Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 17
Stand: 10.06.2019
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Wird zitiert von 195 Entscheidungen zu Art 17 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 27.11.2018 – 1 S 2712/17Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 – OVG 10 B 9/20
- VG Mainz, 13.03.2025 – 1 K 218/24.MZ
- BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 16/16Anspruch auf Veröffentlichung von Petitionen auf der Internetseite des Petitionsausschusses des Deutschen BundestagsZitiert von 9
- BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 28/16Anspruch auf Veröffentlichung von Petitionen auf der Internetseite des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags
- VG Freiburg, 09.03.2022 – 1 K 1573/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 08.09.2026 – 4 B 733/26Ausübung der Dienstaufsicht allein im öffentlichen Interesse Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- OVG NRW, 21.05.2026 – 4 B 395/26Zitiert von 2
- BVerwG, 26.02.2026 – 1 WB 40.25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 17 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.