§ 107a Wahlfälschung
Stand: 02.07.2019
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Nach Gewicht
- BVerfG, 01.10.2025 – 1 BvR 2428/20Strafbarkeit der "groben Störung" einer Versammlung im Rahmen einer Gegendemonstration (§ 21 Alt 3 VersG <RIS: VersammlG>) verfassungsgemäß - Beschränkung des Zitiergebots des Art 19 Abs 1 S 2 GG auf vorhersehbare Grundrechtseinschränkungen - Versammlungsfreiheit schützt grds auch "störende" Gegendemonstrationen - Sprungrevision steht Rechtswegerschöpfung gem § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG nicht grds entgegenZitiert von 3
- BGH, 29.10.1980 – 2 StR 207/80
- OLG Celle, 19.10.2011 – 32 Ss 61/11
- BGH, 03.11.1994 – 3 StR 62/93
- BVerfG, 12.01.2022 – 2 BvC 17/18Wahlprüfungsbeschwerde 19/VIII – Ermittlungspflichten WahlprüfungsausschussZitiert von 12
- BVerfG, 03.06.1975 – 2 BvC 1/74Bundestagswahl: Beachtlichkeit von Wahlfehlern nur bei möglichem Einfluß auf die Mandatsverteilung; Bestimmung des Prüfungsgegenstands durch den Einspruch KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- VG Freiburg, 11.02.2025 – 10 K 4030/24
- OVG NRW, 04.02.2025 – 15 A 1845/23Zitiert von 4
- BVerfG, 15.04.2019 – 2 BvQ 22/19Wahlrechtsausschluss Europawahl - Eilantrag
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 107a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/107a#abs-1 (1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/107a#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/107a#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.