Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz

VGG

§ 18 Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung in Bezug auf die Organe

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/18#abs-1 (1) Die Verwertungsgesellschaft regelt in dem Statut, dass die Mitgliederhauptversammlung beschließt über die Ernennung und Entlassung sowie über die Vergütung und sonstigen Leistungen

1.
der Personen, die kraft Gesetzes oder nach dem Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigt sind,
2.
der Mitglieder des Aufsichtsrats,
3.
der Mitglieder des Verwaltungsrats,
4.
der Mitglieder des Aufsichtsgremiums (§ 22), sofern dessen Befugnisse nicht von dem Aufsichts- oder Verwaltungsrat wahrgenommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/18#abs-2 (2) Die Mitgliederhauptversammlung kann beschließen, dass die Befugnisse nach Absatz 1 hinsichtlich der Personen, die kraft Gesetzes oder nach dem Statut zur Vertretung berechtigt sind, dem Aufsichtsrat oder dem Aufsichtsgremium nach § 22 übertragen werden.

§ 17 § 19