Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 107a Wahlfälschung

Stand: 02.07.2019

StrafrechtBund2 Fassungen10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/107a#abs-1 (1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/107a#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/107a#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.

§ 107 § 107b