§ 258 Strafvereitelung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/258#abs-1 (1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/258#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/258#abs-3 (3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/258#abs-4 (4) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/258#abs-5 (5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/258#abs-6 (6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.
Wird zitiert von 219 Entscheidungen zu § 258 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 04.08.1983 – 4 StR 378/83Zitiert von 3
- BGH, 17.06.2010 – 5 StR 114/10Strafvereitelung: Vereitelung einer vollstreckungssichernden Maßnahme der StrafprozessordnungZitiert von 1
- BGH, 16.04.1958 – 2 StR 104/58Zitiert von 1
- BGH, 05.12.1997 – 2 StR 505/97Zitiert von 2
- BGH, 18.03.1982 – 4 StR 565/81Zitiert von 3
- BGH, 24.06.2016 – 4 StR 205/16Strafvereitelung: Ursächlichkeit der Tathandlung für den Vereitelungserfolg; Einbeziehung hypothetischer alternativer Geschehensabläufe in die Betrachtung des Tatrichters; Voraussetzungen der Straflosigkeit wegen SelbstbegünstigungZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 11.05.2026 – 35 K 11301/25.O
- VG Düsseldorf, 11.05.2026 – 35 K 11303/25.O
- BGH, 19.03.2026 – 1 StR 25/26Revision: Wirksamkeit der Urteilszustellung sowie Rüge einer ungesetzlich erweiterten Öffentlichkeit
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 258 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.