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BGH Entscheidung vom 20.03.1953 – 2 StR 261/53

2. Strafsenat

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Für das Nachschlagewerk! 2298 003 : Für die Amtliche Sammlung!

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Gesetz; StGB 8 243 Abs 1 Ir 3

Rechtssatzs Wer einen Kraftwagen entwendet, indem er die verschlossenen Türen mit Nachschlüsseln öff-

net, begeht schweren Diebstahl nach § 243 Abs 1 Nr 3 StGB, e

Aktenzeichen: 2 StR 261/53 Urt,des BGH v. 29,September 1953 LG Hamburg

InNamnen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Klempner Gerhard Hermann Heinrich r EEE aus TB: dort geboren am GB 3:0: zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls

hat

vom 29,

der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung & je]

eptember 195%, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Arndt

Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundspeanter der Geschäftsstelle,

ür Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Hamburg vom 20. März 1953 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, und zwar auch bezüglich des Mitangeklagten W a

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten Ps verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

bo

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten schweren Diebstahls zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Er bestahl nach einem vorgefassten Plane zusammen mit einem Mittäter in 28 Fällen auf der Strasse stehende Kraftwagen. In einem Falle behielt der Angeklagte den Wagen für eigene Zwecke; in den anderen mällen wollten die Täter nur Bestandteile und Zubehör behalten. Einige Wagen waren oTffen, in 23 Fällen öffneten sie die verschlossenen Wagen-

üren mit einem Schraubenzieher oder einer Wagelschere, Sie fuhren dann die Wagen in eine unbeobachtete Gegend; schlachteten sie aus und liessen sie stehen, Die Strafkammer hat § 243 Abs I Nr 3 StGB angewandt, soweit aus

“verschlossenen Jagen Bestandteile und Zubehörstücke ent-

wendet worden sind; sie hat bezüglich der Ersatzreifen und der Wolldecke die Anwendbarkeit des § 243 Abs 1 Ir 4 SteB bejaht.

Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts und meint, der Angeklagte hätte nur wegen einfachen Diebstahls

verurteilt werden können, Die Revision ist nicht begründet»

Bei Anwendung des 8 243 Abs I Nr 4 StGB bezüglich der

Trsatzreifen und der Wolldecke hat die Strafkammer überse- .

hen, dass die Täter vor der Wegnahme dieser Sachen schon die Kraftwagen mit dem ganzen Inhalt entwendet hatten,

wenn auch Ersatzreifen und Wolldecke Gegenstand eines Beförderungsdiebstahls sein können (BGHSt 3; 312, 314), Wer

einen Kraftwagen wegnimmt, um ihn für sich zu benutzen;

solange er Wert hat, um ihn dann an beliebiger.Stelle zurückzulassen und dem Zugriff Dritter preiszugeben, begeht schon einen Diebstahl am Wagen (RGSt 64, 260). Denn die

für den Diebstahl notwendige Zueignungsabsicht ist der Wille, die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert dem eigenen Vermögen einzuverleiben, Sie liegt nicht vor, wenu der Täter.die Sache nur vorübergehend benutzen und nach Gebrauch den rechtmässigen Zustand ohne Substanzveränderung wiederherstellen will, Für die Zueignungsabsicht. ist nicht der Wille nötig, die Sache dauernd für sich zu behalten; sie kann auch dann bestehen, wenn der Täter sich der Sache nach Gebrauch wieder entäussern will, Hier hatten die Täter die Zueignungsabsicht, weil sie die Wagen in benachbarte Städte oder an abgelegene Stellen fuhren, dort aufbrachen, ohne Bereifung und sonstiger wichtiger Teile entblösst dem Zugriff Dritter preisgaben, so dass es dem Zufall überlassen blieb, ob, wann und wie der Bigentümer seinen Wagen zurückerhielt, Die in der Rechtslehre gegen diese Rechtsprechung vorgetragenen Bedenken (IK V 2 Bd vor § 242) greifen nicht durch; Preisgabe ist zwar keine Zueignung; aber vor der Freisgabe ist hier der Zueignungswille schon betätigt und die spätere Preisgabe ist nur Ausfluss dieser ausschliesslichen Herrschaftsgewalt, Der Diebstahl war such vollendet, da alsbald nach der heimlichen Abfahrt der fremde Gewahr-

sam gebrochen unä neuer Gewahrsam begründet war, Mit der

\Wegnahme des Wagens waren auch Bestandteile, Zubehör und "der gesamte Inhalt gestohlen, Dieser Diebstahl war nicht unter den strafschärfenden Voraussetzungen des 8 243 Abs 1 Nr A StGB begengen, denn die Wegnahme des ganzen Transportmittels wird hiervon nicht erfasst, Die nachträgliche ZU- eignung des Inhalts unter den erschwerenden Voraussetzungen ist unerheblich (RG JW 1935, 3387; BGH NJW 1952, 1184).

§ 24% Abs 1 Nr 3% StGB ist von der Strafkammer nur we-

gen der Wegnahme der Bestandteile und des Zubehörs ange-

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nommen. Die Strafkamner hat auch dabei übersehen, dass der ganze \/agen nebst Inhalt gestohlen war. Ein Personenkraftwagen ist ein umschlossener Raum (BEHSt 2, 214), wenn der ganze umschlossene Raum ohne falsche Schlüssel oder orünungswidrige Öffnungswerkzeuge gestohlen wird, aber hinterher nach Vollendung des Diebstahls der Inhalt mit Öffnungswerkzeugen eätnommen wird, bieibt die Tat nur als einfacher Diebstahl strafbar, Der Diebstahl wird dann nicht durch die Verkzeuge bewirkt, weil er schon vorher (in einfacher Form) vollendet war (vgl R6GSt 40, 94). Die Entscheidung der Strafkamier ist aber im Ergebnis richtig, weil der vorangegangene Diebstahl des ganzen Kraftwagens (mit dem Inhalt) ebenfalls schwerer Diebstahl nach § 243 Abs I Nr 3 StCB war. Danach liest schwerer Diebstahl vor, wenn dieser "dadurch bewirkt wird, dass zur Eröffnung der Zugänge eines umschlossehen Raumes zur ordnungsmässigen Öffnung nicht bestimmte Werkzeuge angewandt werden", § 243 Abs I Nr 2 stqB setzt Diebstahl "aus" einem umschlossenen Raum mittels Einbruchs voraus. Diese Einschränkung findet sich in § 243 Abs 1 Nr 3 StGB nicht. Es ist also bei Nr 3 nicht erforderlich, dass nach Anwendung der falschen Schlüssel "aus" dem umschlossenen Raum gestohlen wird, sondern es genügt, wenn bei Begehung des Diebstahls der falsche Schlüssel bezw. das Öffnungswerkzeug das Mittel zur Ausführung und Vollendung des dadurch geförderten, erleichterten oder ermöglichten Diebstahls gewesen ist (RGSt 40, 153), So liegt der Fall hier, Die Wegnahme des Wagens (mit Inhalt) war dadurch ermöglicht, dass die Täter die verschlossenen Türen des umschlossenen Raumes öffneten und nit dem Wagen abfuhren, Dem steht die Entscheidung des 3, Senats vom 29. Augüst 1952 (NW 1952, 1184) nicht entgegen. Dort ist

zwar ausgeführt, dass die Wegnahme eines Kraftwagens mit Inhalt trotz Erbrechens der Tür einfacher Diebstahl bleibe, weil das gewaltsame Öffnen des liagens keinen Erschwerungsgrund nach § 243 StGB darstelle, Die Entscheidung stellt aber nur auf die Erschwerungsgründe des § 243

Abs 1 {r 2 und A StGB ab, nicht auch auf Nr 5, Es ist

denn zwar die Wegnahme eines verschlossenen Xraftwa-

gens schwerer Diebstahl, wenn dazu falsche Schlüssel angewendet werden, nicht aber, wenn die Türen erbrochen werden; dieses auffallende Ergebnis folgt aber aus der heute

teilweise überholten Kasuistik des § 243 StGB,

Die Revision trägt allerdings richtig vor, dass bei 8 243 2bs 1 Nr 3 (im Gegensatz zu Ür 2) StGB eine Einwirkung auf den Verschlussmechanismus stattgefunden haben muss; dafür spricht die Bezeichnung der Werkzeuge als Öffnungswerkzeuge, die Gleichsetzung mit den falschen Schlüsseln und die Gegenüberstellung mit ür 2, Die ÖfT- nung.von Türen und Zugängen mit Werkzeugen ausserhalb des Verschlussmechanismus ist Einbruch (Nr 2), der hier deshalb nicht vorliegv, weit nicht "aus! dem Wagen gestohlen worden ist, Das Urteil spricht zwar nicht ausdrücklich aus, dass die Werkzeuge am Verschlussmechanismus angesetzt waren, doch lässt sich das aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, Die Strafkammer hat nämlich bewusst nicht § 243 Abs 1 ir 2 StGB behandelt, nimmt also ein Trbrechen der Türen nicht an. Sie spricht nur von einem "Öffnen" der Wagentüren nittels eines Schraubenziehers oder einer Nagelschere "ohne Schwierigkeit", Nagelschere und Schrauberzieher sind Werkzeuge, mit denen zwar der Verschlussmechanismus einer \agentüre geöffnet, kaum

aber ein Wagen "ohne Schwierigkeit" erbrochen werden kann,

Die Anwendung des § 243 Abs 1 Nr 3 StGB ist also im Ergebnis zutreffend, nicht dagegen die Anwendung des 8 24% Abs 1 Nr A St0B, Das Urteil kam auf diesem Fehler beruhen,

obwohl die Strafkammer ausdrücklich bemerkt hat, dass zu

bo

Gunsten der Angeklagten der erschwerende Umstand des Transportdiebstshls überhaupt unberücksichtigt geblieben sei. Die Strafe muss dem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eindeutig zu klärenden Verhalten des Angeklagten entsprechen und kann nich! Hilfsweise auch für den Fall ausgesprochen werden, dass eine andere rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen sein würde. Erfahrungsgenäss lässt sich kaum jemals mit Sicherheit sagen, dass die rechtlich nicht zutreffende Entscheidung der Schuldfrage keinen Einfluss auf das Strafmass ausgeübt habe; mindestens stimmungsmässig und auch unbewusst kann der Tatrichter diesem Einfluss unterlegen sein (RGSt 70, 400, 403; 71, 101, 1045 JW 1935, 1938). Das Mass der Schuld ändert sich im vorliegenden Fall, wenn der Erschwerungsgrund des Transportdiebstahls entfällt, Bei der Strafzumessung muss dieser weitere Erschwerungsgrund ausser Betracht n gelassen werden. Diese Gewissheit besteht trotz der Bemerkung der. Strafkammer nicht, so dass das Urteil im Strafmass aufzuheben war; und zwar gemäss § 357 StPO auch bezüglich des Mitangeklagtenr VB a

Bundesrichter Dr,Dotterweich Werner Dr. Sauer ist infolge Krankheit verhin- . dert, seine Unterschrift bei- | zufügen.

Werner Dr. Arndt Menges

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