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BGH Entscheidung vom 31.03.1955 – 1 StR 584/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR_ 584.52

im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Universitätsprofessor Dr. Ulrich Maria Gustav Ferdi-

nand N ED aus VEREEED, zeroren an. ED ED in DEEP;

wegen übler Nachrede und Beleidigung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. März 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Hrosien

Bundesrichter Dr. Schalscha als beiäitzende Richter.

Oberstaatsanwalt iD in der Verhandlung,

Autsgerichterat EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 27. Mai 1952 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist ordentlicher Professor für neuere Geschichte an der Universität Würzburg. Er hat einen Kreis Gleichgesinnter ("Nail Kreis") um sich gesammelt, mit dem er für die Neutralisierung Gesamtdeutschlands eintritt und im Gegensatz zur Politik der Bundesregierung und der parlamentarischen Opposition steht. Seine Stellung ist deshalb politisch umstritten. Der Nebenkläger Dr. PB; ein im öffentlichen Leben. angesehener Journalist, wandte sich im Januar/Februar 1951 in einem "Das gefährlichste trojanische Pferd des Ostens in der Westzone" überschriebenen Aufsatz mit scharfen Worten gegen ihn; der Aufsatz erschien in Zeitungen, Flugblättern und nachträglich auch im Märzheft 1951 der "Deutschen Rundschau". Dieser Aufsatz warnt vor dem Angeklagten und seiner politischen Tätigkeit, und zwar auch in seiner Eigenschaft als Hochschullehrer. Einige der in ihm mitgeteilten Tatsachenbehauptungen sind unrichtig und beruhen nach gerichtlicher Überzeugung auf einem Irrtum des Verfassers. Der Angeklagte beantwortete den Aufsatz durch einen ausführlichen offenen Brief an Dr. P. vom 7. März 1951, der die Angriffe einzeln behandelt und Dr.-P. zur Öffentlichen Erörterung des Neutralisierungsplans auffordert. Dieser ließ daraufhin erklären, er wolle sich mit dem Angeklagten nur vor Gericht und mit Wahrheitsbeweisen auseinandersetzen; den Aufsatz habe er im "Märzheft der "Deutschen Rundschau" erneut veröffentlicht.

Auf das Schweigen des Angeklagten erschien am 9. April 1951

in der Würzburger Tageszeitung "Mainpost" ein Artikel, der diese Erklärung des Dr. P. in Briefform wiedergab, aber nicht von ihm stammt. Nunmehr entschloß sich der über die-

se letzte Veröffentlichung erzürnte Angeklagte, dem Dr. P. so grob zu erwidern, daß er bei Verlust seines Ansehens

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das Gericht anrufen müsse. Dies geschah durch einen in der Presse alsbald veröffentlichten und zahlreichen Persönlich. keiten des Öffentlichen Lebens übersandten Brief an Dr. p,, } in welchem der Angeklagte diesen mit Vorbedacht einen "Yer.

. fälscher historischer Urkunden und Tatbeständer nannte, der "die Ehrlosigkeit besessen" habe, sein "verlogenes Schmähpamphlet" neuerlich zu veröffentlichen; der Angeklagte be- $ trachte ihn "weder als satisfaktionsfähig im Sinne normaler® Ehrenhaftigkeit, noch als deutsch im Sinne charakterlicher ä Unabhängigkeit"; am Schluß des Briefes nennt ihn der Angeklagte einen Lügner und Verleumder, den er, der Angeklagte, durch seine "fundierte Richtigstellung demaskiert" habe. Auf die Strafanzeige des Dr. P. ist der Angeklagte unter Freispruch im übrigen wegen übler Nachrede in Tateinheit mit Beleidigung zu Geldstrafe verurteilt und dem Nebenkläger insoweit Bekanntmachungsbefugnis zugesprochen, Seine Revision kann keinen Erfolg haben.

1. Üble Nachrede. In der Bezeichnung des Dr. P. als "Verfälscher historischer Urkunden und Tatbestände" sieht das Landgericht den Vorwurf bewußter Falschdarstellung von Vorgängen und der vorsätzlich unrichtigen Wiedergabe einer Buchtextstelle, insgesamt aber das Verbreiten einer Tatsache, die im Sinne des § 1§ 6 StGB geeignet ist, Dr. P. in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Nach der Überzeugung des Landgerichts ist dem Angeklagten der Wahrheitsbeweis für seine Behauptung mißlungen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \

a) Beziehungen des Angeklagten. zu CME. Der mit einer Norwegerin aus angesehener Familie ver-

heiratete Angeklagte befaßte sich 1959/40 in Norwegen nit Unterstützung des damaligen Reichsministers für Wissen-

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schaft mit geschichtlichen Forschungen. Nach der deutschen Besetzung des Landes im April 19409 blieb er zunächst dort und erfüllte einen Lehrauftrag an der Universität in Oslo, bis der Reichskommissar ihn Ostern 1941 auswies. Der Aufsatz des Dr. P. schildert den Angeklagten u.a. als einen Mann, der sich in Norwegen nationalsozialistisch betätigt und mit "Verrätern an ihrem Volk" abgegeben habe, darunter such mit OB, und zwar mit diesem im Frühjahr 1940, während der deutschen Besetzung. Zum Beweise enthält der Aufsatz Auszüge aus einem norwegischen Buch über die norwegische Strafsache gegen GEHE: die mit dessen Verurteilung im Oktober 1945 wegen Hoch- und Landesverrats, begangen ab 16. Dezember 1959, zum Tode endete. Das Buch enthält auf Seite 344 die wörtliche gerichtliche Aussage OO: "Zu dieser Zeit kam zu mir .... ein Dr. NED: oo... wie sich später erwies, Agent für das deutsche Außenministerium". Im Aufsatz des Dr. P. enthält dieses Zitat hinter den Worten "Zu dieser Zeit" den im Buch fehlenden nusatz "(das ist Frühjahr 1940)". Dieser Zusatz kann einem unsorgfältigen, den Zusammenhang vernachlässigenden Leser des Aufsatzes den Eindruck vermitteln - und dies ist einer der Zwecke, wenn auch nicht der Hauptzweck des Aufsatzes -, der Angeklagte habe sich zu einer Zeit mit OD abgegeben, als dieser nach Ansicht seiner Landsleute Landesverrat beging. In Wahrheit hatte diese Verbindung vor der Besetzung Norwegens bestanden, als Ce zwar schon eigene politische Ziele verfolgte, die Interessen seines Landes aber auch nach norwegischer Ansicht, soweit das Urteil sie erkennen 1äßt, nicht in strafbarer Weise verletzt hatte. Jene Einschiebung ist also unrichtig und beruht weder auf OD Aussage, noch findet sie sich in dem Buche,

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Gleichwohl erklärt das Urteil den Wahrheitsbeweis dafür, Dr, P. sei insoweit ein "Verfälscher historischer Urkunden und Tatbestände", für mißlungen. Es entnimmt die: sem Vorwurf die Behauptung der Tatsache, Dr. P. habe jenen Text bewußt verfälscht, um den Angeklagten anzuschwärzen und seine Ungeeignetheit und Unzuverlässigkeit als Politiker darzutun. Diese Auslegung des offenen Briefes des Angeklagten ist nach seinem Gesamtinhalt nicht zu beanstanden. Einen Verfälscher nennt man in der Umgangs- wie in der Rechtssprache nicht denjenigen, der - fahrlässig oder aus unvermeidbarem Irrtum — unrichtig zitiert, son- £ dern nur den, der dies bewußt und zu einem bestimmten Zweck® tut. Auf die Rechtsbegriffe des Fälschens und Verfälschens x von Urkunden im § 267 StGB, die damit zur inneren Matseite übrigens übereinstimmen, kommt es hier daneben nicht weiter an. Die Behauptung der Revision, mit jenem Ausdruck habe der Angeklagte nur den Vorwurf objektiv unrichtiger Tatsachendarstellung erhoben und erheben wollen, ist abwegig, und zwar nach dem insoweit ganz unzweifelhaften Sprachgebrauch, aber auch nach dem Gesamtinhalt des groben Briefes vom 9, April, den die Revision mit Recht beachtet wissen will. In diesem vom Angeklagten öffentlich behaupteten Sinne ist Dr. P. nach dem Urteil kein "Verfälscher historischer Urkunden und Tatbestände", Das Urteil stellt x fest; Er hat den umstrittenen Text von norwegischen Freun- BE den in deutscher Übersetzung mit jener Einschiebung und später im Urtext erhalten, den Urtext außerdem von einem Übersetzungsbüro übertragen lassen, die Nichtübereinstin- E mung beider Übersetzungen in Bezug auf die Einschiebung auch bemerkt, die Übersetzung seiner norwegischen Freunde aber für zuverlässig und richtig gehalten und in dieser Überzeugung in seinen Aufsatz aufgenommen. Die Revision greift diese Feststellung des Landgerichts zwar an; aıs

Feststellung tatsächlicher Art über den Bewußtseinsinhalt \ des Dr. P. bei der Abfassung und Verbreitung seines Auf- _ f satzes bindet sie indes das Revisionsgericht. Daß sie un- # möglich wäre, ist der Revision nicht zuzugeben, mag sie u bei einem gewissenhaften Journalisten wie Dr. P. vielleicht auch ungewöhnlich sein. Das hing von den Gesamtumständen Bu ab, die Dr. P. bei der Beurteilung des Textes vor sich sah. ee Dem Urteil ist in dieser Beziehung deutlich zu entnehmen, daß Dr. P. seinen norwegischen Freunden völlig vertraute, Hl ‚dem Angeklagten und allen seinen Äußerungen, die er dialektisch gewandt nennt, aber aufs Höchste mißtraut, so daß er “es ablehnte, sich mit ihm anders als in der Form gerichtlicher Beweise auseinanderzusetzen.

Deshalb spricht es nach dem Urteilsinhalt auch nicht gegen seine Gutgläubigkeit, wenn er die damals noch unbewiesene Gegendarstellung des Angeklagten vom 7. März 1951 nicht zum Anlaß einer Überprüfung seines Aufsatzes nahn. sondern diesen unverändert erneut abdruckte, und das Landgericht trifft nicht deswegen ein Vorwurf, weil’es diesen aus dem Urteil deutlich hervorgehenden Sachverhalt nicht besonders erörtert, sondern nur auf Seite 82 erwähnt, wo es seine Überzeugung ausdrückt, der Brief vom 7. März habe °.. "die Pflichtenlage" für Dr. P. nicht geändert. nd

Dasselbe gilt von.der Überzeugung des Landgerichts, einem aufmerksamen Leser des Gesamtzitats könne die durch die Einschiebung in zeitlicher Beziehung mit andern politischen Vorgängen bewirkte Unstimmigkeit'nicht entgehen, dem Dr. P. könne sie unwiderlegbar jedoch entgangen sein, weil er diesem Umstand zwar eine gewisse, aber keine ent-

scheidende Bedeutung beilegte. Bei allem ist zu bedenken, .. daß Dr. P. das unrichtige Zitat zwar in einen von ihm

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selbst verfaßten Aufsatz aufgenommen hat, aber nur als Teil der gerichtlichen Aussage OD; und daß die Unstimmigkeit zwar aus dem Zusammenhang hervorging, im Urtext aber trotz ihrer Unrichtigkeit aus den verschiedensten Gründen hätte enthalten sein können.

b) Zusammenarbeit mit Verrätern. Daß der Angeklagte während seines Aufenthalts in Norwegen mit — vom norwegischen Standpunkt aus gesehen - "Verrätern" zusammengearbeitet hat, geht weder aus einer Urkunde hervor, die hätte verfälscht werden können, noch ist es in dieser allgemeinen Form überhaupt eine geschichtliche Tatsache im Sinne des offenen Briefes des Angeklagten vom 9. April. Dr. ve hat nach dem Urteil mit Norwegern Beziehungen unterhalten, denen man, dem angefochtenen Urteil zufolge, zeitweise Vorwürfe dieser Art gemacht hat. Mit Recht hat das Landgericht dem offenen Brief insoweit aber keine gegen Dr. P. gerichtete Behauptung tatsächlicher Art und überhaupt keine Ehrenkränkung entnommen, SO daß die Beurteilung dieser Personen als "Verräter" hier dahinstehen kann.

c) Lehrauftrag. Die Behauptung des Aufsatzes, der An- e geklagte habe schon vor der Besetzung Norwegens einen Lehrauftrag an der Universität Oslo gehabt und ihn nach der Be setzung beibehalten, ist unrichtig, was die Zeit vor der Besetzung angeht. Dr. P. ist hierin der in dieser Beziehung unklaren Aussage OEEP zefo1st; weil er sie, dem Landgericht zufolge, für richtig hielt. Wenn diese Tatsache des Lehrauftrags auch keine geschichtliche im Sinne des offenen Briefes des Angeklagten ist, so ist doch je-

denfalls auch insoweit kein Wahrheitsbeweis nach § 1§ 6 StGB erbracht und dem Urteil außerdem deizutreten, daß die vom Angeklagten gewählte Bezeichnung "L„ügner" und

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tVerleumder" bei diesem Sachverhalt für Dr. P. beleidigend ist. Die Revision wendet hiergegen im einzelnen auch nichts ein.

d) Verschickung OP. Die Ausführungen zu a) gelten entsprechend auch für die dem offenen Brief vom 9, April im Zusammenhang mit den vorhergehenden beiderseitigen Veröffentlichungen zU entnehmende Behauptung des Angeklagten, Dr. P. habe bewußt wahrheitswidrig über ihn behauptet, er, der Angeklagte, habe OD während des’ Krieges nach Deutschland bringen lassen wollen, damit er dort in einem Konzentrationslager getötet werde. CE hat sich in seinem Verfahren wirklich in.diesem Sinne über den Angeklagten geäußert und Dr. P. hat, dem Urteil zufolge, diesen Äußerungen geglaubt und sie zutreffend wiedergegeben. Das Landgericht hat zwar kei-

nen Anhalt für die Richtigkeit dieser Vermutung Qi»

finden können. Der Angeklagte hatte in einem Memorandum vom 20. Mai 1940 an den Reichskommissar Tip nur an-

geregt, OD und seine nächsten Anhänger in ehrenvol-

ler Form nach Deutschland zu verbringen, weil sie daheim

einen der deutschen Politik in Norwegen gefährlichen Ein-

fluß übten. Daß er vorgeschlagen hätte, ihnen ein Leid zuzufügen, war nicht festzustellen. Dr. P. kannte gemäß dem Urteil aber nur die Aussage OB, nicht dagegen

das Memorandum des Angeklagten und glaubte jener Aussage.

Diese Feststellung des Landgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden und rechtfertigt die Beurteilung, Dr. P. habe in diesem Punkte weder den Angeklagten verleumdet noch gelogen.

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e) Agententätigkeit. Dr. P. sagt dem Angeklagten wei. ter nach, dieser sei "vom Beginn seiner Tätigkeit in Nor. wegen an als Agent 0) in Oslo tätig gewesen", ug W. an anderer Stelle seines Aufsatzes, man müsse sich fragen, € woher der Angeklagte, "einst ein übler Naziagent", die Stirn nehme, jetzt eine politische Rolle in Deutschland zu spielen. Nach dem Urteil sind diese Äußerungen ungeeignet, den Vorwurf der Lüge oder der Verleumdung gegen Dr. DR zu rechtfertigen. Auch insoweit tritt kein Rechtsverstoß hervor,

Der Angeklagte hat dem deutschen Auswärtigen Amt wäh- h rend seines Aufenthalts in Norwegen längere Zeit - den Nor-& wegern unbekannt - als Vertrauensperson gedient und der deutschen Gesandtschaft vertragsgemäß wahrheitsgemäße politische Stimmungsberichte übermittelt. Dafür hat er monatlich 250 RM in Kronen erhalten. In dieser Tätigkeit erregte der Angeklagte, zumal er sich in politische Vorgänge einließ, die seiner Aufgabe fernlagen und ihn nichts angingen, in deutschen und norwegischen Kreisen im Lande Argwohn und galt teils als deutscher Spitzel, teils als überzeugter Nationalsozialist, manchen aber auch im nationalsozialistischen Sinne als unzuverlässig. Das Landgericht: berurteilt diese Tätigkeit des Angeklagten dahin, sie ent- & halte nichts Ehrenrühriges, andererseits sei aber auch die Bezeichnung als "Agent RE" bei dieser Sachlage weder unrichtig noch für den Angeklagten in dem Sinne ehrverletzend, daß sie die Bezeichnung des Dr. P. als Lügner oder Verleumder rechtfertige. Dieser Gedankengang des Urteils ist nicht zu beanstanden.

Das gegenwärtige Verfahren richtet sich nicht gegen Dr. P. und hat nicht zum Gegenstand, ob dieser in seinen

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Äußerungen gegen den Angeklagten teilweise zu weit gegangen ist und sich strafbar gemacht hat. Dies ist Gegenstand eines andern Verfahrens. Hier fragt sich nur,

ob der festgestellte Vorgang die vom Angeklagten gebrauchte Bezeichnung Lügner und Verleumder rechtfertigt. Dazu ist zu bemerken: In tatsächlicher Beziehung sind die Angaben des Dr. P. richtig. Der Angeklagte war in Norwegen zeitweise als deutscher Agent tätig, gleichgültig, ob diese Bezeichnung einen unerwünschten oder sogar ehrenrührigen Beigeschmack hat. Es gibt vielerlei Arten von zwischenstaatlichen Agenten mit den verschiedensten Beweggründen, Aufgaben und Arbeitsmethoden. Das Auswärtige Amt war eine

hohe Dienststelle des nationalsozialistischen Staates und

wurde von REED, dem fanatischen Parteigänger Hitlers, geleitet. Dr. P. hat den Angeklagten daher nicht verleumdet, wenn er ihn in Bezug auf diese Auskunftstätigkeit einen Agenten REED nennt. Ein damit etwa verknüpftes Werturteil kann im Ausdruck fehlgreifen - was nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist -, es ist aber weder eine Lüge, noch eine Verleumdung im Sinne des § 1§ 7 StGB. Dasselbe gilt für die Bezeichnung "übler Naziagent", die nur ein

auf an sich richtige Tatsachen gestütztes, sehr abfälliges. u

Werturteil darstellt.

f) Die im Aufsatz enthaltene Behauptung, "unterrichtete Kreise zweifeln nicht daran, daß NEW seine politische Tätigkeit im Zusammenhang mit, ja auf Weisung von sowjetischen und SEDistischen Stellen ausübt", hat die Hauptverhandlung in dieser Form als wahr erwiesen. Das

Landgericht läßt es nach der Beweisaufnahme dahingestellt, .

ob der damit verbundene Vorwurf gegen den Angeklagten zu-

trifft. Nach seiner Ansicht ist es möglich, daß der Angeklagte seine politischen Gedanken und Ziele unabhängig

verfolgt, aber der SED oder der russischen Besatzungsmacht,

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der seine Bestrebungen gegenwärtig als nützlich erscheinen mögen, als Werkzeug dient. Fest steht nach gem Urteil aber, daß unterrichtete Kreise, die sich mit der politischen Tätigkeit des Angeklagten näher befaßt haben, wie die Hauptverhandlung ergeben hat, jene Auffassung von der inneren Haltung des Angeklagten hegen. Nur diese Tatsa- ' che hat Dr. P. im Aufsatz wiedergegeben, wie Wortfassung und Zusammenhang ‘deutlich zeigen, so daß ihn deshalb kein Vorwurf trifft. 1

g) Soweit sich der Aufsatz über Äußerungen des Angeklagten zur Rückführung deutscher Kriegsgefangener aus der. Sowjetunion dahin ausspricht, darin liege tein Vorschlag zum Menschenhandel ... gegen politische Konzessionen", enthält er nur ein politisches Werturteil und eine schar- # fe Meinungsäußerung, wie sie in politischen Auseinander- # setzungen vorkommen. Den Vorwurf der Lüge oder Verleundung würde dieser Angriff deshalb auch dann nicht rechtfertigen, wenn die Tatsachen, die ihm zugrunde liegen, unrichtig wären. Die Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Schriftleiter Dr. EWWW, auf die sich diese Meinungsäußerung des Dr. P. gründet, ist in dem Aufsatz aber zutreffend wiedergegeben, so daß jeder Leser selbst darüber urteilen kann, inwieweit jener politische Vorwurf gegen “den Angeklagten berechtigt ist.

Nach allem hat die Beweisaufnahme nach landgerichtlicher Überzeugung zwar einige auf Irrtum des Dr. P. beruhende Unrichtigkeiten tatsächlicher Art ergeben, aber nichts, was den Angeklagten berechtigte, ihn deshalb einen "Verfälscher" von Urkunden und Tatbeständen und

seinen Aufsatz ein "verlogenes Schmähpamphlet" zu nennen; die erneute Veröffentlichung als Ehrlosigkeit zu bezeich-

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nen und daraus abzuleiten und zu behaupten, Dr. P. sei als "Lügner und Verleumder demaskiert". er sei "im Sinne normaler Ehrenhaftigkeit" nicht satisfaktionsfähig und "nicht deutsch im Sinne charakterlicher Unabhängigkeit" (soweit der letzteren Bemerkung ein Sinn zu entnehmen ist). Der Senat vermag bei dieser Sachlage nicht zu erkennen, daß das Lanägericht den Brief vom 9. April nur stückweise gewürdigt, den Zusammenhang und Zweck des Schriftstücks aber rechtsirrig unbeachtet gelassen hätte. Er kann das Urteil deshalb hierin auch nicht bean-

standen:

2. Notwehr. Das Landgericht versagt dem Angeklagten die Berufung auf. Notwehr, weil ihm bei der Abfassung und. Verbreitung des Briefes vom 9. April der Abwehrwille im Sinne des § 53 StGB gefehlt habe, Erst längere Zeit nach der Kenntnisnahme des Aufsatzes habe er sich zu dem Brief entschlossen. Dabei sei es ihm nicht darauf angekommen, sich zu verteidigen, sondern mit Dr. P. vor Gericht öffentlich zu streiten und seinen politischen Standpunkt zu vertreten. Außerdem sei ein offener Brief solchen Inhalts zur Abwehr nicht erforderlich gewesen.

Hiervon ist jedenfalls der letzte Grund nach § 53 Abs 2, 3 StGB nicht zu bemängeln. Im einzelnen ist zur Notwehr zu bemerken: Gegenwärtig und rechtswidrig (§ 53 Abs 2) war der Angriff, soweit der Aufsatz unrichtig war oder - was in diesem Verfahren nicht zu erörtern ist - etwa die §§ 185, 1§ 6 StGB verletzt. Insoweit war Notwehr zulässig, die bei einem öffentlichen Presseangriff in der öffentlichen Erwiderung in dem durch § 53 zur Abwehr gebotenen und zulässigen Umfang bestehen durfte. Ob der Angeklagte den Brief vom 9. April verbreitet hat, um

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seine Ehre zu verteidigen (Notwehr), oder ob ihm diese Vorgänge als unrichtige Tatsachenbehauptungen oder (möglicherweise) Ehrverletzungen an sich gleichgültig waren, ihm aber aus politischen Erwägungen willkommenen Anlaß boten, Dr. P. seinerseits Öffentlich anzugreifen und sich mit ihm auseinanderzusetzen, um von sich und seinen Plänen reden zu’machen, oder beides zugleich, ist Tatfrage. Das Landgericht stellt mangelnden Notwehrwillen fest; die Revision bestreitet dies mit der nachdrücklich vorgetragenen Behauptung, die Antwort des Angeklagten auf die Angriffe b zeige deutlich, daß es ihm auf die Verteidigung seiner Ehre und seiner durch Dr, P. ‚gefährdeten Stellung als Hochschullehrer ankam. Es kann dahinstehen, ob das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung hierzu alle in Rede und Gegenrede hervorgetretenen Umstände zutreffend berücksichtigt hat; die überaus eingehende und sorgfältige Urteilsbegründung spricht eher dafür. Darin ist dem Landgericht jedenfalls ; beizutreten, daß der Angeklagte selbst dann, wenn er sich R wehren und nicht nur von sich reden machen und den Gegner verletzen wollte, das Maß der‘ nach § 53 zulässigen Not-

wehr aus Gründen, die nicht unter Abs 3 dieser Vorschrift fr fallen, bewußt weit überschritten hat. Zur Notwehr konnte 2 der Angeklagte das Gericht anrufen. wie in andern Fällen

und jetzt mit der Privatklage gegen Dr. P. Es stand ihm E auch frei, die Unrichtigkeiten im P.'schen Aufsatz öffent-” 5 lich hervorzuheben und in sachlicher Form darzulegen, wel-

che rechtlichen Folgerungen sich daraus ergäben, sofern

Dr. P. wider besseres Wissen Unrichtiges über ihn verbrei-

te. Bei der Stellung beider Teile im öffentlichen Leben

hätte diese scharfe, aber sachliche Abwehr besonders nachhaltig und eindringlich wirken müssen und einen Notwehr-

zweck durchaus erreicht. Stattdessen entschloß sich der

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Angeklagte, festgestelltermaßen gegen seine Gewohnheit, bewußt zu so scharfen und nach dem Urteil unbegründeten und ehrverletzenden Anwürfen gegen Dr. P., um ihn zu verletzen und vor Gericht zu zwingen. Damit überschritt er, wie das Landgericht mit Recht ausführt. bewußt das Maß der nach § 53 zulässigen Verteidigung und betrat absichtlich den Bereich der strafrechtlich zu ahndenden Herabsetzung des politischen Gegners, Auch demjenigen, der beleidigt worden ist oder sich jedenfalls beleidigt glaubt, steht es nur innerhalb des weiten Bereichs des § 53 StGB frei, sich zu verteidigen. Der Angeklagte hat diesen Bereich bewußt verlassen. Auf § 53 kann er sich deshalt nicht berufen.

Zum Abs 3 des § 53 ist dem Urteil nach den Urteilsfeststellungen lediglich beizutreten.

° Dasselbe gilt von der Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe bewußt eine strafbare Handlung gegen

Dr. P. begangen, um ihn zur Anzeige zu zwingen, die er anders. nicht erreichen zu können glaubte; darin liege ein bewusster

Gesetzesverstoß in Kenntnis sämtlicher Tatumstände des Angriffs, der sowohl einen Tatbestandsirrtum des Angeklagten ausschließe, wie auch einen Verbotsirrtum dahin, der An-

griff des Dr. P. rechtfertige die vom Angeklagten gewählte \

herabsetzende Art der Verteidigung.

3. Wahrnehmung berechtigter Interessen, Die Urteilsausführungen zum § 193 StGB sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Landgericht geht davon aus, daß der Ange-

klagte, der auch in seiner Stellung als Hochschullehrer angegriffen war, mit dem offenen Brief eigene berechtigte Interessen wahrnehmen wollte. Es kann dahinstehen, ob es

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richtig ist, wenn ihm das Landgericht dabei den Weg des offenen Briefes gegenüber dem öffentlichen Angriff des

Dr. P. deshalb versagen will, weil es dem Angeklagten auf die gerichtliche Auseinandersetzung mit Dr. P. gerade angekommen sei, so daß -- nach Meinung des Landgerichts - eine Strafanzeige gegen diesen zur berechtigten Interessenwahru

genügt:haben würde. Diese Ansicht ist schon deshalb bedenk- x

lich, weil Dr. P. den Angeklagten mehrfach öffentlich una nachdrücklich angegriffen hatte und weil eine Öffentliche

Verteidigung nach dem Maß des nach § 53 Zulässigen hiernach®

rechtmäßig und deshalb auch eine berechtigte Interessenwah-E

rung gewesen wäre. Erscheint ein öffentlicher Angriff als geeignet, berechtigte Interessen des Angegriffenen ünnit-

telbar zu verletzen - was hier nicht ausgeschlossen ist -&

so wird auch die öffentliche Interessenwahrung, wenigstens in vorläufiger Form, besonders naheliegen können, wenn die Einzelheiten auch Tatfrage sind.

Unanwendbar ist § 193 StGB aber, wie das Landgericht zutreffend darlegt, wegen der Unangemessenheit des Inhalts des offenen Briefes zur erlaubten Interessenwahrung. Die Anerkennung der Wahrnehmung berechtigter Interessen im § 193 als Rechtfertigungsgrund ist nur ein auf die Ehrenkränkungen zugeschnittener Unterfall des allgemeinen Rechtsgedankens der Güterabwägung im Ehrennotstand (RGSt 62, 92; 65, 335). Dem im § 193 geschützten eigenen berechtigten Interesse steht dasjenige am Schutz fremder fihre gegenüber. Das. setzt das Abwägen der beiderseitigen Belange unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände voraus und beschränkt den Schutz des § 193 auf solche

strafbaren Ehrverletzungshandlungen des Angegriffenen, die mit dem Willen zur Interessenwahrung geschehen und sich auf-das dazu unbedingt Notwendige beschränken, die

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sich also solcher Ehrverletzungen in tatsächlicher Beziehung (§ 1§ 6 StGB) enthalten, die diese Grenze überschreiten. Für Beleidigungen nach § 185 gilt der Schutz des § 193 deshalb von vornherein nicht. \

Das Landgericht hat in das Revisionsgericht bindender Weise aus Inhalt. Zweck und Zustandekommen des Briefes vom 9. April eine Beleidigungsabsicht im Sinne des § 185 entnommen. Insoweit scheidet der Schutz des § 193 ohne weiteres aus. Soweit aber in den Ausdrücken "Verfälscher", "Lügner" und "Verleumder" zusammen mit dem Inhalt des vorangegangenen, veröffentlichten Schriftwechsels auch Tatsachenbehauptungen liegen, wie das Landgericht annimmt, ist das Urteil nicht zu mißbilligen, wenn es ausführt, daß auch diese in Verbindung mit solchen Schimpfworten zur erlaubten Wahrung berechtigter Interessen nicht erforderlich waren. Hierzu kann auf die Ausführungen zur Notwehr verwiesen werden. Der § 193 schützt den Angeklagten deshalb nicht.

4. § 198 StGB und Straffreierklärung infolge, Aufrechnung.

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a) Der § 198 StGB ist nicht verletzt. Er enthält den Rechtsgedanken, daß ein Beleidigter, der die Ehrenkränkung

zunächst hingenommen hat, nachträglich zur Verfolgung berech- “

tigt sein solle, wenn er später den Beleidiger beleidigt und von diesem deshalb zur Rechenschaft gezogen wird. Zu diesem :

“x Zweck trifft der § 198 besondere Bestimmungen über das straf.

antragsrecht. Davon hat der Angeklagte nach Ablauf der Antragsfrist des § 61 StGB in dem jetzigen Verfahren Gebrauch gemacht. Die Staatsanwaltschaft Würzburg hat die Strafver- - folgung des Dr. P. wegen örtlicher Unzuständigkeit jedoch abgelehnt. Nunmehr schwebt eine Privatklage des Angeklagten

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gegen Dr. P. Damit erschöpft sich die Bedeutung des § 198

für das gegenwärtige Verfahren. Für die gegen den Angeklag-E

ten gerichtete öffentliche Klage hat der § 198 keine Be-

deutung und auch nicht die Wirkung, daß die Antragstellun & nach § 198 das Landgericht gezwungen oder es ihm ermöglicht &

hätte, die beim Amtsgericht in Würzburg schwebende Privat- E klage des Angeklagten gegen Dr. P., mit diesem Verfahren zur®

gleichzeitigen Verhandlung zu verbinden. Ein persönlicher

oder sachlicher Zusammenhang dieser Strafsachen (§ 3 StPo)|

besteht nicht. Die Voraussetzung der Anhängigkeit beider Sachen bei demselben Gericht nach § 237 StPO fehlt ebenfalls, da die Staatsanwaltschaft das vom Angeklagten gegen "Dr. P. anhängig gemachte Verfahren nicht übernommen und

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keine Anklage beim Landgericht erhoben hat. Der § 198 StCB-

ergänzt diese Verfahrensvorschriften über die Verbindung von Strafsachen nicht.

Die Staatsanwaltschaft nochmals zur Erklärung über die Übernahme des Verfahrens gegen Dr. P. aufzufordern (§ 244 Abs 2 StPO), hatte das Landgericht keinen Anlaß, weil diese die Übernahme mit eingehender Begründung abgelehnt hatte und die Sachlage inzwischen dieselbe geblieben war.

b) Die Anwendung des § 199 lag im pflichtgemäßen Ermessen des Landgerichts, Es hat davon abgesehen, weil noch nicht mit Gewißheit feststehe, ob Dr. P. den Angeklagten durch :seinen Aufsatz beleidigt habe, weil der Angeklagte eine solche Beleidigung; selbst wenn sie feststünde, nicht "auf der Stelle erwidert", sondern seinen

beleidigenden offenen Brief in der Erregung über den nicht von Dr. P. verfaßten Artikel in der Mainpost veröfrent-

licht habe, endlich, weil die Art des Briefes vom 9. aprib

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also dessen Gesamtinhalt,;, "eine Bestrafung billigerweise erfordert". Darin liegt weder ein Rechtsirrtum über den Inhalt des § 199 StGB, noch ein Ermessensverstoß.

Die Revision mußte hiernach verworfen werden.

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