Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 13.03.1959 – 4 StR 438/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Amiliche Sammlungs nein | StGB § 211 Die Tötung von Ostarbeitern äurch Angehörige der Waffen-SS in den Tagen des Zusammenbruchs 1945 wur .Neimtückisc, wenn ihre Herausgabe an die SS äurch Täuschung der mit ihrer Sammlung und Unterbringung betrauten Zivilbcehörde erschli- chen wurde. (Im änschluß an 1 StR 237/51 vom 26. Juni 1951, Leitsatz JZ 600; vel. BGHSt 4, 12).
2262 099 bh
Nachschlagewerk: ja Amiliche Sammlungs nein |
StGB § 211
Die Tötung von Ostarbeitern äurch Angehörige der Waffen-SS
in den Tagen des Zusammenbruchs 1945 wur .Neimtückisc, wenn ihre Herausgabe an die SS äurch Täuschung der mit ihrer Sammlung und Unterbringung betrauten Zivilbcehörde erschli-
chen wurde. (Im änschluß an 1 StR 237/51 vom 26. Juni 1951, Leitsatz JZ 600; vel. BGHSt 4, 12).
BGH, Urt.v. 13. März 1959 - 4 StR 438/58 SchwG@ Arnsberg
4_StR 438/58
.mnm Namen des Volkes
In der Strafsache l. den Assessor (Justiiiar) Wolfgang W ü ‚„ geboren am ®. in
gegen 2.2. in Uniersuchungshaft, ’ 2, den Regierungsassessor (K) Johannes a_—H aus zip (cha) geboren an &. EEEEEED in S s
5. den Fabrikbesitzer Ernst Moritz K EB au: DEE. dırt gehoren an @. RD ww;
wegen Totschlags
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 6. Härz 1959 in der Sitzung vom 1%. Wörz 1959, an denen veilgenommen haben:
Senaispräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichier Dr.Flitner als beisiizende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreier der Bundesenwaltschaft, -
Justizangesiellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Angeklagten WED una gegen das Urteil des Schwurgerichtis in Arnsberg vom 12. Februar 1958 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmitiels zu iragen.
?- Auf die Revision der Staatsanawaltschaft wird das genannte Urveil mit den Fesistiellungen aufgehoben, soweii es die Angeklagten Vom, YCREED und
eirifft. '
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhand-- lung und Entscheidung, auch über dio Kosten dioser Rechtsmittel, an das Schwurgericht in Hegen zurück: verwiesen.
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Im März 1945 lag in Suttrop, einen etwa 2 km von Warstein arifernten Orte, der Stab der "Division z.V." ("zur Vergel: tung") in Quartier, die als einzige Sondereinheit der Telırmacht die Rakeie V 2 als sog. Vergeltungswaffe zum Einsatz bringen sollte. Ihr gehörten der Angeklagte VE a1: SS-Obersturmbannführer und Leiter des Kriegsgerichts der Division und der Angeklagte “ED 215 SS-Sturmbannführer und Leiter der Abteilung I a an. Ihr Kommandeur war der SS. Obargruppenführer Dr.ing. KoB: Zu dieser Zeit bofanden sich große Scharen von Fremdarbeitern, meist ostieuropäi scher Herkunft, in östlicher Richtung auf der Wanderung, weil sie durch das Vordringen der alliierten Truppen im Ruhrgebiet ihre Arbeitsplätze verloren hatten. Der von den Zivilbehörden seit dem Februar 1945 unternommene Versuch, sie in großen Trocks unter polizeilicher Bewachung zurückzuführen, schci-- veric u.a. an dem Mangel an Bewachungsmannschaften und Nahrungsnitteln. Daher spalteten sich von den Trecks vielfach »rößere oder kleinere Trupps ab, die sich ohne Bewachung, halb verhungert und in mangelhafter Bekleidung auf den Rück-- Yührungsstraßen nach Osten bewegten, teils aber auch äicse Straßen verließen und sich in die Wälder des Gebietes begaben. Nicht selien besorgten sich derartige Trupps auf cigene Faust Nahrungsmiütel. Auch im Gebiot des Regierungsbezirks Arusberg heatien sich bereits Plünderungen und Gewalitätigkeiten derartiger Frendarbeiter ereignet. Im Raume harstein waren allerdings bis Ende März 1945 keine Übergriffo größerer Ärt, insbesondere keine Plünderungen oder Überfälle arheblicheren Umfangs bekannt geworden. Einige Tage vor dem 20. März 1945 g>riet der Tivisionskommandeur Kap auf einer Fahrt nach Suttrop kurz vor Warstein in eine üurch deutsche Truppen und zurückfluiende Fremdarbeiter verursachte Verkehrsstockung,
dis ihn zu einen längereh Aufenthalt zwang. Das veranlaßto ian zu der Äußerung, die Behinderung auf den Straßen durch die Fremdarbeiter sei eine "Schweinerei", sie bildeien eine Gefchr für die Truppe und die Zivilbevölk»rung. man sollte sic einfach erschießen, Ungefähr zur gleichon Zeit war or
in der Wähe des Stabsquartiers auf einem Spaziergang im Walde von =iner größeren Anzahl von Fremdarbeitern umringt wordsn, äic dort gelagert und Hühner gerupft hatten. Das veranlaßie ihn zu mehreren Ferngesprächen mit militärischen und politischen Dienststellen über die durch die Fremdarbeiter äro. aenden Gerehren. Er erhielt die Auskunft, daß cine Anweisung bestehe, plündernde und herumvakabundierende Fremdarheiter zu erschießen, Eine Anweisung, nach dar Trendarbeiter, die als "Plünderer oder Marodeure!" aufgegriffen worden waren swandgerichrtlich erschossen werden sollien (den sogenamien Harkortbergbefehl), haite der Roichsvarteidigungskommissar im Februar 1945 erlassen. Das Schwurgericht hält es für wöglich, deß KaiB im Zusammenheng mit dicsen Vorkommissen "mit Zustimmung oder sogar auf Befehl höchster nationalsozialistischer Dienststellen" einen be-- eiimmien Befehl zur vorsorglichen krschießung von Ircemdar-- beitern erveilt hat. Es sieht die Einlassung des Angeklagten VO als unwiderlegt an, daß Ko sich am 15. Herz 1945 ihm gegenüber bei einer dienstlichen Besprechung auf "schriftliche Informationen und Anweisungen von lhöchster . Stelle" berufen habe, wonach gegen ausländische Arbaiter wegen bereits begangener und wegen zu erwartender kusschreitungen schärfstens durchgegriffen werden solle» SaoB nabe mit erregten \horien befohlen, daß zur Verhin.: cerung der von ihnen drohenden Gefakr die im xaume Warstein aufenthälilichen Fremdarbeiter "dezimieri" oder "kräfiig dezinmert" warden sollten, und zwar onne kücksicht auf ihr
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Geschlecht; auf seine, VD, Frage, ob das Divisions-- gericht in den bereits bekannt gewordenen Plünderungsfällen ein Standgerichtisverfahren durchführen sollte, habe Kon ihm erragt erwiderts "Glauben Sie vielleicht, daß sich die Schuldigen bei Ihnen melden werden?" Anschließend habe Kap ium den Befehl erteilt, die erste Exekution zu leiten unä
ihm nach deren Durchführung den Vollzug zu melden. Auch bei den dem Angeklagten MED zur Last gelegien Handlungen geht das Schwurgericht zu seinen Gunsten davon aus, daß "ein unaitielbarer und bestimmter Befehl" seines Divisionskommandcurs zur Vornahme von örschießungen 'vorgelegen hat.
Von den am 20. März 1945 und an den folgenden Tegen in der Schützenhalle in Warstein untergebrachten Fremdarbcitorn russischer und polnischer Nationalität wurden in drei ilassenexelmtionen insgesamt 208 Menschen erschossen, und zwar am 20. März unter der Leitung des Angeklagten VB uni Beteiligung des Angeklagten Ab im Langenbachial bei vwarstein 14 Männer, 56 Frauen und ein Kind und am 21. März 1945 in einem Wiesengrund bei Eversberg unter Leitung des früheren Mitangeklagien GEB und Beteiligung der Angeklagten vn und MED 80 männliche Fremdarbeiter. An der dritien im \alde bei Suttrop durchgeführten Exekution von 35 Männern, 21 Frauen und einem Kind war von den hier infrage kommenden Angcklasten, soweit nachweisbar, niemand beteiligt.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten WB wegen eines Toischlags zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren und den Angeklagten ZUEEEED wegen. Beihilfe zu einem Totschlag zu seiner Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, dagegen das Verfahren gegen den Angeklagten MD gemäß § 6 des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt.
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Die Ravisionen der Angeklagten wg uni KEEED beanstanden das Verfakren und rügen die Verletzung des sach-. lichen Rechis. Sie haben keinen Erfolg.
Dis nur auf die Sachrüge gestiützte Hevision der Staats. anwalischaft ersirebt die Aufhebung des Urtsils, soweit os die Angeklagien Tip, EEE und KEEB vetrirtt. Sie
greift in vollem Umfange durch, a) Die Revision des Ankeklagien Ve.
I. Die Verfahrensrügen des Angeklagten Veiiip sind nicht berechtigt.
l. Für das vorliegende Verfehren war das Schwurgericht venäß 8813 und 8 WE sachlich zuständige % 2 StuB betrifft nur das sachliche Recht; aus dieser Vor-- schrift und der Tatsache, daß zur Zeit der Tat ein Militär.- serichi zuständig gewesen wäre, folgt enigegen der hHeinung dcr Ravision nicht, daß die Angeklagten solange nicht abiss-- urieilt und bestraft werden könnten, als der Gesetzgeber "asrariige Hilitärgerichie" oder "anderc hierfür zuständige Gerichte auf verfassungsmäßigen Wege" nicht bestimmt hatte, Die zrwähnien Vorschrifien des Gerichtsverfassungsgesetzes sind durch das Gesetz zur Wiederhersiellung der Rechtscinasit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung usw. vom 12.Scptenher 1950 (BGB1 I S. 455 £f) in verfassungsmäßig einwandfreier Weise für das ganze Bundesgebiet wieder eingeführt worden. ech Ari. 96 a GG können eiwa errichtete Wchrstrafgerichte in Friedenszeiten nur in Ausnahmefällen die Sirafgerichtsbarkeit über Angehörige der Bundeswehr ausüben. Dies gilt auch für Strafverfahren, die eine militärische Straftat (§ 2 Nr. 1 WehrSstr6) betreffen. Daraus ergibt sich ohne weiteres, daß „us der Begehung einer Straftat durch einen Soldaten nicht
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.: wie die Revision will - notwendig die Sonderzuständigkeit eines militärischen Gerichtes folgt.
2. Die Vorschrift des § 207 StPO ist nicht dadurch verletzt, daß der Eröffnungsbeschluß, soweit er den Angeklasten. VD Hetrifft, den § 47 MStGB nicht anführt. Der Täter, der sich auf einen ihm erteilten Dienstbefehl.berufti, macht einen Kechifertigungsgrund geltend. Durch die Eröffnung des Hauptverfahrens hat die beschließenie Strafkammer zu erkennen gegeben, daß sie irgendwelche Rechtfertigungsgründe nicht für vorliegend hicli. Solche Rechtfertigungsgründe fallen nicht unter den Begriff des "anzuwendenden Strafgesetzes" im Sinne des § 207 StPO. Im übrigen trägt die Revision selbst vor, daß die Anklageschrift den § 47 UStCB erwähnt. Auch wenn dies "nur ganz beiläufig in einem Satz" geschah, waren der Anyeklagte und sein Verteidiger dadurch auf etwaige sich aus dieser Vorschrifi ergebende Verteidigungsmöglichkeiten hingewiesen und sie haben davon, wie die Urteilsgründe zeigen, eusgiebig Gebrauch gemacht. Auf einer Nichterwäöhnung jener Vorschrift im Eröffnungsbeschluß kann daher auch das Urteil nicht beruhen.
3. Anklage und Eröffnungsbeschluß lauten auf Mord (§ 211 StuB). An dem zur Urteilsverkündung bestimmten Tage trat das Gericht nochmals in die mündliche Verhandlung ein und wies den Angeklagten gemäß § 265 StPO darauf hin, daß "abweichend von der Annahme der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses seine tei rechtlich auch als Totschlag und nicht als Mord gwürdist werden" könne. Dem Angeklagten und seinem Verteidiger wurde Gelegenheit gegeben, sich auch nach dieser Richtung hin zu verteidigen. Nach einer ihm auf seinen Antrag hin bewilligten Pause von 15 Minuten beantragte der Verteidiger erneut, den Angeklagten £freizusprechen, hilfsweise unter Berücksichtigung mildernder Umstände gemäß § 213 SiUB das Verfahren
‚ hinsichtlich der rechtlichen Beurseilung seiner Tat schützen,
semäß § 6 StFG 1954 sinzusiellen. Auch der Angeklagte Veiz-- ling erhielt noclmals das Wort und äußorie sich zur Srnche,
a) Die Revision srwähni in diesen Zusaumenhang, daß der Vorsitzende bei seinem Hinweis nicht die entsprechenden Farasraphen des Strafgosetzbuchs zitiert habe. Die zifformäßixc Bezeichnung der Rechtsnorm, aus der sich die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes ergibt, schreibt § 265 StPO nicht vor, Diese Vorschrift will den Angeklagten vor Überraschunssen
suf Sie er nicht vorbereitet war (RGSt 53, 185, 186). Diesen Aweck enisprach die hier gewählte Form dcs Hinweises. Es bedarf kceiner Erläuterung, daß der Vorsitzende bei einem Ange-- klarten, der von Februar 1940 bis Mai 1945 als Strefrichter tätig gewesen war, die Zenntnis der §§ 211, 212 und 213
StuB voraussetzen konnte.
b) Diese Verfahrensrüge kann auch nichi eine Verletzung der §§ 261 und 264 Abs. 1 StPO mit der Begründung gellonä macher, deß die zur veränderien Rechtslage gemachien Ausführungen des Verteidigers 55 Minuten, die darauf foliscnde Bezatung des Schwurgerichts aber nur 10 Hinuien gedauert habe und daß sich daraus die Vermutung einer Vorberatung des schwurgarichis vor dem Wiedereintritt in die mündliche Ver.- handlung auch über die Frage einer Verurteilung wegen Totschlags ergäbe. Gegen eine solche Vorberatung bestchen nach der ständigen Kechisprechung des Reichsgerichts und des Bundcsgerichtshofs keine Bedenken, wenn nur nach der emunien Heurwerhandlung nochmals beraten und dabei allen Richtern telegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, ob sich ihre Ansicht geändert habe (RGSt 46, 373, 3755 -BEUSt 11, 74, * 19; 2 StR 27/54 vom 7. Mai 1954). Hier hat das Schwurgericht, "ie die Verteidigung selbst vorträgi. erneui beraten. Die
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kinzelheiten dieser Beratung kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen.
4. Für das Revisionsgericht maßgebend ist nur die schriftliche Urteilsbegründung (2 StR 22/51 vom 8. Juni 1951 in MDR 1951, 539 und 4 StR 410/55 vom 17.November 1955 in VRS 10, 213). Daher ist alles unbeachtlich, was die Revision abweichend von der Urteilsausfertigung über den Innalt der mündlichen Begründung des Urteils vorträgt. Das gilt auch, soweit sie geltend macht, das Schwurgerichi habe sie Wahrunterstellung der Tatsachen, für die Recntsanwalt Dr. Me@WiB als Zeuge benannt worden war, nicht eingehaliven; der schriftlichen Urteilsbegründung ist das nicht zu entnehineN o
In diesem Zusammenhang rügt die Revision "als Verstoß gegen die Prozeßvorschriften" auch, daß die schrifilichen Urteilsgründe keinen Beweggrund für die Tat des Angeklagten engäben; einen Mord oder einen Totschlag ohne Kotiv gäbe cs nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies eine zulässige Verfanrensrüge oder eine schlüssige Sachrüge wäre, wenn ihre Behauptung zuträfe, Denn hier hat das Schmurgericht die Frage ausdrücklich erörtert, warum Wetzling den Befchl Kow troiz seiner Kenntnis von dessen verbrecherischem Zweck nicht nur ausgeführt, sondern sogar innerlich gebilligt hat. Las Schwur.- sericht findet die Erklärung für dieses Verhalten des Ingeklagten in seinem Bestreben, dem Willen seines Divisions.- kommandeurs willfährig zu sein. Es nimmt en, Wetzling habe sich von dem Fanatiker Kalle ins Schlepptau nehmen lassen und dessenErwägungen über die Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit der #rschießüngen seiner besseren Erkenntnis, daß damit zuglcich ein Verbrechen begangen wurde, übergeordnet. Daneben mögen nach der Ansicht des Schwurgerichts die damals bekannt
gewordenen Umstände, die Greueltaten im Osten, die ungeheue:n Verlusse der Zivilbevölkerung durch die alliierte Tuftwarfe, der Verlust seiner Heimat, die zunehmenden zrnährungsschwie rigkeiten und die Erkenntnis, daß der Krieg verloren sei, vB Enischluß zur Ausführung des verbrecherischen Betehls mitbestimnt haben.
5. Einen "weiteren Verstoß gegen die Grundsätze der 3sweiswürdigung" findet die Revision auch darin, daß das Schwur sericht bei der kürdigung der Zeugenaussagen über die Pereön. lichkeit des Divisionskonmandeurs Ka "nit unberechtigten Verallgemeinerungen gearbeitet" und nicht berücksichtigt habe, daß die Zeugen oftmals nicht Tatsachen bekundet, sondern auch persönliche Meinungen, Beurteilungen oder Kritiken yeäußert hätten, wie sie eigentlich Zeugen überhaupt nicht zu-. kämen oder jedenfalls besonders vorsichtig hätten gewertet werden müssen.
Auch insoweit sind Verfahrensfehler nicht festzustellen: Die Revision verkennt nicht, daß es auf die Persönlichkeit Se zur Frage ankam, ob sein erschießungsbefehl die Be-- sehung eines Verbrechens bezweckte, kuch zur Frage des Not-- standes im Sinne der §§ 52 und 54 StGB waren gerade im Interesse der Angeklagten Ermittlungen über die Behauptung notwendig, daß sie sich dem Befehl Koi nicht hästen entzienen können, da sie sonst bei der Persönlichkeit des Ko:nmandeurs mit schwersten Sürafen, möglicherweisc mit ihrer cigcnen Erschießung, mit der Versetzung in eine Sirafkompanie oder der Verbringung in ein Konzentrationslager hätten rechnen müssen (UA 112 d.A.). Der Charakter eines Henschen 18ßt sich aber vielfach nur unter Mitverwendung wervender Zeugenaus-- sagen beurteilen. Erforderlich ist dabei nur, daß der Tat.- richter sich bei der Beweiswürdigung vor Augen hält, ss mit
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Worturteilen zu tun zu haben, und daß er die Köglichkeit benutzt, solche Urteile durch tatsächliche Vorkommnisse belegen zu lassen. Gerade das aber hat das Schwurgericht ausführlich getan (UA 114 bis 119).
II. Die Sachrügen des Angeklagten vB.
le Die Meyvision bezeichnet es als "unlogische" und daher unzulässige Feststellung; daß alle über die Persönlichk3it Dr. Kolb vernommenen Zeugen übereinstimmend bestätigt nätten, Kolb sei zwar ein Tanatischer Nationalsozialist, aber sndererseits ein Mann gewesen, der auch sich selbst nicht geschont, sondern aufgeopfert habe, und daß er gleichzeitig "intelligent" und andererseits "ein Narr" gewesen sei. Die Gemiv erhobene Sachrüge eines Verstoßes gegen Denkgesetze geht fehl. Es ist weder undenkbar, daß ein "fanatischer Nationalsozialist" sich selbst nicht schonte, noch daß ein "intelligenter Mann" gleichzeitig jähzornig ist, wegen sciner inmpulsiven Natur zu "plötzlichen, vielfach unüberlegten Entschlüssen neigt" (UA 19) und deswegen als "wilder Mann! und "Narr" gilt.
2. Entgegen der Meinung der Revision hat das Schwurgericht auch die Vorschrift des § 47 MStGB nicht verieivzt.
a) Der Erschießungsbefehl Kol oder einer höchsten nationalsozialistischen Dienststelle (vgl. UA 35) war ver-. arbeiter für die Truppe und für die Zivilbevölkerung im Befenlsbereich der Iwision 2.V..darstellien (UA 103 und 105). Angesichts der im Urteil dargestellten und gerichtsbekannten damaligen Kriegslage im Ruhrgebiet und dessen nächstem Hinter-- land war die zurückgehende Truppe in so hohem Maße von der
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Aufrechterhaltung eines geordneten Straßenverkehrs und der Sicherheit und Ordnung bei der Zivilbevölkerung abhängig, daß auch der Schutz der Zivilbevölkerung in Bereich des Divisions. stabes damals an sich zu den Aufgaben der Wehrmacht sehörte (vgl. RGSt 64, 67). Varan änderte der Umstand nichts, daß
die wahllose Erschießung eines im Verhältnis zur Gesamtzahl seringen Weiles der Fremdarbeiter völlig ungeeignet war, diase Gefahr zu beseitigen oder auch nur zu vermindern.
Das Schwurgericht hat auch zuireffend bejaht, daß der Befehl das angeoränete Verhalten bestimmt genug bezeichnei habe. Der Befehl muß, um als Befehl in Diensüsachen im Sinne des § 47 MStGB gelten zu können, dem Befchlsempfänger das von ihm erwartete Tun oder Unterlassen so genau vorschrei.- ben, daß er in den Grenzen des durch den Befehl betroffenen Bereichs die Richtung seines Verhaltens und die zur Befehlserfüllung erforderlichen Mittel im wesenilichen nicht mehr frei bestimmen dar? (vgl. Schwinge III zu § 47 UStGB; Dreher/ Lackner/chwalm Anm. 7 zu § 2 Wehr$irG). &s bedarf hier keiner Eröriverung, ob es, wie der 1. Strafsenat des Bundesgcrichts- | bofs in dem Urteil vom 10. Juni 1955 - 1 StR 558/54 - (IM 5 zu § 47 UStGB) ausführt, darüber hinaus zum Wesen eines Bezehls in Diensisachen gchört, daß sein Gebot sich "ohne weiivcres, also ohne daß eine eigene Wahl oder Enischeidung des Unvergebenen erforderlich ist", in cin‘ Handeln umsctzen 1881, und daß ein Befehl in diesem Sinne dem Befchlsempfänser keinen Raum für eigenes Ermessen 1äßt. Bei der Enischeidung des 1. Stirafsenats handelte es sich um die Frage, ob die in den letzten lonaten des Krieges erlassenen allscmeinen Anordnungen der damaligen Machthaber, Gdie sog. Katastrophenkefelle und insbesondere der sog. "Tlaggenbefehl" bestimmt senug waren, um im Sinzelfall als Befehl in Dienstsachen angesehen werden zu können. Mit ähnlicher Begründung hat der
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1. Strafsenat die Anwendbarkeit des § 47 MStGB auf einen sog. Blankobefehl des Kompanieführers .an einen Zugführer verneint, yeiter nach unzuverlässigen Elenenten zu fahnden und die ürsrifienen zu ‘Abschreckungszwecken zu erhängen", und zwar wegen des weiten Spielraums, der dem Untergebenen dabei für sein Ermessen verblieb (1 StR 321/56 vom 22. Januar 1957)» Wenn. jedoch z.B. ein Kompanieführer einem Zugführer in einem schen zu lassen oder zehn Mann zu Schanzarbeiten zu stellen, so bleibt dem Untergebenen bei der Ausvahl der Leute zwar eine Wahlmöglichkeit und ein Ermossensspielraum. Trotzdem
ist nicht zweifelhaft, daß es sich um einen Befehl in Dienst-- sachen handelt, dessen Nichtbefolgung militärischer Ungehorsem sein würde. Solche Fälle hat auch - das ergibt sich aus dem den beiden angeführten Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalti — der 1. Strafsenat nicht von der Anwendbarkeit des
§ 47 UStGB ausschließen wollen. So aber liegt es auch hier. Das Schwurgericht weist in diesem Zusammenhang mit tscht auf den "bestimmien, auf Tötung durch erschießen (sehenden Tnhalti des Befehls" und den "bestimmten Kreis der Opfer" hin (UA 103). ZB hatte angcoränet, daß die im Reumc warstein sich aufhaltenden *remdarbeiter "dezimiert" werden sollten. Das war in der Sprache jener Zeit ein hinreichend bestimmter Befehl, dessen Nichtbefolgung, wie allen Beteiligten klar war, als militärischer Ungehorsam ausgelegt werden würde.
b) Die Nevision meint, wenn ein Befehl durch militärische Erwägungen veranlaßt sei, also ein Befehl in Dienstsachen vorlicge, habe der Untergebene überhaupt nichi mehr zu prüfen, ob eine Handlung befohlen sei, welche ein Verbrechen bezweckt. Das kann schon darum nicht richtig sein, weil sonst für die Anwendung des § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MStGB überhaupt kein kaum bliebe, Abs, 1 Satz 1 dieser Vorschrift bestimmt grundsätzlich die alleinige Verantwortlichkeit des Befehlenden
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Aufrechterhaltung eines geordneten Siraßenverkehrs und der Sicherheit und Ordnung bei der Zivilbevölkerung abhängig, daß auch der Schutz der Zivilbevölkerung iu Bereich des Divisionsstabes damals an sich zu den Aufgaben der Wehrmacht gehörte (vgl. RUSt 64, 67). Varan änderte der Umstand nichts, daß
die wahllose Erschießung eines im Verbältnris zur Gesamtzahl geringen leiles der Tremdarbeiter völlig ungeeignet war, dinse wefahr zu beseitigen oder auch nur zu vermindern.
Das Schwurgericht hat auch zutreffend bojaht, daß der Befehl das angeordnete Verhalten bestimmt genug bezeichnet habe. Der befehl muß, um als Befehl in Diensisachen im Sinne des § 47 MStGB gelten zu können, dem Befchlsempfänger das von ihm erwartete Tun oder Unterlassen so genau vorschrei.. ben, daß er in den Grenzen des durch den Befehl betroffenen Bereichs die Richtung seines Verhaltens und die zur Befehlserfüllung erforderlichen Mittel im wesenilichen nichi mehr frei bestimmen dar? (vgl. Schwinge III zu § 47 UStGB; Dreher/ Lackner/Schwalm Ann. 7 zu § 2 Wehr$trG). #8 bedarf hier keiner Erörverung, ob es, wie der 1. Strafsenat des Bundesgcrichis-- hofs in dem Urteil vom 10. Juni 1955 -— 1 StR 558/54 - (IM 3 zu § 47 WStGB) ausführt, darüber hinaus zum Wesen cines Be-Xehls in Dienstsachen gchört, daß sein Gebot sich "ohne weivcres, also ohne daß eine eigene Wahl oder Entscheidung des Uniergebenen erforderlich ist", in ein’ Handeln umsetzen l§ 8t, und daß ein Befehl in diesem Sinne dem Befchlsempfänger keinen Reum für eigenes Ermessen läßt. Bci der Entscheidung des l. Sirafsenats handelte es sich um die Frage, ob die in den letzten Monaten des Krieges erlassenen allxcmeinen Anordnungen der damaligen Hachihaber, die sog. Katastrophenterfekle und insbesondere der sog. "Tlaggenbefehl" bestimmt serug waren, um im Einzelfall als Befehl in Dienstsachen angesehen werden zu können. Mit ähnlicher Begründung hat der
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1. Sirafsenat die Anwendbarkeit des § 47 UStEB auf einen sog. Blankobsfehl des Kompanieführers an einen Zugführer verneint, "yeiter nach unzuverlässigen Eleinenten zu fahnden und die Lrgriffenen zu Abschreckungszwecken zu erhängen", und zwar wegen des weiten Spielraums, der dem Untergebenen dabei für sein Ermessen verblieb (1 StR 321/56 vom 22. Januar 1957)» Wenn. jedoch z.B. ein Kompanieführer einem Zugführer in einem Einzdfall befiehlt, drei Mann seines Zuges als Spähtrupp vorschen zu lassen oder zehn Mann zu Schanzarbeiten zu stellen, so bleibt dem Untergebenen bei der Auswahl der Leute zwar eine Wahlmöglichkeit und ein Ermessensspielraum. Trotzdem
ist nicht zweifelhaft, daß es sich um einen Befehl in Dienst.- sechen handelt, dessen Nichtbefolgung militärischer Ungehorsem sein würde. Solche Fälle hat auch - das ergibt sich aus dem den beiden angeführten Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalt - der 1. Strafsenat nicht von der Anwendbarkeit des
§ 47 UStGB ausschließen wollen. So aber licgt es auch hier. Das Schwurgericht weist in diesem Zusammenheng mit Rocht auf den "bestinumten, auf Tötung durch £rschießen gehenden Inhalt des Befehls" und den "bestimmten Kreis der Opfer" hin (Uk 103). AED hate angcoränet, daß die im Raume warstein sich aufhaltenden !remdarbeiter "dezimiert" werden sollten. Das war in der Sprache jener Zeit ein hinreichend bestimmter Befehl, dessen Nichtbefolgung, wie allen beteiligten klar war, als militärischer Ungehorsam ausgelegt werden würde.
b) Die Nevision meint, wenn ein Befehl durch militärische Erwägungen veranlaßt sei, also ein Befehl in Dienstsachen vorlicge, habe der Untergebene überhaupt nichi mehr zu prüfen, ob eine Handlung befohlen sei, welche ein Verbrechen bezweckt. Das karn schon darum nicht richtig sein, weil sonst für die Anwendung des § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MStGB überhaupt kein kaum bliebe, Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift bestimmi grundsätzlich die alleinige Verantwortlichkeii des Befehlenden
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für Befehle in Dienstsachen und entbindet danit den Inter. ssbenen von jeder Pflicht zur Nachprüfung des Bofehls. Von Gieser Regel macht Satz 2 Nr. 2 die einzige Ausnahme, daß der Unvergebene einen Befehl in Dienstsachan unter eigener Verant.. wortsung daraufhin zu prüfen hat, ob die befohlene Handlung cin allgemeines oder militärisches Verbrechen oder Vergchen bezweckt (vgl. Rittau Anm. 8 zu § 47 MSt6B), sofern sich dafür hinreichend klar erkennbare Anhaltspunkte ergeben.
c) Mit echt geht das Schwurgericht bei der Prüfung, ob die befohlene Handlung ein Verbrechen bezweckte, von dem Grundsatz aus, daß das Leben eines Henschen, der keine Schuld auf sich geladen hat, unantastbar ist (UA 93). Es bedurfte keiner weiteren Begründung, daß ein im deutschen Kulturkreis und innerhalb der deutschen Rechisorädnung aufgewachsener und lebender Hann wie Dr.ing. Kagb diesen Grundsatz von Jugend auf xannte und wußte, daß die vorsätzliche Tötung eines Henschen ein schweres Verbrechen ist. Daraus ergibt sich, ohne daß es weiterer Ausführungen beäurfte, daß Kap bewußt die Begehung eines allgemeinen Verbrechens, nämlich des Totschlags oder Mordes an einer größeren Anzahl von Menschen bofohlen hai. KoB befand sich weder in Notwichr noch im Notstand. Es lag auch kein rechtskräftiges Todesurteil gegen Cie Fremdarbeiter vor. Um einen Akt der Bekämpfung des Fein-Ges im Kriege handelie es sich schon darum nicht, weil die voin den deutschen Machthabern als Arbeiter nach Dcutsclland geaolten Zivilpersonen nicht als "Feinde" im völkerrechtlichen Sinne anzusehen waren. bs handelte sich auch nicht um cine Ariegs--Xepressalie, d.h. eine bewußt rechtswidrige Maßnahme, die den Gegner zwingen sollte, seinerseits von bestimmten Handlurgen Abstand zu nehmen. ‚Das hätte vorausgesetzt, daß diese Maßnahme der feindlichen kriegführenden Nacht zur Kenninis gegeben werden sollte. Die Erschießungen aber sollten geheimgehalten werden. Geheime "Repressalien" gibt es nicht.
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Dafür, deB KoliB irgendeinen der erwähnten Ausnahme-- fälle irrtümlich für vorliegend gehalten hätte, bieten die ausführlichen tatsächlichen Feststellungen nicht den mindesien Anhalt. Im übrigen kommt es darauf nicht einmal entscheidend an. Der Senat hat schon im Urteil vom 14. März 1957 -— 4 SiR 44/57 - aus § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MStGB die Pflicht des Untergebenen hergeleitet, eine von dem Werturteil des Befehlenden unabhängige Befragung seincs eigenen Gewissens darüber vorzunehmen, ob das mit dem Befehl beabsichtigte Tun mit den Geboten des rechtlichen Sollens vereinbar oder nach der allgemeinen nechtsüberzeugung Unrecht ist. Andernfalls würde die durch die erörterte Vorschrift des MilitErstrafrechts angestrebte Verhinderung von Verbrechen und Versehen im militärischen Bereich gerade in den Fällen in Trage gestellt, in denen die Befehle eines Vorgesetzten infolge seiner - namentlich während der Herrschaft des National-., sozialismus nichts selten zu Tage getretenen -— Blindheit oder Gleichgültigkeit gegenüber dem Recht eine erhöhte Gefahr Tür die hechisoränung darstellen. Wenn der Untergebene auch dic Boichle des Vorgesetzten nicht allgemein daraufhin zu untcrsuchen hat, ob sie auf die Ausführung von ctwas stralrachtlich Verbotenem gerichtet sind (vgl. Schwinge Anm. I 3 47 HStCGB), so besteht eine solche Prüfungspflicht doch unzucitclhaft gegenüber solchen Befehlen, deren Ausführung, wie hicr, segen elementare Grundsätze menschlichen Zusammenlebens und segen die allgemein anerkannten Vorstellungen von Recht und Unrecht verstoßen würde, Dieser Prüfungspflicht gegenüber konnte sich im Geltungsbereich des § 47 NStGB ein Untergebener weder auf ein "allgemeines Absinken der Moral" noch darauf
‚ berufen, daß die nationalsozialistische Erziehung zu bedingungsosem Gehorsam oder die Geschehnisse des totalen Krieges sein Unrechtsbewußtsein erschüttert hätten. Auch der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat es in seinem Urteil vom 10. Juni.
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1954 — 1 StR 558/54 - nicht darauf abgesiellt, ob der Befeh-Lende sich bewußt war, cin Verbrechen zu befehlen, sondern die Feststeilung genügen lassen, daß der Untergebene sich über die Umstände, dic den Befehl als rechtswidrig erscheinen lassen, und über die daraus von ihm zu ziehende Folgerung
im klaren gewesen ist.
Daß dies bei: ve, VEREED und KB der Fall war,
siellt das Schwurgericht einwandfrei fest. Nach dem Vorleben wand dem Bildungsgang dieser drei Angeklagten ist os auch selostverständlich, daß sie wußten, daß man Unschuldige nicht eus irgendwelchen Zweckmäßigkeitserwägunsen wahllos vorsorglich erschießen darf. vs hätte auch weder Kae noch siacen ger Beschwordeführer von ihrer sirafrechtlichen VerantwortlLichkeit befreit, wenn sic ihr Gewissen von vornherein durch die Billigung der nationalsozialistischen Ziele und lHoethoden oder durch die Unterwerfung unier den in der SS geltenden Grunäsatz blinden und bedingungslosen Gehorsams gegenüber Befehlen der führung schon früher so weit ausgeschaltet hätter, daß sie beschlossen, auch Tötungsbefehle ausnahmslos auszuführen, ohae zu prüfen, ob die Tötung nach der allgemeinen lHechtsüborsengung Unrecht sei. Denn dann handelten sie schon damals bewußt gegen ihre bessere srkenntnis und können sich Gaher nicht für die Zeit der Tat auf eine Lehorsamspflicht berufen, in deren Übernahme schon der Vorsatz zu künftigen Verbrechen enthalien war, Schon aus diesen Gründen ist die ausführlich und sorgfälvig begründete Annahme des Schwirgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, daß Kopp Erschießungsbefehl eine liand-Jung betraf, welche ein allgemeines Verbrechen bozweckte,
und daß dies allen drei Beschwerdeführern bekannt war.
Mi‘ Kecht hat daher das Schwurgerichi auch W Verteidigung nicht gelten lassen, er habe als Richter "nein"
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zu dem Befehl gesagt, er sei aber mit dem Befehl als Offizier angesprochen gewesen, und Kal habe Anspruch auf seinen Gehorsam als Offizier gehabt. Dabei ist es ohne Bedeutung,
ob as - wie die Verteidigung ausgeführt hat - bei der Waffen-SS die gesonderte Dienststellung eines Oberfeldrichters,wie beim Heere, nicht gegeben und daher VB dem Tvisionsstabe nur in seiner Eigenschaft als Obersturmbannführer angehört hat:. Der Berufung WE auf einen vermeintlichen "Staaisnotstand" hält das Schwurgericht ferner zutreffend entigegen, daß er weder ernstlich geprüft habe, ob das Leben, die Gesundheit und das Eigentum der Warsteiner Zivilbevölkerung überhaupt durch die £örschießung der Fremdarbeiter geschützt werden konnten,und bejahendenfalls, ob dieses Mittel der einzig zumutbare und gangbare Weg aus der vermeintlichen Notstandslage war. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Vorstellung MED una KB von der Rechtswidrigkeit der Erschießungen.
d) Entgegen der Heinung der Revision besteht auch kein denkgesetzlicher “iderspruch zwischen den Begründungen, miv denen das Schwurgericht einerseits die Strafbarkeit des Angeklagten vB auch bei Beachtung des § 47 MStGB bejaht und andererseits das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes aus § 52 oder § 54 StGB verneint hat.
Es bedeutet nicht, daB Vin den rschießungsbefehl wür "kriegsrechtmäßig und demgemäß für sich bindend" gehalten habe, wenn das Schwurgericht feststellt, er habe dic zrwägungen Kolb "über die Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit" der Erschießungen seiner besseren Erkenntnis übergeoränet, daß damit zugleich .ein Verbrechen begengen würde. Auch das vermeintlich "Nützliche" und "Zweckmäßige" kann rechtswidrig und ein Verbrechen sein.
Im gleichen Sinne führt das Schwurgericht bei der !blehnung eines Rechtfertigungsgrundes aus } 52 oder § 54 StCB aus, (EEE habe sich nicht deshalb zur Mitwirkung bei den Erschießungen entschlossen, weil sie ihm als der einzige Ausweg aus einer wirklichen oder vermeintlichen wefahr erschien, ! sondern weil er sich den zur Begründung des Befehls von Xe-BD vorgetragenen gründen (der Zweckmößigkeii und Nützlich - keit) anschloß. Das ist kein Widerspruch zu den vorherigen Ausführungen,
4. Zur Revision der Staatisanwaltschaft wird noch dearzu-Legen sein, deB VD Mitwirkung bei den ärschießungsn am 20. und 21. März 1945 als je eine selbständigo "at im Sinne des § 74 StGB zu beurteilen ist. Die abweichende Gesetzcsaus-Legung durch das Schwurgericht beschwert den Anscklagten nicht, Insbesondere hat das Gericht nicht etwa, wie die Hevision seliend macht; "EEE auch wesen der Erschießungen bei gversberg nur deswegen als Täter und nicht als Gehilfe verurieilt, weil es sein Gesamtverhalten als eine natürliche uandlungseinheit ansah. &s hat vielmehr scine “äterschaft cn diesen Tage aus dem Gewicht seines Tatbeitrages hergeleitet und rechilich einwandfrei begründet (UA 77). Der Einwand des Angeklagten, ca» als gleichgestellier Abteilungsleiter habe von ihm "als einem Fachoffiziertweder Weisungen noch Sefchle sırivgegenzunehmen gehabt, erledigt sich durch deu schon in anderem susamuenhang erwähnten Hinweis des Angeklagten, . daß er dem Stahs.der Division nicht als Oberfeldrichter, sondern als Ibersturmbannführer angehört habez als solcher stand er in Diensirang über dem Oberleutnant (W) GP, der seine Anorcnungen auch tatsächlich befolgt hat.
5. Die sonstigen Angriffe der Revision dieses Angeklasrten sind offensichtlich unbegründet. Auch die auf seine allgemeine Sachriige vorgenommene Überprüfung des Urteils im übrigen er. g3.bt keinen Hechtsfehler zu seinen Ungunsten.
B) Die Revision des Angeklagten ZUM. I. Die Verfahrensrüge.
Das Schwurgericht würdigt das Verhalten We an 20. März 1945 als Beihilfe zum Verbrechen des Totschlages unter anderem darum, weil sein Aufenthalt in der Nähe der Exekutionsstätte den Zweck gehabi habe, "die immerhin mili.- tärische Aktion vor dem Hinzukommen fremder Personen abzusichern, aus welchem Grunde auch zwei weitere Posten im twelände' aufgestellt" gewesen seien (UA 83). In der Haupiverhandlung nat KB als Grund seiner Anwesenheit im Longerbachtal angegeben, er habe sich nur überzeugen wollen, an welchem Platz die Erschießungen tatsächlich vorgenommen würden, und nachdem er dies festgestellt habe, sci er nur dort geblichben, weil er wegen des weiten Heimweges mit dem Lastkraftwagen (des örschießungskommandos) habe zurückfahren wollen. Das hat ihm das Schwurgericht unter anderem darum nicht geglaubt, weil er es bei seiner ersten Vernehmung durch die Staatsanwaltischaft am 7. März 1957 als seine damalige Aufgabe bezeichnet habe, die Aktion gegen Zinsichtnahme und Dazvischenkommen von Zivilpersonen abzuschirmen, zu diesem Zweck sei er in der Nähe der ürschießungsstätie patrouilliert und habe aufgepaßt; ähnlich, wenn auch etwas einschränkend, habe er sich in der Voruntersuchung eingelassen.
Gegen diese Beweiswürdigung wendet sich die Verfahrensrüge der sevision mit dem Hinweis, daß die Sitzungsniederschrift eine Verlesung der Vernehmungsniederschriften
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von 7, März und 18. Juni 1957 nicht beurkunde, und mit der Behauptung. daß der angeklagte in der Haupiverhandlung nicht zugsgeben habe, daß jene Protokolle seine Erklärungen richtig wiedergäben.
Es. kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Verfahvensverstoß vorliegt. Denn der Schuldumfang, von dem das Urteil eusgeht, bleibt auch dann unverändert, wenn der Angeklagte sich nicht zu dem Zweck der „Absicherung des Tatoris in dessen Nähe aufhicelt. Das ergibt die rechtliche Würdigung seines — im einzelnen noch zur Sachrüge zu erörternden - Gasamiverhaltens, welches das Schwurgericht mit Rechi seiner abschließenden Beurteilung zu Grunde legt, ohne -— wie dic Revision meint - die rechtliche Prüfung jeder kinzelhandlung zu, vernachlässigen.
II. Die Sachrüge.
Im einzelnen hat das Schwurgericht folgende Beihilfelandlungen KOEEEB rechtlich fehlerfrei festgestellt.
1. In den Yagen vor dem 20. März 1945 hatten Offiziere ücs Evisionsstabes in Gosprächen über die von den Fremdarbeitern drohenden Gefahren mit dem seit dem 1. Februar 1945 zur Diensileistung in dem väterlichen Industriebetricb unabkömmlich gestellten und bei seinen Eltern in Warstein wohnhaften Hauptmann der Reserve KW die Höglichkceit erwähnt, daß sie einen Befehl zur ürschießung von Fremdarbeitern ernalten würden. Gegen den hierbei crörterten Gedanken, cine derartige Maßnahme öffentlich, z.B. auf dem Marktplatz in Warstein, durchzuführen, wandte sich KW nit dem Hinweis, daß darın nach dem Abrücken der für die Erschießung verantwortlichen Truppe allein die Stadt und ihre Bewohner unter dem Zoım und Haß der Irendarbeiter zu leiden haben würden; wenn schon Erschießungen sein müßten, dann solle man sie in
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alier Heimlickkeit in einem abgelegenen Waldstück vollziehen. sm späten Nachmitbiag des 20. März 1945 unterrichtete V@®- WB sen den Angeklagten KB von dem ihm crteilten Erschießungsbefehl und bat um Unterstützung bei der Auswahl eines geeimeten Geländes. ZB zeigte dem Angeklagten VD daraufnin eine schon vorher von ihm hierfür ausgesuchte, von der Straße abgelegene Waldlichtung im Langenbachtal (UA 36). Wenn auch schließlich die ürschießungen nicht an diesem Platze staötfanden, so fiel die endgültige Wahl des Tatortes doch auf das von KW vorgeschlagene lengenbachtal und die dort bezeichneie Waldgegend (UA 83).
Schon diese Mitwirkung Kb bei der Vorbereitung der „rechießungen förderte sachlich die gaplanie Tötung unschuldiger Henschen. Nach der ständigen kKechtsprechung des Neichsgerichts und des Bundesgerichishofs, an der festzuhalten ist, seizt die Bostrafung wegen Beihilfe nicht voraus, daß die Haupitat ohne das irgendwie fördernde Verhalten des Anscklagten nicht ausgeführt worden wäre oder nicht zum Erfolge geführt hätte (RGSt 58, 1135 BGH VRS 8, 199 und die dort S. 201 angeführten weiteren Urieile). Es genügt, daß die Heuptiat durch den “ehilfen erleichtert worden isü. Bereits bei dem auf $S. 36 der Urteilsgründe erwähnten "Welefonge-- spräch hatte Ve EÄ zebeten, wegen seiner Ortskenntnisse bei einer Geländeerkundung mitzuwirken. KB wer cs also, der dem geländeunkundigen WEB Hair, indem er ihm des Langenbachtal zeigte. Auch wenn ganz unabhängig hiervon der Vorschlag des Erkundungskommandos, auf den die Wahl ‘des Tatortes schließlich zurückging, ebenfalls sine Stelle im langenbachtal bezeichnete, so erleichierte die mit FD vorgenommene eigene Vorerkundung und die dedurch gewonnene veländekenntnis unzweifelhaft Vi die Entscheidung für den cndgültigen Tatort. Das bedurfte keiner zusätzlichen Aus-Führungen des Schwurgerichts. ZB wußte, daß er die gerıımen Fötungen durch die Hilfe unterstützte, und wollte sie
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ınserstüizen (UA 86). Das war ihm -— entgegen der Meinung der 2evision -- durch die Strafnormen der §§ 211, 212 und 49 StuB verpoten, auch wenn er damit verhindern wollte, daß die von KeiD una VB ununstöRlich beschlossenen Tötungen in warsiein selbst oder in größerer Nähe des Ortes stattfänden, und wenn er die geh ei me Ausführung der Tat erreichen wollte, um dadurch spätere schädliche Folgen von .seiner Heimaist2di abzuwenden. Den Ausschluß der Sirafbarkeit wegen der Verfolgung derartiger Schutzzwecke macht § 54 StuB von eng begrenzten Voraussetzungen abhängig. Auch wenn Kb nit künftigen Gefahren für Leib oder Leben seiner selbst oder eines Angehörigen gerechnet haben sollte, so war diese Gefohr nicht gegenwärtig im Sinne der Vorschrift. 2s liegt auch k2iner der von der Rechtsprechung anerkannten Füllo des übergcesetzlichen Notstandes vor, da hier von der Opferung eines minderwertigen Ruchtsgutes zur Rettung eines hochwertisen nicht die iede sein kann. Zudem stellt das Schwuirgerichi rechtiich unangreifbar fest, daß KÜEMB vDewunte Förderung
des Tatplanes nicht das einzige mögliche Mittcl zur Aabwendung jeder vorgestellten künftigen Gefahr war (UA 85, 86): Unier diesen Umständen durfte er sich - auch zu dem an sich billigenswerten Zweck der Abwendung der Gefahren von dem Wohnort seiner £ltern — nicht fördernd auf den Boden des verbrecherischen bofehls stellen, "weil er nun einmal segeben war", sondern mußte sich ernstlich darum bemühen, jene Gefahr auf andere Weise zu beseitigen. Das hat er nicht getan, sondern sich bei der Verwirklichung jeries "Schutzgedankens" nitbostimmen lassen von einer Hilfsbereitschaft gegenüber denmit ihm bekannten Offizieren des Divisionsstabes (UA 86). Er leistete also aus Gelälligkeit Beihilfe zu einer Massenvötung, Geren Furchtbarkeit und Verwerflickkeit sich dem einfachsten kupfinden aufdrängt und bei jedem Menschen Entsetzen und außerste Abwehr hervorrufen mußte, auch wenn er geistig sclhverfällig und als Soldat zum Gehorsam erzogen wars
h,
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2. Am abend desselben "Tages war WEB "in üer schwarzen Uniform eines Panzerhaupimannes" anwosend, als Wi iss Erschießungskommando von dem Tötungsbefehl des Divisionskommandeurs unterrichtete, wobei er die Gefahr künftiger Plünderungen und Übergriffe, die Schmälerung der ohnehin ungenüsenden wrnährung der Zivilbevölkerung durch die Tremdarbeiter, die Greueltaten der Roten Armee im Osten und die schweren Luftangriffe begründend erwähnte. Unter ıdinweis auf den den Soldaten unbekennten Angeklagten KB saste vB: "Herr Konsul ZB ---" oder: "äcr Sohn des Konsuls ZB nat sich ebenfalls zur Verfügung gestelli". Diese Bemerkung nahm der Angeklagte widerspruchslos hin. Als der von einem anderen Erkundungskommando bezeichnete Platz anhand einer Karte den Anwesenden als das £rschießungsgelände bezeichnet wurde, griff KW ein, indem cr auf die wegen der Nähe einer Försterei und eines Müttererholungsheimces zu besorganden Schwierigkeiten hinwies (UA 36 bis 38). In diesen Verhalten KOEWD sicht das Schwurgericht eine psychische Beihilfe zur Tat. Die Anwesenheit des dekorierten Penzerhauptmannes und der Gebrauch des Wortes "Konsul" im Zusemmenheng nit seinsr Vorstellung hatte nach der Überzeugung des Schwurserichts den Zweck, den Soldaten das Gefühl zu vermitteln, daß der erschießungsbefehl auch von divisionsfremder Scitc sutgeheißen werde, Dem diente auch WBb Hinweis, daß SB sich zur Verfügung gestellt habe, was nach der Feststellung des Tatrichters bedeuten sollte, daß auch dieser Panzerhauptmann bei den Erschießungen mitmachen werde (UA 84, 85).
Intgegen der Meinung der Revision ist diesen Feststellungen als die Überzeugung des Schwurgerichts zu eninchmen, daß die von VD bezweckte Wirkung auf die Soldaten auch einüraüö, dch., deß sie durch KEMED Anwesenheit und sein Vernalien in ihrem Gehorsam gegenüber dem Tötungsbefehl bestärkt
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wurden, Das war auch nicht darum undenkbar, weil sie "völlig überrascht und aufs Tiefste erschüttert über die ihnen anzesonnene Handlung waren", Es verstößt ferner nicht gegen Denkgeseize, daß der Tatrichter dem Angeklagten bei der Strafzumessung eine gewisse geistige Schworfällisgkeit zugute hält (UA 135), während er es zum inneren Tatbestande "nach der Lebenserfahrung für ausgeschlossen" erklärt, daß X die mit vum Hinweis auf seine Person gegenüber den Soldaten verfolgte Absicht nicht erkannt hätte. Damit sollte ersichtlich nicht auf einen allgemeinen, ausnahmslos gültigen Satz 6er Lebenserfahruig hingewiesen, sondern nur gesagt worden, daß die Hitglieder des Schwurgcrichts bei Berücksichtigung aller festgestellten Umstände nach ihrer lebenserfahzung überzeugt sind, KM habe erkannt, was VE vezweckte. Nach dem Lebenslauf des Angeklagten, der mit 19 Jahren die Reifeprüfung bestanden und sich im Kriege als Führer siner Panzereinheit bewährt hai, so daß er schließlich zum Hauptmenn befördert wurde, konnte der Tatrichter auch bei Annahine einer gewissen geistigen Schwerfälligskeit ED davon aussenen, daß cr den Sinn und Zweck eines so einfachen Vorganges erkannt hatte, wie es VE Hinweis auf sein "Sichzurverfügungstellen" war. Dice Angabe, welche Beweismittel dem Schwurgericht die Überzeugung verschafft haben, daß KB die Soldaten mit »rfolg und bewußt durch scin Verhalten bestärkt hat, schreibt die Strafprozeßordnung nicht vor. Das Revisionsgericht kann daher nicht nachprüfen, ob diese Feststellung nicht etwa auf der Einlassung KW oder der Aussage der Zeugen beruht, die bei der Befehlserteilung zugegen gewesen sind.
Es ist ferner rechtlich unbedenklich, das Schweigen KO aut VEREEEEED ihn betreffende Bemerkungen bei der Befehlserteilung als Beihilfe durch Unterlassen zu bewervens Die von der Havision vermißte Rechtspflicht zum Viiderspruch ergab sich schon aus dem vorausgegangenen Tun des Angeklagte:
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nämlich aus seiner Unterstützung des Tatplans durch Beratung bei der Auswahl des Tatortes. Im übrigen liegt eine Beihilfe durch tätiges handeln auch darin, daß der vom Heeresdienst beurlaubte KEMEED zu dieser Befehlsausgabe in Uniform erschien und daß er durch sein Verhalten während Weiiu> Hinweis auf seine Person - also durch schlüssiges Handeln - erklärte , sich zur Mitwirkung bei der’ Erschießung zur Verfügung gestellt zu haben, d.h. mitwirken zu wollen.
3. Auch ohne irgendeine abschirmende Tätigkeit förderte SEE im Langenbachtal nach dem von der Verfahrensrüge nicht betroffenen Teil der Feststellungen des Schwurgerichts die Nat. Der Tatrichter bewertet mit Recht ZUEEEEB v1oße Anwesenheit am Tatort während der Erschießungen als seelische Unterstützung. Dem kann die Revision nicht entgegenhalten, es sei nicht festgestellt, daß auch nur einer der Soldaten ihn bei den ärschießungen gesehen habe. Der mit einer laschinenpistole ausgerüstete Angeklagte stand mit 7 zusammen an der hinteren Ladeklappe des Lastkrafiwagens, als die ersten Opfer am Ziel ankamen, vom Wagen stiegen und ihre Hzbe am Straßenrand niederlegten (UA 39). Von VB fortgeschickt, entfernte sich der Angeklagte bis etwa 100 m von der Erschießungsstätte, kehrte dorthin aber zwischen zwci Erschießungen jeweils wieder zurück und befand sich mindestens noch einmal beim Ausladen der Fremdarbeiter hinter dem Lastkraftwagen (UA 40). Nach dem Vorhergegangenen, insbesondere nach KOEEMEB Verhalten bei der Befehlsausgabe, ist cs weder denk- noch erfahrungswidrig, daß das Schwurgericht annimmt, für die Soldaten, die mit einem dieser Transporte ankamen oder die ausgeladenen -Fremdarbeiter in Empfang nahmen, habe der bloße Anblick des Panzerhauptmannes genügt, um ihnen das Mitwirken eines Heeresoffizieres ins Gedächtnis zu rufen und dadurch ihre Bereitschaft zum Gehorsam zu stärken. Gerade
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diese über WEB Wunsch hinausgehende Tätigkeit des Angeklasien am Tatort läßt sich nicht mit seinem Zweck erklären, nur die Geheimhaltung der Erschießungen zu überwachen und sicherzustellen.
Da mithin KEEEEEB Anwesenheit im Langenbachtal auch damn als bewußte Beihilfe zu VD Tat zu bewerten ist, wenn KEEEED den Tatort nicht "abgeschirmt" hat, bedürfen die Ausführungen der Revision keiner Erörterung, wonach das Schwurgericht jenes Abschirmen nur auf Grund der Unterstel lung festgestelli habe, daß TB Einlassung zu diesen Punkte richtig sei. j
Im übrigen aber kann keine Rede davon sein, daß der Tatrichter insoweit —- wie die Kevision ausführt - "wegen seiner Zweifel ie unwiderlegt e eigene »inlassung des Angeklagten" zugrunde gelegt habe. Der Satz auf S. 49 der Urveilssründe, auf den die Revision diese Rüge stützt und in den sie das Wort "unwiderlegt" eingefügt hat, faßt das örgebnis der Beweiswürdigung hinsichtlich der Aussagen der Zeugen BED und TED zusammen, von denen BE cinc Betcilisung KB an den Erschießungen selbst, sowohl im Lengenbachtal wie auch im Walde bci Suttrop, brkundet hattco. Diese Aussagen reichten dem Schwurgericht nicht aus, um ihnen sicher Feststellungen zu entnehmen.. Ihre Würdigung beginnt mit dem Saize: "Daß der Angeklagte KÜEMEB vei der Durchführung der Exekution im Langenbachtal über die getroffenen Feststellungen hinaus in weitergehenden Umfange tätig geworden ist, hat sich nicht erweisen lassen! (UA 47), und schließt: "Den tatsäch-- lichen Feststellungen ist deshalb mangels anderweitiger Beweismittel allein die eigene Zinlassung des Angeklagten KOEEB über seine Beieiligung an der Tatausführung zugrunde
|.
Hauptverhandlung gemeint. Nur so ist auch der Hinweis auf
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die "Einlassung der Angeklagten VB. Anhalt una KB" in der zusammenfassenden Angabe der Beweisunterlagen für
die Fesisvellung der Erschießungen im Langenbachtal auf S. 42 unten der Urteilsgründe zu verstehen. Daß der Tatrichter Oo 39 ) -- abgesehen von den im Urteil hervorgehobenen Ausnahmen — im allsemeinen für glaubwürdig hält, wird auf S. 28 mit dem Eindruck begründet, den das Schwurgericht in der 2 1/2 Monate dauernden Hauptverhandlung von Kb "ersönlichkeit gewonnen hat. j
Auch soweit KO Anwesenheit im Langenbachtal ohne eine "abschirmende" Tätigkeit als Beihilfe in Betracht kommt, beruhen die Feststellungen des Schwurgerichts nicht auf ciner hahrunterstellung von KÜEEEWb Kinlassung, sondern auf der Überzeugung des Tatrichters von ihrer Richtigkeit.
4. Das Schwurgericht hält § 6 StFG 1954 für nicht anwendbar, weil KB nicht in der Annahme einer Amts-, Dienst oder Rechtspflicht, insbesondere nicht auf Grund eincs Befehls, sehandelt habe. Das bekämpft die Revision zu Unrecht mit dem ‚linweis auf die Antwort, die das Urteil (UA 86) auf die Frage gi.bi, warum "TB", der im Gegensatz zu den übrigen Angeklagten nicht auf Befehl handelte, denn überhaupt - über seinen Schuizgedanken hinaus - tätig geworden ist", «“s findet die Erklärung "einmal in seiner soldatischen Einstellung, daß ein nun mal gegebener Befehl auch ausgeführt werden müsse, weiter in seiner Bekanntschaft mit den Offizieren des Divisionsstabes, denen er aus einer gewissen Hilfsbereitschaft heraus seine Unterstützung angedeihen lassen wollte, oder schließlich auch in dem Umstand, daß er sich hierzu durch seinen freiwillig übernommenen allgemeinen Sicherungsauftrag bewogen fühlte", Nach der Meinung der Revision bedeutci das,
daß der Angeklagte in Ger Annahme einer Dienstpflicht, zuuindest einer Nechtspflicht, gehandelt habe. Das Schwurge-
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zicki hebt aber mehrfach hervor, daß KW seinen \atbeiirag freiwillig geleistet habe (UA 86 unten, 101, 133 unten), und da der Schutz der Zivilbevölkerung auch auf andere Weise hätte erreicht werden können und eine so weitgehende Unterstützung der Nat nicht erforderte (UA 85). Aus den in diesen Zusammenhang festgestellten anderweiten Schutzmöglichkeiten ergibt sich zugleich, daß dem Angcklagten zuzumuten war, die Straftat zu unterlassen, und daß auch darum § 6 StFG 1954 nicht anwendbar ist. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, daß KWEWB - wie er behauptet - sich schon vorher gegenüber der Division 2.V. bereiterklärt haite, gegen | die von den Fremdarbeitern drohende Gefahr sichernde Patroville gönge zu machen und daß er daraufhin cinen entsprechenden Befehl erhalten habe. Das Schwurgericht geht offensichtlich mit Recht davon aus, daß der Angeklagte aus einem so allgemein sehalienen Auftrag nicht die Pflicht zur Mitwirkung bei der Erschießung von Fremdarbeitern herleiten konnte und herge-- leitet hai. Im übrigen bleibt auch diesem Einwand gegenüber bestehen, daß dem Angeklagten zuzumuten gewesen wäre, sich der Befolgung eines derartigen an ihn gerichteten Befehlj$ auf die schon erörterte heise zu entziehen.
5. : Auch im übrigen ergibt die durch die allgemeine
un il tt ar weern an!
fehler zu ungunsten des Angeklagten Zn:
GC) Die_Revision, der Staatsanwaltschaft,
l. Die Nichtanwendung des § 211 StGB,
a) Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit Hecht, daB das Schwurgericht ein heimtückisches Töten im Sinne des § 211 SiGB rechtsirrig verneint habe,
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Die nachher im Langenbachtal erschossenen Fremdarbeitcr
waren am Abend des 20. März 1945 entsprechend den Weisungen des Reichsverteidigungskomnissars von der Stadtverwaltung gesammeli und in der Schützenhalle untergebracht worden. vB Aufforderung, sie der Truppe zur £rschießung zu übergeben, hatte der Bürgermeister Gi@WWB an diesem Abend abgelehnt. Als Tb dann verlangte, ihm Fremdarbeiter
zum Arbeitseinsatz in Meschede zur Verfügung zu stellen, sagte der Bürgermeister dieses zu und verwies ihn andn Pclizeimeisier Ku@ (UA 29, 30). Diesen suchte VB nach der Befehlsausgabe an das Erschießungskomnando auf und erkläries) er brauche einen Dolmetscher. Die ihm darauf zur Verfügung gestellte russische Dolmetscherin erklärte auf "@&- EB Anoranung den in der Schützenhalle lagernden 800 bis 1000 Fremdarbeitern, wer arbeiten wolle, solle sich melden, 2er komme in ein anderes Lager. Daraufhin kam sofort cine srößere Anzahl von Männern und Frauen - letztere in Ger überzahl — unter Mitnahme ihrer geringen Habe aus der Halle heraus. wine der Frauen führte hierbei das später miterschosscene
eiwa 4- bis 6jährige Kind mit sich. Obwohl vb das ungleiche Verhältnis der Geschlechter erkannte und auch das Kinä bemerkte, schritt er nicht ein, um die #remdarbeiter nicht mißtrauisch zu machen. Alle Leute, die sich gemeldet Lavben, wurden in mehreren Yransporten nacheinander auf einen Lastkraftwagen ins Langenbachtal gefahren. Nach dem Einireffen des ersten Trupps mußten die Fremdarbeiter, die sich auf-Tällig ruhig verhielten, in Reihen zu zweit oder dritt antreten. Erisprechend VW Weisung reinten sich die Soldaten links neben die Fremderbeiier in der Weise, daß jeder rechts neben sich zwei -oder drei Leute hatte. In dieser Aufstellung wurden die Fremdarbeiter von der Straße in den Wiesengrund hinuntergeführt. Auf ein durch einen Schuß oder nündlich sogebenes - Zeichen eröffneten die Soldaien sodann das Feuer auf die ihnen zugeteilten Frendarbeitor, indem ı
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sie auf deren Köpfe zsielten. Sie gaben in kurzer Folge mehrere Schüsse hintereinander ab, bis alle Opfer getötet waren. VOR und der frühere Mitangeklagte AB peaufsichtigten cen Ablauf der Exekution, letzterer mit dem ausdrücklichen Befehl ve , darauf zu achten, daß kein Fremdarbeiter leb»nd den Platz verließ. Unter WEB Führung wurden denn die weiteren Schübe von Fremdarbceitern im Abstand von etwa einer halben Stunde von der Schützenhalle herangeholt und, wie beim ersteni&i, erschossen. Beim letzien Transport löste sich jedoch vorzeitig ein Schuß. Dadurch entstand ein kurzes Durcheinander. Ein Teil der Fremäarbeiter begann zu jammern und zu schreien und versuchte zu fliehen. Auch die Fliehenden wurden aber alsbald von den Soldaten eingcholt und erschossen, Einen der Freudarbeiter, der versuchte,
euf der Siraße zu entkommen, scotzie AB auf einen Zuruf EEE nach und gab mehrere Pistolenschüsse auf ihn ab, bis daß er tödlich geiroffen zusammenbrach.
Am 21. särz 1945 hatte der Angeklagte MER iem früheren Mitangeklagten GED mitgeteilt, Ka habe befohlen, ceoR GEB in äcr kommenden Nacht eine Exekuiion leiten solle. zu erschießen seien etwa 100 Fremdarbeiter, die beim Plündern aufgesciffen worden seien. CB suchte vi auf una fragte diesen, ob er den Befehl ausführen müsse. Wetzling bejahte dieses und äußerte, der Befehl sei rechtens; die zu erschießenden Fremdarbeiter seien Plünderer und auf Plünderung stehe die Todesstrafe. Dabei wies er auch auf die Persönlichkeit Kodiilb und dessen Reaktion auf einc etwaige beiehlsverweigerung hin. Dann gab er GEB folsende Anweisung: Er habe zunächst in Richtung Meschede cinen goeeigneven Exekutionsplatz zu erkunden, solle sich am Nachmittag aus der Schüizonhalle in larstein ein Arbeitskommando holen und mit diesen den Platz vorbereiten und eine urube ausheben. Die zu erschielenden Plünderer, etwa 80 Männer, würden ihm gez
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22,30 Uhr am Lagertor der Schützenhalle übergeben werden, Diesen solle er die Ausweise abnehmen und sie verbrennen lassen, Schließlich verpflichtete er GEB zu strengsten Siillschweigen. Daß dieses Mal 80 Männer verlangt werden sollten, ordnete wie an, "um einen Ausgleich
zu der ersten Exekution zu schaffen", bei der 56 Frauen und nur 14 Äänner getötet worden waren (UA 54). Der - nicht mehr fesistellbare — SS-Offizier, der diese Anweisung erhalten hatte und sich daraufhin abends von dem als \tachmann in der Schützenhalle anwesenden Justizwachtmeister HE (ie tremdarbeiter herausgeben ließ, erklärte dabei, cr brauche sofort 80 Männer von den Ostarbeitern, es müßten aber "stramme" oder "stämmige" Kerls sein. Als die Fremdarbeiter des ersten Trausportes in der Nähe des Tatortes ihre Habe ablegen mußten, erkannten sie, welches Schicksal ihnen bevorstand und zeigten eine gewisse Unruhe, folgten aber trotzdem willig den sie führenden Soldaten. Sie wurden über eine zu diesem Zweck vorbereitete Schräge in die vurube hincingeführt und mi den vesichi zur Längswand aufgestellt. Die Soldaten traten je kiniver einen Fremdarbeiter und gaben auf CB Kommando
auf das venick der Opfer einen oder mehrere Schüsse ab. In ähnlicher Weise wurden die in drei oder vier weiteren YTransporten herangeführten Fremdarbeiter getötet. Bei einem Schub versuchte ein Mann kurz nach dem Absticigen von dem Lastikraftwagen zu fliehen. Er wurde aber von dem für ihn verantwortlichen Soldaten durch einen Feuerstoß niedergestreckt. Dadurch erkannten die anderen Fremdarbeiter, was ihnen bevorstand. »in Teil von ihnen begann auf dem Wege ins Ta’. zu weinen und zu jammern, alle aber fügten sich weiter ohne Widerstand in das ihnen bestimmte Ios. Am nächsten Morgen seen 9,00 Uhr .befahl MD CE zu sich in sein Dienstzimmer. Als GEB meldeie, daß 80 Aänner erschossen seien, fragsie SEE, werum es nicht 100 seien. GEB antwortete,
es seien dem Abholkommando nur 80 Känner übergeben worden.
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Daraufhin bemerkte MB erre:;t, daß ja noch mehr Freind-- arbeiter erschossen würden (UA 56). F
Das Schwurgericht hat auch insoweit Vim is Mitväter -— hinter XKai - verurteilt, weil er den Geschehensablauf in wesentlichem Umfang mitbeherrscht habe, und @»-- WB Tatbeitrag (das Weitermelden des - wie zu seinen Gunsten unterstellt wird - von Ko für CB erteilten äörschießungsbefehls) nur als Beihilfe bewertet. Es hält keine der am 20. und 21. März 1945 begangenen Tötungen für "neintückisch", obgleich die Fremdarbeiter arglos und wehrlos gewesen’ seien; denn es verneint, daß die Angeklagten diese Arg- und Wehrlositkeit bewußt ausgenuizt hätten. Durch die von wetzling am 20. März befohlene täuschende Aufforderung an die Fremdarbeiter, wer arbeiten wolle, solle sich melden, sei zwar deren Arglosigkeit weiter aufrecht erhalien worden. Das habe VE aber getan, um ihnen die Angst vor dem Tode zu ersparen. Darum sei seine innere zinstellung nicht von dem Gedanken beherrscht gewesen, da3 er sich die Arglosigkeit der zu Erschießenden zu Nutzen mache, um surch sie deren Bereitiwilligkeit zum Besteigen des Lasikraftwagens zu erschleichen und so besser und leichter zum crsirabten Ziele zu kommen. Die Gesinnung des Angeklagten VB habe daher nicht "dem Vorstellungsbild entsprochen, das dem Begriff der Heimtücke und dem ihm innewohnenden Merkmal der Ausnutzung der Ärg- und \ehrlosigkeii" zugrunde liege: Dieses "Vorstellungsbild wird vorher so erläuteri, daß "der Täter irgenäwWe List, Falschheit oder Berechnung aufwendet, um des Opfer heranzukommen"s ein derart "tückisches Verbalien" sei nicht festzustellen (UA 89).
Diese Ausführungen erwecken den Verdacht, das Schwurserichi sei davon ausgegangen, das Tatbestandsmerkmal '"heimvückisch" im Sinne des § 211 StGB sei nur gegeben, wenn sich
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im bewußten Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit noch eine besondere fTücke und Verschlagenheit zeige (vol. den seschluß des uroßen Senats für Strafsachen vom 2. Dezenber 1957, BGHSt 11, 139, 144 bis 145). VYas Schwurgericht erkennt richtig, daß hier nicht die Hede davon sein kann, We - habe mit der Tötung der Fremdarbeiter deren Bestes gewollt (vgl. BEHSt 9, 385, 390), und daß sein Tötungswille notwendig eine feindliche #instellung gegen die Opfer war. Ver aber die Verwirklichung dieses feindlichen Planes dadurch heimlich ermöglicht, daß er die Opfer äurch Täuschung veranlaßt, das zum Transport nach dem Tatori bestimmte Fahrzeug zu besteigen, handelt heimtückisch, auch wenn er dabei zugleich den Opfern die Angst vor dem Tode ersparen will (vgl. BGHSt 2, 252, 254). Der wrund dafür, daß das Gesetz den, der heintückisch einen Menschen tötet, als Mörder mit lebenslangen Zuchthause bedroht, liegt in der besonderen Ge fährlichkeit seines Vorgehens, Er überraschi das Opfer in einer hilflosen Lage und hindert es dadurch, sich zu verteidigen, zu fliehen, Hilfe herbeizurufen, den Angreifer unzustimmen, in sonstiger Weise dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder die Durchführung wenigstens äurch solche Bemühungen zu erschweren (BGHSt 11, 139, 143). Ist aber
die erhöhte Gefährdung der maßgebende Gesichtspunkt, so
kann es im vorliegenden Falle keine Rolle spielen, ob die Täuschung durch den Wunsch des Angeklagten mitbestimnt war, den Opfern seelische Qualen zu ersparen, oder ob die Täuschung auch die Geheimhaltung der Erschießungen bezweckte, um die Bevölkerung von Warstein nicht der Rache der übrigen Fremdarbeiter auszusetzen. Entscheidend ist, daß die später erschossenen Personen sich in dem von Tb bewußt verursachten Irrtum, auf ihre Meldung hin in ein anderes Lager gebracht zu werden, freiwillig die Schützenhalle verließen, in der sie sich unter der Obhut der Zivilverwaltung befanden, und sich selbst den SS-Leuten auslieferten, die sie so ohne
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jede Schwierigkeit an die Erschießungsstätte verbringen Konnven. Ob VD eiwa annahm, sein Ziel auch mit offener Gewalt erreichen zu können, oder ob die Fremdarbeiter sich ın solchem Falle ihrem Abtransport hätten mit Erfolg wider setzen können, ist ohne Bedeutung. Es genügt, daß sie schon die Abbeförderung und damit die Tat dw'ch Fluchtversuche, Hilferufe oder Gegenvorstellungen hätien erschweren können (BGESt 2, 254). Hier liegt die Annahme nahe, daß der Hest der etwa 800 bis 1000 in der Schützenhalle befindlichen hrendarbeiter einem offenen Versuch der "Dezimierung" gemeinsam Widerstand entgegengesetzt, durch Hilferufe die Zivilbevölkerung auf das ungeheuerliche und von ihr mißbilligte Vorhaben aufmerksam gemacht und den Wachmann veranlaßt hätten, den Bürgermeister zu benachrichtigen, der schon vorher v»- EB Nicraeusgabeverlangen abgelehnt und die Benachrichtigung seiner vorgesetzten Dienststelle von der Herausgabe zu «T- beitszwecken angekündigt hatte. Das Schwurgerichi hävte prüfen müssen, ob nicht gerade diese Erwägung ip zu seinen hınterlistigen Vor gehen veranlaßte und ob ihm nicht mindesichs bewußt; war, daß er die Arglosigkeit der Sichmeldenden zu
einer Erleichterung seines Planes ausnutzic. Schon die Vorstellung VD von der Scelenqual der Fremndarbeiter bei offenem Vorgehen, von der der Yatrichter auschi, nötigie zu der Frage, wie sich die diesen Qualen ausgesetzten Menschen dann schon in der Schützenhalle und auf cen Straßen der Stadt verhalten hätten und welche Folgen
das für die Ausführbarkeit des Tötungsplanes gehabt haben würdes
Sowohl hinsichtlich der Erschießungen im Langenbachtal wie der bei Eversberg bedarf es für das Merkmal der Heimvücke noch ein weiterer Gesichtspunkt der Erörterung. Solange ‘ie Istarbeiter sich in der Verwahrung und iu Schutze der zivilverwaldung ‘befanden, war für sie der Amtspbürgermeisier
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von harstiein verantwortlich (UA 26). Es liegt nahe, daß VB sen Bürgermeister Gi@@W schon in Täuschungsabsicht aufforderte, ihm Fremdarbeiter zum Arbeitseinsatz in Meschede zur Verfügung zu stellen, und sich in gleicher Absicht an
den Polizeimeister Ku@® wandte. Je geringer das Schwurgericht die Aussichten erfolgreichen Widerstandes der Fremdarbeiter selbst gegen eine offene und brutale Durchführung des Tötungsplanes einschätzte, desto bedeutungsvoller wurde das Hindernis, das sich der Ausführung des Verbrechens in dem tatsächlich vorhandenen Schutzwillen des Bürgermeisters entgegenstellte. Der Bundesgerichtshof hat in dem (in BGIISi 4, 12 engeführten) Urteil vom 26. Juni 1951 - 1 StR 237/51 - die Tötung eines kleinen indes für heimiwückisch erklärt, wenn der Täter sich in das Vertrauen der Aufsichtsperson,
der die Sorge für das leibliche Wohl des Kindes zustcht, einschleicht und diese Person durch berechnende Hinierhältigkeit und Falschheit in einen Zustand der Arglosigkeit wiegt, in dem sie das Kind dem tödlichen Zugriff preisgibt. Was in jenem Fall die Anwendung des § 211 StGB rechtfertigt, trifft auch hier zu. Die allgemeine Lage in dem fraglichen, von unmittelbaren Kriegseinwirkungen und: den Folgen des all- »emceinen Zusammenbruchs' betroffenen Gebiet machte die Fremdarbeiter in einem so hohen Maße schutz- und hilfsbedürftig, daß sie insoweit mit der schutzbedürftigen lage eines kleinen indes verglichen: werden können. Wenn VW durch scinc, täuschenden Angaben gegenüber GIB una Ku@® erreichen wollie, “aß diese mit der Fürsorge für die Fremdarbeiter betrauten Personen ihm ihre Schutzbefohlenen zu Tötungszwecken herausgäben, so handelte er auch insoweit heimtückisch im Sinne des § 211 StGB.
Am zweiten Abend war der die Ostarbeiter in der Schützenhalle bewachende Justizwachtmeister He des Glaubens, die an diesem Abend. herausverlangten Fremdarbeiter sollten zum
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Arbeitseinsatz verwandt werden. Das beruhte vermutlich auf der korderung des -— nicht ermiitelien — SS-Offiziers, cs müßten "stramme" oder "stämmige Kerls" sein (UA 54). Sollie diese Forderung auf Ve odcr NEW Anweisung zurücksehen, so läge auch hier wieder die Annahme einer heimtük - kischen Ausschaltung der mit dem Schutze der Opfer betrauten Personen nahe.
Da das Schwurgericht den Sachverhalt unter diesen 'Gesichispunkten teils nicht richtig gewürdigt, teils überhaupt nicht geprüft hat, muß das Urteil, soweit es WW und EB betriffi, wegen Verletzung des § 211 StGB durch Nichtanwendung aufgehoben werden.
Schließlich wird zu prüfen sein, ob an beiden Tagen der schubweise Abiransport der Ostarbeiter an die Erschiefungsstätte den Zweck verfolgte, den Opfern solange wie möglich zu verbergen, was man mit ihnen vorhattc. Es liegt nahe, daß ein offenes Vorgehen auch insoweit auf erheblichen Wiiderstwand gestoßen wäre, Fluchtversuche ausgelöst hätte usw., 23 isi vorstellbar, daß dies auch noch beim ausladen der Leuic am Ziel und während des Ablegens ihrer Habe am Straßenrand zu Fluchiversuchen und Schwierigkeiten geführt hätte. Für diesen Zeitpunkt ist auch das Verhalten des Angeklagten Kin bei dem Aussteigen der Opfer am Ziel unter dem Gesichtspunkt der Heimtücke zum äußeren und inneren Tatbestand näher aufzuklären. Das Urteil ist zu diesem Zweck auch diesem Angeklagtien gegenüber auf die kevision der Staatsanwalischaft aufzuheben.
b) Abweichend von der Rechtsmeinung des Generalbundessnwalts hält der Senat es dagegen nicht für erwiesen, daß einer der Angeklagien aus niedrigem Beweggrund gehandelt habe, Als Beispiele für dieses Tatbestandsmerkmal neunt das vesetz selbsts Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebes
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und Habgier. Daraus ergibt sich als Maßstab, daß die seelischen Triebkräfte, die den Täter zur vorsätzlichen Tötung veranlaßt haben, nach allgemeiner Anschauung sittlich verachtensweri sein und auf der tiefsten Stufe sittlicher Bevertung stehen müssen (BGHSt 2, 60, 625 3, 132; 6, 331). Das könnte der Fall sein, wenn die Angeklagten aus eigenem Antrieb, von Hassenhaß oder überheblicher Nichtachtung des Lebens der Ostarbeiter bestimmt, bedenkenlos gehandelt hätten, Das war nach der ausdrücklichen Feststellung des Schwurgerichts nicht der Fall. Das erwähnte Unwerturieil ists unangebracht gegenüber Angeklagten, denen die Befolgung eines Befehles in Dienstsachen in Kriegszeiten zum Vorwurf gemacht wird, auch wenn sie zur Nichibefolgung ver-- pflichtet waren und darum bestraft werden müssen.
c) Daß die Angeklagten ihren Opfer aus gefühlloser oder unbarmherziger Gesinnung körperliche oder seelische Qualen zugefügt hätten, die nicht notwendig mit der Ausführung ihres Tötungsplanes verbunden waren, und dadurch "grausem" im Sinne des § 211 StGB gehandelt hätten, hat das Schwur-- gericht miiü zutreffender Begründung verneint. Das wird auch von der Revision der Staatsanwaltschaft nicht geltend &emacht.
2. Wie die Revision der Staatsanwalischaft ferner zutreffend ausführt, wendet das Schwurgericht den Begriff der natürlichen Handiungseinheit unrichtig an, inden es (> Beteiligung an den Erschießungen insgesani ale eine Handlung im Rechtssinne ansieht. Der Tatrichier hält das Ganze für einen einheitlichen Lebensvorgang, innerhalb dessen der Vollzug der Exekution lediglich aus rein äußerlichen technischen Gründen in zwei Einzelakte zerfallen sei; beide Aktionen seien demselben Entschluß KB entsprungen, und auch VW habe sich schon vor der Exekution im Langenbachtal entschlossen, die £rschießungen des nächsten
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Abends eniscneidend zu becinflussen, cr habe aus einem einheitlichen, von vornherein scfaßten Vorsatz gehandelt, da ar von Anfang an geglaubt habe, den Befehl zur "Dezimierung" "wirksam und sinnvoll" nur äurch die “rschießung von etwa 150 Fremdarbeitern ausführen zu können: Diese Betrachtungs - weise verkennt, daß es einen Unterschied macht, ob mehrere höchstpersönliche techtsgüter oder die Sachgüter mehrerer Personen, wie etwa das Eigenium mehrerer Betroffener, ver.: leizt werden. Aus diesem ürunde hat die Hechtsprechung bei der Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter die Annshne einer 'fortgesetzten Handlung siets für unzulässig erklärt (RuSt 44, 223; 57, 140; 70, 2435 BGH NIW 1953, 1034). Aus gleichen Erwägungen hat der Bundesgerichtishof bereits die Tötung von drei in eincm Zimmer nebeneinander aufgestellten „nnern durch drei hintereinander abgegebene Feuerstöße
zus der Pisiwole desselben Täters als drei selbständige Handlungen bewertet, weil gerade die natürliche wertbezogene Betrachiungsweise bei höchstpersönlichen Rochtsgütern die Zusaumenfassung der mehreren Schüsse zu einer "rechtlichen! Einheit verbietet (2 StR 214/58 vom 3. Oktober 1958; v&lo auch OGHSt 1, 155). Danach sind — vom Angeklagten \ietzling ner geschen - mindesvens seine an zwei verschiedenen Tagen gegebenen Befehle als zwei selbständige Handlungen im Sinne des § 74 StGB anzusehen.
Hinsichtlich der Angeklagten MM und Ku wird in der erneuten Verhandlung selbständig zu prüfen sein, ob ihr Verhalten im Tatbereich Eversberg oder Langenbachtal nach natürlicher Betrachtungsweise als je eine Handlungseinheit angesehen werden kann. Je nach dem Verhalten des Gehilfen ist es denkbar, daß e ine Tat mehrere selbständige tandlungen des Haupttäters zu fördern imstande ist, aber auch nehrere selbständige Beihilfehandlungen zu einer einheitlich”
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Tat begangen werden (vgl. dazu Mezger, LK Anm. 9 zu § 459 BOB).
3. a) Zum Verhalten des Angeklagten MEMB bedarf die Irage, ob er nur Gehilfe war oder entgegen der Annahme des Schwurgerichts die Tatherrschaft am 21. März 1959 in einen Maße besaß, das auf seinen Täterwillen schließen ließ, der erneuten Prüfung. Ko war nicht in Suttrop, als UED dessen Befehl weitergab. Unter diesen Umständen könnte die faisache, daß MED sich den Vollzug jenes Befehles melden ließ, auf MOEEEB Willen schließen lassen, die befohlene Erschießung unter eigener Verantwortung zu leiten. Die Annahme, daß die Yat am 21. März 1945 nicht begangen worden wäre, wenn MED etwa nach Weitergabe des Befehls auf eigene Verantwortung einen Gegenbefehl Yegeben hätte, liegt bei seiner Stellung als Generalstabsoffizier der Division und Leiter der Abteilung I a nicht fern. Hinzu kommt, daß er es nach CB Vollzugsmeldung unwillig beanstandeie, daß "nur" 80 und nicht 100 Menschen erschossen worden seien. Auch das könnte dafür sprechen, daß er sich nicht nur als bloßen Befehlsübermittler, sondernin dieser Sache als den verantwortlichen Vertreter des abwesenden Kommandeurs ange-- sehen hätte.
Wie den Feststellungen des Schwurgerichts zu entnehmen ist, wußte MB, daß schuldlose Menschen, und nicht Plünderer, erschossen werden sollten. Dann ergibt sich die Stärke seiner Mitwirkung und die Bedeutung seines Tatbeitrages auch aus seiner wissentlich unwahren Angabe, die zu Erschießenden seien beim Plündern aufgegriffen worden (UA 49).
Sollte ME veranlaßt haben, daß dem Wachmann vorgetäuscht wurde, die am zweiten Tage herausverlangten Arbeiier sden zur Arbeitsleistung bestimmt, so würde er - wie schon ausgeführt - möglicherweise als Täter nach § 211 StuB zu bestrafen sein.
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b) Auch wenn sein Verhalten nach dem örgebnis der aeumn Hauptverhandlung nur als Beihilfe zum Morde beurteilt wird, kommt eine Binstellung des Verfahrens nach § 6 StFG 1954 nicht in Betracht (§ 9 Abs. 1 STFG).
dagegen Wird das Verhalten EEE /a 1 i N"äterschaft oder Beihilfe
zum lotschlag gewertet, so bedarf die Frage der Zumutbarkeit im Sime des § 6 StFG 1954 schon mit Rücksicht auf die erwähnte Art der Mitwirkung MB erncuter Prüfung. In diesem Zusammenhang sei auch auf die bei Brandstetter Anm. 2 bis 6 zu § 6 StFG 1954 dargestellte Intstchungsgeschichte dieser Vorschrift hingewiesen, aus der sich srgibi, daß der Gesetzgeber nur ıLaten nichtführender Persönlichkeiten straffrei erklären wollie, die sich in einer ausweglosen Konfliktslagce befanden.
Das Schwurgericht verneint die Nolstvanäsvorausseizungen des § 54 StCB, da MED die sich bietenden Ausveichmöglichkeiten nicht oder nicht ernsilich genug geprüft hat, weil er als Angehöriger der SS zu besonders starrem Gchorsam ange-- halven war. In diese Lage hat er sich durch den freiwilligen Eintritt in die allgemeine SS im Jahre 1938, als z.B. deren Rolle bei der Niederschlagung der sog. Röhm-itevolte allgemein bekannt war, solbst gebracht. “#s ist auch nicht anzunchmen, daR er ohne diesen Schritt die einflußrceiche Stellung des Leiters der Abteilung I a bei einer SS-Division erreicht hötie. Dieser kerdegang des Angeklagten rechtfertigt ces, ihm auch ein erhöhtes Wagnis in dem Augenblick zuzummtien, in dem ihm unter Berufung auf seine Verpflichiung zu bedingungslosem Gehorsam eins der schwersten Verbrechen zugenutet wurde. Die Rechtsprechung hat in ähnlichen Fällen bereits ausgeführi, daß es nicht im Sinne. des § 52 StGB sei, daß sich derjenige, der unter solchen Uuständen in eine einflußreiche Stellung gekommen sei, mli dem bloßen Hinweis
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auf eine ihm drohende Leibes- oder Lebensgefahr der Verantwo.tung für seine Mitwirkung an schwersten Verbrechen solle entziehen können, ohne sein Äußerstes getan zu haben, sich von dieser Mitwirkung fernzuhalten (BGHSt 3, 271, 2765 1 StR 653/54 vom 2. April 1955). Diese Erwägungen gelten auch für die Frage, ob dem Angeklagten im Sinne des § 6 StFG 1954 nach seiner Stellung und nach seiner Einsichtsfähigkeit zuzumuten war, die Straftat zu unterlassen.
Es erschien dem Senat angebracht, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein anderes Schwurgericht zu verweisen.
Der teneralbundesanwalt hatte beantragt, Gie Revision des Angeklagten VB zu verwerfen und das angefochtene Urteil auf die Revisionen des Angeklagten KEEP una der Staaisanwaltschaft aufzuheben,
Rotberg Krumme Bundesrichter Seibert ; ist durch Urlaubsabwe-
senheit am Unterzeichnen verhindert.
Rotberg Hoepner Flitner