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BGH Entscheidung vom 18.08.1955 – 1 StR 278/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rentner Franz G ‚ Kreis Kin .» dort geboren am ,

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. August 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger Bundesrichter Dr. Haager

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. er Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 19. April 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

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Der Angeklagte ist wegen drei vollendeter und wegen eines versuchten Verbrechens der Unzucht "mit einem Kinde" zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt worden. Seine Revision, mit der er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügt,

hat Erfolg.

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1.) In der Sitzungsniederschrift ist nach der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses beurkundet:

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"Auf allseitigen Antrag wurde die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen und der Sitzungssaal geräumt."

Danach beanstandet der Angeklagte zwar zu Unrecht, dass er keine Gelegenheit gehabt habe, Einwendungen gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit vorzubringen. Er hat den dahingehenden Antrag selbst mitgestellt (§ 33 StPO; BGH MDR 1951, 539 zu § 174 GVG). Er rügt aber mit Recht, dass "kein Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit verkündet" worden ist. Nach § 172 GVG kann die Öffentlichkeit für die Verhandlung oder einen Teil davon nur durch das Gericht ausgeschlossen werden (OGHSt 2, 113). Der Beschluss, der die Öffentlichkeit ausschliesst, muss öffentlich verkündet werden (§ 174 Abs 1 Satz 2 we). Dass diese Förmlichkeiten beobachtet worden sind, muss in der Sitzungsniederschrift beurkundet werden (§ 272 Nr 5 StPO; RGSt 10, 92 f; GA 38, 195). Daran fehlt es. Der erwähnte Vermerk ergibt nicht zweifelsfrei, dass über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit ein Gerichtsbeschluss gefasst und durch den Vorsitzenden verkündet worden ist. Er lässt insbesondere nach dem Zusammenhang

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mit der Beurkundung der Räumung des Sitzungssaales, einer dem Vorsitzenden des Gerichts zufallenden laßnahme (§ 176 GVG; RGSt 30, 104 f), die höglichkeit offen, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit nicht auf einem Beschluss des Gerichts, sondern auf einer

Anordnung des Vorsitzenden beruhte. Die Beobachtung der

für die Hauptverhandlung durch § 174 Abs 1 Satz 2 GVG vorgeschriebenen Förmlichkeit wird also durch die

Sitzungsmieierschrift nicht bewiesen. Somit steht fest, dass sie unterblieben ist (§ 274 StPO: RGSt 57, 26 £; 77, 186). Das Urteil ist danach auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind, Es muss daher aufgehoben werden (§ 338 Nr 6 StPO).

2.) Ob die anderen Verfahrensrügen begründet oder überhaupt vorschriftsmässig ausgeführt sind (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO) kann auf sich beruhen. Soweit mangelnde Sachaufklärung durch unzulängliche Prüfung der Glaubwürdigkeit der betroffenen Kinder einerseits und des Leumunds des Angeklagten andererseits behauptet wird, ist in der neuen Verhandlung Gelegenheit zu geeigneten Beweisamträgen gegeben.

3.) Der Angeklagte kann dann auch seine Ausführungen zur Sachrüge vortragen, die im wesentlichen nur die Beweiswürdigung des Tatrichters betreffen und im Revisionsrechtszug daher nicht beachtet werden können.

Die Strafkammer wird in der künftigen Verhandlung ferner zu prüfen haben, ob der Angeklagte ausser im Fall 3 (Luckringsbauser) auch in den Fällen i und 2 auf Grund eines einheitlichen Gesamtvorsatzes (§ 73 StGB; BGHSt 1, 313, 3153 2, 163, 167) oder kraft jeweils besonders ge-

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fassten Willensentschlusses (§ 74 StGB) gehan-

delt hat. Denn diese beiden Verfehlungen fallen

in denselben Zeitraum; und es handelt sich jeden-

falls bei zwei der betroffenen Wwädchen um dieselben

Kinder (1 StR 688/53 vom 2.Februar 1954). Dagegen

kann ein Fortsetzungszusammenhang jener Handlungen

des Angeklagten mit den Fällen 5 und 4 nicht gege-

ben sein, da diese ‘jeweils andere Kinder betreffen

(RGSt 70, 243). Liegt in den Fällen 1 und 2 keine fortgesetzte Tat vor, so ist insoweit gegen die

Annahme je einer in natürlichem Sinn einheitli-

chen Handlung nichts einzuwenden. Da jedoch, wie

die Strafkammer richtig erkannt hat, das Verhalten

des Angeklagten dann in diesen Fällen dasselbe x Strafgesetz mehrmals verletzt, so wäre er in dem Fall 1 wegen "drei" und in dem Fall 2 wegen "vier ; tateinheitlich zusammentreffender Verbrechen der Unzucht mit Kindern" zu verurteilen (§ 73 StGB; BGHSt 1, 20). Nimmt die Strafkammer in den zur Verurteilung führenden Fällen wie bisher abweichend von dem Eröffnungsbeschluss keine fortgesetzte

Tat, sondern selbständige Handlungen an, so wäre der Beschwerdeführer in den Fällen, in denen ein strafbares Verhalten des Angeklagten für nicht erwiesen angesehen wird (Fälle I und nicht namentlich genannte Kädchen) freizusprechen (BGH NJW 1951, 411 Nr 25: RGSt 57, 302).

Im übrigen weist das Urteil keine sachlichrechtlichen Fehler auf. Die Strafkammer hat zwar keine ausdrücklichen Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen, insbesondere nicht darüber, ob der Angeklagte das Alter der Mädchen in jedem Falle gekannt hat. Ihr »tandpunkt, dass es nach dem von ihr fest-

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gestellten Sachverhalt dessen nicht bedurfte, begegnet aber keinen durchgreifenden Bedenken (vgl BGHSt 5, 143, 146). Die künftige Verhandlung bietet jedoch $elegenheit zu ausdrücklichen Feststellungen.

Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Seibert Hübner ist infolge Urlaubs ortsabwesend und deshalb an der Unterzeichnung verhindert. Dr.Hengsberger Dr. Peetz Haager

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