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BGH Urteil vom 27.07.1951 – 1 StR 183/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

s Für die Kenntnis der Vortat genligt bedingter . Vorsatz; die Begünstigungshendlung muss j . mit bestimmtem Vorsatz vorgenommen werden. D ’ 7 Aktenzeichen: 1 StR 183/51 , \ BR Urteil vom 25.10.1951 ‘ , 16 Würzburg. 2 % i 7 LE 1 StR 183/52.

F Für das Nachschlagewerk !

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Gesetze § 346 StGB. N Rechtssatz:s Für die Kenntnis der Vortat genligt bedingter . Vorsatz; die Begünstigungshendlung muss

j . mit bestimmtem Vorsatz vorgenommen werden.

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7 Aktenzeichen: 1 StR 183/51 , \ BR Urteil vom 25.10.1951 ‘ , 16 Würzburg. 2 % i 7

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Im Namen des. Volkes

In der Strafsache

gegen

den Referenten Dr. Hans S t EEEEED aus DGEEEEREEED , geboren em B.EMD ED in DieEMEEED, .

wegen Untreue U.d.

hat der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23.0ktober 1951, en der teilgenommen haben:

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Senatsprüsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr.Geier Bundesrichter Glanzmann .

als beisitzende Richter, Bundesanvatt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter BD 4 - “ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, «

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für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts in Würzburg vom 14.November 1950 mit den

ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels; zuriickver-

wiesen, und zwar en des Landgericht in Bamberg. Von Rechts wegen

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{. Der Angeklagte wurde im April 1945 von der Besatzungsmacht zum Chef der Polizei in Würzburg ernannt,

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im 18.April 1945 verfügte er in einem Tagesbefehl Nr 2 über die Verriertung von beschlagnahmter Diebesgut u.a.: "Ist der Eigentümer des Gutes nicht feststellbar, so er- . folgt die Verteilung des gestohlenen Gutes von Zeit zu Zeit an die Angehörigen der Sicherheitspolizei nach Nassgabe der Bedürftigkeit". In der Folgezeit überliess er wiederholt, letztmals im Juni 1948, Angehörigen der Polizei be- = schlagnehmte oder’ als Fundsachen verwehrte Gegenstände. AS Zu den Verlosungen bei. den Weihnachts£eilrn der Polizei stellte er 1946 und 1947 eine grössere Anzahl teschlagnahmter Sachen zur Verfügung.

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Der Imgeklagte leitete in 14 Fällen Strafanzeigen nicht an die Staatsanwaltschaft weiter, und zwar elf in der Zeit von September 1945 bis Februar 1947 und drei im Jahre 1948.

Das: Landgericht hat das Verfügen über die beschlagnahnten oder verwahrten Gegenstände als fortgesetzte imtsunter- . schlagung in Tateinheit mit Untreue, Arrest- und Verstrickungsbruch und die Nichtvorlage der Sträfanzeigen als vierzehn Verbrechen der Begünstigung im Amt gewürdigt. Ts hat für die Amtsunterschlagung "eine Gefängnisstrefe von vier Honaten und eine Gelästrafe von einhundert DM, für die Begünstigungen im Amt je eine Gefängnisstrafe von einem Monat als schuldangemessen erachtet. Soweit die Verbrechen der Begünstigung im Amt in den Jahren 1945 bis 1947 (Februar) begangen sind (11 Fälle), hat es das Verfahren auf Grund. des bayerischen Straffreiheitsgesetzes vom 24.Januar 1948 (@YB1 1948 S 3), hinsichtlich der übrigen Straftaten nach

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dem Streffreiheitsgeseiz vom 31. Dezember 1949 eingestellt.

Il. Die Revision, die die Verletzung des sachlichen Rechts und des Grundsatzes "in dubio pro reo" rügt und die Freisprechung erstrebt, ist zulässig (Re$t 73, 65 BGH Urteil 1 StR 50/51 vom 27.Juli 1951) und begründet. ”

1.) Verfügen über beschlagnohmte Gegenstände.

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Das Landgericht sieht in dem eigenmüchtigen Verfügen über die Asservate eine rechtswidrige Zueiänlung, ohne eine Feststellung getroffen zu haben, dass der Angeklagte die Sachen in nach aussen erkennbarer lreise dem eigenen Vermögen einverleibt hat. Eine solche Teststellung ist aber erforderlich. Eine Zueignung kann zwar auch durch Zuwendung einer Sache an einen Dritten geschehen. Wer aber ohne das eigene Vermögen zu verändern, eigenrlichtig iiber eine fremde Sache verfügt, eignet sie nicht sich zu (RGSt 61, 2285 67, 334). Nach den bisherigen Feststellungen bestehen daher schon Bedenken, ob der ussere Tatbestand der Amtsunterschlagung gegeben ist. Die Urteilsgründe ermöglichen dem Revisionsgericht auch nicht, zu prüfen, ob der innere Tatbestand der "mtsunterschlagung, der Untreue, des arrest- und Verstrickungsbruchs rechtlich zutreffend gewürdigt worden ist. Das Urteil führt nur aus,. nach den tatr"ichlichen Feststellungen sei auch "in jeder Hinsicht der erforderliche innere Tatbestand" erwiesen.

2.) Nichtvorlace von Anzeigen.

Der ingeklagte war als Leiter der Stadtpolizei in : VO entgegen der Annahne des Landgerichts kein Hilfsbeemter der Staatsamvaltscheft. Für die Zeit nach 1945

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bestimmen Landesvorschriften diesen Personenkreis.

Da Bayern jedoch zur Tatzeit für die Angehörigen der gemeindlichen Polizeien noch keine Regelung getroffen hatte, ist Abschnitt B der gemeinsamen Verfügung des RUDI und des RJM vom 4. April 1940 (Deutsche Justiz 1940 $S 428) masss;ebend (vgl OLG Lünchen in SJZ 1950

5 598). Zu den dort genannten Personen gehörte der Angeklagte nicht. Er war: jedoch nach § 165 StrO verpflichtet, Strafanzeigen der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Das hat er in 14 Fällen unterlassen. Nach den "Urteilsgründen (UA S 4 und lo) ist nicht auszuschliessen, dass das Landgericht schon darin Verbrechen nach

§ 346 StGB gefunden hat, dass der Angeklagte die Anzeigen pflichtwidrig nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, sondern ihr Weglegen verfügt hat. Das wäre rechtsirrig. : Denn eine Verletzung des Vorrangs der Staatsanwaltschaft erfüllt für sich allein noch nicht den Tatbestand des § 346 StGB. Dieser verlangt, dass der Täter jemanden der im Gesetz vorgesehenen Strafe wissentlich entzieht, Der Bezünstigte muss eine wit Strafe bedrohte Handlung begangen haben. Ist nach der Auffassung der massgeblichen Strafverfolgungsbehörde überhaupt kein strafbarer Tatbestand gegeben, kann nur ein versuchtes Verbrechen nach § 346 StGB in Betracht kommen (RG HRR 1937 Nr 1482 und 1942 Nr 385). Der TE- - ter muss wissen oder mindestens mit der Möglichkeit "rechnen, der Vortäter habe sich strafber gemacht. Sind diese Voraussetzungen gegeben, verwirklicht der Täter den Tatbestand des § 346 StGB, wenn er die den äusseren

Tatbestand erfüllende Handlung oder Unterlassung wissent-

lich, 297).

d.h. mit bestimmten Vorsatz vornimmt (RGSt 75, Während für die Kenntnis der Vortat bedingter

Vorsetz genligt, muss die Handlung selbst mit bestimmten .

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5.

Vorsatz vorgenommen worden sein (vgl. die Ausführungen zu § 257 StGB in RGSt 55, 126; 76, 34; sowie OLG Braunschweig in NJW 1949 S 436 Nr 17). Da nicht auszuschliessen ist, dass das Urteil das verkennt hat, muss es auch in diesem Punkt mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, der Angeklag-

te habe Äusserungen des damaligen Kommandanten der Mili-

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tärregierung ols deren Wunsch oder Weisung ausgelegt, die “

Polizei habe geringfügige Vorkommnisse nicht auf Kosten der Verfolgung Schwerer Kriminalfälle zu bearbeiten. Kommt es wieder zu dieser Feststellung, SO wird es zu prüfen haben, welchen Einfluss das auf das Verhalten des Angeklagten ausgeübt hat, insbesondere ob er über seine Pflicht geirrt hat, auch in geringfügigeren Fällen die Anzeigen vorzulegen. Ein solcher Irrtum wäre als ausserstrefrechtlich zu beurteilen (HRR 1941 Nr 839).

Richter Dr .Peetz Mantel Dr.Geier Glanzmann

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