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BGH Entscheidung vom 18.07.1961 – 5 StR 101/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 101/61 2176 063
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Kriminalsekretär i.R. Fritz aus SOEBEN , geboren am ED 1397 in ! HE zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Kriminalrat i.R. Alois H (EEE
aus M geboren am 1891 in Dep ("e-tf.),
wegen Beihilfe zum Nord
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Juli 1961, an der teilgenommen haben;
Bundesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrickter Siemer
Bundesrichter Schnitt
Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr JuiED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte Er
als Urkundsbeartin der feschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagter Kggpun: TED
gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin von 9.März 1960 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Den Angeklagten wird die nach dem 9.März 1960 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,
- Von Rechts wegen -
aründe:
Die Revisionen beider Angeklagten haben keinen Frfolg.
A. Die Verfahrensbeschwerden,
I. Die Verfahrensbeschwerden des Angeklagten Tg
1, Die Begründung, mit der es das Schwurgericht abgelehnt hat, den früheren Angehörigen der Dienststelle in Berditschew aD als Zeugen zu vernehmen, läßt keinen Fehler erkennen. Das Schwurgericht hst Fritsch =hne Rechtsirrtum als "unerreichbar" im Sinne des § 244 Abs.3 Satz 2 StTO angesehen. Das Gericht darf allerdings den Antrag, einen bekannten Zeugen zu vernehmen, erst ablehnen, wenn es unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat (BGH NJW 1953 ,1522°°) hier jedoch. Unter den gegebenen Umständen sind die Bemühungen des Schwurgerichts, die Anschrift des Fl äurch persönliche Nachforschung des Berichterstatters beim Document
. So liegt es
Center zu ergründen, ausreichend. Daß Nachfragen bei anderen Dienststellen mehr FTrfole gehabt hätten, hat auch die Revision nicht dargetan.
2, Den Beweisamtrag des Verteidigers, die Originale der in Band 29 S.478 ff der Protokolle des Hauptkriegsverbrecherprozesses abgedruckten Dokumente zwecks Prüfung ihrer Echtheit herbeizuziehen, hat das Schwurgericht ebenfalls gemäß § 244 Abs.3 Satz 2 StPC ohne Rechtsirrtum abgelehnt. Was die Revision unter Berufung auf § 244 Abs.2 StPO hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
II. Die Verfahrensbeschwerden des Angeklagten 7
l. Die Revision des Anceklagten Fi macht zunächst geltend, der Nitverteidiger Rechtsanwalt IM sei nur als
Verteidiger des früheren Nitangzeklagten "gWw, nicht aber in seiner Eigenschaft als Verteidiger des Beschwerdeführers
zur Hauptverhandlung geladen worden.
Die Rüge ist unbegründet. Allerdings war aus der Ladung zur Hauptverhandlunge am 15,Februar 1960 und den folgenden Tagen nicht zu erkennen, ob Rechtsenwalt Li auch als Verteidiger des Angeklagten HD ze1aden wurde, Ihm ist jedoch am 9.Februar 1960 mitgeteilt worden, daß die "Hauptverhandlung gegen TB stattfinde. Jedenfalls ist der Fehler in der ursprünglichen Ladung durch das Telegramn vom 12.Februar 1960 behoben worden.
2. Das Schwurgericht hat den Antrag der Verteidigung, den Angeklagten FEED an der kommissarischen Vernehmung des Zeugen "BB teilnehmen zu lassen, unter Berufung auf § 224 Abs.2 StPO abgelehnt,
Wie die Revision selbst vorträgt, hatte der Angeklagte hjiernach keinen Anspruch auf Anwesenheit bei der Vernehmung des Zeugen. Fntgegen der Ansicht der Revision kann deshalb eine Pflicht des Gerichts auf Teilnahme eines in Haft befindlichen Angeklagten an einer Vernehmung, die nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft befindet, auch grundsätzlich nicht "unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht und der Verpflichtung, einen Angeklagten nicht in seiner Verteidigung zu behindern", verlangt werden. Eine andere Frage könnte nur sein, 'ob sich nach der Durchführung der kommissarischen Vernehmung des Zeugen und der Verlesung des hierüber aufgenommenen Protokolls herausstellen kann, daß diese keinen vollen Ersatz für die Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung bietet, wobei. auch von Be- "deutung sein könnte, daß der Angeklagte nach § 224 Abs.2 StPO unmöglich zur kommissarischen Vernehmung erscheinen konnte (vgl. Alsberg/Nüse, Der Reweisamtrag im Strafprozeß, S.170).
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Dann könnte sich unter Umständen eine Vernehmung unter
‚ Gegenüberstellung mit dem Angeklagten in der Hauptverhandlung als erforderlich herausstellen. Ein üahingehender Antrag ist jedoch nicht gestellt worden, Es ist auch nicht ersichtlich, daß eine derartige Not#sendigkeit in der Hauptverhandlung offenbar geworden ist.
3. In der Hauptverhandlung ist am 4.März 1960 "im allseitigen Einverständnis" der Beschluß verkündet worden:
"Die Niederschrift über die kommissarische Vernehmung des Zeugen Dr.Ra durch den beauftragten Richter in Passau vom 3.März 1960 soll verlesen werden, da der Zeuge einer Ladung vor das erkennende Gericht bereits im Jahre 1957 keine Folge geleistet hat und auch neuerlich erklärt hat, daß er vor dem erkennenden Gericht nicht erscheinen werde, und daß er hierzu als ir Österreich wohnender ausländischer Staatsangehöriger auch nicht gezwungen werden kann."
Entgegen der Ansicht der Revision ergibt dieser Beschluß, daß die Gründe, die für eine kommissarische Vernehmung sprachen und dem Beschluß auf kommissarische Vernehmung zugrunde lagen, fortbestaxrden. Im übrigen war die Verlesung jedenfalls nach § 251 Abs.1 Nr.4 StPO zulässig.
4. Der Verteidiger des Angeklasten HE, Rechtsanwalt Dr.R@WP, hat reach der Vernehmung des Sachverständigen Dr.Seraphim den Beweisamtrag gestellt, den Fräsidenten Prof.Dr.Eugen Kogon als weiteren Sachverständigen darüber zu vernehmen, daß "jenseits von gerichtlicher oder disziplinarischer Verfolgung einer Befehlsverweigerung die disziplinarische Situation der SS so war, daß es eine Ausweichmöglichkeit nicht gab". In dem Antrage war dargetan, daß Prof.Dr.Kogon als Verfasser des berühmten Buches über den SS-Staat, als Mitglied der Psychological Warfare Division des alliierten Hauptquartiers und Mitherausgeber der Zeitschrift "Kultur und Politik" nicht nur als Historiker, sondern auch als Soziologe
und Politologe über die Sachkunde des Sachverständigen Dr.Seraphim hinaus über überlegene Forschunssmittel verfüge. Diesen Antrag hat das Schwurgericht abgelehnt, weil durch das Gutachten Dr.Serarhims das Gegenteil dessen bereits erwiesen ist, was der Sachverständige Frof.Tr.Kogon bekunden solle. Außerdem hat das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 244 Abs,4 Satz 2 Halbsatz 2 St7TO mit folgender Begründung verneint:
"Insbesondere ist es nach der Überzeugung des Schwurgerichts ausgeschlossen, daß Professor Dr.Kogon über größere Sachkunde oder bessere Forschungsmöglichkeiten verfügt als der bereits vernommene Dr.Seraphinm. Dr.Seraphim, Historiker und Dozent an der Universität Göttingen, ist nach seinem Gutachten seit 10 Jahren damit beschäftigt, über die Frage Nachforschungen anzustellen, ob es während des nationalsozialistischen Regimes einen Refehlsnotstand für Angehörige der SS und der Polizei gegeben hat. Ihm stehen hierfür sämtliche Unterlagen der Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse (insgesamt mehr als 100 000 Urkunden) und die Akten der SS und Polizeigerichte zur Verfügung.
Er wird in Verfahren der vorliegenden Art häufig als Gutachter hinzuzgezogen, Seine Sachkunde und seine Forschungsmöglichkeiten sind schlsechterdings nicht zu übertreffen,"
a) Die Revision will zunächst dartun, Prof.Tr.Kogon verfüge zu dem Beweisthema, zu dem Dr.Serarhim gehört worden sei, über die größere Sachkunde. Der Ablehnunssbeschluß des Schwurgerichts ist jedoch in dieser Beziehung nicht zu beanstan-
den.
Die Qualität des Buches von Kogon ‘Der SS-Staet" und die Autorität Kogons als Soziologe belegen noch nicht, daß ihm Forschunssmittel zum Beweisthema zur Verfügung stehen,die denen des Historikers Dr.Seraphim überlegen sind, Dieser hat dem - Schwurgericht die objektiven Kenntnisse vermittelt, die es ihm ermörlichten, die Situation in der S5 in psychologischer und soziologischer Hinsicht zu beurteilen. Für diese dem Fericht oblierende T!berzeugungsbildung
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brauchte sich dem Schwursericht nicht aufzudrängen, einen weiteren Sachverständigen zu hören, der "überdies Politologe
und Soziolore" ist,
b) Dem Ablehnunzsbeschluß ist auch nicht zu entnehmen, daß das Schwurgericht fehlerhaft rechtliche Beurteilungen des gehörten Sachverständigen ungeprüft zur Grundlage der eigenen Rechtsfindung gemacht habe. Der Hinweis des Ablehnungsbeschlusses, Dr.Seraphim habe sich seit zehn Jahren damit beschäftigt, "über die Frage Nachforschungen anzustellen, ob es während des netionalsozialistischen Regimes einen Befehlsnotstand für Ansehörige der SS und der Polizei gegeben hat", kennzeichnet im Zusammenhang mit dem Thema des Beweis-
antrages nur das Arbeitsgebiet des Sachverständigen.
B. Die Sachrige,
Auf die von beiden Beschwerdeführern erhobene Jachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil seinem gesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei sind auch unter Berücksichtigung des Einzelvorbringens der Revisionsbegründungen Rechtsfehler nicht zutage getreten.
l. Das Schwurgericht hat beide Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord verurteilt und ausgeführt, die Haupttäter und Mörder seien die den Angeklagten vorgesetzten SS-Führer gewesen, die den Befehl zur Tötung der Juden und zur Erschießung der Kriegsgefangenen gegeben hätten. Das ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht zu beanstanden.
a) Die Revision des Angeklagten TB s:2t selbst, es bedürfe wohl keiner Erörterung, daß die Judenausrottung sich als eine Tat aus niedrigen Bewesgründen darstelle. Sie bezweifelt damit selbst nicht, daß für die Haupttäter die Voraussetzungen des § 211 Abs.2 StGB fehlerfrei festgestellt sind. Das soll wohl auch nicht in Zweifel gezogen werden, wenn an anderer Stelle für die Haupttäter ausgeführt wird,
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daß die angeordneten Maßnahmen damals "tatsächlicher Bestandteil eines Planes operativer Kriegsmaßnahmen" . gewesen seien und die Erschießung der Juden "militärisch begründet" gewesen sei. Im übrigen braucht hier nicht darauf eingegangen zu werden, ob dies im Einzelfall der Annahme niedriger Beweggründe entgegenstehen könnte. Denn nach den Urteilsfeststellungen sind die Juden nicht aus solchen Gründen getötet worden (UA S.58/59).
b) Hingegen hält die Revision des Angeklagten ] die Anwendung des § 211 StGB auf die Haupttäter unter Berufung auf das auch vom Schwurgericht angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs 4 StR 438/58 vom 13.März 1959 nicht für haltbar, weil auch die als Haupttäter angesehenen SS-Führer nur unter dem Druck eines Befehls gehandelt hätten, dem sie sich nicht entziehen konnten.
Der Hinweis auf die angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs geht fehl. Das Schwurgericht hat die Ausführungen des Bundesgerichtshofs mit Recht nur auf die Angeklagten als Gehilfen angewendet. Die Haupttäter - als solche nennt das Schwurgericht im Hinblick auf die Frschießung der Juden Himmler, die ihn umgebenden SS-Führer, insbesondere auch den damaligen SS-Brigadeführer Tg - verfolgten ihr Ziel, die Juden auszurotten, weil sie eben Juden waren, nur wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse.
Das ist ein niedriger Beweggrund; er wird als solcher auch in dem angeführten Bundesgerichtshofsurteil angeführt. Davon, daß diese Haupttäter nur auf Befehl gehandelt hätten, kann keine Rede sein.
Hinsichtlich der Tötung der Kriegsgefangenen bezeichnet das Schwürgericht den SS-Hauptsturmführer Kai 21: Befehlsgeber und Haupttäter. Es ist festgestellt, daß er die Tötung der Kriegsgefangenen aus eigener Überzeugung erstrebt
hat (UA S.57).
2. Das Schwurgericht stellt fest, daß sich die Angeklagten nicht aus eigenen niedrigen Reweggründen beteiligt haben. Beide Revisionen meinen daher, sie hätten nicht wegen Beihilfe zum Mord verurteilt werden können.
Beide Revisionen verkennen nicht, daß die Ausführungen des Schwurgerichts, die dahin gehen,.es komme nicht darauf an, ob die Angeklagten als Gehilfen aus niedrigen Beweggründen gehandelt hätten, entscheidend sei vielmehr das Vorliegen der niedrigen Feweggründe bei den Tätern, der Rechtsprechung des Bundesserichtshofs entsprechen. Sie entsprechen nicht nur der Entscheidung BGHSt 1,368,371, die nach Ansicht der Revision des Angeklagten TB einen anderen Fall betrifft. Der Bundesgerichtshof hat an dieser Ansicht vielmehr stets festgehalten (vgl. BGHSt 6,329,330). Auch eine erneute Prüfung der Frage anhand der von den Revisionen vorgebrachten Gründe vermag den Senat nicht zur Aufgabe der Ansicht des Bundesgerichtshofs zu veranlassen. Diese Ansicht zwingt auch nicht etwa dazu, den Gehilfen an einem Tötungsverbrechen schlechter zu behandelr als den Mittäter. Vielmehr neigt der Senat zu der Auffassung, daß der Mittäterschaft am Morde schuldig ist sowohl derjenige, der selbst aus niedrigen Beweggründen handelt, ale auch derjenige, der die niedrigen Beweggründe des Mittäters kennt.
3. Das Schwurgericht het den von ihm festgestellten Tatbeitrag der Angeklagten auch einwandfrei als Beihilfe zum Mord gewürdigt. Das gilt insbesondere auch für den Tatbeitrag des Angeklagten Kp, dessen Revision in dieser Beziehung Bedenken erhoben hat.
. Was diesen Beschwerdeführer anlangt, so heißt es im Urteil ausdrücklich, er habe erkannt, daß er allein durch seine Anwesenheit die Erschießung der Juden wesentlich
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unterstützte (UA S.69 unten/70 oben) und die Tötung der Kriegsgefangenen schon durch die Weitergabe des Befehls förderte (UA S.70).
Der ‘Angeklagte TB nat aie Tötung der Juden durch die Weitergabe des Befehls und die Beratung über die Durchführung der Erschießung gefördert (UA S.70). Dessen war er sich bewußt (UA S.71). Daß beide Angeklagten "an sich die Taten mißbilligten", räumte - wie das Schwurgericht zutreffend ausgeführt hat - ihren Vorsatz nicht aus,
4. Nach Auffassung des Schwurgerichts entlastet § 47 MilStGB die Angeklagten nicht, Das stellt insbesondere die Revision des Angeklarten FE jeäoch ohne Erfolg, in Frage.
In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Revision hat das Schwurgericht die Anwendbarkeit des § 47 Abs.1l MilStGB auf das Verhalten der beiden Angeklagten bejaht (VA S.72/73). Das Urteil verkennt auch nicht, daß gemäß § 47 Abs.1 Satz 1 MilStGB der befehlende Vorgesetzte allein verantwortlich ist, wenn durch die Ausführung eines Befehls in Dienstsachen ein Strafgesetz verletzt wird (UA S.73/74). Es bestraft die Angeklagten nur deshalb als Teilnehner, weil ihnen sicher bekannt gewesen ist, daß der Befehl der Vorgesetzten eine Handlung betraf, welche ein allgemeines oder militärisches Verbrechen oder Vergehen bezweckte (§ 47 Abs.i Satz 2 Nr.2 MilSteB).
Schon das Wort "sicher" in den Urteilsgründen, aber auch die weiteren Ausführungen des Urteils weisen darauf hin, daß der Tatrichter dabei von dem Erfordernis des "sicheren Wissens um den verbrecherischen Zweck des Befehls" (BGHSt 5, 239,244; 10,294,303) ausgegangen ist. Die Urteilsgründe ergeben, daß das Schwurgericht nicht etwa, wie die Revision anscheinend darlegen will, zu Lasten der Angeklagten einen
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Grundsatz bloßer "Offensichtlichkeit" aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone zum KRG 10 verwendet hat. Das Urteil gebraucht zwar das "ort "offensichtlich" (UA S.74 unten), jedoch nur als ein Anzeichen
für die |berzeugung, daß die Angeklagten den verbrecherischen Zweck des Befehls sicher kannten und daß für sie "insoweit
nicht die mindesten Zweifel bestanden haben!" (iA 3.74 unten/75 oben).
Die Revision nimmt für die Angeklagten dernoch Straffreiheit in Arspruch, weil sie einen "verbindlichen" Befehl auszuführen gehabt hätten. Sie beruft sich hierfür auf Schwinge, NilStGB 6.Auf1.1944 5.105: "Für einen Dienstbefehl, dessen Ausführung ein Strafgesetz verletzt, haftet der Untergebene nicht, wenn dieser für ihn (trotz der Strafrechtswidrigkeit) verbindlich war."
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung grundsätzlich zutrifft, weil hier ein "verbindlicher" Befehl nicht vorlag. Das wußten die Angeklagten; auch sie waren sich im klaren darüber, daß es sich um "Massenmorde'' ohne ordnungsgemäße Todesurteile und militärische Notwendigkeiten handelte (UA S.74/75). Demgegenüber vermag auch der Hinweis der Revision auf den totalen Krieg, der alle menschlichen Lebensbereiche in das Kriegsgeschehen einbezogen hat, nichts auszurichten. Hier handelte es sich um Taten, die - wie die Revision selbst sagt -— die Merkmale eines fluchwürdigen Verbrechens tragen, von dem sich Jsder anständige Mensch selbstverständlich trennt. Sie liegen außerhalb der Verbindlichkeit jeden Dienstbefehls.
Die Voraussetzungen des § 47 Abs.1 Satz 2 Nr.2 MilStGB sind daher vom Schwurgericht einwandfrei dargelegt und beide Angeklagte zu Recht wegen Beihilfe zum Mord verurteilt worden,
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5. Das Schwurgericht hat schließlich ohne Rechtsirrtum ausgeführt, daß sich die Angeklagten weder auf 88 52 und 54 StGB noch auf einen den Vorsatz ausschließenden Putativnotstand berufen können. "
Da auch die Prüfung der Strafzumessungsgründe keinen
Rechtsfehler erkennen läßt, waren die Revisionen beider Angeklagten entsprechend dem Antrage der Bundesanwaltschaft
zu verwerfen.
Koffka Schmidt Siemer Schmitt Mayr