Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 258 Strafvereitelung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund129 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/258#abs-1 (1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/258#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/258#abs-3 (3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/258#abs-4 (4) Der Versuch ist strafbar.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/258#abs-5 (5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/258#abs-6 (6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

§ 257 § 258a