Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 34
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.584
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 26.08.2010 – 3 C 35/09Kontrollstelle im ökologischen Landbau; Beliehener; Staatshaftung; Beschränkung des Haftungsrückgriffs; Gesetzesvorbehalt; wesentliche Modalitäten einer BeleihungZitiert von 38
- BVerfG, 19.10.1982 – 2 BvF 1/81Staatshaftungsgesetz; keine Bundeskompetenz zur umfassenden Regelung des StaatshaftungsrechtsZitiert von 28
- LG Stuttgart, 08.07.2003 – 15 O 496/02
- BSG, 06.03.2023 – B 1 SF 1/22 RSozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Datenschutzrecht - Schadenersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung - datenschutzrechtliche Verstöße im Rahmen eines der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Rechtsverhältnisses - Eröffnung des SozialrechtswegsZitiert von 13
- LSG Hessen, 26.01.2022 – L 6 SF 7/21 DSZitiert von 7
- BFH, 28.06.2022 – II B 92/21Rechtsweg für Schadenersatz nach der DSGVOZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.07.2026 – III ZR 37/25Rechtliches Gehör: Verletzung durch unterlassene mündliche Erläuterung des Sachverständigengutachtens trotz Parteiantrags KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 01.07.2026 – B 9 V 8/26 BNichtzulassungsbeschwerde: Unzulässigkeit wegen nicht ordnungsgemäßer Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160a Abs. 2 Satz 3 SGG) KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 11.06.2026 – III ZR 179/25Erstattung des Reisepreises einer Auslandsreise bei Amtspflichtverletzung der Passbehörde - Fehlgeschlagene Aufwendungen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 34 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.