Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 14.07.1961 – 4 StR 131/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern

61 | 174 4 StR 131/ 2174 03

1.

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Staätinspektor Johenn O0 N mer eus Ho; dort geboren an @. EEERn ‚„ zur Zeit in Unter-

suchungshaft, den Stadtobersekretär Wilhelm E ED au: zen geboren an @. END EB in schw,

. den Angestellten Wilhelm N GERNE aus HE DB.

gort geboren am . den Stadtan Rn jelter H | aus HB, dort

geboren am

. den Gastwirt on aus HE, seboren an & oe y. in Reims ’

wegen Beihilfe zum Betrug u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten Oww wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 1. April 1960

1. dahin berichtigt, daß dieser Angeklagte statt wegen Beihilfe zum Betruge in Tateinheit mit

II.

Iil.

IV.

-19a-

Unterschlagung wegen Beihilfe zum Betruge in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt ist;

2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit dieser Angeklagte wegen schwerer Bestechlichkeit verurteilt wurde (Fall 203),

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.

Auf die Revision des Angeklagten EB wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den. zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Revisionen der Angeklagten N, Ho und MOM segen das genannte Urteil werden verworfen

Diese Angeklagten haben ie Kosten ihrer Bechtsmittel: zu tragen.

Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

der Rechtsmittel der Angeklagten OEEEEB un: Eei> an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

>6

y#

Der Kaufmann FEED und seine Ehefrau begingen im

Rahmen ihres Kraftfahrzeughandeis in Hp in der Zeit von Frühjahr 1955 bis Sommer 1957 laufend und in großen

Umfang eine Reihe von strafbaren Handlungen, vorwiegend Betrügereien und Unterschlagungen. Sie wurden durch das engefochtene Urteil zusammen mit den Revisionsführern und anderen Angeklagten abgeurteilt; für beide ist das Urteil rechtskräftig geworden.

Bei ihren Straftaten fanden sie in verschiedener Weise und unterschiedlichem Umfang die Unterstützung verschiedener ihrer Angestellten, darunter des Angeklagten MED, und mehreörAängehörigen des Straßenver-

kehrsamts HE, darunter der Angeklagten Op,

ED, NEED und Ho@B. Von diesen hat das Landgericht Mei zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnie, OWEEEEB zu einer solchen von drei Jahren, EB zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten, Neubert zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis und Ho@P zu einer solchen von neun Monaten verurteilt. Diese Angeklagten haben Revision eingelegt; sie machen Verletzung sachlichen Rechts geltend.

I. Die Revision des Angeklagten Oggmmpe

A. Fallgruppe_I (Fälle 1 _bis_98)

Die Kraftfahrzeughersteller stellten FW Fahr-Zeuge zwar zur Weiterveräußerung, aber unter Eigentunsvorbehalt mit der Bedingung zur Verfügung, daß ein Fahrzeug einem Käufer erst dann übergeben werden durfte,

- 3.

wenn der Werkpreis an sie bezahlt war. Unter NMißachtung dieses Eigentunsvorbehalts verkauften FEB und seine Ehefrau in den hier interessierenden Fällen Fahrzeuge und übertrugen den Käufern durch Übergabe das Eigentum, ehe den Herstellern der Werkpreis bezahlt war.

Rechtliche Bedenken dagegen, daß das Landgericht dieses Verhalten der Eheleute FEED als Unterschlagung;, und zwar fortgesetzte Unterschlagung, gewertet hat, bestehen nicht.

Ein Käufer eines zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugs darf dieses erst benutzeny;. nachdem es vom Strassenverkehrsamt zugelassen ist (§ 18 Abs. 1 StVZO). Deswegen pflegt jeder Käufer Wert darauf zu legen, daß das Fahrzeug, wenn er es übernimmt, zugelassen ist oder alsbald zugelassen wird. Die zur Zulassung gehörende Zuteilung eines Kennzeichens darf das Straßenverkehrsamt erst vornehmen, wenn ihm der zum Fahrzeug gehörende Kraftfahrzeugbrief vorgelegt ist. (§ 23 Abs. 1 Satz 2 StVZO unä Nr. II und III der hierzu erlassenen Dienstanweisungen). Die Herstellerfirmen behalten jedoch die Kraftfahrzeugpriefe für die den Händlern zum Verkauf übergebenenen Kraftfahrzeuge entweder selbst zurück oder hinterlegen sie bei einer Bank mit der Weisung, sie erst nach Bezahlung des Werkpreises herauszugeben. Deswegen hätten die Eheleute FB in den hier zu beurteilenden 98 Fällen die vorzeitige Übergabe des Kraftfahrzeugs an den jeweiligen Käufer und damit die Untersehlagungen nicht ausführen können, wenn das Straßenverkehrsamt HB die Kraftfahrzeuge nicht vorschriftswädrig zugelassen hätte, ohne den Kraftfahrzeugbrief zu verlangen.

F f

An den vorschriftswidrigen Zulassungsverfahren hat OB, der bis 30. Juni 1955 Leiter der Zulassungsstelle beim Straßenverkehrsamt HB unä seitdem Leiter dieses Straßenverkehrsamtes war, nach den Feststellungen in den Fällen 1 bis 47, 49 bis 54 und 57 bis 98 in verschiedenartiger Weise mitgewirkt. Ihn, der seit Juni oder Juli 1955 (UA 239) mit den Eheleuten FT» persönlich bekannt und alsbald befreundet war, war von Anfang an klar, daß er damit strafbaren Handlungen der Eheleute TED und zwar Unterschlagungen seine Unterstützung gewährte (UA 262). |

Teilweise virkte OD au Zulassungsverfahren in der Weiso mit, daß er die infolge des Fehlens eines Kraftfahrzeugbriefes mangelhaften Zulassungsamträge ganz oder teilweise selbst bearbeitete. Zum Teil machte er

nach oder in einigen Fällen sogar schon vor dem Ein-

gehen eines Zulassungsamtrags bestimmten Stellen unwahre Mitteilungen; so bestätigte er in einer Reihe von Fällen den zuständigen Finanzierungsbanken bewußt wahrheitswidrig, daß der Kraftfahrzeugbrief beim Straßenverkehrsamt vorliege. In anderen Fällen wurde er persönlich erst tätig, nachdem das Fahrzeug vorschriftswidrig zugelassen worden war. So unterfertigte er in vielen Fällen, in denen nachträglich der Kraftfahrzeugbrief dem Straßenverkehrsamt meist mit großer Verspätung vorgelegt wurde, den Brief unter einem falschen Datum, in der Regel dem der Zulassung. Oft machte er nachträglich dem kKraftfahrtbundesamt unwahre Mitteilungen, um die Aufdeckung der Unregelmäßigkeiten

zu verhindern. In zahlreichen Fällen beschwichtigte er die Käufer oder die Banken, die zum Verkauf des Kraftfahrzeugs ein Darlehen gewährt hatten unldenen rau im Einverständnis des jeweiligen Käufers das Eigentum an dem Kraftfahrzeug sicherungshalber übertragen hatte,

sobald diese auf die Herausgabe des Briefes drängten, Ger, wie ihnen nach der Stellung des Zulassungsamtrags mitgeteilt worden war, angeblich beim Straßenverkehrsamt liegen sollte.

Wegen dieser Handlungen hat das Landgericht Odermann der fortgesetzten Beihilfe zur fortgesetzten Unterschlagung schuldig erkannt und eine Einzelstrafe von 1 Jahr 9:Monaten Gefängnis gegen ihn ausgesprochen.

1. Das angefochtene Urteil hat sich bereits mit dem auch von der Revision vorgetragenen Einwand des Angeklagten befaßt (UA 261/262), der Tatbeitrag, den jemand erst nach der Vollendung einer Straftat leiste, könne rechtlich nicht als Beihilfe zu dieser Straftat gewertet werden.

Im Ergebnis hält die Auffassung des Landgerichts der rechtlichen Nachprüfung stand.

Oben ist bereits ausgeführt, daß die Eheleute FE die Unterschlagungen gar nicht hätten ausführen können, wenn das Straßenverkehrsamt H@B bei der Zulassung vorschriftsmäßig verfahren wäre. Hätten die unter dem maßgeblichen Einfluß des Leiters der Zulassungsstelle und seit 1. Juli 1955 des ganzen Amtes, des Angeklagten OB, stehenden Angestellten die

vorschriftswidrige Zulassung abgelehnt, so hätten die Eheleute a] schon nach den ersten Fällen weitere Versuche als aussichtsloss unterlassen müssen. Die Eheleute FEED hatten aber alsbald gemerkt, daß

die ordnungswidrigen Zulassungen reibungslos vonstatten gingen und daß sie sich insoweit auf O@iEB und seine Leute verlassen konnten. Sie wußten, daß OB die vorschriftswidrigen Zulassungen durchführen oder durchführen lassen und die Unterschlagungen damit ermöglichen

werde und daß er ihnen später behilflich sein werde, Beanstandungen der Käufer oder der Finanzierungsban-

ken abzuwehren und die Aufdeckung und damit die Fortsetzung ihrer Straftaten zu verhindern. Aus dem Ur-

teil geht auch klar hervor, daß das Landgericht ohne Verletzung von Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen die Überzeugung davon gewonnen hat, daß die Eheleute FEED» spätestens nach den allerersten Fällen mit dem mit ihnen befreundeten OB hierüber ein ausdrückliches

: Einvernehmen hergestellt haben. |

Kr De E { F

Be

Is Hieraus ergibt sich, daß OB durch seine Handlungen in jedem einzelnen der zur Fallgruppe I gehörenden Fälle den Eheleuten TE nit Wissen und Willen die Begehung der folgenden zu dieser Fallgruppe gehörenden Einzelstraftaten ermöglicht oder mindestens äußerlich erleichtert und ihren Willen, diese Straftaten zu begehen, gestärkt hat. Deswegen bestehen keine Bedenken gegen. die Annahme des Landgerichts, OD habe fortlaufend den Eheleuten F$- EB zur Begehung ständig wiederholter Unterschlagungen Beihilfe geleistet. Dadurch, daß das Landgericht . nicht für zahlreiche Fälle je eine selbständiger Bei- ‘ hilfe zu einer selbständigen Unterschlagung angenonmen, sondern OP nur einer fortgesetzten Beihilfe i -zu einer fortgesetzten Unterschlagung schuldig erkannt hat, ist er nicht beschwert. 0

17 7

rg unmn. om,

Ru

Der Schuldspruch wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß das Lanägericht es offengelassen hat (UA 263), ob für die "ersten drei, höchstens fünf Fälle" schon ein Einverständnis zwischen OREREEED und den Eheleuten FOEEEWP bestand und ob demgemäß die Handlungen OB in diesen drei bis fünf Fällen be-

reits jeweils für die Begehung der folgenden Unterschlagungen förderlich waren. Sollte OB ir. diesen drei bis fünf Einzelfällen seine helfende Hand jeweils erst zur Verfügung gestellt haben, nachdem die Eheleute FEB ihre Unterschlagungen nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch beendet hatten, so wäre er insoweit allerdings nicht der Beihilfe zur Unterschlagung schuldig. Nach den Feststellungen kann aber nicht zweifelhaft sein, daß unter dieser Voraussetzung OB sen Eneleuten rl in diesen Fällen nach Begehung ihrer Unterschlagungen wissentlich Beistand geleistet hat, um ihnen die Vorteile ihrer Unterschlagungen zu sichern. Dadurch, daß er nicht auch der nit der Beihilfe zur Unterschlagung, sei es in Tateinheit oder Tatmehrheit, zusammentreffenden Begünstigung

(§ 257 StGB) schuldig erkannt ist, ist er jedenfalls nicht beschwert. Abgesehen davon wird der Schuldunmfang nicht davon ernstlich berührt - das hat das Landgericht, wenn auch in anderem Zusammenhang, zutreffend zum Ausdruck gebracht (UA 268) -, daß die fortgesetzte Beihilfe zur Unterschlagung statt 95 Fälle möglicherweise nur 90 gleich schwer wiegende Fälle erfaßt. Aus diesem Grunde kann auch auf sich beruhen, daß das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung auch die Tätigkeit OB in Fall 92 für strafbar erachtet hat (UA 264 und 297), während es bei der Behandlung des Falles 92 ausgeführt hat, daß aus den besonderen dort angeführten Gründen "ein strafbares Verhalten der beteiligten Angeklagten des Straßenverkehrsamtes" entfalle (UA 110).

2. Mit dem weiteren Einwand der Revision, Os» sei zu den Zeiten, in denen in einzelnen Fällen die ihm zur Last gelegten Handlungen begangen worden seien, im Urlaub gewesen.undthabe daher diese Handlungen gar

nicht ausführen können, hat sich bereits das angefochtens Urteil ohne Rechtsfehler auseinandergesetzt (UA 8, 64, 105/106, 248). Zu beachten ist, daß die für die Fälle der Fallgruppe I jeweils getroffenen Feststellungen "Kfz.-Brief vom: ....." (mit Einsatz eines bestimmten Datums) nicht bedeuten und bedeuten können, daß an dem jeweils genannten Ta& der Kraftfahrzeugbrief ausgestellt wurde (vgl. hierzu UA 20). Der angebliche Ausstellungstag ist in den Kraftfahrzeugbriefen, die zur Zeit der Zulassung ja noch gar nicht vorlagen, regelmäßig nachträglich eingesetzt und vordatiert.

Der Einwand richtet sich somit gegen die Richtigkeit der vom Landgericht getroffenen Feststellungen. Er ist im Revisionsverfahren unzulässig.

%. Fallgrunpe III (Fälle 113 bis 157) 1. Fälle 113 bis 156

Die Eheleute FEW haben in Fällen, in denen sie in Wirklichkeit gar nicht ein Fahrzeug verkauft hatten, das Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages vorgetäuscht. Teilweise ließen sie Bekannte, die keine Kaufabsicht hatten, einen nur zum Schein ausgestellten schriftlichen Kaufvertrag unterschreiben. Zum Teil setzten sie in die schriftlichen Kaufverträge willkürlich irgend einen Namen als den des angeblichen Käufers ein und fälschten die Unterschrift sowohl auf dem Vertragals auf den Wechseln, die von-den angeblichen Käufern, ausgestellt sein sollten. In diesen beiden Unter-Fallgruppen bezog sich der angebliche Kauf

-9 -

jeweils auf ein Fahrzeug, das die Eheleute FB einen anderen Kunden verkauften und übergaben, wobei sie aber den zugehörigen Kraftfahrzeugbrief zurückbehielten oder ihn -— bei nachträglicher Zahlung des Herstellerpreises - nachträglich erhielten. Zum Teil bezogen sich die angeblichen Kaufverträge aber auch auf Fahrzeuge, die

- jedenfalls bei den Eheleuten TED - gar nicnt vorhanden waren. Hier fälschten die Eheleute Fe nicht nur den Namen des jeweiligen Käufers, sondern sie benützten jeweils den für ein anderes Fahrzeug ausgestellten Kraftfahrzeugbrief oder einen Brief-Vordruck, welch letzteren sie durch Eintragung der für das angeblich verkaufte Fahrzeug zutreffenden Angaben sowie dadurch verfälschten, daß sie die Unterschriften der Vertreter der angeblichen Herstellerfirma selbst eintrugen. Unter Benutzung der gefälschten oder falschen Kaufverträge und Wechsel bewirkten die Eheleute Top, daß ihnen verschiedene Banken für den Verkauf der einzelnen Fahrzeuge Verkaufsdariehen gewährten. Bei diesem Vorgehen wurden die Eheleute FW von den Angestellten des Straßen- ‚verkehrsamtes HB, besonders von Ole; dadurch unterstützt, daß diese das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Zulassungsamtrags und des jeweils dazugehörenden Kraftfahrzeugbriefes bestätigten, Rückfragen der Banken unwahr oder hinhaltend beantwortetensundedergl.;:in den Fällen insbesondere, in denen es sich um ein Faürzeug handelt, das einem anderen Kunden ordnungsgemäß verkauft und übergeben worden war, verhinderte OiilE>: daß der Kraftfahrzeugbrief auf den angeblichen Käufer ausgestellt wurde, weil sonst der wahre Käufer den Brief

- wenn auch erst nachträglich nach wiederholten Drängen - nicht hätte erhalten können oder sofort bemerkt hätte, daß irgenä welche Wachenschaften betrieben«wordeniviar6h:

mr

1 anna

x B & h ’

Sn

ASS n TE

- 10 -

Daß das Landgericht die Eheleute FEED des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Unterschlagung, alle fortgesetzt und in Tateinheit begangen, schuldig erkannt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Unterschlagung - und zwar eine solche der Kraftfahrzeugbriefe - hat das Landgericht nur für die Fälle angenommen, in denen die Eheleute FB echte Kraftfahrzeugbriefe für die Scheinfinanzierungen verwendeten, soweit sie die Briefe in ihrem Besitz hatten und den wirklich Berechtigten, denen sie das dazugehörende Fahrzeug verkauft hatten, vorenthielten. Das ist entgegen der Auffassung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden. Darauf, daß der kraftfahrzeugbrief zivilrechtlich das Schicksal des zugehörigen Kraftwagens teilt und nicht Gegenstand besonderer Rechte sein kann (vgl. BGH VRS 16, 93, 95), kommt es nicht an; für den strafrechtlichen Begriff der Unterschlagung ist es nicht von Bedeutung, ob der Besitzer der fremden Sache sich an ihr wirksan Eigentum verschafft und verschaffen kann, sondern nur, ob er über die Sache eine Verfügung trifft, die nur dem wahren Eigentümer zukommt. Nicht erheblich ist auch, ob der Täter den Berechtigten für dauernd von seinem Eigentum ausschließen will, Eine widerrechtliche Zueignung ist 2.B. auch dann gegeben, wenn der Täter die fremde, in seinem Besitz befindliche Sache einem Dritten verpfändet oder zur Sicherung übergibt, falls er dabei nicht den Willen und die tatsächliche Möglichkeit hat, die Sache jederzeit wieder auszulösen (vgl. BGHSt 12, 299); diesen Willen und diese Möglichkeit hatten die Eheleute FW, äie in den hier in Rede stehenden Fällen die Briefe den Banken zur Sicherung für beantragte und

‚dann bewilligte Darlehen übergaben, gerade nicht.

- 11 -

Die Bedenken, die die Revision im übrigen dagegen erhebt, daß OB in den Fällen 115 bis 120, 124 bis 127, 129 bis 132 und 134 his 156 wegen fortgesetzter Beinilfe zu den von den Eheleuten FEB besangenen Straftaten des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Unterschlagung verurteilt worden ist, schlagen aus den zur Fallgruppe I unter Nr. * erörterten Gründen richt durch. Das Landgericht hat die Überzeugung davon gewonnen (UA 281/282), daß Ob das Verhalten der Eheleute FW unterstützt hat, obwohl er von Anfang an die Strafbarkeit in vollem Umfang erkannt hatte.

2, Fall 157

Der Einwand der Revision, eine Urkundenfälschung liege nicht vor, weil "der Kraftfahrzeugbrief die Unterschrift des Angeklagten FB trug, so daß über die Identität des Ausstellers nicht getäuscht worden ist", beruht auf einer Verkennung der tatsächlichen Feststellungen. Die Eheleute FEW haben Blanko-Briefvordrucke, die innen OB aus den Beständen des Strassenverkehrsamts HP übergeben hatte; in der Weise ausgefüllt, daß sie die Daten der in kede stehenden Fahrzeuge eintrugen und daß FW üurch die Unterschrift, die er darauf setzte, den Eindruck erweckte, sie stammten von dem maßgebenden Vertreter der Herstellerfirmaxher (UA 197, vgl. auch UA 174 und 202). Sie haben damit zur Täuschung im Rechtsverkehr unechte Urkunden - hergestellt.

Während auch gegen die Annahme des Betrugs keine Bedenken bestehen, sind in diesem Falle die Eheleute TOD zu Unrecht wegen Unterschlagung verurteilt worden. Eines der drei in Rede stehenden Fahrzeuge hatte

SZ

er AT

- 12 -

FORD vereits im Mai 1956 rechtmäßig zu Eigentum erworben und die beiden anderen Fahrzeuge hatte er an die Herstellerfirma zurückgegeben, ehe er in diesen Fall am 22. Februar 1957 seine betrügerischen Handlungen begann (VA 196). Eines der drei Fahrzeuge war also für ihn kein fremdes und die beiden anderen hatte er nicht mehr im Besitz oder Gewahrsam, als er die ihm insoweit zur Last liegenden Handlungen ausführte,

OCWEEEEEB kann daher in diesem Fale nur wegen Beihilfe zum Betrug und (§ 73 StGB) zur Urkundenfälschung,

. nicht Aush zur Unterschlagung verurteilt werden. Inso-

weit bedarf es einer Aufhebung des Urteils im Strafausspruch nicht, Die Höhe der Einzelstrafe ist ersichtlich nicht davon beeinflußt, daß das Landgericht außer Beihilfe zum Betrug und zur Urkundenfälschung auch eine solche zur Unterschlagung angenommen hat.

‚Nach § 357 StPO muß die in diesem Falle gebotene Berichtigung des Urteils auch auf die Eheleute Ta» erstreckt werden: sie sind im Falle 157 nur des gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit gemeinschaft-

licher Urkundenfälschung schuldig. Die Fassung des Ur-

teilsspruchs für die Eheleute FW, der für Hans FEED u.a. sieben Fälle des Betrugs teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Unterschlagung und

für Maria FW u.a. acht Fälle des Betrugs teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Unterschlagung angenommen hat, wird davon nicht berührt. Für die Bemessung der Strafen der Eneleute FW war der Rechtsfehler offensichtlich obne Bedeutung.

- 13 -

C. Fallgrunpen IV und_V (Fälle 158 _bis_170)

Daß die rechtliche Beurteilung des Landgerichts nicht beanstandet werden kann, soweit die einzelnen Fälle dieser Fallgruppen in Betracht stehen, in denen OB verurteilt worden ist (Fälle 158 bis 163 und 166), ergibt sich aus den Ausführungen, die zu den Fallgrupven I und III gemacht worden sind.

Der Urteilsspruch des Landgerichts bedarf jedoch insoweit der Berichtigung, als OB im Falle 165 nicht der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Unterschlagung, sondern der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist (vgl. UA 207 bis 209, 288, 299).

D. Fallgruppe_VI_ (Fälle 171_ bis 206)

CE ist hier nur in den Fällen 199 und 203 verurteiit worden.

1. Fall 199

Die Erwägungen, aus denen das Landgericht die Eheleute Fl des Beiruges und OB der Beihilfe dazu für schuldig befunden hat, halten der rechtlichen Nachprüfung stand und werden durch das Vorbringen der Revision nicht entkräftet.

2. Fall 203

Die Verurteilung OCEEEEED wesen schwerer Bestechlichkeit kann auf Grund der Feststellungen nicht bestehen bleiben.

- 14 -

Das Landgericht hat ausgeführt (UA 239 bis 246), COEEEEEB habe von den üöheleuten FEB in Anerkennung dessen, daß er ihnen in so großem Umfang bei ihren Straftaten behilflich war, eine Reihe von Vorteilen erhalten; er habe von ihnen unter besonders günstigen Bedingungen zunächst einen gebrauchten Ford-Personenkraftwagen und später einen neuen Volkswagen erworben oder zum Gebrauch übernommen und er habe wiederholt im Betrieb der Eheleute FW unentgeltlich diese Kraftwagen ausbessern lassen und unentgeltlich Betriebsstoff getankt. Die Ausführungen des Landgerichts sind aber von Rechtsfehlern und möglicherweise von Denkfehlern beeinflußt. Sie lassennicht erkennen, welchen Schuldumfang das Landgericht für erwiesen erachtet.

a) Was zunächst den Ford-Kraftwagen, den Ol» von Januar bis April 1956 gefahren hat, betrifft, so hat das Landgericht nicht klären können, ob ihn 0@B-EB >15 Leihwagen zu unentgeltlichem Gebrauch erhalten oder ob er ihn den Eheleuten FB zu einen weit unter dem wirklichen Wert liegenden Preis abgekauft hat. Es durfte deshalb nur die Möglichkeit, die OB den geringeren Vorteil brachte, zu seinem Nachteil verwerten. Dementsprechend ist es dann bei den weiteren Erörterungen und den daraus gezogenen Folgerungen (so auch hinsichtlich der Verfallerklärung) vom Abschluß eines Kaufvertrages ausgegangen. Hierbei hat es wieder die Frage dahingestellt gelassen (UA 243/244), ob OCEEEEEEED Behauptung, er habe 850 DM bezahlt, oder diejenige FiElw, wonach. der Kaufpreis 1.300 bis 1.400 DM betragen habe, richtig ist. Die weiteren Erörterungen hat es dann aber auf die Bezahlung des Kaufpreises von nur 850 DM aufgebaut.

- 15 -

Dieser Fehler muß zur Aufhebung des Urteils im Falle 203 führen.

b) Für die neue Verhandlung werden folgende Hinweise gegeben:

aa) Das Landgericht hat seinen die rechtliche Würdigung betreffenden Ausführungen zufolge (UA 295) offenbar nur die Überlassung des Foräd-Taunus-Wagens und den Empfang von Benzinlieferungen und Reparaturen als "Vorteile!" gewertet. Nach der Sachschilderung (UA 244 bis 246), dagegen ist es möglich,

daß das Landgericht OEWb auch den Erwerb des fabrikneuen Volkswagens zum Vorwurf im Sinne des

§ 332 StGB gemacht hat. Das wird klarzustellen sein.

Falls ein Kauf des Volkswagens zunächst gar nicht beabsichtigt war, der Wagen vielmehr OB zum Geschenk überlassen werden sollte, hat Ole durch die Annahme des Geschenks den Tatbestand des § 332 StGB verwirklicht. Eine spätere, "unter dem Druck der drohenden Aufklärung der Straftaten" (UA 245) vorgaenommene Bezahlung oder Verrechnung kann daran nichts ändern. Das Landgericht spricht andererseits davon (UA 244), der Kaufpreis für den Volkswagen sei O@- GE von TREEEB "zunächst" zinslos gestundet worden. Die zinslose Stundung des Kaufpreises wäre als anderweiter, geldwerter Vorteil im Sinne des § 332 StGB zu erachten.

bb) Wenn auch der - einmal erfüllte Tatbestand der schweren Bestechlichkeit nicht dadurch ungeschehen gemacht werden kann, daß OD - sei es unter Gem Druck der drohenden Aufklärung oder aus ande-

- 16 -

ren Gründen — die Kaufpreise für die beiden Kraftwagen nachträglich bezahlt und dadurch entweder die zinslose Stundung beendet oder den Wert des Geschenkes ausgeglichen hat, so können doch die Tatsache und die Höhe der Zahlung auf das Maß seiner Schuld Einfluß haben,

Nach den Feststellungen hat OB im November 1956

an FB 3000 DM + 2700 DM + 1700 DM, zusammen

7400 DM, bezahlt. Die Strafkammer hat daraus zutreffend

eine Überzahlung für den Volkswagen ne»bst' Zubehör von 2750,75 DM errechnet (UA 245). Wie sich der Betrag von 10150,75 DM zusammensetzt, den Ogmmww an FEB inszesamt bezahlt haben soll (UA 246 oben), hat das Landgericht nicht ersichtlich gemacht. Die Annahme liegt nahe, daß das Landgericht diese Summe durch Zusammenzählung der erwähnten Beträge von 7400 DM und 2750,75 DM errechnet hat. Daß Omi» eine Überzahlung von 2750,75 DM geleistet hat, hat sich aber gerade unter Berücksichtigung der Summe der Zahlungen in Höhe von 7400 DM ergeben. Dafür, daß er ausgerechnet den Betrag von 2750,75 IK ein zweites Mal an FEB zezanit haben sollte, würde Jeder vernünftige Grund gefehlt haben.

cc) Das Landgericht hat nicht ersichtlich gemacht, weshalb es zu Lasten OB gerade den Betrag von 2500 DM für dem Staat verfallen erklärt hat. Das wird in einer Weise, die die rechtliche Nachprüfung ermöglicht, zu erläutern sein. Auf die Entscheidungen RGSt 51, 87, 89 und BGHSt 13, 328,

329 wird hingewiesen.

- 17 -

E: Das Verhältnis_der einzelnen Straftaten zueinander

Das Landgericht hat für die Fallgruppe I, die Fallgruppe: III - mit Ausnahme des Falles 157, für den es eine selbständige Straftat angenommen hat - und die Fallgruppe IV -— mit Ausnahme des Falles 165 - je fortgesetzte Beihilfe OB zu den von den Eheleuten FEED je fortgesetzt begangenen Straftaten bejaht. Durch die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs ist OB nicht beschwert, so daß es insoweit einer Änderung des Urteils nicht kedarf. Die Feststellungen des Landgerichts lassen aber erkennen, daß es den Fortsetzungszusammenhang sowohl für die Haupttaten der Eheleute F$- GE 215 für die Beihilfehandlungen des Angeklagten Cm - für den Gehilfen ist unabhängig von den Taten des Haupttäters zu prüfen, ob seine Beihilfehandlungen in Handlungseinheit oder -mehrheit stehen (vgl. RGSt 70, 5387 und die nicht veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs 1 StR 532/56 vom 24. September 1957; 5 StR 296/58 vom 17. Oktober 1958; 4 StR 438/58 vom 13. März 1959) - zu Unrecht angenommen hat. Der sogenannte Fortsetzungsvorsatz kann mehrere Straftaten nicht zu einer fortgesetzten Handlung zusammenfassen. Ein Gesamtvorsatz OB (vel. BGHSt 1, 313, 315) ist je=- doch nach den Feststellungen nicht gegeben gewesen.

Auf keinen Fall kann daher beanstandet werden, daß das Landgericht nicht in einem noch weiteren Umfang, als tatsächlich geschehen, die strafbaren Handlungen OB zu einer fortgesetzten Tat zusammengefaßt hat.

Der Angeklagte EB ist nur wegen seiner Mitwirkung an 58 Fällen der Fallgruppe I wegen fortgesetzter Beihilfe zur fortgesetzten Unterschlagung verurteilt worden.

-18 -

Für EB zilt (ebenso wie für den Angeklagten N@- WEB) entsprechend das, was bei der Behandlung der Revision des Angeklagten O8 zur Fallzruppe I unter Nr. 1 a.E. bezüglich des Falles 92 bemerkt wurde.

1. Die Tätigkeit des Angeklagten EP; die das Landgericht als strafbar erachtet, hat sich über eine wesentlich kürzere Zeit als bei den übrigen Angeklagten hingezogen und bereits kurze Zeit, nachdem ED zum Straßenverkehrsamt versetzt worden war, begonnen. Wenn das Landgericht die Überzeugung gewonnen hat, EEE sei sich schon "bei seiner ersten rechtlich erheblichen Mitwirkung am 22, 3. 1956" und bei seinem Tätigwerden "vier Tage später .... darüber im klaren! gewesen, "daß FEW in strafbarer Weise durch Verkauf über die Fahrzeuge verfügt hatte" (UA 266), so hat es möglicherweise nicht alle nach den Feststellungen gegebenen Umstände berücksichtigt. Bei einem Beamten, der seit 1923 im Verwaltungsdienst tätig ist (UA 8) und "trotz seines vorgerückten Alters ... als ordentlicher $Staatsdiener gilt" (UA 303), muß sorgfältig geprüft werden, ob er vielleicht zwar gelegentlich im Bestreben, großzügig zu sein und dem bei ihm vorsprechenden Publikum zu helfen, sich nicht genau an seine Dienstvorschriften gehalten, aber sich nicht ohne weiteres für strafbare Handlungen zur Verfügung gestellt hat, Das Landgericht hat zwar ausreichend dargetan, daß EB Dienstvorschriften bewußt ver-. letzt hat; es ist aber nicht darauf eingegangen, was ihn veranlaßt haben könnte, ohne jedes eigene Interesse nur in dem der Eheleute Fl sich schwerer Straftaten schuldig zu machen. Dafür, daß EB die Unzuverlässigkeit der Eheleute FEED von Anfang an gekannt hätte, liegt kein Anhaltspunkt vor. Aus diesen

- 19 -

Gründen hätte das Landgericht prüfen müssen, ob nicht EB; venn er zu Beginn seiner Tätigkeit auf dem Strassenverkehrsamt in einer Weise, wie sie auch sonst bei Straßenverkehrsämtern vorkommt (vgl. UA 262), in mehreren Fällen an der Zulassung von Kraftfahrzeugen ohne Vorliegen des Briefes nitwirkte, ebensowenig an strafbare Handlungen des Xraftfahrzeughändlers dachte, wie

es offenbar die Behörden in anderen Fällen getan haben.

2. Das Landgericht hat die Handlungen des Angeklagten EB - ebenso wie diejerigen des Angeklagten 0@B-EB - als fortgesetzte Beihilfe zur fortgesetzten Unterschlagung gewertet. Es hat geglaubt, allein deswegen über den Einwand der Angeklagten, soweit sie als Gehilfen verurteilt worden sind, hinwegzukommen, Beihilfe könne nur bis zur Vollendung der Haupttat geleistet werden (UA 262). Ob das der rechtlichen Pprüfung standhalten würde, braucht nicht entschieden zu werden. Denn die Annahme des Fortsetzungszusamnmenhangs ist, wie oben für den Angeklagten OB ausgeführt, nicht ausreichend begründet.

Nach § 49 Abs. 1 StGB wirä als Gehilfe bestraft, wer dem Täter zur Begehung einer als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich Hilfe geleistet hat. Daraus ergibt sich, daß eine Unterstützung, die jemand dem Haupttäter erst nach der tatsächlichen Beendigung der Haupttat - nicht schon nach ihrer rechtlichen Vollendung - gewährt, begrifflich nicht mehr Beihilfe im Sinne des § 49 StGB sein kann (vgl. RGSt 71, 193, 194; OGHSt 2, 50; BGHSt 2, 343, 345/346). Sie kann allenfalls Begünstigung im Sinne des § 257 StGB sein, sofern sie dessen Voraussetzungen erfüllt.

ren ET 5 ie SEE EEE

een. 0 man.

- 20 -

Nach den tatsächlichen Feststellungen, die das Landgericht zu den def Angeklagten EB zur Last liegenden Fällen getroffen hat, hat Eu in vielen dieser Fälle seine vom Landgericht als Beihilfe gewerteten Handlungen erst vorgenommen, als das jeweils in Rede stehende Kraftfahrzeug bereits zugelassen und, wovon jedenfalls ausgegangen werden muß, dem Käufer bereits übergeben worden war. Spätestens in diesen Zeitpunkt war aber die im Einzelfall von den Eheleuten FEED begangene Unterschlagung nicht nur vollendet, sondern auch beendet. Wenn also Ernst z.B. in den Fällen 19, 22, 23, 25 usw, den Kraftfahrzeugbrief, der bei der Zulassung des Fahrzeugs dem Strassenverkehrsamt ja noch nicht vorlag, nachträglich unter Vordatierung ausfüllte oder unterschrieb, so kann darin nicht eine Beihilfe zu den von den Eheleuten FEB in eben diesen Einzelfällen begangenen Unterschlagungen gefunden werden.

Daß aber EB Aurch die jeweils in einem Einzelfall ausgeführte Handlung den Eheleuten FW zur Begehung der jeweils folgenden Unterschlagungen wissentlich Hilfe geleistet hätte, hat das Landgericht nicht festgestellt. Es kann den Feststellungen auch sonst nicht entnommen werden. Er stand nicht in persönlichen Beziehungen zu den Eheleuten FEB und hatte nicht - wie es OB getan hatte - mit ihnen eine Absprache über ihre Unterschlagungen und sonstigen Straftaten getroffen. Auch die Zahl der Fälle, in denen E@EB an der Zulassung von Kraftfahrzeugen der Eheleute FB ohne Brief nur in einer Fallgruppe mitwirkte, ist nicht so groß, daß das Revisionsgericht daraus in Verbindung mit dem Zusammenhang der Urteilsgründe eine Überzeugung des Tatrichters des Inhalts entnehmen könnte, der Ange-

klagte EWR Have dadurch bewußt den Eheleuten Fin zugleich zur Begehung künftiger Unterschlagungen Hilfe leisten wollen, daß er im gegebenen Einzelfall bei der Zulassung mitwirkte.

Aus diesen Gründen muß das Urteil, soweit es den Angeklagten EBD betrifft, aufgehoben werden.

III. Die Revisionen der Angeklagten NEED ung Ho@B

Die Angeklagten NEM und Ho@B sind wegen Beihilfe zu den Straftaten der Eheleute TED in dien Fallgruppen I, III und IV, NED auch in der Fallgruppe V, beide außerdem wegen schwerer Bestechlichkeit im Falle 204 verurteilt worden.

li. Die Beihilfefälle

Die Verurteilung der Angeklagten NED und Ho@D wegen Beihilfe zu den von den Eheleuten TEE vezangenen Straftaten ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Für diese Angeklagten lassen die Peststellungen, wonach sich die schon seit Jahren beim Straßenverkehrsamt tätigen Angeklagten in einer großen Zahl von Fällen in mehreren Fallgruppen über einen langen Zeitraum hin an den Zulassungen von Fahrzeugen für die Eheleute FEW beteiligt haben, den Schluß gerechtfertigt erscheinen, daß sie jedenfalls nach den ersten Fällen, in denen jeder von ihnen beteiligt war, durch ihre Mitwirkung an den einzelnen Zulassungsverfahren den Eheleuten FEB zur Begehung ihrer künftigen Straftaten wissentlich Hilfe geleistet haben. Da das Landgericht für die Fallgruppen I

- 22 -

und III fortgesetzte Beihilfe zu fortgesetzten Straftaten angenommen hat und da die Fälle der Fallgruppen IV und V, in denen NW una HoWB beteiligt waren, zeitlich am Ende der gesamten Straftaten liegen, ist es -— wie das Landgericht zutreffend ausgesprochen hat (VA 268) - weder für den Schuldspruch noch für den Strafausspruch von Bedeutung, daß möglicherweise für die ersten Fälle der Mitwirkung dieser Angeklagten aus den oben zur Revision des Angeklagten EB erwähnten Gründen und ferner bei NED für den Fall 92 (vgl. oben I A 1 a.E.) eine Beihilfe nicht hätte bejaht werden dürfen.

Im übrigen wird auf die Ausführungen Bezug genonmen, die zur Revision des Angeklagten Oi 3emacht worden sind. Die Versuche der Revisionen der Angeklagten NEM uni Ho, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen, sind im Revisionsverfahren nicht zulässig.

2. Die Bestechung

Im Sommer 1956 befürchtete FW Schwierigkeiten, die daraus entstehen konnten, daß die verschiedenen Finanzierungsbanken auf den baldigen Eingang der aus den vorausgegangenen Fällen noch ausstehenden Kraftfahrzeugbriefe bei ihm und beim Strassenverkehrsamt Hg drängten. Es kam.. ihm aber auf den "möglichst reibungslosen Fortgang der Zulassungen ohne Brief wie der Scheinfinanzierungen" an. Desvwe-

gen kam ihm die Clb Kirmes - 3. bis 8. August 1956 -

"sehr gelegen, um die übrigen Angehörigen des Strassenverkehrsamtes, mit denen ihn kein freundschaftlicher Verkehr wie nit Ole verband, sich geneigt zu machen bzw, zu erhalten", Er erschien eines

- 23 _

morgens auf den Straßenverkehrsamt, wo er die anwesenden Angestellten zum Besuch der Kirmes einlud.

Am Abend dieses Tages nahm er die Angeklagten nn und Ho@, den rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten SCEMB und zwei weitere Angestellte in seinem Kraftwagen auf die Kirmes mit. Er hielt sie in einem Festzelt mit Bier, Schnaps und Würstchen frei. Insgesamt zahlte er dafür eine Zeche von mehr als 100 DH, wovon zwar ein Teil auf andere Besucher, der überwiegende Teil aber auf die eingeladenen Angehörigen des Straßenverkehrsamtes entfiel (UA 248/249).

Der Tatbestand des § 332 StGB wird nur dadurch erfüllt, daß der Beamte sich einen Vorteil für eine Handlung geben läßt, die eine Verletzung einer Amtsoder Diehstpflicht enthält. Es genügt nicht, wenn sich der Vorteilgeber mit dem Geschenk lediglich allgemeines Wohlwollen und Geneigtheit des Beamten sichern will (vgl. BGHSt 15, 217, 2253). Der Zusammenhang der Ausführungen des angefochtenen Urteils (UA 248) ergibt insoweit eindeutig, daß FEED (ie Angeklagten NED und Ho@B nit den anderen Angeistelten des Straßenverkehrsamtes nach der Überzeugung des Landgerichts nicht nur deshalb eingeladen und bewirtet hat, um sie "sich geneigt zu machen bzw. zu erhalten", sondern um sich ihre Mitwirkung beim "möglichst reibungslosen Fortgang der Zulassungen ohne Brief" nicht zu verscherzen. Das war NEE und Ho nach den zwar knapp, aber ausreichend getroffenen Feststellungen (UA 296) bekannt.

DaB NEED und Ho@B pflichtwidrig handelten, wenn sie bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen ohne Vorliegen des dazugehörigen Kraftfahrzeugbriefs mit-

m

|

Bad 2 15 = 57.22 DEE ae

m 24 -

wirkten, hat das Landgericht bedenkenfrei angenommen. Aus seinen Ausführungen (vgl. besonders UA 268/269, 272, 282 bis 284) ergibt sich auch einwandfrei die Überzeugung des Landgerichts, daß die Angeklagten N WEB und Ho diese Pflichtwidrigkeit kannten. Auch das Bewußtsein dieser Angeklagten von dem Zusammenhang zwischen der Einladung zur CB Kirmes und ihren eigenen pflichtwidrigen Handlungen hat das Lanägericht festgestellt (UA 296).

Sina einem Beamten kleinere Geschenke oder andere Vorteile gewährt worden, die der Regel des sozialen Verkehrs und der Höflichkeit entsprechen, so muß besonders sorgfältig geprüft werden, ob sie für eine Amtshandlung, besonders eine pflichtwidrige Amtshandlung gegeben worden sind. Nicht einmal jeder aus Anlaß oder bei Gelegenheit einer Amtshandlung gewährte Vorteil muß für eine Amtshandlung gegeben sein (vgl.

BGHSt 15, 239, 251/252). Lassen sich jedoch fünf Angestellte einer Behörde von einem Manne, mit dem sie bisher nur dienstlich zu tun gehabt haben und mit dem sie keine Freundschaft verbindet, zum gemeinsamen Besuch einer Festlichkeit einladen und dort in nicht ganz unerheblichem Maße bewirten, so kann keine Rede davon sein, daß dies den Regeln des sozialen Verkehrs und der Höflichkeit entspreche. Ein auch nur kleiner Vorteil ist aber ein Vorteil im Sinne des § 332 SiGB, wenn - wie es hier festgestellt ist - der Beamte sich dessen bewußt ist, daß der Vorteil ihm eben nur für seine pflichtwidrigen Handlungen gewährt wird.

Daß die Angeklagten NEM und Ho@B wegen schwezer Bestechlichkeit verurteilt worden sind, begegnet

daher keinen rechtlichen Bedenken.

IV. Die Revision_des_Angeklagten vun

“EEE , der nicht Angestellter des Straßenverkehrsamtes H@WB, sondern Angestellter des Mitangeklagten FEED war, ist wegen fortgesetzter Beihilfe zu den von FEB begangenen Unterschlagungen in 55 Fälien der Fallgruppe I und in Tatmehrheit damit nur noch wegen einer von ihn selbst begangenen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug in dem zur Fallgruppe IIigehörenden Einzelfall 115 verurteilt worden.

Er Hat das Urteil nicht im einzelnen angegriffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils läßt keinen den Angeklasten MED venachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Insbesondere

- 26 -

kann nicht. beanstandet werden, daß für ihn das Landgericht hinsichtlich des Falles 115 einenneuen, aus den Gesamtvorsatz der Failgruppe I herausfallenden

Entschlvß angenommen und deswegen Tatmehrheit seiner beiden Straftaten bejaht hat.

Rotberg Bundesrichter Dr.Sauer Martin ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Rotberg

Flitner Börtzler