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BGH Entscheidung vom 05.04.1955 – 2 StR 525/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Beseitigung von Motor und Fahrgestellnummer an einem gestohlenen Kraftfahrzeug’ durch den Dieb, ohne dass falsche Nummern neu angebracht werden, also die blosse Urkundenvernichtung, ist durch die Bestrafung wegen des Diebstahls abgegolten.

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Gesetz: Vorben. zu § 73 StGB

Rechtssatz: Die Beseitigung von Motor und Fahrgestellnummer an einem gestohlenen Kraftfahrzeug’ durch den Dieb, ohne dass falsche Nummern neu angebracht werden, also die blosse Urkundenvernichtung, ist durch die Bestrafung

wegen des Diebstahls abgegolten.

Aktenzeichen: 2 StR 525/54 Urteil des BGH vom 5. April 1955 LG Bonn

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen 1) den Kaufmann Heinrich Da Eure A festen Wohnsitz, geboren an ED 1928 in “ ,

2) den Kraftfahreg Yolfgang D aus ZB geboren am 1925 in - ;

beide zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u.a.

hat der 2. Strafsenat des 3undesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 11. März 1955 in der Sitzung vom 5. April 1955, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt. Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Kuuiiiie

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter WEINE»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt» j

Auf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das . Urteil des Landgerichts in Bonn vom 9. August 1954 im Schuldspruch wie folgt abgeändert:

Der Angeklagte SC ! =: wegen schweren Diebstahls in ac en, wegen Urkundenfälschung

in drei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit

Betrug, sowie wegen versuchten Betruges, der Angeklagte Da ist wegen schweren Diebstahls

in vier Yällen und wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen verurteilt.

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Im Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Dune wegen zweier Urkundenfälschungen im falle Thelen und wegen versuchten Betrugs verurteilt ist, ferner soweit Do in Falle Te wesen Urkunden- "fälschung in Tateinheit mit Urkundenvernichtüung verurteilt. worden war, endlich bezüglich verder Angeklagten im Gesamtstrafausspruch. In dies Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und ntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsdas Landgericht zurückverwiesen,

Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Der Angeklagte Do@iiliip ist wegen schweren Diebstahls in vier Fällen, und wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen,

einmal in Tateinheit mit Urkundenvernichtung, zu zwei Jahren neun Monaten Gefängnis, der Angeklagte DO „esen schweren Diebstahls in acht Fällen, wegen Urkundenfälschung in drei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Urkundenvernichtung und einmal in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen einer weiteren Urkundenvernichtung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu der gleichen Strafe verurteilt worden. Beide haben Revision eingelegt und Verletzung des sachlichen Rechts geltend gemacht; Dee hat auch eine Verfahrens-

rüge erhoben.

Der Angeklagte Da@iiiih hatte den Rechtsanwalt Dr. Tee als Wahlverteidiger bestellt. Am 6. August 1954 hat die echtsanwältin CME, Gie damals bereits die Anwaltstätigkeit gemeinsam mit Rechtsanwalt File ausübte, für den Beschwerdeführer Do die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantragt und sich selbst zur Übernahme der Pflichtverteidigung bereit erklärt. Das Schreiben ist am Kopf mit den Namen beider Rechtsanwälte versehen und gezeichnet "Rechtsanwälte Dr Fa» und CE durch CB, Rechtsanwältin". Am 7. August verfügte der Vorsitzende die Beiordnung des Rechtsanwalts ,:' Dr. TA eis Pflichtverteidiger. In der Hauptverhandlung -''

trat die Rechtsanwältin GEM als Verteidigerin auf.

Der Angeklagte macht geltend, er habe sich mit dem Auftreten der Rechtsanwältin Ge als Pflichtverteidigerin abgefunden, weil er geglaubt habe, nichts gegen die Auswahl

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des Pflichtverteidigers unternehmen zu können. Rechtsanwäl:f tin GW hat später erklärt, auch sie habe geglaubt, dasg sie als Pflichtverteidigerin bestellt worden sei. Der Angeklagte meint, es sei gegen § 338 Nr 5 StPO verstossen worden, weil die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Pflicht verteidigers stattgefunden habe.

Die Rüge ist unbegründet. Zwar war, nachdem ein Pflicht verteidiger beigeordnet worden war, die Verteidigung not- ) wendig. Daraus folgt indessen nur, dass die Hauptverhandlung nicht ohne Anwesenheit eines Verteidigers stattfinden darf. Nimmt aber an der Verhandlung ein Verteidiger teil, der in $ seiner Person die Voraussetzungen der §§ 138, 142 StPO erfüllt und sein Amt wit Zustimmung des Angeklagten ausübt, so ist dem Gesetz genügt. Hier hat der Angeklagte die Ver- ! teidigung durch die Rechtsanwältin CB geduldet. Ob er sie für seinen Pflichtverteidiger gehalten hat, ist unerheblich; denn seinen wirklichen Verteidiger hatte er, als er ihn zum Wahlverteidiger bestellte, ermächtigt, Untervertreter zu. bestellen (Bd I Bl 115). Da Rechtsanwalt Dr. am Tage der Hauptverhandlung nach seiner Erklärung verhindeg war, hätte er in jedem Falle seine Partnerin GEW unterbevollmächtigt. Hiernach ist der Angeklagte entsprechend l dem Gesetz verteidigt worden, die Verfahrensrüge also unbegründet.

IT. Sachrüge.

1. Die Verurteilung beider Angeklagter wegen schweren Diebstahls nach § 243 Abs 1 Nr 3 StGB ist nicht zu beanstanden. Es trifft nicht zu, dass diese Strafvorschrift, wie die Revision meint, einen Diebstahl aus einem Gebäude oder umechlossenen Raum erfordert; das trifft nur für den Fall des § 243 Nr 2 StGB zu. Der Nachschlüsseldiebstahl

setzt nur voraus, dass der Diebstahl dadurch bewirkt wird, 3 “ %

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dass ein umschlossener Raum durch falsche Schlüssel oder andere nicht zur ordnungsmässigen Eröffnung bestimmte Werkzeuge geöffnet wird. Der Diebstahl eines Kraftwagens, in den der

Täter durch Nachschlüssel eingedrungen ist, ist demnach schwerer Diebstahl (BGHSt 5, 205).

Auch die Annehme selbständiger Handlungen für die von den Angeklagten begangenen Diebstähle ist frei von Rechtsirrtum. Der Entschluss, bei sich bietender Gelegenheit je-

weils Diebstähle zu begehen, begründet noch keinen Gesamt-

vorsatz, wie er für die fortgesetzte Handlung vorausgesetzt

wird (BGHSt 2, 164, 167). Per 2 Auch die Verurteilung wegen Urkundenfälschung, begangen % ärch selbständige Eendlungen, insoweit die Angeklagten ""flotore, Fahrgestelle und Kraftfahrzeugpapiere mit anderen Nummern versehen haben, ist frei von Rechtsfehlern. Dasselbe gilt für die Verurteilung wegen Betrugs und 3etrugsversuchs. Diese Straftaten gehen über die blosse Erweiterung und Ver- . tiefung der durch den jeweiligen Diebstahl verursachten Unrachtsfolge hinaus, richten sich gegen andere Sechtagüter “ und zum Teil gegen andere Personen, bilden auch nicht die " regelmässige oder gar notwendige Form der Fortsetzung der Diebetähle, können also durch deren Bestrafung nicht abgegolten werden (RGSt 68, 227, 229).

2. Hingegen ist der Revision zuzugeben, dass die Verurteilung wegen Urkundenvernichtung nach § 274 StGB rechtsirrtümlich ist, soweit die Angeklagten Nummern aus Lotoren oder Fahrgestellen entfernt haben, ohne andere, falsche Nummern anzubringen. Mit dieser Tat haben sie nur in das

. bereits durch den Diebstahl verletzte Eigentumsrecht des Bestohlenen, nicht in weitere Rechtsgüter des Geschädigten oder einer anderen Person eingegriffen (R6St 54, 80, 81).

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Die Urkundenvernichtung ist nur unter Strafe gestellt, wenn 3 sie an einer fremden Urkunde vorgenommen wird. Zwar haben die Angeklagten an den gestohlenen Fahrzeugen und den danit verbundenen Urkunden kein Eigentum erworben; damit, dass sie diese Sachen aber so behandelten, als wenn sie ihnen gehörten, haben sie nur die Zueignungsabsicht weiter verwirklicht, deren Betätigung bereits mit der Bestrafung wegen Diebstahls abgegolten ist. Soweit der Dieb sich in den Grenzen dessen hält, was dem rechtnässigen Eigentümer wegen seines Herrschaftsrechts über die Sache nicht verwehrt wäre, kann er nicht noch weiter bestraft werden (RGSt 60, 371).

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Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze führt zu folgendem Ergebnis bei den beiden Angeklagten.

a) DOG hat die otornumner des von ihm gestohleg Fahrzeugs BR 651-367 (Fall II 3 des Urteils) ausgefeilt, ohnä eine neue Nummer anzubringen. Wegen des Versuchs, den Käufer: Nittler beim Verkauf dieses Kotors über die Herkunft zu täuschen, ist er wegen versuchten Betruges verurteilt worden Die Urkundenvernichtung, derentwegen die Strafkammer Tatein-? heit mit dem Betrugsversuch angenommen hat, ist indessen duri

"die Verurteilung wegen Diebstahls des Motors als eines Teils "des Kraftwagens abgegolten.

b)’ Beide Angeklagte sind hinsichtlich des Volkswagens R 858-330, den sie gemeinschaftlich gestohlen haben, wegen ı Urkundenvernichtung in Tateinheit nit Urkundenfälschung be- | straft worden, weil sie die Motornummer entfernten und durch den Karosserieschlosser Gr@® die Rahmennummer beseitigen 4 liessen. Auch in diesem Falle ist der Strafanspruch hinsicht lich des Vergehens nach § 274 StGB durch die Bestrafung we- ; gen des Diebstahls verbraucht.

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3. Die sich hiernach ergebende Änderung des Schüldspruchs gegen beide Beschwerdeführer muss zur Aufhebung des Strafausspruchs in den Fällen führen, in denen die Angeklagten

auch wegen Urkundenvernichtung verurteilt worden sind, also soweit DOREEN in Falle TEE wegen zweier Urkundenfälschungen in Tateinheit mit Urkundenvernichtung und wegen Urkundenvernichtung in Tateinheit mit versuchtem Betrug, ferner soweit DAMM wegen einer Urkundenfälschung in Tateinheit mit Urkundenvernichtung verurteilt worden war. In allen diesen Fällen ist die Strafe dem § 274 StGB entnommen worden. Deshalb muss der Strafsusspruch insoweit aufgehoben werden

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt Dr. Schalscha Eoepner

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