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BGH Entscheidung vom 28.06.1957 – 5 StR 234/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_ StR 254/57 2 187

ImNamen des Volkes O1e

In der Strafsache gegen

den Arzt Dr.Günter S ED zus 10. geboren am EEE 1907 in zum,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Abtreibung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 25.Juni 1957 in der Sitzung vom 28.Juni 1957, an denen teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten Dr.Günter SEES gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 5.November 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird Uie nach dem 5.November 1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Der Angeklagte Dr. Günter WW ist wegen Abtreibung in vier Fällen, wegen versuchter Abtreibung in zwei Fällen und wegen Bereiterklärung zur Abtreibung (§§ 49a Abs 2, 218 Abs 3 StGB) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die Ausübung des Berufes als Arzt und Geburtshelfer ist ihm auf die Dauer von drei Jahren untersagt worden.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

A

Jdıa

Verfahrensbeschwerdens

I.

Mit Unrecht rügt der Beschwerdeführer, daß die erkennende Strafkammer unvorschriftsmäßig besetzt gewesen sei.

1.) Die Revision macht insoweit geltend, die zu-

ständigen Schöffen VEREMB und Tggmw seien nicht geladen worden; man habe bei ihnen lediglich "angefragt".

VeREBsei sogar noch nicht einmal persönlich befragt worden. Die Anfrage habe vielmehr nur seine Ehefrau -erreicht. Im übrigen habe WB keinen Antrag auf Entbindung von der Dienstleistung gestellt.

Der Hilfsschöffe Sc, der yor den von dem Gericht berufenen Hilfsschöffen in Betracht gekommen wäre, habe sich mit der Feier der diamantenen Hochzeit seiner Eltern entschuldigt. "Familienfeiern" seien aber kein "Hinderungsgsrund". ‘

2. a) Wie sich aus den Akten ergibt, mußten die Schöffen zum Termin vom 16.0ktober 1956 kurzfristig ge-

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laden werden: nachden sich am 15:.0ktober in der Hauptverhandlung herausgestellt hatte, daß nichtzuständige Jugendschöffen mivgewirkt hatter. Auf Anordnung des Vorsitzenden erfolgte die Benachrichtigung telefonisch.

Dagegen ist mit Rechtsgründen nichts einzuwenden. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Benachrichtigung der Schöffen schriftlich oder unter Einhaltung besonderer VerZlahrensvorschriften erfolgen müßte.

b) Der Schöffe WEB konnte am 15.0ktober nicht persönlich erreicht werden, weil er ortsabwesend war. Seine Frau teilte mit, er könne ‘in diesen Tagen unmöglich von der Drescharbeit abkommen!". Der Schöffe TB bat, ihn zu entbinden, weil er am 16.Oktober Vorstandssitzung der Allgemeinen Ortskrankenkasse habe. Der Hilfsschöffe Seile konnte am 15.0Oktober nicht erreicht werden, weil er mit den Vorbereitungen. zur diamantenen Hochzeit seiner Eltern beschäftigt war. Er bat am 16.0ktober 1956 morgens fernmündlich, ihn. wegen dieser Feier der diamantenen Hochzeit von der Sitzungsteilnahne zu entbinden. Der Hilfsschöffe PP hatte am 16.0ktober 1956 Sitzung als Sozialrichter beim Sozialgericht und war aus diesem Grunde nicht abkömmlich. Die Versuche, die vorgenannten Schöffen und Hilfsschöffen zu erreichen, sowie deren Hinderungsvorbringen sind aktenkundig gemacht worden, Der Strafkammervorsitzende hat daraufhin angeoränet, daß die genannten Schöffen und Hilfsschöffen von der Teilnahme an der Sitzung vom 16.0ktober 1956 entbunden würden.

Diese zu Gen Akten gebrachte Bewillizung des Vorsitzenden ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kammervorsitzende kann nach pflichtgemäßem Ermessen darüber befinden, ob etwaige vom Schöffen vorgebrachte Hinderungsgründe ausreichen, um den Schöffen von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen zu entbinden

- kh-

(§ 54 Abs 1 GVG). Es mag dahinstehen, ob diese Entscheidung dann vom Revisionsgericht überhaupt nachgeprüft werden kann (Löwe-Rosenberg-Schäfer, Kommentar zur Strafprozeßordnung und dem Gerichtsverfassungsgesetz, 20.Aufl zu § 54 GVG

Anm 1 lehnt unter Berufung auf eine Reichsgerichtsentscheidung die Möglichkeit der Nachprüfung im Revisionsrechtszuge ab). Jedenfalls 1äßt sich weder ein Ermessensmißbrauch noch ein sonstiger rechtlich beachtlicher Ermessensfehler bei der Entscheidung des Vorsitzenden feststellen. Die einmalige Befreiung des Hilfsschöffen Sc vom Sitzungsdienst versteht sich schon wegen der Besonderheit des Hinderungsgrundes (diamantene Hochzeit der Eltern) von selbst, wie keiner näheren Darlegungen bedarf. Die von der Ehefrau VB in Vertretung ihres abwesenden Ehemannes vorgebrachte Berufung auf Erntearbeiten berechtigte im Hinblick auf die kurzfristige Benachrichtigung ebenfalls zur Sitzungsbefreiung des Schöffen. Es ist auch mit Rechtsgründen nichts dagegen einzuwenden, daß der Schöffe den Entbindungsamtrag durch seine Ehefrau vorbringen ließ;

dem Gesetz kann ein Verbot, sich bei der Antragsstellung vertreten zu lassen, nicht entnommen werden (vel § 54

Abs 1 GVG).

II.

Die Revision sieht in der Art der Vernehmung der Zeugin CB eine Verletzung des § 69 StPO. Diese Zeugin sei nicht veranlaßt worden, im Zusammenhange auszusagen; man habe ihr vielmehr ihre früheren Aussagen sofort vorgelesen:

. Der Verteidiger habe dieser Art der Vernehmung widersprochen. Über den Widerspruch habe das Gericht nicht entschieden. Hierin sei ein Verstoß gegen § 238 Abs 2 StPO zu finden.

Schließlich sei auch der Hilfsbeweisamtrag vom 30.0ktober 1956 im Urteil falsch beschieden worden. Insoweit liege eine Verletzung des § 244 StPO vor.

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1.) Es trifft allerdings zu, daß § 69 Abs 1 Satz 1 StPO eine wesentliche Verfahrensvorschrift und keine bloße Oränungsregel ist. Die Zeugen müssen deshalb zunächst veranlaßt werden, das, was ihnen vom Gegenstand ihrer Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhange anzugeben, Erst wenn diese Bemühung aus bestimmten, in der Person des jeweiligen Zeugen liegenden Gründen vergeblich bleibt, hat eine Befragung oder ein sachlicher Vorhalt durch das Gericht im einzelnen stattzufinden. (Vgl BGH NJW 1953,35)

Gegen diese Grundsätze hat die Strafkammer nicht verstoßen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde die Zeugin zunächst zur Sache vernommen und ihr dann erst ihre frühere Aussage vom 21.März 1956 vorgehalten. Dem Vorhalt war mithin eine Vernehmung zur Sache voraufgegangen. Diese Vernehmung hat nun allerdings nicht zu einer zusammenhängenden Äußerung der Zeugin geführt. Hierfür sprechen die Gründe der angefochtenen Entscheidung, Es lagen jedoch auch beachtliche Umstände bei ihr vor, die es zu keiner zusammenhängenden Aussage kommen ließen. Die Zeugin. war nämlich in ungewöhnlichen Maße gehemmt, weil sie über Vorgänge aussagen mußte, die sie selbst beschwerten, und weil "sie den Angeklagten Dr.S@EEB, der ihr mehrfach geholfen hatte, nur ungern belastete" (vgl UA S 34,35,36). Das Gericht war jedoch zunächst bemüht, die Befangenheit der Zeugin zu lösen und eine zusammenhängende Aussage herbeizuführen. "Ihre Vernehmung gestaltete sich insbesondere im Anfang schwierig, weil die Zeugin nur schwer dazu zu bringen war, über die Vorgänge, die ihr offensichtlich unangenehm waren, überhaupt zu sprechen" (UA S 34). Das hat dann auch den Erfolg gehabt, daß die Zeugin aufgeschlossener wurde und "auch Teile des Geschehensablaufs in kurzen zusammenhängenden Sätzen schilderte" (UA S 35).

Bei den dargelegten besonderen Umständen der Vernehmung von Frau CB hat die Strafkammer mit diesen ihren Bemühungen dem Sinn und Zweck der Vorschrift des

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§ 69 StPO Genüge getan. Es ist in Tällen dieser Art nicht

zu beanstanden, wern der Tatrichter nach längeren Versuchen, eine zusammenhängende Aussage herbeizuführen, zum Zwecke

der Aufklärung von der Möglichkeit der § 8 69 Abs 2, 253 StPO durch Vorhalte und Fragen Gebrauch rucht. Auch eine vollständige Verlesung von Niede”schriften früherer Aussagen kann dann unter Umständen zweckmäßig sein.

2.) Es trifft zu, üaß auf äen Widerspruch der Verteidigung gegen die Art und Weise der Vernehmung der Zeugin EEE <ein Gerichtsbeschluß ergangen ist.

Ein ausdrücklicher Antrag auf Entscheidung des Gerichts ist vom Verteidiger nicht gestellt worden. Das war auch nicht erforderlich, nachdem der Angeklagte der Art der Vernehmung widersprochen hatte; damit war die Entscheidung des Gerichts ausreichend angerufen (vgl RGSt 44,65/67/; 57,261 ff; HRR 1938,792).

Gleichwohl greift die Rüge hier nicht durch. Denn das bloße Fehlen einer gerichtlichen Entscheidung über die beanstandete Sachleitung des Vorsitzenden vermag die Revision allein noch nicht zu begründen. Die gerügte Maßnahme des Vorsitzenden muß darüber hinaus auch tatsächlich unzulässig gewesen sein, oder es müssen wegen des Fehlens eines Gerichtsbeschlusses insoweit zumindast Zweifel bestehen. Beides ist hier nicht der Fall, wie sich aus den obigen Darlegungen (zu II 1) ergibt.

3.) Der Hilfsamtrag vom 30.0ktober 1956, "Frau CD äurch einen Psychologen auf ihr Erinnerungsvermögen und ihre Einsichtsfähigkeit sowie ihre Denkfähigkeit untersuchen zu lassen", ist in den Urteilsgründen zutreffend beschieden worden (vgl UA S 36/37). Die Beurteilung der Persönlichkeit einer erwachsenen Zeugin sowie des Wertes ihrer Aussage, der Stärke ihres Erinnerungsvermögens und der Fähigkeit ihrer Einsicht und ihres Denkens ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Sofern sich aus der Person eines Zeugen nicht besondere und erhebliche Zweifel

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ergeben, darf sich das Gericht in solchen Fragen für sachkundig haltcn und vor Ger HKHerbeiziehung eines Gutachtens absehen. Solche besonderen Umstände, die die Beauftragung eines Sachverständigen erforderlich gemacht hätten, hat aber auch die Revision nicht dargetan.

IIi, Dem Angeklagten sind seine früheren Einlassungen "durch Verlesung vorgehalten! worden. Zu Unrecht erblickt

die Revision darin einen Verfahrensverstoß. Solche Vorhalte sind gestattet.

Unerheblich ist es auch, daß die vorgehaltenen Vernehmungsniederschriften von Staatsanwalt nicht unterschrieben worden waren. Darauf kommt es. schon deswegen nicht an, weil nicht der inhalt der Ternehmungsniederschriften, sondern allenfalls die Erklärurigen des Angeklagten auf den Vorhalt zur Urteilsfindung verwendet worden sind. Im übrigen gibt es für die Vernehmung durch Staatsanwaltschaft und Polizei keine im Revisionsrechtszuge beachtlichen Beurkundungsvorschriften; die von der Revision angeführten Bestimmungen gelten nur für richterliche Vernehmungen,

IV.

Fehl geht auch die Bemängelung des Beschwerdeführers, den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen hätten ihre früheren Aussagen und die Aussagen anderer Zeugen und des Angeklagten nicht durch Verlesung der Vernehmungsniederschriften vorgehalten werden dürfen; hierin liege eine Verletzung des § 253 StPO.

Dieses Vorbringen übersieht, daß § 253 StPO Fälle betrifft, in äenen die Verlesung einer früheren Aussage zum Zwecke des Urkundenbeweises erfolgt. Die Verlesung früherer Aussagen zu diesem Zwecke ist allerdings in anderen als den in den §§ 251. 253 StPO genannten Fällen

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unzulässig, Damit ist aber nicht die Verwertung einer früheren Aussage zun Zwecke von Vorhaltungen verboten. Der Sinn des Vorhalts einer Urkunde besteht darin, die Auskunftsperson zu Außerungen auf den Yorhalt zu veranlassen. Dadurch, daß eine nichiverlesbare Urkunde dem Angeklagten oder einem Zeugen in der Hauptverhandlung inhaltlich vorgehalten oder zum Zwecke des Vorhalts wörtlich verlesen wird, stellt das Gericht - anders als in den Fällen der 88 251. 253 StPO -— nicht den Urkundeninhalt fest. Grundlage für die vom Tatrichter zu treffende Entscheidung ist nicht der Inhalt der vorgehaltenen Urkunde, sondern allein die durch den Vorhalt herbeigeführte Erklärung des Befragten (vgl BGHSt 3,199 ff). Daß aber der Inhalt der Vernehmungsprotokolle und nicht die Erklärungen der Zeugen oder des Angeklagten darauf zur Urteilsfindung benutzt worden seien, behauptet auch die Revision nicht,

Te

Wie sich aus den vorstehenden Darlegungen von selbst ergibt, ist es ebenfalls bedenkenfrei, daß die Strafkammer dem Zeugen Schliecker die polizeiliche Aussage der Trau Ri» vorgehalten hat, obwohl sich diese Zeugin noch an Gerichtsstelle befand. § 250 StPO ist also nicht verletzt.

Weiterhin war der Tatrichter auch - mangels besonderer Gründe und eines besonderen Antrages -— nicht verpflichtet, die Zeugen Sch uni RE einander gegenüberzustellen.

VI.

Ohne Erfolg bleibt die auf mehrere Gründe gestützte Rüge, die Niederschriften über die Vernehmung der inzwischen verstorbenen Mitbeschuldigten Kr rätten nicht "verlesen" werden dürfen. ‘

1.) In tatsächlicher Hinsicht unzutreffend ist zunächst die Behauptung des Beschwerdeführers, die Protokolle seien nur "auszugsweise" verlesen werden. Entgegen der

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Behauptung der Revision ha; es auch nicht an einem gerichtlichen Beschluß gefehlt; wie die Sitzungsniederschrift deutlich ergibt, hat die Strafkammer nach Anhörung der Beteiligten die Verrlesung durch einen Beschluß angeordnet und in diesen verkündeten Beschluß den Grund der Verlesung mitgeteilt.

2.) Auch diejenigen Gründe dringen nicht durch, mit denen der Beschwerdeführer darzulegen versucht, daß die verlesenen Niederschriften "formell nicht ordnungsgemäß" und deshalb die Verlesung der Aussagen unzulässig gewesen seien,

Fräulein Kr ist während des Ermittlungsverfahrens auf Grund eines Ersuchens der Staatsanwaltschaft gemäß § 162 StPO richterlich vernommen worden. Entgegen der Vorschrift der §§ 169 Abs 2, 193.Abs 3 StPO ist der Verteidiger nicht von dem Verhehmungstermin benachrichtigt worden; nach seiner Behauptung hatte er eusdrücklich vorher um Benachrichtigung gebeten.

Die Aussage der zur Zeit der Hauptverhandlung bereits verstorbenen Zeugin ist gegen den Widerspruch des Verteidigers in der Hauptverhandlung verlesen worden; die Feststellungen zum Fall X veruhen auch auf dieser Aussage.

Die Verlesung und Verwertung der Aussage ist bei der Sachlage kein Verfahrensverstoß.

Entgegen der bis zum 29.5.1953 geltenden Fassung macht § 251 StPO, auch im Falle des § 223 StPO, die Verlesbarkeit der Aussage nicht mehr davon abhängig, daß die Vorschriften über die Benachrichtigung der teilnahmeberechtigten Personen eingehalten sind (BGHSt 1,219). Es kann dahinstehen, ob es grundsätzlich ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht ist, wenn das Gericht trotz Widerspruchs des Verteidigers eine Vernehmungsniederschrift verliest, bei .der die Vorschriften

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über die Parteiöffentlichkeit verletzt sind.

Denn im vorliegenden Falle war die unter Verletzung der Vorschriften über die Parteiöffentlichkeit vernommene Zeugin bereits vor der Hauptverhandlung gestorben. Dann hat aber eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch Verlesung auszuscheiden, weil die Aufklärungspflicht dem Gericht nur gebieten könnte, die Vernehmung zu wiederholen. Die Verwertbarkeit der Aussage folgt hier im übrigen auch eindeutig aus § 251 Abs 2 StPO, der beim Tode eines Zeugen die Verlesung jeder Niederschrift, also auch einer nichtrichterlichen, zuläßt. Da diese ein präsentes Beweismittel war, mußte sie übrigens nach § 245 StPO verlesen werden.

Daß sich das Gericht bei Verwertung der Aussage der Zeugin KB darüber im klaren war, daß diese in Abwesenheit des Verteidigers und des Angeklagten vernommen worden war und daß gegen sie ein Verdacht der Mitbeteiligung bestand, ergibt sich eindeutig aus der Erörterung dieses Punktes in der Hauptverhandlung. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob sie als Zeugin oder als Beschuldigte vernommen worden war.

3.) Der Verteidiger hatte bei seinem Widerspruch gegen die Verlesung der Niederschriften über die Aussagen der Verstorbenen hilfsweise beantragt, "die Protokollführer als Zeugen" zu hören. Daraufhin war der erwähnte Beschluß über die Verlesung verkündet worden, der mit dem Satze endet; "Im Anschluß daran sollen der Amtsgerichtsdirektor ICE uni der Kriminalsekretär Schie als Zeugen vernommen werden." Das Landgericht hatte den Antrag also offensichtlich dahin verstanden, daß die Vernehmungsbeamten gemeint waren, und das dann auch im Beschluß zu erkennen gegeben.

Dieser Beschluß ist ausgefährt worden. Wenn der Verteidiger darüber hinaus noch auf Anhörung des Protokollführers bei der richterlichen Vernehmung Wert legte, so hätte er dies zum Ausdruck bringen müssen.

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VII.

8 267 Abs 3 StPO ist nicht verletzt, weil das angefochtene Urteil auch im Falle Krb Strafzumessungsgründe enthält. Im übrigen deckt sich die Beanstandung mit der Sachrüge und kann daher in diesem Zusammenhange näher erörtert werden.

VIII.

Die Bemängelung, das Landgericht habe die ihm von Amts wegen obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt, ist nicht in zulässiger Weise erhoben, weil es an der Angabe der Beweismittel fehlt, deren Benutzung sich dem Gericht hätte aufdrängen sollen.

"Wollte man die Revisich in diesem. Punkte - den Ausführungen des Verteidigers in ‚der Hauptverhandlung vor dem Bevisionsgericht folgend -— so auslegen, daß. die Nicht-

' vernehmung des Ehemannes cr gerügt. werden sollte;' so könnte das Rechtsmittel gleichwohl nicht durchdringen. Die Strafkammer hatte die Zeugin R@WB gehört und ihr geglaubt. Unter diesen Umständen brauchte sich auf Grund der bloßen Einlassung des Angeklagten eine Vernehmung des geschiedenen Ehemannes dieser Zeugin nicht aufzudrängen.

B Sachbeschwerde:

Auch die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision bleiben erfolglos.

I.

In den Fällen 2 und 3 (CD) hat das Landgericht festgestellt, daß die Zeugin schwanger war. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden.

Die Beweiswürdigung läßt insoweit keine Rechtsmängel erkennen. Die Behauptung der Revision, der An-

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geklagte habe die Zeugin lediglich manuell untersucht, ist in tatsächlicher Hinsicht neu und deshalb in diesem Rechtszuge unbeachtlich; im angefochtenen Urteil wird hierüber nichts gesagt.

II.

Im Falle 5 (Cup) wendet sich die Revision mit ihren Angriffen ebenfalls nur gegen die Beweiswürdigung als solche und kann deshalb nicht durchdringen.

IIl.

In den Fällen 6 (RW) una 7 (He) besteht der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch in den Urteilsgründen nicht. Die Feststellung, die Ehefrau Sun habe das Geld für den Kauf von Rauschgiften verwendet, ist durchaus mit der anderen Feststellung vereinbar, der Angeklagte habe von der Vereinbarung eines Entgeltes zwischen seiner Ehefrau und den Patienten gewußt.

Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß die Entscheidungsgründe einige undeutliche Wendungen enthalten, die den Verdacht erwecken könnten, als sei die Strafkammer nur von Vermutungen ausgegangen. Der jeweilige Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt jedoch deutlich, daß.es sich dabei nur um eine ungenaue Ausdrucksweise handelt. Das Landgericht bringt stets zum Ausdruck, daß es in einer bestimmten Richtung eine feste Überzeugung gewonnen und keine Zweifel mehr gehabt hat. Das gilt auch für die von der Revision angeführte Stelle der Urteilsgründe auf Seite 53 UA ("Er /der Angeklagte) hat Frau Rp ausdrücklich wegen der Vereinbarung der Höhe des Entgeltes an seine Ehefrau verwiesen und wird, auch wenn er selbst bei der Vereinbarung nicht zugegen gewesen ist, die Höhe nachher von seiner Ehefrau erfahren haben"). Diese - für sich genommen bedenklichen -— Darlegungen schließen an die klare Feststellung ans "Die Höhe des vereinbarten Entgeltes ist dem

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Angeklagten Dr. SC nach der Überzeugung des Gerichts bekannt gewesen. "

IV. In Falle 9 (Schlb) wird in tatsächlicher Hinsicht ebenfalls festgestellt, daß Frau Sch schwanger war,

als sie den Angeklagten aufsuchte. Die Angriffe hiergegen sind unzulässig.

Auch die Bedenken der Revision gegen die Anwendung des § 49a Abs 2 StGB dringen nicht durch. Die Revision verkennt zunächst schon, daß dem Angeklagten nicht die Verabredung eines Verbrechens, sondern lediglich die Bereiterklärung dazu vorgeworfen wird. Im übrigen wäre ; für den Angeklagten die Tat, zu der er sich bereit er- | klärte, unter allen Umständen ein Verbrechen gewesen; es .kann dann aber nicht darauf ankommen, ob sich Frau Schm@B pei dem geplanten Vorhaben nur eines Vergehens schuldig gemacht hätte (vgl u.a. auch BayObLGst 1953,

154,155).

Ve

Auch die Verurteilung des Angeklagten im Falle 10 (Kr) wird von der Revision erfolglos bekämpft.

Der Beschwerdeführer kann weder mit seiner Bezugnahme "auf die schriftliche Äußerung des Kriminalobersekretärs Hof! noch mit seiner Wertung der Aussagen des verstorbenen Fräulein Kr in diesem Rechtszuge gehört werden.

Ohne ausdrücklichen Antrag brauchte das Landgericht keine Auskunft von der Arbeitgeberin der Verstorbenen einzuholen.

Die Versuchshandlung lag bereits darin, daß der Angeklagte - wie festgestellt ist - Fräulein Kreie die Spritzen selbst gab.

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Mit zutreffenden Erwägungen verneint die Strafkammer die Freiwilligkeit eines Rücktrittes von der versuchten Abtreibung. Rechtlich unanfechtbar hat sie gefolgert, daß nach der schweren Darmverletzung, die eine alsbaldige Versorgung durch andere Ärzte erforderlich gemacht hatte, ein unerlaubter Eingriff durch den Angeklagten unmöglich geworden war.

Im Ergebnis erfolglos bleiben auch die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch im Falle Krim. Richtig ist allerdings, daß die Entscheidungsgründe erkennen lassen müssen, ob die Milderungsmöglichkeit nach § 44 StGB erwogen worden ist. Das läßt sich dem Urteil aber auch deutlich entnehmen. Auf UA S 121 heißt es, auch bei Berücksichtigung des Umstandes, “ daß es nur zu einem Versuch gekommen sei, habe ein minderschwerer Fall nicht angenommen werden können. Auf diese Darlegungen wird bei den Erwägungen zur Strafhöhe Bezug genommen ("unter Berücksichtigung der oben angeführten Gesichtspunkte" UA S 122). Im übrigen ist bei den Ausführungen zur Strafhöhe wiederholt nur von einem "Versuch", von "versuchter Abtreibung" u.ä. die Rede. Unter diesen Umständen kann mit Sicher- | heit ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer die Möglichkeit einer Milderung nach den Vorschriften des Versuches übersehen haben könnte.

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Die Revision des Angeklagten war also entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen,

Sarstedt Dr.,Koffka Schmidt

Siemer Börker