Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 2 Sachliche Geltung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 21.04.1959 – 1 StR 504/58Zitiert von 3
- VG Schleswig, 07.06.2023 – 4 A 49/20Zitiert von 1
- VG Berlin, 23.06.2021 – 17 L 225/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Dieses Gesetz gilt für Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht und nach Landesrecht.