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BGH Entscheidung vom 17.11.1955 – 4 StR 410/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Valkes

In der $Strafsache

gegen

Frau Alma H EEE geb. BEE, us ‚ Kreis ICE: zeooren am m 1905 in ze.

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1955, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr, Haager als beisitzende Richter, Bundesanwal: > in der Verhandlung, Yberstaatsanwalt Dr. Dr: U] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ee) als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht, erkannt;

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Kassel vom 5, August 1955 mit

den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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| Fahrbahn. Die Angeklagte versuchte, ihren Wagen abzubrem-

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gründe§

Die Angeklagte, die seit 1928 den Führerschein der klasse 53 hat und seitdem regelmäßig ausgedehnte Reisen mit verschiedenen Personenkraftwagen unternahm, fuhr im März 1955 mit einem Borgward-Personenkraftwagen 1300 auf der Autobahn von Heidelberg nach Hamburg. Das Fahrzeug gehörte dem Verlobten ihrer Tochter, dem Kaufmann Jürgen vo»: den sie bei Bad Nauheim am Steuer ablöste, Auf den Rücksitzen des Wagens saßen die Ehefrauen Yo 5) und BED: Gegen 17,30 Uhr sah die Angeklagte in einer Entfernung von 500 m vor sich einen Lastzug, der mit einer Geschwindigkeit von 40 km/st auf der Mitte der rechten Fahrhahn fuhr.

Sie selbst fuhr in diesem Zeitpunkt mit 120 km/st ebenfalls etwa in der Mitte dieser Fahrbahn. Als ihr Abstand von dem Lastzug nur noch etwa 80 m betrug, fuhr der Motorwagen plötzlich ohne ersichtlichen Grund D 1/2 m über

die weiße Mittellinie auf die Überholungsbahn, auf der jetzt auch die Angeklagte. dahinfuhr, weil sie den Lastzug überholen wollte. Der Anhänger rollte mit seinen lin-

ken Rädern etwa 1 m über die Mittellinie auf die linke‘

sen, und lenkte ihn zuerst etwas nach rechts, um sich‘ ‚hinter den Lastzug zu setzen. Als sie erkannte, daß ihr dies nicht mehr gelingen würde, bogsie wieder nach

links aus, um den Lastkraftwagen noch zu überholen. Dies mißlang; der Personenkraftwagen prallte auf die linke Hinterkante des Anhängers und wurde an der rechten

Seite aufgerissen. Er rollte noch 30 m über den mitt-

leren Grünstreifen und kam am Rande der Gegenfahrbahn zum Stehen. Der Kaufmann ge erlitt einen Schädelbasisbruch und starb nach einigen Tagen. Die übrigen Wagen-

insassen wurden weniger schwer verletzt, die Angeitlagte

wwugnur eine rlatzwunde davon. Sie erhielt wegen fahrläs-

und des sachlichen Strafrechts. Sie ist im Ergebnis begrün-

.ersichtlich von einem anderen als dem im angefochtenen

‚ visionsgericht sind nur die schriftlichen Urteilsgründe

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siger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung eine Gefängnisstrafe von drei Monaten, die zur Bewährun; ausgesetzt wurde. Außerdem hat ihr das Landgericht die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, der Anseklagten vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Revision rügt Verletzung der Aufkl. rungspflicht det,

Die Verfahrensrüge wird im Zusammenhang mit der Sachheschwerde erörtert.

Der Inhalt der ersten Revisionsbegründungsschrift muß im wesentlichen unbeachtet bleiben, weil diese

Urteil festgestellten Sachverhalt ausgeht. Für das Re-

maßgebend, nicht die angeblich davon abweichende mündliche Urteilsbegründung.

Das Landgericht hat der Angeklagten zum Vorwurf gemacht, sie habe nicht sofort wirksam gebremst; denn sonst

wären vor der vermutlichen Unfallstelle Bremsspuren auf der Fahrbahn sichtbar gewesen und die hinten im Wagen sitzenden Zeuginnen hätten bekunden müssen, daß sie durch die starke Bremswirkung nach vorn geschleudert worden seien, Bei sofortigem entschlossenem Bremsen würde die Angeklagte den Wagen in vier Sekunden mit einem Bremsweg von 129 m zum Stehen gebracht haben. In dieser Zeit wäre der

Lastzug 44,4 m weitergefahren, so daß sie ihn bei einen anfänglichem Abstand von 80 m erst nach mehr als 124 m erreicht haben würde. Ihre Geschwindigkeit wäre aber schon

viel früher auf die des Lastzugs herabgesetzt worden; sie hätte sich dann hinter ihm halten können. Hier hat

der Tatrichter jedoch nicht festgestellt, ob die Angeklagte sofort erkennen konnte, daß der Lastkraftwagen so weit auf die Überholungsbahn herüberkommen werde, oder ob sie zunächst noch annehmen durfte, er werde die Mittellinie nur geringfügig überfahren, weil kein Anlaß zu einem Fahrbahnwechsel ersichtlich war. | |

Weiter ist unerörtert geblieben, ob die Angeklagte durch das plötzliche Ausscheren des Lastzuges auf ihre Fahrbahn ohne vorheriges Anzeigen der beabsichtigten F Fahrtrichtungsänderung etwa in Verwirrung geraten ist und deshalb nicht entschlossen gebremst hat. Auf ein so verkehrswidriges, unüberlegtes Verhalten des Lsstkraftwagenführers brauchte sie sich nicht einzustellen !BGHSt 4, 182; NOW 1952, 35 Nr 24; VRS 7, 110; 4 StR 130/53 vom 11; Juni 1953). Wenn ein Kraftfahrer in einer ohne sein Verschulden plötzlich auftretenden erheblichen Gefahrenlage, die sofortiges Handeln gebietet, infolge Schrecks, ‚Verwirrung oder Überraschung außerstande ist, das richtige Mittel zur Abwendung der Gefahr zu ergreifen, so kann ihm dieses Versagen nicht als Fahrlässigkeit angerechnet werden (Floegel-Hartung 9. A. § 1 StVO Anm 7; Müller 19. A.

8 234; RGSt 65, 135, 142; IW 1934, 1656 Nr 18; HRR 19537 1629; DR 1939, 1714 Nr 2; BGH VRS 6, 449, 451: 7, 449). Angesichts der Länge des vom Tatrichter errechneten Bremsweges läßt sich nicht ohne weiteres ausschließen, daß schon eine geringfügige Verzögerung der gebotenen Reaktion unausweichlich zu einem Zusammenstoß hätte führen müssen; denn es fehlt jede Feststellung darüber, welchen eg der von der Angeklagten gesteuerte Wagen im Falle einer Gefahrenbremsung hätte zurücklegen müssen, um auf die Gesehwindigkeit des Lastzuges zurückzukommen. Wegen der

Schwierigkeit dieser Beurteilung hätte sich dies Strafkammer, wie die Revision mit Recht geltendmacht, der Hilfe eines besonders erfahrenen Kraftfahrsachverstän-

digen bedienen müssen.

Verfahrensrechtlich zu beanstanden ist auch die Feststellung über die Entfernung des von der Angeklagten gesteuerten Fahrzeugs von dem Lastzug im Augenblick seines Abbiegens auf die Überholungsbahn. Die Angeklagte hat behauptet, der Lastzug habe sich in diesem Zeitpunkt etwa 30 bis 50 m, jedenfalls dicht vor ihr befunden, Der Tatrichter hat die Aussagen der Mitfahrenden, Frau > und Frau BB, zugrunde gelegt, die den Abstand auf 100 m geschätzt haben. Dabei hat er besonderes Gewicht darauf gelegt, daß neide Zeuginnen diese Entfernung nachträglich unabhängig voneinander mit ihren - bei dem Unfall nicht anwesend gewesenen - Ehemännern zu bestimmen

versucht haben und übereinstimmend auf 100 m gekommen ‚sind. Gleichwohl hat er der Angeklagten noch einen Schätzungs-f fehler der Zeuginnen oder deren Ehemänner von 20 % zu-' gute gehalten und nur einen’ Abstand von mindestens 80 nm angenommen, Wenn das Gericht der Schätzung der Zeuginnen mißtraute, hätte es ihre Fähigkeit hierzu selbst prüfen müssen und sich nicht auf die Nachprüfung ihrer Entfernungsangaben durch ihre Ehemänner verlassen dürfen. Auch ist nicht ersichtlich, ob die Strafkammer die Schreckwirkung auf das Schätzungsvermögen der Zeuginnen beim Erblicken des plötzlich ausscherenden Lastwagens berücksichtigt hat.

Hilfsweise hat das Landgericht das Verschulden der Angeklagten auch für den Fall der Richtigkeit ihrer eigenen üntfernungsangabe eingehend begründet. Dies legt die Vermutung nahe, daß es von dem der Verurteilung zugrunde

gelegten Sachverhalt insoweit doch nicht voll überzeugt war. In diesem Fall hätte es die der Angeklagten günstigste äintfernung zugrunde legen müssen.

Rechtlich angreifbar sind ferner die Gründe, aus denen der Tatrichter dis Unfallstelle in unmittelbarer Nähe der weißen Mittellinie festgestellt hat. Daraus allein, daß die Angeklagte das Lenkrad zuerst nach rechts, dann nach links eingeschlagen hat, folgt noch nicht, daß der wagen seine ursprüngliche Lage im Zeitpunkt des Unfalls ungefähr wieder erreicht hatte; das hängt vielmehr von dem Maß der Rechts- und Linkssteuerung ab. Auch kann die Lage der vom fahrenden Lastzug herabgefallenen Glassplitter und der Überreste des Rückstrahlerblechs und -rahmens; 40 und 50 cm links und rechts dieser Linie, nicht unbedingt diesen Schluß und damit den Vorwurf rechtfertigen, die Angeklaste sei bei Einleitung des gescheiterten Überholungsvorgangs mit den rechten Rädern ihres FTahrzeugs auf der Mittellinie gefahren. Auch insoweit hätte sich das Landgericht die notwendige Sachkunde nicht . selbst zutrauen dürfen, sondern einen Sachverständigen zuziehen müssen, der möglicherweise auf Ürund einer Gesamt- - würdigung aller vorhandenen Spuren, der Geschwindigkeiten, der Bremswege nach dem Zusammenstoß und der Beschädigungen der beiden Fahrzeuge die Unfallstelle und ein für den. Ber Unfall ursächliches verkehrswidriges Verhalten der Angeklagten mit größerer Sicherheit herauszufinden vermag.

Die Hilfserwägungen, mit denen der Tatrichter das Verschulden der Angeklagten unter Zugrundelegung des von E ihr behaupteten Abstands des Personenkraftwagens von e 30 bis 50 m von dem vorausfahrenden lastzug bejaht hat, = sind ebenfalls nicht {frei von Rechtsirrtum. Für diesen Fall geht er zwar zutreffend davon aus, daß es der Angeklagten dann auf keinen Fali möglich gewesen wäre, durch Herabsetzen ihrer Geschwindigkeit noch hinter dem

Lastzug zu bleiben, Er hält es aber für schuldhaft,

daß sie nicht auf der litte der Überholungsbahn, also mit den rechten Rädern des Personenkraftwagens etwa 1,5 nm links der weißen Mittellinie, gefahren sei, weil sie

dann beim Abbremsen noch hätte weiter nach links steuern, in der Gasse zwischen dem Anhinger und dem Grünstreifen ihre Geschwindigkeit weiter herabsetzen und den last-

zug an sich vorüberrollen lassen, äußerstenfalls aber auf den Grünstreifen hätte ausbiegen körnen. Wenn sis disse Situation nicht erfaßte, habe sie genau so schuldhaft gehandelt wie in der Lage, die das Gericht als erwiesen ansene, Diese Darlegungen lassen außer acht, daß die Angeklagte nicht versflichtet war, auf der Mitte der Übernolungsbahn zu fahren, weil auch für die Autobahn das Gebot des § 8 Abs 2 StVO gilt (Müller 19. A. S 778). Nach den Feststellungen war der Grünstreifen zudem mit Bäumen und Buschwerk bewachsen, so daß die Angeklagte ‚ein Ausweichen in dieser Richtung nicht in Betracht zieken konnte. Es war ihr auch nicht zuzumuten, beim Bemerken des Ausscherens des Lastzuges sogleich in den Raum zwischen dem Anhänger und dem Grünstreifen zu fahren,

um den Anhänger dort an sich vorüberrollen zu lassen, weil sie nicht wissen konnte, wie weit der Motorwagen auf die Überholungsbahn hinüberfahren werde, und weil

sie deshalb damit rechnen mußte, dadurch in noch größere Gefahr zu geraten. Wenn auch eine rückschauende Betrachtung des Unfallverlaufs eine solche üöglichkeit der Gefahrenabwendung noch aufzuzeigen vermag, so können doch derartig hohe Anforderungen an die Geistesgegenwart eines Araftfahrers angesichts eines so unerwarteten, völlig verkehrswidrigen und bedrohlichen Verhaltens eines anderen Verkehrsteiinehmers nicht gerechtfertigt werden,

Die erörtertenr Mängel nötigen schon zur Aufhebung des Sc

huldspruchs.

Die Strafzumessungsgründe lassen nicht erkennen, ob das Verschulden des Lastkraftwagenführers ausrsichend beachtet worden ist, Das Landgericht hat nur erwogen, Nein Mitverschulden sei nicht auszuschließen, weil der Lastwagen ohne ersichtlichen Grund die rechte Fahrbahn teilweise verlassen habe", Diese Fassung deutet darauf hin, daß das Landgericht der Angeklagten die überwiegende Schuld an dem Unfall beigemessen hat. Das wäre schon deshalb rechtsirrig, weil im Schnellverkehr der Autobahnen jeder die Fahrbahn wechselnde Kraftfahrer sich vorher gründlich zu überzeugen hat, daß sich auf der linken Fahrbahn. kein schnelleres Fahrzeug nähert. Wenn er gar ohne Überholungsabsicht plötzlich 2 1/2 m nach links über die weiße Mittellinie fährt, ohne zu beachten, daß dort dicht hinter ihm ein weit schnelleres Fahrzeug herankommt, so kann das nur auf grober Unaufmerksamkeit beruhen (BGHSt 5, 271: VRS 7, 110). Jedenfalls hätte ein solches Verhalten, das für den Unfall in so hohem Maße mitursächlich war, bei der Strafzumessung als wesentlich eritlastend zugunsten der Beschwerdeführerin be-

rücksichtigt werden müssen. ZZ

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ebenfalls unzulänglich begründet. Die Angeklagte soll sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen haben, !weil sie gerade im kritischen Augenblick versagt und dadurch neben sonstigen erheblichen Schäden den Tod eines Menschen verschuldet habe." Das Landgericht hat hier übersehen, daß die nicht vorbestrafte Angeklagte schon seit 1928 regelmäßig die verschiedensten Kraftwagen gefahren hat, ohne jemals einen Unfall zu verursachen. Nach den bisherigen Feststellungen kann es sich

allgeinein menschliches,

rdies nur um ein einmaliges nicht allzu schweres Versagen in einer besonderen Ge-Tahrenlage handeln, die überdies durch das grob verkehrswidrige Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers herbeigeführt worden ist. Aus einem solchen Vorkommnis lassen sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch keine Schlüsse auf die mangelnde fahr-

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technische oder charakterliche Eignung eines Kraft

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zum Führen von Kraftfahrzeugen herleiten. Zur Prüfun

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dieser Frage muß nicht nur der Unfallhergang in sei Gesamtheit betrachtet werden, sondern es sind auch all

für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters ma3- geblichen Umstände, soweit sie für seine weitere Teilnalıme am Straßenverkehr bedeutsam sind, sein Charakter, sein Vorleben und seine sonstigen Verhältnisse, eingehend

zu vrüfen (vgl BGHSt 5, 168, 176; 6, 232, 235; 7, 165, 176;

4 StR 234/55 vom 23, Juni 1955).

Nach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Nackhalung der noch erforderlichen Feststeliungen an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Güde . Krumme Engels Seibert Haager