Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 97
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/97#abs-1 (1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/97#abs-2 (2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
Wird zitiert von 841 Entscheidungen zu Art 97 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 22.03.2018 – 2 BvR 780/16Vereinbarkeit der Ernennung von Beamten zu Richtern auf Zeit nach §§ 17 Nr. 3, 18 VwGO mit dem GrundgesetzZitiert von 38
- BVerfG, 14.07.2006 – 2 BvR 1058/05Gerichtsorganisation: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde eines Richters gegen den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BVerfG, 14.07.2016 – 2 BvR 661/16Nichtannahmebeschluss: Strafurteil wegen Rechtsbeugung verletzt nicht die richterliche Unabhängigkeit als hergebrachter Grundsatz des Richteramtsrechts (Art 33 Abs 5 GG) - fachgerichtliche Auslegung des § 339 StGB nicht zu beanstandenZitiert von 8
- BVerfG, 04.02.2016 – 2 BvR 2223/15Nichtannahmebeschluss: Konkurrentenstreit um Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters an einem VGH - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichend substantiierter Begründung - zudem keine Verletzung von Art 33 Abs 2 GG, Art 33 Abs 5 GG iVm Art 97 Abs 1 GG, Art 33 Abs 2 iVm Art 19 Abs 4 GG und Art 101 Abs 1 S 2 GG ersichtlichZitiert von 215
- BVerfG, 25.02.1964 – 2 BvR 411/61Praktischer Ausschluß eines Richters von seiner richterlichen Tätigkeit durch die Geschäftsverteilung als Verstoß gegen Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GGZitiert von 11
- BGH, 16.03.2005 – RiZ (R) 2/04
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2026 – OVG 4 S 24/26Anforderungen an die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Richters Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2026 – OVG 6 S 22/26Visumerteilung: Schweres Ausweisungsinteresse wegen falscher Angaben im Sicherheitsgespräch und Entbehrlichkeit eines Wortprotokolls Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 28.05.2026 – 1 E 170/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 97 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 97 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.