§ 469 Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/469#abs-1 (1) Ist ein, wenn auch nur außergerichtliches Verfahren durch eine vorsätzlich oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlaßt worden, so hat das Gericht dem Anzeigenden, nachdem er gehört worden ist, die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Die einem Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, § 438 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht dem Anzeigenden auferlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/469#abs-2 (2) War noch kein Gericht mit der Sache befaßt, so ergeht die Entscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/469#abs-3 (3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist unanfechtbar.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 469 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 18.11.2013 – III-2 Ws 545/13
- OLG Frankfurt am Main, 20.01.2023 – 19 U 120/22
- OLG Celle, 21.06.2016 – 1 Ws 287/16Zitiert von 1
- AG Brandenburg an der Havel, 26.05.2016 – 34 C 40/15Zitiert von 3
- AG Brandenburg an der Havel, 08.01.2024 – 30 C 138/23
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.09.2022 – 2 Sa 19/22
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.07.2026 – 5 StR 38/26Anhörungsrüge des Nebenklägers: Kein Gehörsverstoß durch Nichtanschluss des Gerichts an die abweichende Auffassung des Beschwerdeführers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Nürnberg-Fürth, 18.09.2024 – 12 Qs 34/24
- LG Stuttgart, 14.07.2023 – 5 KLs 5 Js 118377/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 469 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.