden ist. Er behauptet, auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts nicht hingewiesen worden zu sein (§ 265 Abs. 1 StPO). Die Behauptung wirä durch die Sitzungsniederschrift widerlegt.
c) Auch im übrigen sind die Verfahrensrügen offensichtlich unbegründet.
2. zZ
Die Rügen eines Verstoßes gegen § 267 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 3 StPO sind in Wirklichkeit sachlichrechtliche Beanstandungen.
3. Braie
Die Revision behauptet, der Beschwerdeführer sei verhandlungsunfähig gewesen. Das steht im Widerspruch zu. dem Gutachten des Landgerichtsarztes, der mit kurzen Unterbrechungen während der ganzen Dauer der vieltägigen Verhandlung anwesend war, den Angeklagten somit ständig beobachtete, auch wiederholt untersuchte und sein Gutachten nach Fühlungnahme mit dem behandelnden Anstaltsarzt erstattete. Die Behauptung der Revision widerspricht ferner der Urteilsfeststellung, daß Br trotz beträchtlicher gesundheitlicher Beschwerden der Hauptverhandlung mit großer Aufmerksamkeit folgte und jederzeit über den Sachstand des umfangreichen Verfahrens im Bilde war. Diese Feststellungen werden nicht dadurch erschüttert, daß nach Beendigung der Hauptverhandlung beim Angeklagten ein Nierenstein festgestellt wurde, der inzwischen durch Overetion entfernt worden ist. Auch wenn ihm der Nierenstein schon während der Hauptverhandlung Beschwerden und Schnerzen verursacht haben sollte, brauchen diese keinen solchen Graä erreicht zu haben, daß dadurch die Verhandlungsfähigkeit beseitigt wurde.
4. BIEEB uni van
a) Die Sitzungsniederschrift ist nicht dazu bestimmt, Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vorsitzenden und dem Verteidiger und den Verlauf mündlicher Auseinandersetzungen darüber wiederzugeben. § 2753 StPO ist daher äurch die Nichtaufnahme solcher von der Revision
behaupteter Vorgänge nicht: verletzt. Darum ist es auch nicht von Belang, ob der Vorsitzende die Entscheidung des Gerichts über derartige Anträge der Verteidigung herbeiführte, soweit die Sitzungsniederschrift sie überhaupt erweist. Übrigens begründet ein Verstoß gegen § 273
Abs. 3 StPO die Revision nicht.
b) Die Rüge, das Gericht habe Beweisamträge über die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers zu Unrecht abgelehnt, entspricht nicht der vorgeschriebenen Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revisionsbegründung nimmt wegen des Inhalts der Anträge unzulässig auf frühere Schriftstücke Bezug und ist somit nicht aus sich selbst heraus verständlich. Sie gibt außerdem nicht an, inwiefern das Gericht die zugesagte Wahrunterstellung nicht eingehalten hat.
5. FEED
a) Der Angeklagte behauptet, im letzten Sitzungsdrittel infolge einer Lungenentzündung nicht verhandlungsfähig gewesen zu sein. In der Hauptverhandlung selbst hai er jedoch nicht bloß, wie er jetzt anführt, von angeblicher Verhandlungsunfähigkeit nichts verlauten lassen, sonderr sowohl dem Vorsitzenden wie auch dem Landgerichtsarzt nach deren dienstlichen Äußerungen ausdrücklich angegeben, der Verhandlung folgen zu können. Die Untersuchung und Beobachtung durch den ständig anwesenden Landgerichtsarzt hat nichts anderes ergeben. Im Urteil ist das festgestellt. Die Behauptung des Beschwerdeführers ist daher widerlegt. | |
b) Die Revision rügt, daß der Beschwerdeführer in den Fällen 42, 46, 57, 61, 79, 89 und 105 der Urteilsgründe nicht von der Anklage wegen Anstiftung zum Bandendiebstahl freigesprochen worden ist. Sie übersiehti, daß die Strafkammer insoweit das Verfahren durch Beschluß nach § 154 StPO vorläufig eingestellt hat.
6. Draimn>
a) Der Beschwerdeführer vermißt eine ausreichende Klärung Ges Sachverhalts zu der Frage, ob er mit Gesamtvorsetz handelte. Die Beanstandung ist nicht in vorgeschriebener Form erhoben, da die Revision nicht angibt, Gurch welche Beweismittel die weitere Aufklärung hätte erfolgen solien (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 186). Sie ist mithin unzulässig.
b) Soweit die Revision rügt, daß der Angeklagte im Falle 6 nicht freigesprochen wurde, übersieht sie, daß die Strafkanmer das Verfahren insoweit nach § 154 StPO
eingestellt hat, III. Sachrügen 1. Allgemeines
Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Landgericht gibt nur in folgenden Punkten zu näheren Ausführungen Anlaß:
a) Die Strafkammer hat es als Urkundenfälschung angesehen, daß die Angeklagten an gestohlenen Kraftfahr-
zeugen - in wechselnder Beteiligung - sei es die Fahrgestell- oder die Motornummer (oder beides) veränderten, sei es das sogenannte Typenschild oder das polizeiliche Kennzeichen gegen ein anderes auswechselten. Diese Rechtisauffassung trifft zu
Für das rechtswidrige Verändern der Fabriknumnmer des Fahrgestells hat das der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits in der Entscheidung BGHSt 9, 235 mit eingehender Begründung dargelegt. Für das widerrechtliche Auswechseln des Typenschilds und das unerlaubte Vertauschen des amtlichen Kennzeichens, unter dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, hat es die Rechtsprechung des Reichsgerichis —- mit Ausnahme der Entscheidung RGSt 55, 39, die zum Typenschild ergangen, aber allein geblieben und: überholt ist —- ebenfalls stets angenommen (RGSt 58, 16; 68, 94; 69, 200; RG JW 1935, 2636 Nr. 20 und HRR 1940, 191; vgl. schon RGSt 40, 169 für das Nummernschild eines Fahrrads). Es genügt hierauf zu verweisen; denn die damaligen gesetzlichen Vorschriften, auf die das Reichsgericht seine Ansicht stützie, sind nur förmlich andere als die zu den Tatzeiten gültigen, gleichen ihnen aber in dem inneren Rechtsgehalt, soweit er hier in Betracht kommt. Bei der genauen, bis ins Einzelne gehenden gesetzlichen Regelung jener beiden Kraftfahrzeugkennzeichnungen (für das Fabrikschild § 59 und für das amtliche Kennzeichen §§ 253 und 60 StVZO i.d.F, vom 24. August 1953 und vom 29. März 1956 - BGBl I, 1166 und I, 261 -) liegt auch klar zu Tage, welche große Beweisbedeuiung ihnen für den — vielerlei Gründen der Öffentlichen Ordnung und Sicherheit entspringenden — Geseizeszweck zukommt, das Erkennen und Wiedererkennen eines Kraftwagens nach Möglichkeit zu
u.
(Ne) l
sichern (siehe dazu auch §§ 23 und 25 sStvg). Dementsprechend ist der Bundesgerichtshof dem Reichsgerichi auch insoweit schon in früheren Entscheidungen gefolgt (BGH IM Nr. 8 zu § 267 StGB = VRS 5, 135 für das Typenschild; BGHSt 9, 235, 240 a.E. für das amtliche Kennzeichen).
Näherer Prüfung bedarf nur die Frage, ob auch das widerrechtliche Verändern der Fabriknummer am Motor eines Kraftfahrzeugs als Verfälschung einer Urkunde strafbar ist. Anders nämlich als früher brauchte zu den Tatzeiten (vie das auch nach § 59 S{VZO in der jetzt gültigen Fassung vom 6. Dezember 1960 - BGBl I, 897 - nicht erforderlich ist) die Fabriknummer der Antriebsmaschine eines Kraftwagens weder auf dieser selbst noch auf dem Fahrgestell angegeben zu sein. Die entsprechende Bestimmung ursprünglich des § 4 Abs. 5 Satz 2% auch des § 48 Nr. 1 KfzVO i.d.F. vom 16. März 1928 (RGBl I, 66, -91), später der AusfAnw. vom 29. September 1934 (RGBl I, 869) zu § 15 Abs. 2 RStRVO vom 28. Mai 1934, zuletzi des § 59 Abs. 2 StVZO vom 13. November 1937: (RGBl I; 1215) war zunächst durch den Erlaß des Reichsverkenrsministers vom 21. Februar 1945 (RVerkBl 1945, 24) für die Dauer des Krieges, sodann durch Nr. 80 des Erlasses der Verwaltung für Verkenr des Vereinigten Wiirtschafisgebiets vom 5. Juli 1949 (VerkBl 92, 99) schlechthin außer Anwendung gesetzt worden; sie ist bei Neufassung des § 59 StVZO durch die VO vom 25. November 1951 (BGBl 2, 908) nicht wieder aufgenommen und dadurch aufgehoben worden. Das hat jedoch allein zur Folge, daß die Moiornummer nicht mehr wie zuvor von Anbeginn kraft Gese\zes zum Beweise bestimmt ist. Ihre Beweisbestimmung an sich ist davon ebenso unberührt geblieben wie ihre Eignung zum Beweise und ihre Eigenschaft als Urkunde.
Die Fabriknummer der Antriebsmaschine ist eine Urkunde, weil auch eine für sich allein unverständliche zahl oder Nummer in Verbirdung mit dem Gegenstand, auf. dem sie angebracht ist, eine für den Rechtsverkehr sinnvolle Gedankenerklärung enthalten kann, und weil die Motornumner auch den Urheber der Erklärung erkennen läßt, sei es durch die Herstellerangabe auf dem Fabrikschild (§ 59 StVZO), sei es schon durch die besondere Bauart des Motors. Sie ist zum Beweise der Wesensgleichheit sowohl des Motors wie auch des Kraftfahrzeugs selbst geeignet, insoweit zwar nicht schlechthin und in demselben Maße wie nach der früheren gesetzlichen Regelung, als sie sich außer auf der Antriebsmaschine auch auf dem Fahrgestell befinden mußte. Wohl aber unterstützt sie die Beweiskraft der Angaben auf dem Fabrikschild und erleichtert es zusammen mit ihnen, einen Kraftwagen als denjenigen zu erkennen oder wiederzuerkennen, den das Herstellerwerk in der ursprünglichen Gestali und Zusammensetzung ausgeliefert hat. Besteht diese Verbindung nicht mehr und findet sich der Motor in einem anderen Fahrgestell, so kann das ein Beweisanzeichen für eing«widerrechtliche Trennung der ursprünglichen Verbindung sein. Der Geschäftsverkehr legt der Nummernangabe auf der Antriebsmaschine auch diese Bedeutung bei, seitdem er sie erkannt hat. Ihre Beweisbestimmung gilt somit unabhängig von der erwähnten gesetzlichen Regelung kraft einer Verkehrssitite. Diese wurde lange geüpt, ehe eine geseizliche Vorschrift sie bekräftigte und selbst die Angabe der Motornummer zum Beweise bestimmte. Die Enischeidung RGSt 58, 16, die Fabriknummern an Motor und Fahrgestell nach dem Rechtszustand der KfzVO vom 3. Februar 1910 (RGB1 389) als Urkunden ansah, ist am 26. November 1923 ergangen. Sie liegt zeitlich vor der VO über Änderungen
der Regelung des Kraftfahrzeugverkehrs vom 16. März 1928 (RGBl I, 66), die durch Art. INr. 4 erstmals gesetzlich vorschrieb, bei Verbrennungsmaschinen die Fabriknummer der Antriebsmaschine "auf den Zylindern" einzuschlagen. Die Verkehrssitte besteht trotz Aufhebung der entsprechenden gesetzlichen Vorschrift mit unverändertem Sinngehalt Zort. Eine solche Art der Beweisbesiimmung, kraft Herkommens und geschäftlicher Übung, genügt, um einer gedanklichen Erklärung, Gie ihren Urheber erkennen läßt, Urkundeneigenschaft zu Verleihen. Das steht in
der Rechtsprechung fest (u.a. BGHSt 13, 235, 239). Hiernach liegt es so: Das Anbringen der Fabriknummer an der Antriebsmaschine ist zwar nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben und war es auch zu den Tatzeiten nicht. Ist
die Motornummer aber an der Antriebsmaschine angebracht, so ist sie ein Beweiszeichen und als solches eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB.
Das bestätigt die bestehende und die zu den Tatzeiten gültige gesetzliche Regelung durch andere, fortgeltende Bestimmungen. Treßr Aufhebung der Vorschrift über das Anbringen der Motornummer am Kraftfahrzeug ist nämlich ihre Angabe im Kraftfahrzeugbrief und im Kraftifahrzeugschein vorgesehen (Dienstanweisung - DA - zu § 19 S{V20, aufrechterhalten äurch Art. 10 Abs. 2 Nr. 4 VO vom 7. Juli 1960 - BGBl I, 485 -; Muster zu §§ 24 und 28 StVZO). (Wer sowjetisch besetztes deutsches Gebiet befahren will, muß sogar die Motornummer im Krafifahrzeugschein eintragen lassen - Erl.BMfVerk vom 6. Januar 1954, VerkBl 22 -.) Die Zulassungsstelle hat die Übereinstimmung der Angabe im Kraftfahrzeugbrie? mit der Nummer an der Antriebsmaschine zu prüfen, die Motornummer in die Karteikarte aufzunehmen und diese dem Kraftfahrbundesamt zu
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übersenden. Änderungen in der Kartei sind diesem Amie
zu melden (DA zu § 23 Abs. 1 des StVZO; § 26 siVZO).
Die Angaben im Kraftfahrzeugbrief und im Kraftfahrzeugschein müssen ständig den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 StVZO). Das hat die Zulassungsbehörde zu überwachen und jedesmal, wenn sie
mit dem Kraftfahrzeug befaßt wird, zu überprüfen (§ 25 Abs. 4 StVZO). Der Zulassungsbeamie verletzt seine Amtspflicht, wenn er das unierläßt oder dem Kraftifahrbundesamt unrichtige technische Daten mitteilt .(Erl. BMfVerk vom
25. Juli 1950 - VerkBl 231 -; BGHZ 10, 122 und 389; 30, 374). Neuerdings schreibt § 18 Abs. 6 Satz 2 StVZO i.d.F: vom 6. Dezember 1960 (BGBl I, 897) für bestimmte Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor die Angabe und den Nachweis der Motornummer ausdrücklich wieder vor.
Danach hat die Strafkammer den Sachverhalt, soweit er für § 267 StGB erheblich ist (mit Ausnahme des nachstehend erörterten Einzelf@ils) rechtlich einwandfrei gewürdigt und mithin auch den Umfang der Schuld der Angeklagten zutreffenä beurteilt. Von der gleichen Rechtsauffassung ist auch der 2. Strafsenat in seinen Urteilen 2 StR 525/54 vom 5. April 1955 = LM Nr. 5 Vorb. zu § 73 StGB - Gesetzeseinheit - und 2 StR 622/60 vom 8. Februar 1961 (nichtveröffentlicht) ausgegangen; er hat dort das Verändern der Motornummer eines Kraftfahrzeugs mit Selbstverständlichkeit als eine Urkundenfälschung angesehen.
Anders liegt es nur im Falle 80 der Urteilsgründe. Hier hat der Angeklagte TED den Motor aus einem gestohlenen Kraftwagen ausgebaut und durch Einbau der Antriebsmaschine eines anderen Kraftwagens ausgewechselt,
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Jedoch ohne eine Fabriknummer zu verändern. In einem solchen Verhalten kann keine Urkundenfälschung gefunden werden. Die Motornummer ist zwar mit dazu bestimmt, die Wesensgleichheit auch des Kraftfahrzeugs zu erweisen. Sie blicb hier aber unverändert und demnach echt. Das Fahrzeug selbst ist keine (Gesamt-) Urkunde in dem Sinne,
daß diese durch den Einbau oder Ausbau beliebiger Einzelteile verfälscht werden könnte. Eine solche Möglichkeit hat das Urteil BGHSt 9, 235 nur für das Auswechseln des Rahmens eines Krafiwagens angenommen, weil dieser in Verbindung mit der Fahrgestellnummer, die er trägt, das ganze Kraftfahrzeug kennzeichnet. Das ist jedoch bei der Antriebsmaschine nicht der Fall. Sie ist kein so wesentliches Merkmal des Kraftwagens, daß das Kraftfahrzeug
an ihm allein erkannt werden könnte. Durch den Austausch des Motors verliert ein Kraftfahrzeug nicht seine Identität; es bleibt dasselbe Fahrzeug.
Reichhart ist daher im Falle 80 der Urteilsgründe von der Anklage wegen Urkundenfälschung freizüusprechen. Die ausscheidbaren Kosten, jedoch nicht die notwendigen Auslagen des Angeklagten, hat insoweit die Staatskasse zu tragen (§ 467 Abs. 1, Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 2 UHaft-' entsch6).
b) In den Urteilsgründen finden sich bei der Aufzählung der Taten, die in Nittäterschaft begangen sind, insofern Unstimmigkeiten, als bisweilen ein Tatgenosse als Mittäter aufgeführt wird, dagegen nicht auch der (die) andere(n). Indessen gefährdet das nicht den Bestand des Urteils. Soweit ein Angeklagter als Mittäter verurteilt wurde, obwohl er den strafbaren Tatbestand allein
Deere Se
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verwirklichte, ist er nicht beschwert; desgleichen
nicht in den Fällen, in denen er, obwohl er gemeinschaftlich mit anderen handelte, nach der Einzelaufzählung in den Urteilsgründen als Alleintäter verurteilt ist, soweit er selbst alle Tatbestandsmerkmale der Straftat verwirklichte. Nach der hier gegebenen besonderen Sachlage fehlt es sogar in den Fällen an einer Beschwer, in denen ein Angeklagter anstatt als Mittäter als Alleintäter verurteilt wurde, obwohl sein Tatbeitrag allein
zur Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes nicht ausreicht. Denn bei der Vielzahl der Straffälle tritt
die Art, wie ein Angeklagter an einer Einzeltat beteiligt ist, sowohl bei der Schuldfrage als auch bei der Strafzumessung durchaus zurück. Tatsächlich hat es die Strafkammer auch so gehandhabt. Sie hat ohne Rücksicht auf die wechselnde Beteiligung der Angeklagten im einzel-
nen die Strafe für jeden von ihnen nach seiner Eigenart und seiner Gefährlichkeit für den Rechisfrieden und nach dem sich bietenden Gesamibild von dem Tatgeschehen bemessen. Entgegen der Revision des Angeklagten ZUEEEEEB ist das in einem solchen Sonderfall ungewöhnlicher Häufung untereinander gleicher oder ähnlicher Straftaten zulässig und rechtens. |
2. Einzelheiten (die Fälle sind nach den Urteilsgründen beziffert).
a) Die Strafkammer hat den Angeklagten OEEEw richtig wegen 56 einfacher Diebstähle und wegen Urkunden-
fälschung in zehn Fällen verurteilt. In den Urteilsgründen ist der Diebstahlsfall 68 versehentlich nicht mit aufgeführt. Bei den Urkundenfälschungen sind 13 Fälle
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aufgezählt. Davon sind jedoch drei abzusetzen, weil sic mit je einom anderen im Fortsetzungszusammenhang stehen (58 und 59, 62 und 64, 68 und 69).
Auch der Schuldspruch wegen drei schwerer Dicbstähle ist rechtlich einwandfrei. Wer einen Kraftwagen entwendet, indem er die verschlossene Tür mit einem Nachschlüssel öffnet, begeht einen schweren Diebstanl nach § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB (BGH 2 StR 261/53 vom 29. September 1953 = BGHSt 5, 205).
Mitbestrafte Nachtat ist nach der vom Beschwerdeführer angeführten äntscheidung BGH NJW 1955, 876 Nr. 11 zwar das bloße Beseitigen der Motor- und der Fahrgestellnummer am Kraftfahrzeug, dagegen nicht ihre Verfälschung durch Einschlagen anderer Nummern.
Das Landgericht hat mit rechtlich bedenkenfreier Begründung Zestgestellt, daß die Diebstähle nicht in Fortsetzungszusammenhang stehen (BGHSt 1, 313, 315)»
Da es an der Schuld des Beschwerdeführers nicht zweifelt, hat es auch nicht den Grunäsatz "im Zweifel für den Angeklagten" verletzt. Die volle strafrechtliche Verant-
' wortlichkeit des Angeklagten ist einwandfrei durch das Gutachten eines Sachverständigen aufgrund Sechswöchentlicher Anstaltsbeobachtung festgestellt. Charaktermängel beeinträchtigen auch in der Häufung nicht die Zurechnungsfähigkeit.
Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründen: -
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b) DEE ist außer in den (13 abzüglich wie bei Osterholzer drbi=szchn' Fällen, die die Gründe aufzählen, der Urkundenfälschung noch in den Fällen 4, 16 und 86 schuldig. Er ist daher nicht dadurch beschwert, daß ihn das Landgericht nur wegen elf solcher Vergehen verurteilt
hat.
\ Der Beihilfe zum Diebstahl ist er nicht im Falle 4, sondern im Falle 3 schuldig. Zwischen den Diebstählen 90 und 91 hat die Strafkammer wie bei Oi Fort - setzungszusammenhang angenommen DEE war jedoch hier nicht beteiligt. Er ist insoweit auch nicht verurteilt. Der Senat stellt die offenkundigen Versehen richtig. Der Angeklagte hat dadurch keinen Nachteil.
Zutreffend hat das Landgericht im Falle 43 Tateinheit zwischen Urkundenfälschung und Betrug angenommen. Dieses rechtliche Verhältnis besteht zwischen den beiden Vergehen jedoch nicht deshalb, weil die Verfälschung der technischen Daten des Fahr zeugs der Vorbereitung seines Verkaufst.diente und mit ihm "eine natürliche Handlungseinheit" bildete, sondern aus dem Grunde, weil der Beschwerdeführer durch den Verkauf, durch den er den Käufer betrog, zugleich von der verfälschten Urkunde Gebrauch machte. Tateinheit wird nicht Gadurch hergestellt, daß eine Straftat die andere vorbereitet, sondern allein dadurch, daß die eine Ausführungshandlung zugleich, ganz oder teilweise, einen anderen Straftatbestand verwirklicht (BGH IM Nr. 8 zu § 177 StGB). Natürliche Handlungseinheit setzt außer engem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang Gleichartigkeit der EinzelbestäGfigungen voraus (BGHSt 4, 219). Daran fehlt es hier ebenfalls, |
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Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer in die Gesamtstrafe von einem Jahr vier Monaten Zuchthaus nicht die Strafe aus dem Urteil des Schöffengerichts München vom 1. Apıil 1958 einbezogen hat; indes zu Unrecht. Diese Strafe war nach den Feststellungen bei Urteilsfällung bereits verbüßt (§ 79 StGB). Die Revision über- | sieht, daß eine Gesamtstrafe stets nur aus Einzelsträfen gebildet werden, jedoch keine frühere Gesamtstrafe in sich aufnehmen kann»
Tagegen ist der Strafkammer bei diesem Gesamtistrafausspruch ein anderes Versehen unterlaufen. Die. (fünf) Einzelstrafen lauten sämtlich auf Gefängnis. Daher kann die aus ihnen gebildete Gesamtstrafe ebenfalls nur Gefängnis sein. Die Einzelstrafen waren in Zuchthaus nur insoweit umzuwandeln, als sie für die Einbeziehung in die anäere, ordnungsmäßig gebildete Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus in Betracht kamen.
c) Die Revision des Angeklagten ZW veanstandet, daß er im Falle 41 zu Unrecht wegen gewerbsmäßiger Sachhohlerei verurteilt worden sei. Die Beanstandung erledigt sich dadurch, daß das Landgericht bei der Aufzählung der Hehlereitaten den Fall 40 mit dem Fall 41 verwechselt hat. ZU ist hiernach der gewerbsmäßigen Sachhehlerei nicht im Falle 41, sondern im Falle 40 schuldig gesprochen. In der Aufzählung sind übrigens nur 22 Hehlereifälle genannt. Dabei hat das Landgericht jedoch den Fall 55 verschentlich nicht mitgerechnet; auch die drei Beihilfefälle sind nicht genannt. Im Ergebnis ist ZU :ut:zeffenäa wegen 23 Verbrechen der gewerbsmäßigen Sachhehlerei und wegen Beihilfe zu drei solchen Verbrechen verurteilt worden.
An sich zutreffend bemängelt die Revision ferner, daß die Strafkammer in die eine Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis, die sie mit den Einzelstrafen aus der früheren Verurteilung vom 19. Oktober 1955 bildete, nach den Urteilsgründen auch den Fall 6 einbezog. Es handelt sich jedoch dabei um ein bloßes Schreibversehen. In Wirklichkeit hat das Landgericht zu dieser Gesamtstrafe außer den Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Konstanz vom 19. Oktober 1955 nur die fünf Einzelstrafen wegen je einer Urkundenfälschung in den Fällen 1 und 5 (je ein Jahr Gefängnis), wegen zwei Vergehen des Betrugs im Falle 1 (je neun Monate Gefängnis) und wegen des Diebstahls in Falle 1 (18 Monate Gefängnis) zusammengefaßt. Die beiden Einzelstrafen im Falle 6 (ein Jahr Gefängnis für die Urkundenfälschung unä neun Monate Gefängnis für den Betrug) sind mithin hier außer Betracht geblieben und zutreffend in die andere Gesamtstrafe von 6 Jahren Zuchihaus einbezogen. Das Versehen benachteiligt den Angeklagten also nicht.
Dagegen sind die beiden Wertersatzstrafen aus dem erwähnten Urteil vom 19. Oktober 1955 entgegen der Ansicht des Landgerichts weggefallen, da es sie dem § 76 StGB zuwider nicht in den Urteilsspruch mitaufgenommen hat (RGSt 75, 212; vgl. auch BGHSt 14, 381):
d) Der Beschwerdeführer NED ist der gewerbsmäßigen Personenhehlerei (§§ 258, 260 StGB) in 16 Fällen schuläig gesprochen. Davon steht der Fall 46 im Fortsetzungszusammenhang nicht, wie es in den Urteilsgründen heißt, mit dem Fall 49, sondern mit dem Fall 47, der augenscheinlich mit dem Fall 49, einer Sachhehlerci, verwechselt und in der Fallaufzählung versehentlich nicht genannt ist.
In den Fällen i6 und 104 ist es unklar, worin die Strafkammer das Verfälschen einer Urkunde gefunden hat. Der Angeklagte ist jedoch durch die Unstimmigkeit nicht beschwert. Jedenfalls hat er hier unechte Urkunden hergestellt. Außerdem ist seine Verurteilung wegen Urkundenfälschung - zum Teil in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Personenhehlerei (74, 105) - in einigen anderen Fällen (49, 70, 74, 105) unterblieben.
e) Br ist im Falle 97 zutreffend wegen gewerbsmäßiger Sachhehlerei verurteilt worden. In der Aufzählung der Fälle der gewerbsmäßigen Personenhehlerei ist anstelle des Falles 97 der mit ihm offensichtlich verwechselte Fall 96 zu setzen. Im Ergebnis ist der Beschwerdeführer richtig der gewerbsmäßigen Personenhehlerei in zwölf unä der gewerbsmäßigen Sachhehlerei in zehn Fällen schuldig gesprochen.
f) Die Revision des Angeklagten Fe beanstandet, daß ihn die Strafkammer im Falle 15 eines versuchien una eines vollendeten Nachschlüsseldiebstahls schuldig befand. Die Rüge ist nicht begründet. Da FW die Verbrechen in verschiedenen Nächten beging, ist entgegen seiner Ansicht schon des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs wegen keine natürliche Handlungseinheit und, da die Strafkammer nicht festgestellt hat, daß er schon vor dem Feblschlagen des Versuchs den Vorsatz faßte, den Diebstahl bei nächster Gelegenheit zu vollenden, auch kein Fortsetzungszusammenhang gegeben.
Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer ferner, daß er im Falle 55 außer wegen Verfälschung einer Urkunde unä wegen Gebrauchmachens von dieser auch wegen Herstellens
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einer unechten Urkunde verurteilt worden ist. Da er für den Verkauf des von ihm umgearbeiteten Kraftwagens falsche Nachweisungen benötigte, liegt es auf der Hand, daß er den falschen Stempel zu dem Zwecke gefertigt hatte, der "Bescheinigung der Stadt Essen" den Anschein der Echtheit zu geben. Wegen der Teilnahmeform siehe unter II, 2b).
In den Fällen 61, 79 und 89 ist der Angeklagte zutreffend als Mittäter verurteilt. Zum Fall 61 ist das in den Urteilsgründen zwar bei der Sachhehlerei erwähnt, aber auf die Urkundenfälschung zu beziehen. Die Fesistellungen zur Mittäterschaft sind ausreichend. In allen Fällen veranlaßte FEB die Herstellung unechter Urkunden durch andere, jedoch in seinem eigenen Interesse, um seinem Besitz am Kraftwagen den Anschein des Rechtmäßigen zu geben»
Den Strafzumessungsgründen des Landgerichts setzt die Revision im wesentlichen. nur ihre eigenen Erwägungen entgegen. Damit zeigt sie keinen Rechtsfehler auf (§ 337 StPO). Die Strafkammer durfte straferschwerend berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer drei Jahre lang als Dieb und gewerbsmäßiger Hehler wirkte, obwohl er ein genügendes wirtschaftliches Auskommen hatte. Tatibestandsmerkmale hat sie damit zur Sirafschärfung nicht verwertet.
Jedoch ist im Falle 32 durch die Feststellung, daß TB in einen gestohlenen und durch Verfälschung der technischen Daten bereits umgearbeiteten Kraftwagen ein neues Zündschloß einbaute, der Tatbestand der Urkundenfälschung nicht nach apgwiesen. Die Verurieilung wegen dieses
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Vergehens fällt weg. Bestehen bleibt die Verurteilung wegen (nach der bisherigen Urteilsannahme tateinheitlich begangener) gewerbsmäßiger Personenhehlerei. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert, den Strafausspruch und den Ausspruch über die Gesämtstrafe aufge-
hoben.
g) Bei der Aufzählung der Diebstahlstaten des Angeklagten Fe führt das Urteil den Fall 60 zweimal an, einmal statt des Falles 50. Beim Aufzählen der in Mittäterschaft begangenen Diebstähle führt es den Fall 63 statt des Falles 61 an. Beide Male handelt oS: sich um offensichtliche Schreibfehler.
Die Revision will den Angeklagten im Falle 30 nicht wegen Diebstahls, sondern wegen Unterschlagung verurteilt wissen. Sie sieht ihn im übrigen weitgehend nicht als Mittäter, sondern als Gehilfen an und beanstandet es, daß die Strafkammer in gewissen, einzeln aufgeführten Fällen keinen Fortsetzungszusammenhang angenommen hai.
Sie führt zur Begründung dessen im wesentlichen neue Tatsachen an, die nicht Urteilsinnalt sind, diesem zum. Teil sogar widersprechen. Sie ist daher insoweit unzulässig (§ 337 StPO).
Für den Fall 99 gelten die Ausführungen zum Fall 45 bei DEE (III 2 pn).
Zutreffend führt die Revision aus, daß Reichhart die Straftaten nicht nur, wie das Urteil annimmt, bis
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zum Fall 35, sondern bis zum Fall 37 als Heranwachsender beging. Da die Strafkammer Jugendstrafrecht angewendet hat, fehlt es jedoch an einer Beschwer des Angeklagten.
§ 18 JGG ist nicht verletzt. Das Höchstmaß der Jugendstrafe beträgt für Heranwachsende abweichend von dieser Vorschrift nach ausdrücklicher Bestimmung des § 105 Abs. 2 JGG zehn Jahre.
Dagegen beanstandet es die Revision nach den Ausführungen unter III 1 a (am Schluß) mit Recht, daß die Strafkammer den Angeklagten im Falle 80 auch wegen Urkundenfälschung verurteilt hat. Insoweit hat der Senat den Schuldspruch geändert und den Strafausspruch aufgehoben. Die Einzelbeanstandungen, die der Beschwerdeführer zur Strafzumessung erhebt, können daher auf sich beruhen.
h) Die Revision des Angeklagten Dr greift das Urteil nur mit nauem tatsächlichen Vorbringen an und will die Strafzumessungsgründe des Landgerichts bloß durch eigene andere Erwägungen ersetzen. Beides
ist unzulässig (§ 337 StPO).
Der Senat hat das Urteil auch im Übrigen nachgeprüft, aber keinen die Angeklagten benachteiligenden
Rechtsfehler (außer den schon erwähnten) gefunden.
Dr. Geier Seibert willms
Hübner Fischer