Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 21.04.1959 – 1 StR 504/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

GG Art. 92; AbgO § 42' Abs. 2, § 447; K avention zum Scmiize der Menschenrechte und Grundfreiheiten v. 4. November 1950 (BGB1 1952 II 685, 95%; 1954 II 14) Die Strefgewalt der Finanzämter im Verwaltungsstrafverfahren in Steuerstrafsachen ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie widerspricht auch nicht der K nventi’n zum Schutze der Monschenrechte und Grundfreiheiten. G6 Art. 19 Abs. 4; AbgO § 450 Abe. 2 Bei "verfassungsk“nformer" Auslegung bestimmt § 450 Abs. 2 Satz 1 AugO, daß die Einlegung der Beschwerde bei der Oberfinanzdirekii«n den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht schlechthin, scndern nur gegan den Strafbescheid des Finanzamtis ausschließt. Mit diesem Inhalt widerspricht die Vorschrift nicht dem Grundgesetz. 06 Art. 19 Abs. 45 AbgO § 450 Abs. 1, §§ 452, 453 Gegen den Beschwerdebescheid der Oberfinanzdirekti”n nach § 452 AbgO ist der Rechtsweg vr dem «rdenilichen Gericht zulässig, Er ist auch dann gegeben, wenn der. Beschwerdebescheid keinen neuen, selbständigen Beschwerdegrund enthält. Ter Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschwerdebescheid der Oberfinsnzdirektion ist ebenso befristet wie der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Strafbescheid des Finanzamts, h BGB, Urt.. v. 21. April 1959 — i StR 504/58 I& Heilbronn m Sn 1_StR_504/58 Em Namen In der Strafsache vu des Volkes gegen den Wirtechaftstreuhänder Dr. Osker Gl =us Ta, geb von zn EEE 1913 ir OREEEEEET: wegen unerlaubter Hilfeleistung in Steuersachen hat der .. Strafsenat des Bundeagerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier Bundesrichter als Vorsitzender, Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Willms , Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Pr, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > für Recht erkannts als Urkunäsbsamter der Geschäftsstelle, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 17. März 1958 mit

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Nachschlagewerks J& Amtliche Sammlung: ja

GG Art. 92; AbgO § 42' Abs. 2, § 447; K avention zum Scmiize der Menschenrechte und Grundfreiheiten v. 4. November 1950 (BGB1 1952 II 685, 95%; 1954 II 14)

Die Strefgewalt der Finanzämter im Verwaltungsstrafverfahren in Steuerstrafsachen ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie widerspricht auch nicht der K nventi’n zum Schutze der Monschenrechte und Grundfreiheiten.

G6 Art. 19 Abs. 4; AbgO § 450 Abe. 2

Bei "verfassungsk“nformer" Auslegung bestimmt § 450 Abs. 2 Satz 1 AugO, daß die Einlegung der Beschwerde bei der Oberfinanzdirekii«n den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht schlechthin, scndern nur gegan den Strafbescheid des Finanzamtis ausschließt. Mit diesem Inhalt widerspricht die Vorschrift nicht dem Grundgesetz.

06 Art. 19 Abs. 45 AbgO § 450 Abs. 1, §§ 452, 453

Gegen den Beschwerdebescheid der Oberfinanzdirekti”n nach § 452 AbgO ist der Rechtsweg vr dem «rdenilichen Gericht zulässig, Er ist auch dann gegeben, wenn der. Beschwerdebescheid keinen neuen, selbständigen Beschwerdegrund enthält.

Ter Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschwerdebescheid der Oberfinsnzdirektion ist ebenso befristet wie der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Strafbescheid des Finanzamts,

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BGB, Urt.. v. 21. April 1959 — i StR 504/58 I& Heilbronn

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1_StR_504/58

Em Namen

In der Strafsache

vu

des Volkes

gegen

den Wirtechaftstreuhänder Dr. Osker Gl =us

Ta, geb von zn EEE 1913 ir OREEEEEET:

wegen unerlaubter Hilfeleistung in Steuersachen

hat der .. Strafsenat des Bundeagerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier

Bundesrichter

als Vorsitzender,

Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Willms , Bundesrichter Dr. Hübner

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Pr,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

für Recht erkannts

als Urkunäsbsamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 17. März 1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Finanzamt hat gegen den Angeklagten sinen Strafbescheid erlassen, weil er gaschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistete, ohne die vorgeschriebene Erlaubnis zu besitzen (§ 107 a Abs. 1, § 413 Abs. 1 Nr. "3 Abg0). Seine Beschwerde wies die Oberfinanzdirektion als unbeeründet zurück. Hisrgegen legte der Angeklagte - :entsprechend der Rechtsbelehrung, die ihm in dem Beschwerdebescheid aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs II 97/53 $ vom T. Avril 1954 (BFH 58, 664 = NW 1954, 1422 Nr. 30 = BStBl 1954, III 165) erteilt war - Berufung ein. Diese verwarf das Finanzgericht als unzulässig "mit der Maßgabe, daß die Oberfinanzdirektion das Rechtsmittel als Antrag auf gerichtliche Entscheidung in sinngemäßer Anwendung von § 450 und §§ 461 ff AbgO zu behandeln" habe, Nunmehr hat die Strafkamer den ihr vorgelegten Antrag auf gerichiliche Entscheidung "gegen den Strafbescheid und gugen den Beschwerdebescheiä" als unzulässig verworfen. Die von dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (GrS 1/55 vom 10. Februar 1958 = BFH 66, 517 = NW 1958, 846 Nr. 27 = BStBl 1958 III 198) offen gelassene Frage, ob Art. 9 Abs. 4 Satz 1 GG den Rechtsweg auch gegen einen Beschwerdebescheid der Oberfinanzdirektion nach § 452 AngO eröffnet, bejaht sie mit dem Urteil des 2. Senats des Bundesfinanzkofs vom 7. April 1954. Abweichend von dieser Intscheidung hält sie jedoch in !bereinstimmung mit dem Urteil des Großen Senats nicht den Rechtsweg vor den Steuergerichien für gegeben, sondern erachtet die ordentlichen Gerichte für zuständig (Art. 19 Abs. 4 Satz 26€). In der Sache selbst meint sie — insoweit ebenfalls anders als Ger 2. Senat des Bundesfinanzhofs — im Anschluß an

eine im Schrifttum vertretene Lehre (Betiermann NW !958, si und DÖV 1958, 165; Bausrle DStZ 1956, 281; Möllinger DStZ 1954, 349), daß der Beschwerdebescheid der Oberfinanzdirektion nicht schlechthin, sondern nur dann selbständig anfschtbar sei, wenn er im Vergleich zum Strafbpescheid des Finanzamts einen neuen Beschwerdegrund enthält; das treffe hier nicht zu

Dio Revision des Angeklagten ist begründet,

I, Die Strafgewalt_des Finanzamtes.

1, Das Landgericht hat nicht erörtert, ob es mit dem Grundgesetz (Art. 92) vereinbar ist, daß die Reichsabgabkenoränung (§ 421 Abs. 2 und 3, § 8 422, 426 Abs. 3, 88 445, 447) dem Finanzamt in Steuerstrafsachen eigene Strafgewalt zuweist, Diese Frage liegt aber der anderen voraus, ob gegen einen Beschwerdebescheid der Oberfinanzdirsktion der Rechtsweg nach Art. 19 Abs, 4 GG zulässig ist, Wäre sie zu verneinen (so Haas und Redding JZ 1953; 545; Lotze NIW 1956, 15405 Arndt NJW 1957, 249 und 1959, 6055 anders noch in der 185. Sitzung des (16.) Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht, 2. Wahlp., 1953, Protokoll Nr. 185 S. 9/10; Niese ZStW 70, 3375 Ash. Friesenhahn, Festschrift für Thome 31, 45; Hartung bei Hübschmann usw. Abgl vor §§ 421 - 460, 2 und NaW 1958, 809; Haver NW 1957, 885 Mattern ZStW 07, 563, 402 ff; Goßrau NJW 1958, 9295 BIM in der Schriltlichen Antwort auf die Mindliche Anfrage des Abg. Dr. Arndt - Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 3. #Wahlp., Sten.Ber. 42, 8. 3215 Anl, 3 -), so wären der Sirafbescheid des Finanzemts und der Beschwerdebescheid der Oberfineanzäirektion nichtig; die Straftat des Angeklagten wäre dann verjährt. .

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2, Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut (Art. 92 Halbs. ' 66). Die Strafgerichtsharkeit ist Ausübung rechtsprechender Gewalt. Sie war dieser im Grundsatz schon bisher (§ 13 GV@) und ist ihr nunmehr durch das Grundgesetz (Art. 96 a, 102 bis 104 im Abschn. IX "Die Rechtsprechung") vorbehaltlos zugeordnet (vgl. BrerfeE 4, 74, 92 Ir. 3 und NIW 1958, 1963 Nr. 1). Die staatliche Strafgewalt steht daher den Richtern zu. Diese

Auffassung liegt auch schon früheren Verfassungen zugrunde

(z.B. Bayer. Verf. vom 26. Mai 1816, Tit. VIII § 4; Bad. Verf, vom 22, August 1818, § 15; Württ. Verf. vom 25. September 1819, §§ 93, 965 Kurhess. Verf. vom 5. Januar "851, §§ 114, 123; Pr. Verf. vom 31. Jamuar ?850, Art.

95 - 95; Frankfurter Reichsverf. vom 28, März 1349, Art.Z N FI

Über die Bestrafung von Steuervergshen entscheiden indes nach § 421 Abs. 2 Abgl - unter den dort bestimmten Voraussetzungen — die Finanzämter. Setzt ein Finanzamt für ein Steuervergshen sine Strafe fest, so übt es staat-

liche Sirafgewalt aus; es spricht Recht. Außerlich erscheint

zwar seine Entscheidung — die einer weisungsgebundsnen und

sachbeteiligten Verwaltungsbehörde -— als Ausübung der vollsiehenden Gewalt (Art. 20 GG); sie ist mithin kein Richter-

spruch, sondern ein Verwaltungsakt (BFH 58, 664; 66, 517, 520; BVerfGE 3, 377, 3815 4, 74, 92 ff und 331, 345 £), Für Art. 92 Halhs. ?! GG kommt es jedoch nicht auf das Erscheinungsbild, sondern auf den sachlichen Inhalt der Entscheidung an. Der Sache nach übt aber das Finanzamt

bei seinem Strafbescheid rechtsprechende Gewalt aus; denn es nimmt - mit der Anwendung des Gesetzes aufj sinen Unrechtstatbestand - eine von Natur aus richterlliche Aufgabe wahr, die das Grundgeseiz gerade darum den Richiern vorbehalten hat, Auch die Reichsabgabenordnung

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denn sie überweist die Aufgabe den ordentlichen Gerichten, sei es auf Antrag des Finanzamts - das, anstatt selbst zu “ entscheiden, die Sache zum ordentlichen Strafverfahren abgeben kann (§§ 425, 472) - sei es auf Antrag des Beschuldigten gegen einen Strafbescheid (§ 447 Abs. 2 Satz 2), Den Inhalt der Aufgabe, verbindlich auszusprechen, was I. rechtens ist, berührt es jedoch nicht, welches Staatsorgan.. |, sie wahrninmt. In derselben Steuerstrafsache können das En gerichtliche Urteil und der ihm voraufgehende Verwaltungsstrafbescheid nicht gewaltenverschiedenen Ursprungs sein. Beide entscheiden den Rechtsfall mit dem gleichen Anspruch auf Verbindlichkeit und Rechtskraft des Spruchss. Die Strafbefugnis des Finanzamts gehört also ihrem Wesen nach ebenso zur rechtsprachenden Gewalt wie die gerichtliche Macht zu strafen. (Ebensos BFH 60, 173, 174; 66, 517, 520; Rümelin DStZ 1953, 153,2; Gostzeler StuW 1957, 2:7, 224; Maser FR 1955, '23; Lotze NW 1956, "540; Enders TR 1959, 6), — A.A: Goßrau NW 1958, 929. Wohl auch BJM in der 0.3, Schriftlichen Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Dr, Arndt). Darauf deuten auch der Sprachgebrauch der Abgabenordnung ("erkennen" in § 421 Abs. 2, § 447 Abs. I und 3 und in § 4485 "Verurteilung" in § 421 Abs. 25 "Strafverfahren" in § 433; "Straferkenntnis" in § 399) sowie die kosten- und vollstreckungsrechtliche Gleichstellung des Strafbescheides und des Besohwerdebescheides mit einem gerichtlichen Urteil in § 454 Nr. 1 und in § 458 AbgO bin. Für die frühere polizeiliche Strafverfügung ist das schon hei den Beratungen über den Entwurf der Strafprozeßordnung klar erkannt und ausgesprochen worden (Hahn, dis gesamten Materialien zur StPO, 2. Aufl. 288).

3. Dennoch sind die Vorschriften der Reichsabgaben- | ordnung, dis dem Finanzamt Strafgewalt zuweisen, nicht grundgeseigwidrig. Allerdings ist nach dem Grunäügeseiz

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die reshtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut, Ohne Zweifel bedeutet das, daß sie ausschließlich in ihre Hände gelegt ist (BGHZ 11, Anh. 34, 5i; vgl. § 1 des Entw. eines beutschen Richter® und Begründung dazu S. '4 — BR Drucks. 40/58 -). Indessen ergibt sich hieraus zwingend bloß, daß sie den Gerichten nicht entzogen und keinem anderen Staatsorgan an ihrer Stelle überantwortet werden darf. Die Richter dürfen ndcht.von der 'Rechitsprechung verdrängt und hierbei durch andere staatliche Stellen ersetzt werden. Dagegen schließt es Art. 92 GG nicht schlechthin aus, daß dem gerichtlichen Verfahren ein solches vor einer Verwaltungsbehörde und dem Richterepruch ein Verwaltungsbescheid vorgeschaltet wird, so daß nicht schon der Bescheid der Verwaltungsbehörde, sondern auf Verlangen des Beschuldigten endgültig erst das Urteil des Richters ausspricht, was rTechiens ist (Friesenhahn aa0 3', 45, ferner: Goetzeler StuW 1956, 217, 221). Denn in einem solchen Falle ergeht die Entscheidung der Verwaltungspehörde nur vorläufig, unver dem Vorbehalt gerichtlicher Überprüfung. Das letzte Wort spricht von Gesetzes wegen der Richter. Die Spruchgewalt verbleibt in seiner Hand.

Laß bei einem solchen Verfahren die Sache nur dann sum Gericht kommt, wenn der Verwaltungshescheid angefochten wird, läuft rechtsstaatlichen Forderungen nicht zuwider. Auch sonst gilt der Satz: Wo kein Kläger, da kein Richter, Wer sich bescheidet, dem geschieht kein Unrecht. Ihn vor Gericht zu zwingen, besteht kein öffentliches Interesse.

4. Allerdings sind der Einrichtung eines Verwaltungsverfahrens Grenzen gesetzt, rechtlichswie solche der Zweckmäßigkeit. Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung z.B. hat nur der Richter zu entscheiden

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(ürt. '94 Abs. 2 GG); eine Freiheitsstrafe darf nur er allein verhängen. Dagegen besteht - unter dem V.rbehalt gerichtlicher Überprüfung — kein geseizliches Hindernis, eine Verwaltungsbehörde mit der Macht zu Vermögensstraien oder anderen das Vermögen betreffenden Maßnahmen auszustatten. Das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde darf nicht willkürlich, sondern muß gesetzlich geordnet sein; es dar? die Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht verletzen (vgl. Art. 103 Abs. 1 66; Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 950 - BGB1 1952 II, 685). Auch innerhalb dieser rechtlichen Grenzen wird es Gründe geben - des Herkommens und der Überlieferung oder solche der Zweckmäßigkeit -, die es verbieten, ein Verwaltungsvorverfahren einzuschalten.

Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Verwaltungsstrafverfahrens vor den Finanzäntern und gegen deren Strafhefugnis. Die Strafgewalt des Finanzants ist auf vermögensrechtliche Maßnamnen beschränkt (§ 427 Abs. 2, § 470 AbgO). Die Nebenstrafe der Bekanntmachung (§ 399 Abg0) überschreitet zwar die Grenzen des rein Vermögensrechtlichen (BGHSt 3, 377, 380), ist aber nur in Fällen der Steuerhinterziehung zulässig, liegt auch am Rande und darf deshalb außer acht bleiben. Das Verfahren ist gesetzlich geregelt (§§ 421 If Abg0). Es wahrt im wesentlichen die Menschenrechte und Grundfreiheiten, Insbesondere hat der Baschuldigte vorheriges rechtliches Gehör, wenigstens in allen nicht bedeutungslosen Fällen (§ 442 Abs. 1 Abg0). Der abwesende Beschuldigte braucht zwar nicht gehört zu werden; er hat jedoch keinen Grund zur Beschwerde, wenn er nicht zu Worte kommt; er führt diese Lage selbst herbei (§ 442 Abs. 4 AbgO). Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und Öffentlichkeit sind für das rechtsstaailiche Stnaf-

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verfahren nicht unabdingbar vorausgesetzt; auch die Strafprozeßordnung kennt ein schriftliches Verfahren (§§ 309, 407, 413 Abs. 2). Jene Rechte sind dem Beschuldigten aber auch in dem nachfolgenden gerichtlichen Strafverfahren gewährleistet, das ihm auf seinen Antrag offensteht, Die Einrichtung eines Verwaltungsverfahrens in Steuerstrafsachen ist ferner überliefert und wegen der Besonderheit dieses Rechtsgebiets stets- für zweckmäßig erachtet worden (so schon Hahn aa0 289, auch BJM in der erwähnten -Schriftlichen Antwort).

Allerdings ist die Folge nicht unbedenklich, daß dieselbe Behörde zugleich ermittelt und entscheidet und daß sie obendrein von Amts wegen das verletzte Staatsinteresse wahrzunehmen hat. Ist indessen mit dem Grundgesetz überhaupt ein Verwaltungsstrafverfahren vereinbar, so kann kaum eine andere Behörde zweckgerechter damit betraut werden als diejenige, in deren Amtsbereich die strafbare Handlung fällt; denn diese hat die beste Sachkunde. Daß die Behörde dabei rechtsstaatlich und unparteiisch verfährt, dem Beschuldigten weder zuliebe noch zuleide, dafür bieten genügende Sicherungen einerseits die Überprüfung durch das ordentliche Gericht auf Antrag des Beschuldigten und andererseits die Siralvorschriften über die Rechtsbeugung und die Begünstigung im Amt (§§ 336,

246 StGB; RGSt 58, 79 und 71, 315). Tatsächlich sind Beschwerden über Auswüchse nach der einen oder anderen Richtung kisher kaum bekannt geworden. Die zurückhaltende Handhabung der überschärften Strafvorschriften des 2. Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 20, April 1949 (WiGB1 69), über die Hartung (Steuerstrafrecht Vorb. III una § 596 I 2 wie auch andernorts) berichtet, wird den Finenzäntern schwerlich als rechtswidrig oder gar als strafbar angerechnet werden können; selost Niese (ZStW 70,

337, 347 ££f), der sich gegen sie als eine Rechtsbeugung wendet. zrllt ihr dennoch Iob. Nach anderen Stimmen hai sich das Verfahrön in jahrzehntelanger Übung hewährt (Mattern 7StW 67, 363, 383, 418; Hartz Betrieb 1954, 626, 628). Ausländischen Rechten ist es ebenfalls bekannt

(da$u Mattern 2StW 67, 363, 384, 420). Auch die Besatzungsmächte hatten es - für das Devisenstrafrecht - übernommen (Art. VIII 2 MRG Nr. 53, £rzVO 235, AHKS 33). Überdies trägt es wesentlich zur Entlastung der Gerichte bei. Demach entspricht es einem schten Bedürfnis.

5. Diesem Bedürfnis, durch Vorschalten eines Verwaltungsverfahrens in Fällen von geringerer Bedeutung nicht die Gerichte zu bemühen, hat sich auch die Bundesgesetzgehung außerhalb des Grundgesetzes nicht entziehen können. Freilich nimmt sie keinen einheitlichen Standpunkt ein. So kommt es, daß die Rechtslehre sie bald in diesem, bald in jenem Sinne für sich in Anspruch nimmt (seinerseits: Schäfer bei Löwe/Rosenherg GVGE § 13, 2; Mattern DStZ 1956, 289; Haver NIW 1957, 88; andererseitss Niese ZStW 70, 357, HF 355 ££, Arndt NIW 1957, 249; lotze NJW 956, 1540; Enders FR 1959, 6), In Wirklichkeit läßt sie bei ihrer schwankenden Kaltung keine klare Entscheidung erkennen.

Schon das Rechisvereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950 (BGBl 455) verfuhr nicht folgerecht. Es beseitigte z.B. (durch Art. 3 Nr. 179) das polizeiliche Strafverfügungsrecht, wo dies nicht schon durch die Besatzungsmächte geschehen war, ferner (durch Art. 3 Nr. 180) das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle und (durch Art. 1 Mr. 11) die Friedensgerichtsbarkeii, haupt- | sächlich mit der Begründung, da3 das Grundgoseiz die rechtsprechende Gewalt ausschließlich den Richtern vor-

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hehalte (Amtl.Begr. zum Entwurf S. 5 zu Nr. 10 = BfDrucks !. Wahlp. ;949 Nr. 530; die Verhandlungen des (23.) Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über das Rechtsvereinheitlichungsgeseiz 84 ff; Verhandlungen des DBT 1. Wahlp. 1949, 79. Sitzung vom 26. Juli 1950, Sten. Ber. 2885 D, 2886 A, B; Sitzungsberichv über die 32, Sitzung des DBR am 11. August 1950 S. 525 0, 526 C). Zugleich aber hat es (durch Art. 8 Nr. 93) die landesgeseizliche Friedensgerichtsbarkeit, die § 5 des Württ.Bad.@ Nr. 241 vom 29, März 1949 (RegBl 47) auch für Strafsachen vorsieht, und ferner die Vorschriften der Abgabenordnung über die Strafgewalt der Finanzämter - diese ausdrücklich als eine Ausnahme -— aufrechterhalten (Art, 3 Nr. 2065 Verhandlungen des DBT |. Wahlp. 1949 79. Sitzung vom

26. Juli 1959, Sten.Ber. 2886 B).

Tas Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März :952 (BGBl I, 177) Wegründet durch § 48 die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde zur Festsetzung einer Geldbuße. zwar handelt es sich hier nach neuerer Auffassung nicht um Straftaten mit echtem Unrechtsgehalt, sondern um bloße Ordnungsverstöße, sogenanntes Verwaliungsunrecht. Aber die Dings liegen nahe beieinander. Dieselbe Handlung kann im Einzelfall nach dessen besonderen Umständen entweder eine Straftat oder eine Oränungswidrigkeit sein (§ 1 Abs. 3, § 2 OWiG). In zahlreichen Fällen hat die Gesetzgebung Handlungen, die bisher mit Strafe bedroht waren, zu Ordnungswidrigkeiten umgestaltet, z.B. im Jagdrecht (BEHST Il, 228, 231), durch das Sesmannsgesetz vom 26. Juli 1957 (B6B1 II, 713; vgl. §§ 124, 125 mit §§ 96, !14 Seemannsoränung vom 2. Juni 1902 - RGBl 175) und das Gesetz gegen

Woithewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz) vom 27. Juni 1057 (BGBl I, 1081; § 38 im Vergleich zu USMRG Nr 56 und

BritMRVTO Nr. 78), Deshalb gehört auch das Recht der

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Ordnungswidrigkeiten im weiteren Sinne zum Strafrecht. Ausdrücklich hat der Bund mit dieser Begründung Seine Zuständigkeit zum Erlaß des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gem. Ari. 74 Nr. | GG in Anspruch genommen (Begründung zum Entwurf BTDrucks. 1. Wahlp, 1949 Nr, 2100 S. °5). Demgemäß ist das Verfahren der Strafprozeßordnung nachgebildet (§§ 35 ££, § 55 OWiG), teilweise die Staatsanwaltschaft eingeschaltet (§§ 46, 53 Abs. 1 und 5, §§ 58, 67 Abs. 2) und die endgültige Entscheidung dem Richter vorbehalten (§§ 55 f, 59 £f). Bei den Beratungen über das Kartellgesetz hat man jedoch diese Regelung nicht für rechtsstaatlich erachtet und aus diesem Grunde die ursprünglich im Entwurf (Anl. 1 zu BRDrucks 53/54, § 62) der Kartellbehörde zugewiesene Bußgewalt in die Hände

des Gerichts gelegt (Schrifilicher Bericht des (21.) Ausschusses für Wirtschafispolitik über den Eniwurf = BiDrucks 2. Wahlp. 1953 zu Nr. 3644 S. 13 und 33; Kurzprotokolle Nr, 194 und 195 des 21, Ausschusses vom 18. und :9. duni 1957; Protokolle Nr. '85 und 211 - insbesondere $. 45 - des (16.) Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsfragen vom 7. Februar und 16. Mei 1957).

Ähnlich gingen die Brörterungen über das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Dritten Teils der Reichsabgabenoränung vom 11. Mai 1956 (BGBl I, 418) aus. Der ursprüngliche Entwurf (BRDrucks 430/52, Nr. 21) behielt den § 450 AugO der Sache nach bei. In der Begründung (S. 10) ist ausgeführt, eine s“Iche Regelung sei "rechtsstaatlich zulässig". Dem waren der Bundesrai sowie dessen Rechts- und dessen Finanzausschuß beigetreten (Sivzungsbericht über die 96. Sitzung des BR am 21. November 1952 S. 547 A, 548 D, 549 B, C). Dagegen nahm der Bundestag bei der 7, Lasung des Gesetzes vom Il. Mai 1956 einstimmig sine Entschließung an, in der die Bundesregierung ersuch'

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wird, dem Bundestag einen Gesetzentwurf vorzulegen, der folgenden Erfordernissen Kechnung trägts

N 00o..Bine Solche allgemeine Reform (des Steuerstrafrechts) ist notwendig; insbesondere muß das Steuerstrafrecht daraufhin überprüft werden, ob es mit rechtsstaatlichen Prinzipien vereinbar ist. Dies gilt vor allem für das Unterwerfungsverfahren und den Erlaß von Strafbescheiden durch die Finanz-EmMierT.oosono0.o on

(Verhandlungen des DBT 2. Wahlp. 1953, 136. Sitzung vom 21. März 1956, Stenographische Berichie 7046 C, 7062 A).

Gleichen Inhalt hat die Entschließung, die der Bundestag in der 227. Sitzung am 29. August !957 (Sten.Ber. 1352! C) bei der 2. und 3. Beratung des Entwurfs eines Geseizes zur Neuordnung der Finanzgerichtsbarkeit zum Bericht des (16.) Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht vom 21. Juni 1957 (BTDrucks 3650) gefaßt hat. Sie ist im Wertlaut von Arndt (NW 1959, 605, 608) mitgeteilt,

Hirwiederum emächtigt § 35 BJagdG die Tänder, in Wild- und Jagdschadensachen dis Zulässigkeit des ordent--. lichen Rechtswegs von einem vorherigen Festsiellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde abhängig zu machen, die Anerkenntnisse und Vergleiche aufnehmen, aber auch einen Vorbescheid mit Vollstreckungswirkung erlassen darf, und die sonach zweifelsfrei nicht verwaltende, sondern rechtsprechende Tätigkeit ausübt (Mitschke-Schäfer § 35, 10),

Auch § 5 Erstattungse i.d.F. der Bek. vom 24, Januer 1951 (BGBI I, 87, 109) kann hierher gezählt werden. ’

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Ebenso verfährt das Straßenverkehrsgesetz vom ‘0. Dezember 1952 i.d.F. vom 16. Juli 1957 ’BeB1 1952 ı 837 und 1957 I 709, 710). Nach § 22 können bestimmte Polizeibeamie "bei leichteren Übertretungen, die nach diesem Gesetz usw. strafbar sind, den auf frischer Tat betroffenen Täter verwarnen und eine Gebühr von einer his zu 5.-— Deutsche Mark erheben". Hier überträgt das Gesetz eleichfalls Organen der vollziehenden Gewalt eigentlich richterliche Aufgaben, sogar ohne die Möglichkeit gerichtlicher Überprüfung (§ 22 Abs. 2; vgl. dazu Hartung StVe § 22, 2).

6. Die Sirafbefugnis der Finanzämter und das Verwaltungsstrafverfahren vor diesen Behörden widerspricht auch nicht der Konvention zum Schutze der Menschenvechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II 6985, in Kraft seit 3. September 953 gem. Bek. vom 15, Dezember 1953 — BGBl 1954 II !4), In Art. 5 ist wie in Art. 104 GG ein Richterspruch nur bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe vorausgesetzt. Nach Art. 6 hai zwar jedermann "Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaliligkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat". Dieser Anspruch ist dem Beschuldigten indes im Verwaltungsstrafverfahren vor dem Tinanzani durch das Recht gewährleistei, auf gerichtliche Enischeidung anzutragen (§ 450 Abg0). Demgemäß sind bei den Gesetzesberatungen über die Konvention rechtliche Bedenken zwar in anderen Punkten, aber nicht zu dieser Frage erhoben worden (Schriftlicher Bericht des Ausschusses für

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“th.

das Besatzungsstatut und Auswärtige Angelegenheiten, BTDrucks |. Wahlp. 1949 Nr. 3338; wie hier: Jeschek

NJW 1954, 783 Anm. 28; Mattern 2StW 67, 36%, 409; Haver NIW 1957, 885 Echterhölter JZ 1956, 145; a.A. von Weber 2SıW 65, 334, 337 und MDR 1955, 386; Wendt MDR 1955, 658; Lotze NIW 1956, 1540, 1542).

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Oberfinanzdirektionen nach $_452_AbgO.

1. Art. 19 Abs. 4 66 bestimmte Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben,

"Öffenüiliche Gewalt" ist nach der Lehre von der Dreiteilung der Gewalten (Art. 1 Abs. 2 und Art. 20 Abs. .2 GG) die Gesetzgehung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Art. 19 Abs. 4 GG nimmt jedoch den Begriff in anderem, Ongerem Sinne; er bezieht die Rechtsprechung nicht mit ein. Denn es wäre wenig sinnvoll, entspräche auch nicht dem Verfassungsgrundsatz gegenseitiger tewaltenkontrolle (BVerfGE 7, 183, 188), wenn der Schutz des einzelnen vor Übergriffen der Siaaisgewalt Organen gerade derjenigen Gewalt anvertraut sein sollte, die den Übergriff begangen hat, Vielmehr eröffnet Art, 19 Abs. 4 GG erst den Rechtsweg. Die Vorschrift setzt also voraus, daß der Rechtsweg ohne sie nicht gegeben wäre, Sie greift nicht ein, wenn der Rechisweg ohnehin offensteht, und gewährt demnach zwar Schutz durch die Rechtsprechung, aber nicht gegen sie (Maunz-Dürig Art, 19 GG, !7;5 BVerfGE 4, 74, 96; BFH 58, 664, 665 f).

15.

Das Finanzamt und die Oberfinanzdirektin Üben im Verwaltungsstrafverfahren, wie oben ausgeführt (I 2), der Sache nach Rechtsprechung aus. Dennoch steht dieser Umstand der Anwendung des Art. 19 Abs. 4 GG auf einen Beschwerdebescheid der Oberfinanzdirektion nach § 452 AbgO nicht entgegen. Anders als Art. 92 GG knüpft nämlich Art. 19 Abs. 4 GG bei dem Begriff der Rechtsprechung nicht an dessen sachlichen Inhalt, sondern an das förmliche Merkmal der Funktionszuständigkeit an - daran also, ob ein für die Rechtsprechung zuständiges Staatsorgan tätig geworden ist. Denn die Vorschrift, daß der Rechtsweg offenstehe, d.h. der Weg zu den Gerichten (BVerfGE 4, 74, 94 und 331, 343), kann sich sinnvoll nur gegen Maßnahmen eines solchen Organs der öffentlichen Gewalt richten, das nicht selbst ein Gericht ist.

Das Finanzamt ist eine Behörde der Verwaltung. Es ist kein Gericht, Das ist es auch denn nicht, wenn 08 in Steuerstrafsachen Strafgewalt ausübt. Einem Gericht ist wesentlich, daß seine Mitglieder persönlich und sachlich unabhängig (Art. 97 GG) sowie an der zu entscheidenden Sache nicht beteiligt sind (BVerfGE 4, 33', 344 f£), Diese Voraussetzungen reffen auf das Finanzamt nicht zu. Seine Beamten sind versetzbar und weisungsgebunden - und zwar auch bei rechtsprechender Tätigkeit im Verwaltungsstrafverfahren; sie vertreten kraft Amtes das beteiligte Staatsinteresse. Der Sirafbescheid des Finanzamis ergeht nicht als Spruch eines Gerichts, sondern als Verwaltungsakt (BVerfGE 3, 377, 381 ; BFH 66, 517, 520). Gegen ihn steht schon nach § 450 AbgO der Rechtsweg offen.

Bei der Oberfinanzdirektion liegt es nicht anders, Auch sie ist kein Gericht, sondern eine Verwaltungsbehörde

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16 —

Ein Beschwerdebescheid, den sie nach § 452 AbgO erläßt,

ist keine gerichtliche Entscheidung, sondern Ausübung vollzichender öffentlicher Gewalt, Gegen ihn ist indes

nach der Reichsabgabenordnung der Rechtsweg nicht zugelassen. Vielmehr ergeht er nach diesen Gesetz endgültig

(8§ 453, 458 Abg0). Somit eröffnet erst die übergeordnete Verfassungsnorm des Art. ’9 Abs. 4 GG den’Rechtsweg gegen ihn, wenn er den Beschuldigten in seinen Rechten verletzt.

2. Dieser Vorschrift des Grundgesetzes ist nicht damit genügt, daß § 450 AbgO den Weg zum ordentlichen _ Gericht schon gegen den Strafbescheid des Finanzants zu-1383

a) Das gälte ohne weiteres, falls § 450 Abs. 2 Satz 1 AbgO nicht mit dem Grundgesetz vereinkar wäre. Nach § 450 AbgO kann der Beschuldigte gegen den Strafbescheid des Finanzamts nur entweder Beschwerde an die Oberfinanzdirektion einlegen oder gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung schließt die Beschwerde, die Einlegung der Beschwerde schließt den Antrag au? gerichtliche Entscheidung aus. § 450 Abs. 2 AbgO stellt den Beschuldigten also vor die Wahl zwischen dem Rechtsweg und dem Verwaltungsweg; die Wahl des einen versperrt den anderen.

Diese Regelung ist bisher stets dahin verstanden worden, daß der Verwaltungsweg, einmal vom Beschuldigten gewählt, an die Stelle des Rechtswegs triit und diesen schlechthin und endgültig ausschließt, Mit einem solchen Inhalt wäre § 450 Abs. 2 Satz 1 AbgO in der Tat verfassungswidrig. Das Grundgesetz gewährleistet gerade in Rechtsweg, Es hält ihn gegen Rechtsverleizungen durch

die öffentliche Gewalt unbedingt und in jedem Falle offen. Daran kann nach dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 4 GG ksın Zweifel sein (BVerfGE |, 332, 344 und ! BvL 5/57 vom 17. März 1959; BFH 55, 277 und 432 if; 58, 664, 667). Richterlicher Überprüfung ist daher auch der Rechtsmittel-. bescheid einer höheren Verwaltungsbkehörde unterworfen. Er unterliegt ihr in. gleicher Weise wie der Verwaltungsakt der ersten Instanz; denn er ist ebenfalls eine Maßnahme der Öffentlichen Gewalt. Es entrückt ihn der gerichtlichen Prüfung nicht, daß diese schon früher, gegen den ibm voraufgehenden Verwaltungsbescheid, zulässig gewesen wäre; denn dem Erfordernis: seiner gerichtlichen Überprüfparkeit genügt es nicht, daß der Rechtsweg gegen einen anderen Verwaltungsakt gegeben gewesen wäre. N Der Senat dürfte auch in eigener Zuständigkeit aussprechen, daß § 450 Abs. 2 Satz '! AngO mit dem bezeichneten Inhalt grundgesetzwidrig sei. Die Vorschrift gilt unverändert seit dem Erlaß der Reichsabgabenordnung am 13. Dezauber 1919 (RGBI 1993). Diese ist zwar für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet durch das Gesetz über Zölle und Verbrauchssteuern vom 11. März 1949 (WiGBl 53) als Söeuergrundgesetz, soweit sie Zölle und Verbrauchssieuern betrifft, neu - am 13. April 1949 - verkündet worden. Das ist jedoch noch vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes } (am 24. Mai 1949) geschehen. Die Vorschrift ist also vorkonstitutionelles Recht, -das nicht der ausschließ- u lichen Normenkontrolle durch das Bundesverfass ungsgeri.cht . unterliegt (BVerfGE 2, 124, 128 £f und 4, 331, 339), Der Bundesgesetzgeber hat sie sich auch nicht zu eigen gemacht. Wie zu I 5 ausgeführt, ist er dem Vorschlag der Bundesregierung, die Vorschrift beizubehalien, nicht ge-Folgt, hat vielmehr die Überprüfung des Steuerstraf- vnd -strafverfahrensrechts auf die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz verlangt (vgl. BVerfGE 6, 55, 64 ff; 7, 282, 290).

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b} Das kann indessen alles auf sich beruhen. § 450 Abs. 2 Satz ı AbgO braucht nicht in dcr eben erwähnten Weise ausgelegt zu werden. Die Vorschrift kann auch sa verstanden werden, daß sie mit dem Grundgesetz übsreinstimut ("verfassungskonforme Auslagung").Bedeutet sie

u‘,

nämlich, daß die Wahl der Verwaltungsbeschwerde den Rechts-

weg nicht schlechthin und endgüliig beseitigt, sondern ihn

nur für den Zeitpunkt der Wahl, demnach allein gegen den Strafbsscheid des Finanzamts ausschließt, so hat sie verfassungsrechtlich zulässigen Inhalt. Das Grundgssetz (Art, 19 Abs. 4) zwingt den Beiroffenen nicht zum Rechtsweg; er kann auf ihn verzichten. Es gewährleistet den Rechtsweg auch nicht unbefristet; das verbieten schon Gründe der Rechtssicherheit und des Rechtsfrisedens; wer daher eine für den Rechtsweg gesetzlich besiimnte Frist versäumt, geht dieses Rechishbehelfs verlusiig. Mit dem Grundgesetz ist hiernach auch eine solche gesetzliche Bestimmung vereinbar, die den Rechtsweg nur wahlweise neben der Verwaliungabeschwerde zuläßt und mit der Yahl der Verwaltungsbeschwerds den Ausschluß des Rechtswegs verknüpft. Denn auch dann hai der Betroffene die Freiheit der Entschließung in eben dem Maße wie wenn er eine Frist für den Rechtsweg ungenützt verstreichen läßt oder 'ausdrücklich auf diesen verzichtet (vgl. BVerfg 1 Bvl 5/57 vom !7. März 1959 für den gleichliegsnden Fall des § 18 Abs. 3 Ropf VGG = BGBl 1959, I 226).

Für sich betrachtet erlaubt § 450 AbgO nach dem Wort-

laut seines Abs. 2 Satz 1 ohne weiteres die Auslegung, daß die Einlegung der Beschwerde den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht schlechthin, sondern nur gegen den Strafbescheid des Finanzamts ausschließt. Andere Bestinmungen dcr Reichnabgabenordnung stehen dem nicht entgegen.

- 19.

Sie fügen sich im Gegenteil der neuen Auslegung sinnvoll ein, so inshssondere auch §§ 455, 458 und § 463. Für die letztgenannte Vorschrift ergibt sich das unmittelbar daraus, daß sie auf § 450 AbgO bLoß verweist, also dessen jeweiligen Inhalt in sich aufnimmt. § 453 begrenzt nur den Verwaltungsweg und bleibt insofern unberührt. In § 458 Abg0, wonach vollstreckbare Strafbescheide und Beschwerdebeschside wie ein rechtskräftiges Urteil wirken, muß die Voraussetzung der Vollstreckbarkeit nunmehr auch auf Beschwerdebescheide bezogen werden, für die sie sich bislang kraft ihrer Unanfechtbarkeit von selbst verstand. Das ist rachtlich möglich.

Allerdings begrenzt die "verfassungskonforme" Auslegung die ursprüngliche Bedeutung des § 450 Abs. 2 Satz 1 Abg0. Sie beläßt ihm aber auch in der Begrenzung einen vernünftigen -— rechtsökonomischen - Sinn und verdiens daher den Vorzug vor einer solchen Auslegung, die zwar der ursprünglichen Gesetzesahsicht näher käme, aber die Verfasswngswidrigkeit und Nichtigkeit der Vorschrift zur Folge hätte (BVerfGE 8, 28, 34). Der Sinn, den die Urheber einer bestimmten Gesetzesvorschwift mit ihr verbunden wissen wollten, wird zwar unter der Voraussetzung, daß er zweifelsfrei ermittelt werden kann, häufig ihre Auslegung maßgeblich besiüimmen. Das gilt aber nicht ohne Einschränkung. Die Auslegung hat auch darauf bedacht zu sein, daß "sich die Gesamtheit der gesetzlichen Bestimmungen tunlichst zu seinem widerspruchslosen Ganzen zusammenlügt. Ergipt sich, daß sine früher erlassene Vorschrift mit dem Sinn, den ihre Urheber mit ihr verbunöen wissen wollten, mit einer späteren Bestimmung von höherem Rang nicht in Zinklang zu bringen ist, erlaubt aber der Wortlaut der friheren Vorschrift, ihr einen Sinn zu geben, der der späteren höherrangigen Norm nicht widerstreitet, ist ss zuläspig, sie in diesem Sinne auszulegen.

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Bei !rerfassungskonZormem" Inhalt des § 450 AtgO eröffnet Art. 19 Abs. 4 GG, wie schon unter II 2 a dargelegt, von Verfassungswegen den Rechtsweg gegen Beschwerdehescheide der Oberfinanzdirektion nach § 452 AbgO.

Mit dieser Auffansımg steht auch Art. 92 GC im Einklang, der die röchtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut, damit zwar verbietet, daß sie unter Ausschaltung der Richter an ihrer Stelle endgültig einem anderen Staatsorgan überantwortet wind, aber - wie unver I 5 dargelegt - nicht ausschließt, daß unter bestimmten Voraussetzungen dem Richterspruch ein Vorwaltungsbescheid vorgeschaltet wird. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich die Auslegung, die § 450 AbgO im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nunmehr gegeben werden muß, nicht auch ohne diese Vorschrift allein aus Art. 92 GG ergeben würde.

c) Dem kenn nicht mit dem Einwand begegnet werden, aaß derjenige, der die Beschwerde an die Oberfinanzdirektion dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Strafbescheid des Finanzamts vorzieht, sich des Rechtswegs in gleicher Weise begebe, wie jemand, der die Frist dafür ungenutzt verstreichen 1§ 8t oder ganz auf ihn verzichiet. Denn bei ihm Iiegt es anders als bei demjenigen, der sich frei entscheidet, "ob,;er den.Sitrafbescheid. Überhaupt ‚anfgchion soll, und der sich dann entschließt, von der Anfechtungsmöglichkeit keinen Gebrauch zu machen, sondern den Strafbescheid gelien zu lassen, weil er sich durch ihn in seinen Rechten nicht verletzt fühlt, Wer gegen den Strafbescheid Beschwerde bei der Oberfinanzdirektion einlegt, ' gibt gersde zu erkennen, daß er sich nicht bescheiden will. Sein Enüschluß, den Rechtsweg nicht sinzuschlagen, beruht nicht suf der freien Wahl zwischen der Möglichkeit, den

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21.

Strafbescheid anzufechten oder ihn nicht anzufechten, sondern auf dem gesetzlichen Zwang zu einer Wahl „wischen zwei Kechisbehelfen, von denen er einen unbedingt und

in jedem Falle ergreifen will.

Unter dlasen Umständen kann auch von einem KYerzichtir auf den Rechisweg keine Rede sein; ein solcher könnte sich überdies nur auf den Strefbescheid, nicht im voraus auf den Beschwerdebescheid der Oberfinanzdirektion beziehen.

Wie weiter der Bundesfinanzhof (58, 664, 668) mit Recht ausführt, schneidet die gesetzliche Möglichkeit, gegen den Strafbescheid des Finanzamts auf gerichtliche Entscheidung anzutragen, dem Beschuldigten den Rechtsweg gegen den Beschwerdebsscheid der Oberfinanuzdirektion auch deswsgen nicht ab, weil dieser einen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthalten kann, so z.B. bei einem Verfahrensverstoß, bei, Anwendung eines sürengeren Strafgesstzes oder bei Verschärfung der Strafe.

3. Dagegen ist die Zulässigkeit does Rechtswegs gegen den Beschwerdebescheid der Oberfinanzdirektion nicht auf einen solchen Fall beschränkt. In der gegenteiligen Meinung folgt das Landgericht, wie schon eingangs erwähnt, einer insbesondere von Bettermann entwickelten Lehre, die im Verwaltungsrecht fußt. Danach hat der Anfschtungskläger im Verwaliungsgerichtsverfahren an der. Aufhebung des Rechtsmitielbescheides einer Verwaliungsbehörde nur dann ein berschtigtes Interesse, wenn der Beschwerdebescheid ihn in seinen Rechten neu und selbständig verletzt. Bestätigt ar nur den beschweränaen ursprünglichen (erstinstanzlichen) Verwaltungsakt, so soll er nur mit diesen zusammen angefochten werden können. Sei aber die Anfech-

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= 22 -

tungsiaufangs)klage gegen diesen versäumt, so könne ihn die Anfechtungs (schluß)klage gegen den Kechtsmittelbescheid nicht mehr beseitigen (Einzelheiten nei Bettermann insbes ndere NJW i958, 81, 83 III 2 a und DÖV 1958, 165, 166 Sf). Es kann dahinstehen, ob diese (keineswegs unbestrittene) Rechtsansicht für das vorwaltungsgerichtliche Verfahren zutrifft. Im Strafverfahren, um das es sich hier handelt, wird der angefochtene Verwaltungsbescheid nicht bloß etwa nach revisionsähnlichen Grundsätzen (wie 3.B. Bauerle DStZ 1956, 281, 282 meint) auf seine Rechtmäßigkeit oder nach verwaltungsgerichtlichen Grundsätzen auf seine Zweckmäßigkeit geprüft, Vielmehr beurteilt der Strafrichter den gesamten zugrundeliegenden Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von Grund auf neu nach seiner eigenen Überzeugung, die er aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung schöpft (§ 25: StPO, § 469 Abg0; Hans Hartung NIW 1954, 1422 fi; BFH 60, 173, 175).

Strafrechtlichen Denken ist auch die f.rmale Betrachtung fremd, daß schon der Strafbescheid des Finanzamts und nicht erst der Beschwerdebescheid der Oberfinanzdirektion die Rechte des Beschuldigten verletze, wenn der Bescheid nur auf Zurückweisung der Beschwerde lautet und keine selbständige neues Beschwer schafft. Eine ungerechte Strafe trifft den Beschuldigten härter als anderes Unrecht, das ihm zugefügt wird. Er fühlt das sittliche Unwerturteil, das sich regelmäßig mit der (kriminellen) Strafe verbindet, Strafrechtlicher Betrachtungsweise genügt es daher, wenn der Beschwerdebescheid der Oberfinanzdirektion den kann jedoch auch bei bloßer Zurückweisung der Beschwerde der Fall sein. Ein solcher Bescheid wiederholt das Unrecht,

das der Strafbescheid dem Beschuldigten zufügt, bekräftigt es aufs neues unü befestigt es mit dem höheren Ansehen der

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übergeordneten Behörde. So häuft er es und vertieft es. Den Beschuldigten dagegen ohne gerichtlichen Schutz zu lassen, wäre ungerecht.

4. Gewährt Art. 19 Abs. 4 GG hiernach gegen seinen Beschwerdebescheid der Oberfinanzdirektion gerichtlichen Rechtsschutz schlechthin und unbedingt, so kann die Frage auf sich beruhen, ob das Landgericht nicht selbst von seinem anderen Standpunkt aus den Rechisweg hätie für gegeben ansehen müssen. Die Strafkammer hat fesigostellt, daß die Oberfinanzdirekiion ihrer Entscheidung außer dem Sachverhalt des Strafbescheides neue Umstände zugrundegelegt hat; möglicherweise haben diese die Strafzumessung beeinflußt. Sie hätten indes nicht berücksichtigt werden dürfen, weil insoweit die Strafverfolgung verjährt ist.

5, Der Rechtsweg, den Art. 19 Abs, 4 GG gegen einon Beschwerdebescheid der Oberfinanzdirekiion gewährt, ist nicht der Steuerrechtsweg (BFH 68, 5!7), sondern - wie le Strafkammer mit Recht angenommen hat - der Weg zu den ordentlichen Gerichten, Für den Äntrag gegen den Strafbescheid des Finanzamts ist das ausdrücklich bestimmt (§§ 462 ff Abg0). Für den Beschwerdebescheid der Oberfinenzdirekiion kamn nichts anderes gelten. In ein und derselben Sache können nicht mehrere Wege zu verschiedenen Gerichten offenstehen. Das wäre systemwidrig und unvernünfiig, widerspräche auch dem Aufbau der Gerichisverfassung von Grund auf (ebenso Hans Hartung NIW1954, 1422; Fritz Hartung NW 1955, 1129 und 1958, 809; Goetzeler StuW 1957, 217).

6. Zutreffend ist auch die Rechtsansicht des landgerichts, da3 der Antrag auf gerichtliche inischeidung gugen den Beschwerdebescheid der Oberfinanzdirskiion

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vi,

24.

ebenso befristet 18T wie derjenige gegen den Strafbescheid des Finanzamts. Dazu führt die bei verfassungskonformer Auslegung gebotene rechtsähnliche Anwendung des § 450 Abs. 1 Satz 2 AbgO (vgl. BVerfGE 1, 332, 345: Hans Hartung NW 1954, *422 £; Fritz Hartung NW 1953, 809, 810),

IIl, Hiernach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht den Anklagevorwurf selbst prüfen müssen, Zu der hierbei auftauchsenden Frage, ob § 107 a AbgO mil dem Grundgesetz (Art. 2 und 12) vereinbar ist, wird auf BFH 55, 432,455 und 56, 852, 855 sowie auf BVerwG 1, 23 und 48, ferner NW '055, 1532 Nr. 23 und MDR 1959, 323 Nr. 128 verwiesen,

Dr. Geler Mantel Martin

Willms Bübner