Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 18.04.1961 – 1 StR 34/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_StR_34/61
Im Nanen
2120 087
des Volkes
In der Strafsache
gegen
1. den von am is G aus G 9 geboren am 1911 in „ Krs, N
2. den Buchhalt Hans
1927,
2: Sachbezeichnung: Go@iB u.a. -
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Siizung
vom 18. April 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier
als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichier Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
für Recht erkannt:
als ED eantc: der Geschäftsstelle,
Auf die Revisionen der Angeklagten CB una BB ira das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 8. Juli 1960, soweit es sie betrifft, mit den Fesistellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgerichi zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte CB erwarb in den Jahren 1954 bis 1958 von Fernlasifahrern größere Mengen unversteuerten Salzes, das diese teils gestohlen, teils unterschlagen hatten, zu einem erheblich unter dem üblichen Satz liegenden Preis und unter anderen im Urteil näher dargelegten auffälligen Begleitumstanden, die auf strafbaren Vorerwerb hindeuteten, um es im Betriebe seiner Brotfabrik zu verwenden. Der Angeklagte Dip wirkte in drei Einzelfällen bei dem Erwerb des Salzes durch CWW, in dessen Betrieb er Buchhalter war, mit. Das Landgericht hat den Angeklagten GEB esen forigesetzier gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einem Jahr vier Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe, den Angeklagten Bg vegen drei Vergehen der Beihilfe zur Hehlerei Cs anstelle verwirkter Gefängnisstrafen zu Geldstrafen verurteilt.
Gegen das Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechis.
I. Verfahrensbeschwerden
1: Die Revisionen greifen mit der Verfahrensbeschwerde durch, soweit ein Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO gerügt ist. Das Landgericht hat die Zeugen ED, rei und sg» vereidigi. Diese waren im Betriebe des Angeklagten beschäftigt. Sie hielten die Salzgeschäfte ihres Arbeitgebers nicht für reell., Sie entnahmen dies daraus,
daß das von den Fernlastfahrern gebrachte: Salz zu
allen Tageszeiten, auch bei Dunkelheit, und stets unter auffälligem Schweigen abgeladen wurde. Diese Wahrnehmung konnten sie offenbar nur machen, weil sie selbst bei
dem Abladen des Salzes zugegen waren. Es liegt deshalb nahe, daß sie dabei auch persönlich mit Hand anlegten. Von Re ist das Bl. 74 d.A. ausdrücklich gesagt worden. Wenn das Landgericht gleichwohl den Verdacht einer Beteiligung dieser Zeugen an der Tat des Angeklagten CE in der Form der Beihilfe verneint hat, so geschah dies, wie die dienstliche Äußerung des Berichterstatters erkennen läßt, offenbar deshalb, weil es davon ausging, daß die Hehlereitaten des Angeklagten CB jeweils mit dem Ankauf des Salzes im Sinne des Abschlusses eines Kaufvertrags beendet gewesen seien. Das war rechtsirrig. Ankaufen ist im Tatbestand des § 259 StGB ein Unterfall des Ansichbringens, Darunter ist nicht schon der Abschluß des Kaufvertrags, sondern erst der handhafte Erwerb der Sache zu verstehen (RGSt 73, 105; BGH 4 StR 232/52 bei Herlan GA 1954 S. 58). Die Hehlereitat in der Form des Ansichbringens ist also jeweils erst beendet, wenn der Hehler die volle gesicherte Verfügungsgewalö über die Ware erlangt hat (RGSt 69, 200; RG JW 22, 1020 Nr. 18 und BGH 3 StR 637/52 vom 16. April 1953). Das war bei dem Salz erst dann der Fall, wenn es von dem fremden Lastzug abgeladen und in die Lagerräume der Brotfabrıik des Angeklagten CB verbracht worden war. Wer beim Abladen und Transport in die Lagerräume mithalf, konnte sich deshalb noch der Beihilfe zur Hehlerei schuldig machen. Die genannten Zeugen waren also dieser Tat bei richtiger rechtlicher Betrachtungsweise möglicherweise verdächtig und hätten dann nicht beeidigt werden dürfen.
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Daß die Entscheidungen zum Nachteil’ beider Angeklagtex auf diesem Verfahrensmangel mit beruhen können, läßt sich nicht ausschließen.
2. Auf die weiteren durchweg fehl-gehenden Verfahrensrügen brauchte unter diesen Umständen nicht näher eingegangen zu werden, zumal da sie für die neue Verhandlung ohne Belang sind. Einer wiederholten Beanstandung des Eröffnungsbeschlusses wird der Vorsitzende der Strafkammer am besten daäurch begegnenz daß er nach der Verlesung des Beschlusses ausdrücklich auf die Unverbindlichkeit des darin mitgeteilten Sachverhalts und die Notwendigkeit selbständiger Feststellungen des Tatsachengerichts auf Grund der Hauptverhandlung hinweist und diesen Hinweis im Sitzungsprotokoll festhäli (vgl. BGH 1 StR 132/60 vom 24. Januar 1960 NIW 1961 S. 740 Nr. 17).
II. Zur Sachrüge
Auch die von beiden Angeklagten erhobene Sachrüge hätte nicht zum Erfolg führen können. Nach den Feststellungen berief sich GW nur darauf, daß er mit den Ohne-Rechnung Geschäften Umsatzsteuer ersparen wollie. Daß er auch eine Ersparnis von Einkommen- Gewerbe- und Kirchensteuer beabsichtigte, hat er nicht behauptet.
Für das Landgericht bestand unter diesen Umständen kein Anlaß, hierauf einzugehen. Im übrigen legt das Haupizollamt in seiner Stellungnahme zutreffend dar, daß die von der Revision aufgemachie Rechnung falsch ist. Daß die Strafkammer der Auffassung gewesen sei, durch Ohne-Rechnung-Geschäfte könnten sonst keine Steuern erspart werden, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
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Wenn das Landgericht feststellt, Cl habe mit dem Ankauf des gehehlten Salzes 2.260.-- DM erspart, so meinte es damit offensichtlich, daß er diesen Betrag weniger für den Erwerb von Salz aufzuwenden brauchte. Zur Berechnung des Gewinns, der dem Angeklagten CE nach Abzug aller Steuern noch verbleiben möchte, bestand keine Notwendigkeit.
Zu der von der Revision des Angeklagten Bi vertretenen Meinung, daß bei einer einheitlichen fortgesetzten Haupttat keine mehreren selbständigen Beihilfehandlungen möglich seien, wird auf RGSt 70, 26, 28 u. und Mezger LK Anm. 9 zu § 49 StGB verwiesen (ebenso auch BGH 3 StR 422/53 vom 11. Februar 1954 und 4 StR 438/58 vom 13. März 1959 S. 37, 38).
Auf das weitere offensichtlich unbegründete Vorbringen der Revisionen einzugehen, sieht sich der Senat nicht veranlaßt. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler zum
u nennen
Nachteil des Angeklagten ergeben.
Dr. Geier Busch Seibert
YWillms Hübner