Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 104
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.044
Nach Gewicht
- BVerfG, 24.07.2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16Verfassungswidrigkeit nicht nur kurzfristiger Fixierung ohne richterliche Entscheidung bei öffentlich-rechtlicher Unterbringung (Fixierungen)Zitiert von 97
- BVerfG, 14.05.2020 – 2 BvR 2345/16Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Haftanordnung unter Verstoß gegen die Pflicht zur Benachrichtigung einer Vertrauensperson verletzt grundrechtsgleiches Recht des Inhaftierten aus Art 104 Abs 4 GG - allerdings keine Aufhebung der Haftanordnung - Nichtbeiziehung der Ausländerakte bei Entscheidung über Anordnung der Sicherungshaft verstößt gegen Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG - Verfassungsbeschwerde insofern allerdings wegen Subsidiarität unzulässig - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 30
- BVerfG, 10.02.1960 – 1 BvR 526/53, 1 BvR 29/58Eine richterliche Entscheidung nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG ist auch dann erforderlich, wenn der Vormund in Ausübung seines Aufenthaltsbestimmungsrechts den volljährigen Entmündigten in einer geschlossenen Anstalt unterbringtZitiert von 8
- BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 889/21Bundesnotbremse I (Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen)Zitiert von 222
- BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 2165/21Stattgebender Kammerbeschluss: Grundrechtsverletzung durch Unterlassen einer Benachrichtigung gem Art 104 Abs 4 GG, § 432 FamFG nach Anordnung von Abschiebehaft gegen den Beschwerdeführer - Gegenstandswertfestsetzung
- BVerfG, 16.04.2025 – 2 BvR 846/22Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Auswirkung einer Verletzung der Benachrichtigungspflicht über eine Inhaftierung (Art 104 Abs 4 GG) auf die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung selbst (hier offengelassen) - teils erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Unterlassen der nach Art 104 Abs 4 GG vorgeschriebenen Benachrichtigung nahestehender Personen über die Inhaftierung des Beschwerdeführers - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.08.2026 – XIII ZB 40/26Abschiebungshaft: Keine Pflicht des Haftrichters zur Nachfrage bezüglich eines gewählten Bevollmächtigten bei Einverständnis mit der Beiordnung eines Anwalts nach § 62d AufenthG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 01.06.2026 – XIII ZB 14/23
- BVerfG, 21.05.2026 – 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerden gegen die Strafbarkeit des Inverkehrbringens, des Erwerbs und des Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild gem § 184l StGB - Sondervotum zum Ergebnis
1.044 Entscheidungen zu Art 104 GG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 104 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/104#abs-1 (1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/104#abs-2 (2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/104#abs-3 (3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/104#abs-4 (4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.