Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 18 Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung in Bezug auf die Organe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BVerfG, 17.03.1959 – 1 BvL 5/57§ 18 Abs. 3 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit ("Wahlklage") schließt die verwaltungsgerichtliche Klage gegen den Beschwerdebescheid der höheren Verwaltungsbehörde nicht aus und ist deshalb mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbarZitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/18#abs-1 (1) Die Verwertungsgesellschaft regelt in dem Statut, dass die Mitgliederhauptversammlung beschließt über die Ernennung und Entlassung sowie über die Vergütung und sonstigen Leistungen
1.
der Personen, die kraft Gesetzes oder nach dem Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigt sind,
2.
der Mitglieder des Aufsichtsrats,
3.
der Mitglieder des Verwaltungsrats,
4.
der Mitglieder des Aufsichtsgremiums (§ 22), sofern dessen Befugnisse nicht von dem Aufsichts- oder Verwaltungsrat wahrgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/18#abs-2 (2) Die Mitgliederhauptversammlung kann beschließen, dass die Befugnisse nach Absatz 1 hinsichtlich der Personen, die kraft Gesetzes oder nach dem Statut zur Vertretung berechtigt sind, dem Aufsichtsrat oder dem Aufsichtsgremium nach § 22 übertragen werden.