Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VO
B/M§ 10 Prüferinnen und Prüfer; Teilnahme weiterer Personen an mündlichen Prüfungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28291/10#abs-1 (1) Prüferinnen und Prüfer im Modellstudiengang sollen Personen sein, die zuvor vom Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen nach den Bestimmungen des Lehrerausbildungsgesetzes und der Lehramtsprüfungsordnung als Prüferinnen und Prüfer bestellt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28291/10#abs-2 (2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ministeriums und des Staatlichen Prüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen, Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsicht sowie bei den jeweiligen Religionslehren der Kirchen können an den mündlichen Prüfungen teilnehmen, sofern die Prüfungsordnungen dies vorsehen.