Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 9
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/9#abs-1 (1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/9#abs-2 (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/9#abs-3 (3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Wird zitiert von 3.606 Entscheidungen zu Art 9 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 13.07.2018 – 1 BvR 1474/12, 1 BvR 670/13, 1 BvR 57/14Verfassungsmäßigkeit mehrerer Vereinsverbote und des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG (Vereinsverbot)Zitiert von 96
- BVerfG, 11.07.2017 – 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16§ 4a TVG idF vom 03.07.2015 partiell mit Art 9 Abs 3 GG unvereinbar - Interessen derjenigen Berufsgruppen, deren Tarifvertrag gem § 4a Abs 2 S 2 TVG verdrängt wurde, müssen in verdrängendem Tarifvertrag berücksichtigt werden - Schutz langfristig angelegter, die Lebensplanung der Beschäftigen betreffender Ansprüche aus dem Minderheitstarifvertrag geboten - Fortgeltungsanordnung mit Übergangsregelung - Sondervotum zum Ergebnis und zur BegründungZitiert von 60
- BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23Tarifvertragsparteien und GleichbehandlungZitiert von 89
- BVerfG, 12.06.2018 – 2 BvR 1738/12, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 646/15 · Streikverbot für Beamte verfassungsgemäßZitiert von 88
- BVerfG, 01.03.1979 – 1 BvR 532/77, 1 BvR 533/77, 1 BvR 419/78, 1 BvL 21/78 · MitbestimmungsurteilZitiert von 115
- LAG Berlin-Brandenburg, 03.08.2011 – 4 Sa 839/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 14.08.2026 – 5 E 60/24Vereinsrechtliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung; Rechtmäßigkeit bei Anfangsverdacht der Hintermanneigenschaft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 02.07.2026 – I ZR 212/25 · GVR Text und GVR FotoZitiert von 1
- BGH, 25.06.2026 – 3 StR 311/25Verbreiten von Propagandamitteln: Auslegung der unanfechtbar verbotenen Vereinigung bei bloßem vereinsrechtlichen Betätigungsverbot Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 9 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
28.03.2019 Ausfertigung
Art. 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.