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BGH Entscheidung vom 18.04.1961 – 1 StR 602/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2169 030

1 3tR_ 602/60

Im Namen des Volkes9,

In der Strafsache

gegen 1. den Regierungsamtmann Hans M aus TEE ; geboren am EEEENED 1912 in S ‚„ zur Zeit in Untersuchurgshaft,

2. den Prof. Dr. ned. vei, Erich T aus Tu. geboren am 1906 in ‚Rs. VE

wegen Untreue u.3s

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. April 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Tr. Seibert Bundesrichter Tr. Yillnms

Bundesrichter Tr. Hübner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Das Urteil les Landgerichts Tübingen vom 7. Januar 1960 wird mit den Peststellungen aufgehoben

1. auf die Revision des Angeklagten KERBED, =owei : es ihn betrifft, jedoch ausgenommen den Schuldspruch im Falle II B 2 der Urteilsgründe (Glaswaırenrechnung Hi);

2. auf die Revisicn des Angeklagten Dr. 7 im Falle II B 5 der Urteilsgründe (Forschungsheihilfen), soweit dieser ihn betrifft;

3, auf die Revision der Staatsanwalischaft, soweit der Ange-

klagte Dr. EB im Falle II B 4 Nr. 20 der Urteilsgründe (Reisekosten Dr. ACID) verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, euch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisionen ler Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Mg verworfen.

Von Rechts wegen

|

Die Strafkammer hat den Angeklagten Mgvegen versuchter Unzucht mit einer Abhängigen und wegen fünf Untreuevergehen, tateinheitlich begangen teils mit Betrug, teils mit Urkundenfälschung, teils mit schwerer Unterschlagung, zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen, den Angeklagten Dr. TWEEEB wegen Untreuc in zwei Fällen zu Gelästrafen verurteilt. WB ficht das Urteil in vollem Umfange an. Dr. TED vwenäet sich nur gegen seine Verurteilung im Falle der Forschungsbeihilfen (II B5 der Urteilsgründe). Die Stautsanwaltschaft erstrebt seine Verurteilung in beiden Fäilen außer wegen Untreue zugleich wegen Betruges. Die Recktsmittel haben den aus dem Urteilssatz ersichtlichen Erfolg.

A: Die Revision Ges Angeklagten Me

I, Verfahrensrügen

1. Auf Antrag des Verteidigers des Angeklagten wurde die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung während dcr Vernehmung der Zeugin Frau ZB wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen, Sodann beschloß das Gericht in nichtöffentlicher Sitzung auf einen weiteren Antrag der Verteidigung, die Öffentlichkeit aus dem gleichen Grunde auch für die Vernehmung drei weiterer Zeugen auszuschließen. Diesen Beschluß hat die Strafkammer, wie die Sitzungsniederschrift erweist (§ 274 StPO), nicht öffentlich verkündet. Das verstößt gegen § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG. Die Revision rügt diesen Rechtsfehler. Das führt, da die Verletzung der zwingenden Vorschriften über die Öffentlichkeit

des Verfahrens einen unbedingten Revisionsgrund enthäit (§ 338 Nr. 6 StPO; zu § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG: RGSt 79, 109, ı11; BGHSt 2, 56, 58; 7, 218, 220; vgl. BGH 1 StR 278/55 vom 18. August 1955 bei Herlan MDR 1955, 653), ohne weiteres zur Aufhebung des Urteils, soweit der Ver- \ fahrensfehler es berührt, demnach zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Verbrechens nach § 174 Nr. 2 StGB (Fall II B1 der Urteilsgründe).

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2. Des Landgericht verhörte im Anschluß an die Vernehmung der drei Zeugen, für die es die Öffentlichkeit . ausgeschlossen hatte, in nichtöffentlicher Sitzung noch einen viorben. Zeugen, den Angesteliten OB; onnce auch insoweit die Öffentlichkeit eigens suszuschiießen. Ob auch dies gegen §§ 169, 172 GVG verstößt, wie die Revision | rügt, kann dahinstenen. Zwar decki der Beschluß, die Öffentiichkeit während der Vernehmung der ärei Zeugen auszuschließen, auch wenn er entgegen der Meinung der Revision nicht wörtlich zu nehmen ist, sondern sinnvoll für alle mit diesen Vernehmungen sachlich zusammenhängenden una miteinander verflochtenen Beweiserhebungen gelten sollte (dazu RGSt 43, 367; 70, 109, 110; BGH 1 SiR 309/56 vom 25. November 1956 bei Dallinger MDR 1957, 2142), nicht die Vernebhmung Os: Denn dieser kam nicht bloß zu dem Unzuchtsfall (II B 1 der Urteilsgründe), sondern auch zun Fall II.B 4 Nr. 15 (Reisekostenrechnungen) als Zeuge in Betracht. Das trägt die Revision jedoch nicht vor. Der Senat geht nicht näher auf die Frag& ein, ob er die Rüge dennoch unier diesem Gesichtspunkt prüfen dürfte (§ 344 ' Abs. 2 Satz 2, § 352 Abs. 1 StPO),weil der Verfahrensverstoß nur den Fall II B 4 betrifft, in dem das Urteil ohnebin auf die folgende Verfahrensrüge hin aufgehoben wird.

>

3. Bei der Vernehmung des Sachverständigen, des Assistenzarztes Dr. Engel, beschloß das Landgericht auf Antrag der Verteidigung des Angeklagten wiederum, dio Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit "für die weiteren sachverständlichen Ausführungen" auszuschließen. In nichtöffentlicher Sitzung vernahm und vereidigte es Dr. Engel, nachdem or sein Gutachten erstattet hatte, noch als Zeugen, verhandelte im Anschluß daran mit den Beteiligten darüber, ob es notwendig sei, die damaligen Angestellten der BFA Kö und Freu ROEEED sch: DEE 215 Zeugen zu hören, und sah davon durch einen Beschluß "im allgeitigen Einverstänänis" ab. Erst dann stellte es die Öffentlichkeit wieder her.

An diesem Verfahren beanstandet die Revision mit Recht, daß die Verhandlung über die Notwenäigkeit weiterer Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen Kö und Frau RO unter Ausschluß der Öffentlichkeit staitfenä und der darauf erlassene Gerichtsbeschluß in nichtöffentlicher Sitzung verkündet wurde. Denn diese Verfahrensvorgänge betreffen - allein nach der Verschiedenheit des Beweisgegenstandes - einen anderen Verhandlungsabschnitt, als er dem Beschluß über den Ausschluß der Öffentlichkeit während der Vernehmung des Sachverständigen bei auch noch soweiter Auslegung unterlegt werden kann (vgl: BGHSt 7, 218). Kö kam zum Fall II B 4 der Urteilsgründe (Reisekosten) als Zeuge in Betracht, Frau RO zum Fall 11 B 5 der Urteilsgründe (Forschungsbeihilfen Dr. Tg). Demgenäß führt der Verfahrensverstoß in diesen beiden Fällen zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten (§ 338 Nr. 6 StPO).

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Dagegen deckt der Beschluß über den Ausschlu3 der Öffentlichkeit während der Vernehmung Dr. Engels als Sachverständigen auch sein Verhör als Zeuge in nichtöffentlicher Sitzung. Beides stand im untrennbaren Zusammenhang, da es sich um ein sachverständiges Zeugnis über denselben Beweisgegenstand:—- die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten - handelte, wie der eigene Vortrag der Revision ergibt. Mithin beschränkt sich der Verfahrensverstoß und ihm zufolge die Aufhebung des Urteils auf die beiden vorerwähnten Fälle II B4 und 5 der Urteilsgründe.

4. Die Rüge einer Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO, die den Fall II B 3 der Urteilsgründe vetriffi, pleibt ohne Erfolg. Zwar hat die Strafkammer Prof. Dr. Hg auf sein Zeugnis zunächst vereidigti und erst bei seiner nochmaligen Vernehmung an einem anderen Verhandlungsiage gemäß jener Vorschrift unvereidigt gelassen. Sie hat jedoch seine Aussage in dem Urteil als uneidlich gewürdigt. Die Revision rügt deshalb auch nur, daß ein Hinweis darauf in der Art, wie ihn die Rechisprechung des Reichsgerichts und dee Bundesgerichtshofs für erforderlich hält (RGSt 72,219, 220; BGHSt 4, 130), unterblieben und der Angeklagte dadurch außersiand gesetzt worden sei, der veränderien Beweislage angepaßte neue Beweisamträge zu"stellen. Allerdings ist in der Sitzungsniederschrift kein solcher ausdrücklicher Hinweis beurkundet. Ihn enthält aber der Beschluß über die Nichtvereidigung des Prof, Ei: den die Strafkammer in der Hauptverhandlung verkündete. Danach hielt der Tatrichter den Zeugen nach seiner wiederholten Vernehmung der Teilnenme an dem strafbaren Verhalten des Angeklagien im Falle III des Eröffnungsbeschlusses = II B 5 der Urteilsgründe für ver” dächtig. Da die Aussage des Prof. Dr. Hg 2!leirn diese

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Tat betrifft, blieb kein Zweifel übrig, daß sie nur insgesamt als uneidlich gewertet werden durfte (siehe das von der Revision angeführte Urteil BGH NJW 1954, 1655 Nr. 19).

Übrigens entsprach das Lenägericht mit der Nichtvereidigung des Zeugen einem ausdrücklichen Antrag der Verteidigung des Angeklagten. Beide, der Angeklagte und sein Verteidiger, wurden somit durch den entsprechenden Beschluß nicht überrascht. Sie stellten auch in der Folge keine nouen Beweisamträge, obwohl die Verhandlung noch an zwei weiteren Tagen fortgeführt wurde. Auch in der Revisionsbegründung führen sie die Beweisamträge nicht an, die zu stellen sie das Unterbleiben des erwähnten Hinweises angeblich hinderte. Bei dieser Sachlage muß der Senat annehmen, daß es gar nicht in ihrer Absicht lag, weitere Beweise zu beantragen, der Angeklagte vielmehr durch die Nichtvereidigung des Prof. Dr. Hg unä die Behandlung seiner Aussage als uneidlich beschwerdelos gestellt ist und das schon in der Hauptverhandlung war.

II. Sachrüge

| Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils fördert folgende rechtliche Bedenken zu Tage, die im Falle IIB5

zur Aufhebung des Urteils führen, in den übrigen Fällen jedoch nur als Hinweise für die neue Verhandlung zu verstehen

sind.

1. Zum Fall Prof. Dr. Hm (II B 3 der Urteilsgründe).

Prof. Dr. Hm; üer bei der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere (BFA) gastweise Forschungen betrieb, erhieli hierfür von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), einem eingetragenen Verein, sog. Sachbeihilfen. Sie wurden in Geld ausbezehlt und durften nur für den angegebenen Forschungszvieck verwendet werden. Darüber hatte der Empfänger Rechnung zu legen. Der Angeklagte, Haushalissachbearbeiter der BFA, berechnete Prof. Dr. HE für Verbrauchsmaterial, das dieser für seine Forschungen von der BFA bezog, - Ob ohne sein Wissen oder mit seinem Einverständnis, ist ungeklärt - das Mehrfache des tatsächlichen Wertes. Dann veranläßte er ihn pflichtwidrig, die übernöhten Rechnungsbeträge - statt an die für die BFA als unselbständige Anstalt des Bundes allein zuständige Oberfinanzkasse - auf ein Konto bei der Kreissparkasse Tübingen einzuzahlen. Diesem hatte er, obwohl es an sich Forschungsbeihilfen des Mitangeklagten Dr. Tg» sufnehmen sollte und daher für diesen persönlich bestimmt war, durch eine irreführende Bezeichnung den Anschein gegeben, als sei es für die BFA eingerichtet. Bei alledem verfolgte er die Absicht, sich kraft seiner Verfügungsbefugnis über das Konto in den Besitz des Geldes zu setzen; sobald es dort einging, Tementsprechend verfuhr er dann auch.

Die Strafkammer beurteilt dieses Verhalten des Angeklagten als insgesamt betrügerisch zum Nachteil des Prof. Dr. HB unä zugleich als ungetreu zum Nachteil des Bundes, dies jedoch nur insoweit, als es sich um die Beträge handelt, die Prof. Dr. Hg tatsächlich für das entnommene Material schuldete. Beidem kann der Senat nicht folgen.

non.

a) Das Landgericht konnte nicht feststellen, daß der Beschwerdeführer den Prof. Dr. Hg über dic Höhe der Beträge täuschte, die dieser der BFA schuldete. Zu Gunsten des Angeklagten mußte es daher davon ausgehen, daß Frof.

Dr. Hgg die Rechnungsüberhöhungen kannte und, wie es

ihn in Verdacht hat, die Mehrbeträge als- bei seiner Forschungsarbeit erspart der BFA für andere, kostspieligere Forschungen zuwenden wollte. Dann entstand ihm zwar insofern ein Nachteil, als er sich durch eine solche Handlungsweise der DFG gegenüber ersatzpflichtig machte. Diesen Schaden hatte er dann aber seinem eigenen — wie die Strafkammer für diesen Fall mit Recht annimmt - ungetreuen Verhalten zuzuschreiben, nicht jedoch einer Täuschung des Angeklagten über die Inhaberschaft oder die Bestimmung des Kontos bei der Kreissparkasse. Die Täuschungshandlung des Angeklagten war mithin für den Schaden nicht ursächlich.

Gleiches gilt für die Überweisung selbst, sei es daß Prof. Dr. Hggw üadurch die DFG als Gelägeberin oder

sich als den Verwalter des Geldes schädigte. Denn er führte diesen Schadenserfolg» da er sich des Geldes zugunsten

der BFA entledigen wollte, bewußt herbei, nicht infolge einer Täuschung durch den Beschwerdeführer. Daß er den Zweck verfehlte, den er mit der Überweisung an die Kreissparkasse verfolgte, nämlich die Mittel der BFA zuzuführen, begründet keinen Vermögensverlust für ihn; denn jener Zweck hatte, von seiner Rechtswidrigkeit abgesehen, für ihn keinen eigenen Vermögenswert.

. Auch soweit er mit der Überweisung an die Kreissparkasse echte Schulden an die DPA beglich oder doch guteläubig zu begleichen vermeinte, entstand ihm kein Schaden;

denn da die forderungsberechtigte Stelle der Gläubigerin diese Art der Erfüllung verlangt hatte - für die ersten drei Überweisungen ausdrücklich, für die späteren kraft dieser Übung - wurde er von seiner Verbindlichkeit ihr gegenüber ohne weiteres frei (§ 362 Abs. 2 BGB; BGHZ 6, 121; BGH NIW 1953, 897 Nr. 1).

Sonach ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs in diesem Falle nicht zu halten.

b) Dagegen hat die Strafkammer den Umfang seiner Untreue zum Nachteil der BFA zu eng bemessen. Ungetrau im Sinne des § 266 StGB verfuhr 97 mit der gesamten Geldsumme, die er von Prof, Dr. HB auf dem Konto bei der Kreissparkasse vereinnahmte, nicht bloß mit dem Teilbetrag, dex der BFA als Entgelt für die Sachlieferungen wirklich ge- »ührte. Denn nicht diesen allein, sondern den ganzen jeweiligen Rechnungsbetrag hatte er nach den Grundsätzen ordentlicher Haushaltsführung zu buchen, zu vereinnahmen und an die zuständige Oberfinanzkasse abzufühbren, nachdem er einmal (sei es auch überhöhte) Forderungen für die BFA erhoben, durch Rechnungen belegt und so mit dem Anschein vollen Rechtsbestandes umgeben hatte. Keineswegs durfte er das Entgelt, bloß weil es zu einem Teil übersetzt war unä daher der BFA insoweit von Rechts wegen nicht zustand, ihr vorenthalten und vorschriftswidrig auf ein (schwarzes) Konto bringen, das der ordentlichen haushaltsrechtlichen Überwachung entzogen war, zudem auch nach seiner zwielichtigen Bezeichnung im Zweifel ließ, wer überhaupt der berechtigte Inhaber war. Aber auch schon dadurch, daß er die Forderung der BPA rechtswidrig überhöhte und falsche Belege dafür ausstellte, handelte er trewwidrig den ihm

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anvertrauten Vermögensinteressen des Bundes zuwider. Denn er belastete ihn damit nicht allein unnötig mit dem Anspruch auf Rückgewähr, sondern brachte ihn obendrein in die Gefahr der Haftpflicht gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG. Durch all diese Maßnahmen fügte er dem Bund Nachteil ZU, da er dadurch die Übersicht über die Vermögenslage der

BFA erschwerte, ihren Haushalt in Unordnung brachte unä

das sachgerechte Wirtschaften mit den ihr zugewiesenen öffentlichen Mitteln gefährdete. Nicht allein das Veruntreuen fremder Vermögenswerte oder die pflichtwidrige Verpflichtung des Geschäftsherrn zu einer Leistung fällt unter § 266 StGB; auch wer bewußt unbegründete Forderungen für ihn stellt, kann tatibestandsmäßig im Sinne des § 266 StGB handeln.

Die Strafkammer muß den Vorwurf der Untreue gegen den Angeklagten unter diesen Gesichtspunkten neu prüfen. 8 358 Abs. 2 StPO hindert sie nicht zu erkennen, daß der Umfang seiner Schuld weiter reicht als nach der bisherigen Urteilsannanme. Die Vorschrift verbietet es nur, die Einzel- und die Gesamtstrafe zu verschärfen.

2. Zum Fall Reisekostenrechnungen (II B 4 der Urteilsgründe).

Der Beschwerdeführer erstellte falsche Reisekostenrechnungen (über erdichtete Diönstreisen) teils für sich, teils für andere Bedienstete der BFA im Zusammenwirken mit ihnen, ließ diese auch selbst solche Reisekostenrechnungen ausstellen. Dann unterschrieb er die Kassenanweisung entweder selbst oder erschlich die Unterschrift durch unrichtige Angaben von dem Präsidenten der BFA. Auf diese \ielse

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erwirkte er die Auszahlung der berechneten Reisekosten bzw. entnshm sie sich aus dem Handgeldvorschuß", den er als Haushaltssachbearbeiter der BFA bar verwaltete.

Soweit die Strafkammer hierin ein Vergehen der Untreue findet, ist das rechtlich einwandfrei. Bedenken begegnet jedoch der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen Betrugs.

a) Das Landgericht sieht diesen Tatbestand nur in den Fällen als erfüllt an, in denen der Angeklagte den Präsidenten der BFA oder seinen Vertreter durch unrichtige Angaben zur Anweisung der Rechnung veranlaßie. Er kann jedoch den Betrugstatbestand auch in den Fällen verwirklicht haben, in denen er die Kassenanweisung selbst unterschrieb, sofern der auszahlende Beamte den Rechnungsbetrag aus der Kasse in dem irrigen Gläuben erstattete, eine ordnungsmäßige Anweisung vor sich zu haben. Ein Kassenbeamter kann durch Vorlage eines äußerlich richtigen, sachlich aber falschen Auszehlungsbelegs getäuscht werden, wenn dieser mit dem Vermerk der Feststellung seiner Richtigkeit durch den dafür zuständigen Beamten versehen ist. Er führt nämlich die Zahlung nur darum aus, weil er auf die sachliche Richtigkeit des Vermerks vertraut. Würde er dessen Unrichtigkeit erkennen, so dürfte er den Betrag nicht auszahlen; obwohl er die sachliche Richtigkeit der Kassenanweisung im allgemeinen nicht nachzuprüfen hat.

b) Andererseits handelte der Beschwerdeführer in den Fällen nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 263 StGB, in denen er die Rechnungsbeträge auf Grund einer erschlichenen Kassenanweisung dem von ihm verwalteten Hanägeldvorschuß

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selbst entnahm. Der Tatbestand des Betruges setzt voraus, daß der Getäuschte die schädigende Vermögensverfügung trifft. Als diese hat das Landgericht jeweils die Kassenanweisung angesehen. Die Anweisung verursachte jedoch für sich allein noch keinen Vermögensschaden. Erst ihr Vollzug durch Ausbezahlung des Betrages führte den Vermögensschaden für den Bund herbei. Demnach fehlt es, soweit der Angeklagte die Reisekostenbeträge seiner Handkasse selbst entnahnm, an dem Tatbestandsmerkmal der Schadensverursachung durch die Verfügung eines Getäuschten; denn der Angeklagte kannte den Sachverhalt. Dagegen kann er insoweit der schweren Amtsunterschlagung schuldig sein (§§ 350,

351 StGB; beachte dabei § 358 Abs. 2 StPO

c) Zum Einzelstrafausspruch ist die Ersatzzuchthausstrafe zu beanstanden. Dig Ersatzfreiheitsstrafe ist mur dann Zuchthaus, wenn die Einzelfreiheitsstrafe neben der Geldstrafe ursprünglich Zuchthaus ist. Ist sie Gefängnis und muß sie bloß in Zuchthaus umgewandelt werden, weil eine Gesamtzuchthausstrafe zu bilden ist, so ist das für die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedeutung. Sie ist in Gefängnis festzusetzen (BGH 3 StR 372/51 vom 5. Juli 1951 und 5 StR 434/52 vom 10. Juli 1952 bei Dallinger MDR 1952, 657)»

3. Zum Fall Forschungsbeihilfen Dr. Tg (1135 5 der Urteilsgründe).

Der Beschwerdeführer verwaltete Forschungsbeihilfen des Mitangeklagten Dr. TggP in dessen Auftrag in einer Handkasse und auf dem bereits erwähnten Girokonto bei der Kreissparkasse Tübingen. Den weitaus größten Teil des Geldes brachte er an sich. Um seine Unterschleife zu verdecken, fertigte er falsche Belege an.

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Der Mitangeklagte Dr. TB rechnete bei der DFG über die Forschungsbeihilfen unrichtig ab. Er wollie die Mittel, soweit er sie für den bestimmten Forschungszweck nicht benötigte, für andere Forschungsaufgaben der BFA bereithalten und deren Haushaltslage auf diese Weise verbessern. Um ihn in diesem Vorhaben zu unterstützen, fügte der Angeklagte Mg den Abrechnungen die oben erwähnten gefälschten Belege (und andere teils gefälschte, teils richtige Unterlagen) zum Nachweis der Verausgabung bei.

a) Diesen Sachverhalt hat das Landgericht an sich zutreffend als Untreue des Angeklagten Mg zum Nachteil Dr. Tg: (teilweise) in Tateinheit mit schwerer Unterschlagung sowie ferner als Beihilfe zur Untreue Dr. Tg in Tateinheit mit Urkundenfälschung gewürdigt. Rechtlich bedenklich ist jedoch die Urteilsannahme, zwischen den beiden Vergehensgruppen bestehe das Verhältnis der Tatmehrheit. Das ungetreue Verhalten des Angeklagten vg» gegenüber Dr. | erschöpfte sich nicht in der widerrechtlichen Aneignung des Geldes, sondern setzte sich in der Fälschung ‘der Belege und in ihrer Vorlage zur Verschleierung der Unterschleife fort. So laß es von vornherein im Plane des Beschwerdeführers, Demnach war seine Untreuehandlung zwar schon mit der widerrechtlichen Verfügung über das ihm anvertraute Geld vollendet, aber erst mit der Fälschung der Belege und ihrem Gebrauch beendet. Dann besteht indes Tateinheit sowohl zwischen der Untreue und der schweren Unterschlagung als auch zwischen der Untreue und der Urkundenfälschung. Diese wiederum verbindet durch ihr tateinheitliches Verhältnis mit der Beihilfe zur Untreue alle Vergehen zur Tateinheit.

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b) Im Ausspruch über die Einzelstrafe für die Beihilfe zur Untreue ist der Strafkammer der gleiche Rechtsfehler bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe unterlaufen wie zum Fall TI B 4 (Reisekostenrechnungen). Siehe dazu A IT 2 c. j

4. Hiernach ist das Urteil gegen N in den Fällen II Bil, 4 und 5 aus verfahrensrechtlichen Gründen und im Falle II B 3 wegen sachlichrechtlicher Bedenken aufzuheben. Bei Bestand bleibt somit allein der Schuldspruch zum Fall II B 2. Den Strafausspruch hierzu bat der Senat aufgehoben, weil er möglicherweise von Strafzumessungserwägungen zu den übrigen, aufgehobenen Fällen beeinflußt ist,

B. Die Revision des Angeklagten Dr. Tg

1. Verfahrensrügen

1. Der Beschwerdeführer erhebt die gleichen Rügen

der Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit wie der Angeklagte > BB Er beanstandet es außerdem als einen solchen Verfahrensverstoß, daß über den Ausschluß der Öffentlichkeit während der Vernehmung der zu A 131 erwähnten drei Zeugen nicht verhandelt worden sei.

Nur mit der zu A I 3 bezeichneten Verfahrensrüge hat er - aus dem dort erörterten Grunde -— Erfolg. Sie betrifft den Fall II B 5 der Urteilsgründe (Forschungsbeihilfen), der Gegenstand seiner Revision ist. Da sein Rechtsmittel sich auf äiesen Fall beschränkt, fehlt ibm im übrigen die Rügebefugnis. Durch Verfahrensfehler, die sich auf Fälle

außerhalb seines Rechtemittels beziehen oder gar nur den Mitangeklagten MB >etxeffen, kann er nicht beschwert

sein.

2. Soweit die Revision das Nichtverlesen von Urkunden rügt und eine genügende Aufklärung des Sachverhalts vermißt, könnte sie keinen Erfolg haben, weil sie die Beanstandungen teils nicht in der vorgeschriebenen Form erhebt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), teils von einem anderen Sachverhalt ausgeht als das Urteil. Letztlich kann das auf sich beruhen, da schon die oben erwähnte Verfahrensrüge zu A I 3 zur Aufhebung des Urteils in Umfange der Revision nötigi.

II. Sachrüge

Hierzu bemerkt der Senet für die neue tatrichterliche Verhandlung:

3. Die sachlich rechtliche Beurteilung des Sachnverhalts als Untreue des Angeklagten Dr. TB ist rechtlich nicht zu beanstanden, was den äußeren Tatbestand angeht. Insbesondere liegt unbedenklich schon darin, daß zweckgebundene öffentliche Mittel der ihnen bestimmten Verwendung entfremdet, ordnungsmäßiger haushaltsrechtilicher Überwachung entzogen werden und ihre Rückforderung durch verschleiernde Maßnahmen vereitelt wird, ein Vermögensnachteil für den Träger der Öffentlichen Mittel. Es entlastet den Beschwerdeführer daher nicht, daß Melz später den größten Teil der Mittel veruntreute, Denn das vergrößerte nur den Schaden, den der Beschwerdeführer durch Beiseiteschaffen der Forschungsbeihilfen bereits selbst verursacht hatte.

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2. Zur inneren Tatseite besteht folgende Unstimmigkeii: Dr. Tg erhielt die Forschungsbeihilfen zwax von der DFG, jedoch aus Mitteln des Bundes. Unwiderlegt hielt er deshalb diesen für den Gelägeber und die Beihilfemittel für dem Bundesvermögen zugehörig. Die

trafkammer hat festgestellt, daß er die Vorstellung hatte, durch die Zweckentfiremdung der Mittel den Bund (als vermeintlichen Geldgeber) zu schädigen. Da es jedoch zum äußeren Tatbestand des § 266 StGB gehört, daß der Täter durch eine Trewwidrigkeit gerade demjenigen einen Nachteil zufügt, dessen Vermögensinteressen ihm anvertraut sind, ist für den inneren Tatbestand eine entsprechende Vorstellung des Täters erforderlich. Es genügt nicht, Gaß er sich bewußt ist, dem einen gegenüber treuwidrig zu handeln, aber glaubt, einen anderen zu schädigen.

Die rechtliche Unstimmigkeit nützt dem Beschwerdeführer gleichwohl nichts, weil der Tatrichter zum Fall II B4 Nr. 20 der Urteilsgründe festgestellt hat, daß Dr. TED - xraft behördlichen Auftrags -— Vermögensinteressen des Bundes wahrzunehmen hatie und diese Verpflichtung kannte. Die Strafkammer wird die Ungenauigkeit in dem neuen Urteil vermeiden. f l

C. Die Revision der Staatsanwaltschaft I. Zum Fall II BA Nr. 20 (Reisekosten Dr. Adi).

Um die Kosten für einen Betriebsausflug der BFA zu bestreiten, wies Dr. TB eine falsche Reisekostenrechnung seines Stellvertreters, die der Angeklagte KB zechnerisch festgestellt hatte, zur Zahlung an. Die Strafkammer hat ihn

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| wegen Untreue verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschert! vermißt mit Becht die Prüfung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt des Betrugs. Hierzu wird auf die näheren

Ausführungen unter A II 2 a verwiesen. II. Zum Fall II B5 (Forschungsbeihilfen Dr. zw: |

Das Landgericht hat den Tatbestand des Betrugs mit der Begründung als nicht verwirklicht angesehen, daß Dr. TED die veirügerische Absicht fehlte. Er wollte dem Urteil zufolge die Beihilfemittel, die er durch vorsätzlich unrichtige Abrechnungen der ordnungsmäßigen haushaltsrechtlichen Bewirtschaftung entzog, — wie schon erwähnt - für Forschungsaufgaben der BFA verfügbar halten. Er fürchtete, die ordentlichen Haushaltsmittel der BFA könnten für kostspielige Forschungsaufgaben nicht ausreichen, wollte für diesen Fall vorsorgen und deshalb die aus den Sachbeihilfen freigemachten Beträge, da sie aus Bundesmitteln stammten und er den Bunä für den Geldgeber hielt, diesem wieder auf seine Weise zuführen. Daß er für sich selbst einen Vermögensvorteil erstrebte oder einen Dritten bereichern wollte, hat das Landgericht nicht feststellen können.

Nicht einmal daß er sich die Möglichkeit zur freien Verfügung über die Mittel verschaffen wollte, ließ sich als ein (auch nur mitwirkender) Beweggrund seines Handelns erweisen.

Bei dieser Sachlage wendet sich die Staatsanwaltschaft vergeblich dagegen, daß die Strafkammer den Angeklagten Dr. ra nicht des Betrugs schuldig gesprochen hat. Was sie im einzelnen anführt, sind nur unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen und gegen äie Beweiswürdigung des Tatrichters:

Wert! Dapipanggge sun amrrmgknn nu an man

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Ill, Zur Strafzumessung

Hier will die Revision nur ihre eigenen Erwägungen an die Stelle der Urteilsgründe setzen. Das ist unzulässig. Der Strafausspruch wird jedoch insgesamt aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft hat daher Gelegenheit,. den Inhalt der Revisionsbegründung dem Tatrichter vorzutragen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Dr. Geier Busch Seibert

Willms Hübner