§ 35 Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
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Nach Gewicht
- BGH, 06.06.2013 – III ZR 360/12(Wildschadensersatz: Beginn der Klagefrist gegen den Vorbescheid bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung)Zitiert von 4
- VGH Bayern, 22.06.2022 – 19 B 21.2272Zitiert von 2
- VG Freiburg, 02.07.2007 – 1 K 1603/06Zitiert von 1
- BGH, 07.01.2021 – III ZR 127/19Wildschadenssache: Streitgegenstand des Klageverfahrens; Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde – Wildschadensersatzanspruch, Vorverfahren, VorbescheidZitiert von 5
- BGH, 28.05.2020 – III ZR 138/19Wildschadensersatzanspruch: Vorverfahren für Verzugs- und Prozesszinsen; Fälligkeit des Anspruchs; Prozesszinsen bei Klage gegen Vorbescheid - Wildschadensersatzanspruch, Vorverfahren, Fälligkeit, VerzugZitiert von 8
- BGH, 05.05.2011 – III ZR 91/10Anspruch auf Ersatz von Wildschäden: Erforderlichkeit der Nachmeldung neu aufgetretener WildschädenZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 23.11.2022 – 5 KN 1/20Zitiert von 2
- AG Landshut, 27.10.2021 – 5 C 1210/20
- LG Neuruppin, 13.05.2020 – 4 S 167/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 BJagdG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Länder können in Wild- und Jagdschadenssachen das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges davon abhängig machen, daß zuvor ein Feststellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde (Vorverfahren) stattfindet, in dem über den Anspruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entscheidung (Vorbescheid) zu erlassen ist. Die Länder treffen die näheren Bestimmungen hierüber.