Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 10.07.1952 – 5 StR 434/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen Als PDF speichern

. x % 2

st 2 2249 089

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Monteur Helmut : ED aus Hammpieser, SCHERE, zeboren cr EEE :911 in CME,

2.2. in anderer Sache in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt in HB,

wegen Betruges im Rückfalle

hat der 5,.Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Juli 1952, cn der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter ür. "aschow Bundesrichterin ür.Koffka Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EB ci ter Verhandlung Oberstaatsanwalt Brei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des ingeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20.Februar 1952 wird mit der Maßgabe verworfen, daß in den beiden Fäl-Ion SEE die Ersatzstrefen für dic Geldstrafen von 20,- DM und 30.- TM je vınen Tag Gefängnis für 10.- DM betragen.

Die kosten des Hechtsmittels trägt der angeklagte,

- Vor vcäts wuren -

EEE EEG OT EEE a TE TEUER"

En ERTL TRENEE ESHEFERT INGE II

oe

.2- 76

Gründe§

Die Strafkammer hat den \ngeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges im Rückfalle nach Auflösung der im Urteile der 3.Strafkammer vom 16.Februer 1952 erkannten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der darin ausgeworfenen Einsatzstrafen in je 6 weiteren Fällen zu einer Gesamtstrefe von 4 Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen von je 90,.- Dli, 100.- DM, 20.- DU,. 30.-DM, 100.- DM und 180.- DM, ersatzweise für je 10.- DM ein Tag Zuchthaus, verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Die Revision rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts, Sie hat nur in einen unwesentlichen Punkt ürfolg.

I.

> ®

‘ In formeller Hinsicht rügt die Revision, die Strafkammer. habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Diese Rüge ist deshalb unbeachtlich, weil die Revision nicht angibt, welcher weiteren „ufklärungsmittel sich ale Strafkamer hätte bedienen müssen.

II.

1.) Die Ausführungen der Revision zur materiellen Rüge enthalten in wesentlichen Angriffe gegen die Beweiswürdigung der Strefkammer und sind insoweit unzulässig,

2.) Zu Unrecht meint auch die Revision, die Strafkammer habe den Schaden, den der Zeuge Hp erlitten habe, nicht so, wie geschehen, berücksichtigen dürfen, weiler durch die Beschädigung des Motorrollers entstandene Schaden nicht in ursächlichem Zusammenhange mit der betrügerischen Handlung des Angeklagten stehe, vom Angeklagten auch nicht verschuldet sei. Der Schaden, der dem Zeugen HB entstanden war, ist von der Strafkammer

53.

Ale Ada 1.025 U GE Aue

ER abe

” “

- 3.

nur im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt worden, Die Strafkammer war nicht gehindert, bei dieser Frage auch mit in Rechnung zu stellen, in welcher Weise der Zeuge HOW letzten Endes objektiv dadurch geschädigt ist, daß ihm der Angeklagte den Motorroller abgeschwindelt hatte. Allerdings ist die Schadensberechnung der Strefkammer insoweit nicht ganz zutreffend, als es sich bei den im Kaufvertrag erwähnten 10% nicht um einen’ wirklichen Scheden handelt. Jedoch ist im Endergebnis die Strafkammer bei der Bemessung der Freiheits- und Geldstrafe ersichtlich durch diesen Irrtum nicht beein- £iußt worden.

3.)Lediglich im Strafausspruch ist der Strafkamer im Falle SCEEEW ein Irrtum unterlaufen. Als Ersatzfreiheitsstrafe für eine uneinbringliche Geldstrafe kann nach § 29 StGB nur dann auf Zuchthaus erkannt werden, wenn neben der dJeldstrafe auf Zuchthaus erkannt wird; Wie der 3.Senat bereits entschieden hat (3 StR 372/51 v. 5. 7.51), darf bei Zusammentreffen mehrerer Freiheitsstrafen, aus denen eine Gesamtstrafe gebildet wird, als Ersatzfreiheitsstrafe nur dann eine Zuehtkeusstrefe ausdebpzochen werden, wenn die Einsatzstrafe für das betreffende Delikt Zuchthausstrafe ist, nicht schon dann, wenn auf eine Gesamtzuchthausstrafe erkannt ist. Da in beiden Fällen EB die neben den Geldstrafen ausgeworfenen Freiheitsstrafen je 6 iionate Gefängnis betragen, mußte als Ersatzfreiheitsstrafe für die daneben erkannten Gelästrafen auch Gefängnis treten. Das Urteil konnte im Strafausspruch insoweit berichtigt werden, weil es sich nur um Geldstrafen von 20.- DM u. 30.- DM handelt und die Strafkammer ersichtlich bei Erkenntnis ihres Irrtums für je 10.- DM einen Tag Gefängnis eingesetzt hätte.

Dr. Neumann Barstedt Dr. Waschow

Dr. Koffka Siener

N