Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 34
Stand: 10.06.2019
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Wird zitiert von 2.798 Entscheidungen zu Art 34 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 26.08.2010 – 3 C 35/09Kontrollstelle im ökologischen Landbau; Beliehener; Staatshaftung; Beschränkung des Haftungsrückgriffs; Gesetzesvorbehalt; wesentliche Modalitäten einer BeleihungZitiert von 41
- BVerfG, 19.10.1982 – 2 BvF 1/81Staatshaftungsgesetz; keine Bundeskompetenz zur umfassenden Regelung des StaatshaftungsrechtsZitiert von 32
- LG Stuttgart, 08.07.2003 – 15 O 496/02
- BSG, 06.03.2023 – B 1 SF 1/22 RSozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Datenschutzrecht - Schadenersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung - datenschutzrechtliche Verstöße im Rahmen eines der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Rechtsverhältnisses - Eröffnung des SozialrechtswegsZitiert von 13
- LSG Hessen, 26.01.2022 – L 6 SF 7/21 DSZitiert von 7
- BFH, 28.06.2022 – II B 92/21Rechtsweg für Schadenersatz nach der DSGVOZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.09.2026 – III ZR 237/25Öffentlich-rechtliche Beleihung: Beschränkung der Haftung des Beliehenen im Innenregress auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 27.08.2026 – 1 WB 33.26Unzulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung wegen angeblicher Gefahrstoffbelastung am Dienstplatz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Stuttgart, 24.08.2026 – 7 O 102/26Prozesskostenhilfe: Keine hinreichende Erfolgsaussicht einer Amtshaftungsklage wegen strafprozessualer Durchsuchung und Beschlagnahme Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 34 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 34 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.