Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 23.03.1977 – 2 StR 278/76
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Vs Oo»
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 278/76 URTEIL 23.3 Ir
in der Strafsache
gegen
1. den Teppichhändler Paul Franz L EEE zus FOEEN/ GEB, geboren am GER 939 in Tamm,
2. den Teppichhändler Günter V Ep aus FARM / EEE, dort geboren am ME 1940
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter, Richter am Landgericht Dr. EEB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EM aus DEM als Verteidiger des Angeklagten IM . in der Verhandlung,
Rechtsanwalt EEE au: OEEEEEEEEE
als Verteidiger des Angeklagten
WEN in der Verhandlung, Justizhauptsekretär EB
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 10. Oktober 1975 werden
verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergewaltigung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Ihre Revisionen, mit denen sie das Verfahren beanstanden und
die Verletzung sachlichen Rechts rügen, bleiben ohne Erfolg. |
I. Die Revision des Angeklagten LE
1. Die Verfahrensrügen
a) In der Hauptverhandlung, die am 30. September 1975 begann, hat an Stelle der der erkennenden 13. Strafkammer angehörenden Richterin Se Richter WEREEEER mitgewirkt, der damals Mitglied der 17. Strafkammer war. Der Beschwerdeführer hält dies für unzulässig, weil ein Vertretungsfall nicht vorgelegen habe und überdies nach dem Geschäftsverteilungsplan die Beisitzer der erkennenden Kammer durch die Beisitzer der 6., hilfsweise der 15. Strafkammer vertreten worden seien.
Es kann auf sich beruhen, ob die Rüge, ein Vertretungsfall habe nicht vorgelegen, in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben ist. Sie ist jedenfalls unbegründet, weil sich Richterin SER bis 30. September 1975 in Erholungsurlaub befand und deshalb vertreten werden mußte. |
Da die 13. Strafkammer mit nur zwei Beisitzern besetzt war, wurde somit die Heranziehung eines Richters einer anderen Kammer erforderlich. Dies ist unter Beachtung des Geschäftsverteilungsplans geschehen. Die in
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erster Linie zur Vertretung berufenen Richter der
6. Strafkammer waren verhindert, weil sie in einer Sitzung ihrer eigenen Kammer tätig waren; die weiter vorgesehenen beisitzenden Mitglieder der 15. Strafkammer hatten Urlaub. Auf Grund der im Geschäftsverteilungsplan unter Buchstabe b) geregelten Ringvertretung hätten danach die Beisitzer der 16. Strafkammer eintreten müssen; sie waren jedoch dazu wegen eigenen Sitzungsdienstes ebenfalls nicht in der Lage. Hiernach waren die Beisitzer der 17. Strafkammer zur Vertretung verpflichtet. Die Mitwirkung des dieser Kammer angehörenden Richters TEEN ist deshalv rechtlich nicht zu beanstanden.
b) Der Vorsitzende hatte den erkrankten Hauptschöffen PER von der Sitzung befreit und die Ladung der an bereiter Stelle der Liste stehenden Hilfsschöffin Fe@ angeordnet. Diese Hilfsschöffin hat sich am 30. September 1975 unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung krank gemeldet. Wie einem Vermerk der Geschäftsstelle vom gleichen Tag (Bd. II Bl. 279 d.A.) zu entnehmen ist, ist daraufhin mit Hilfe der Funkstreife der Polizei um 9.30 Uhr und 9.45 Uhr vergeblich versucht worden, die unter den Nummern 59 und 60 der Liste aufgeführten Hilfsschöffen DEM una w.K. HE zu benachrichtigen. Danach wurde der Hilfsschöffe AM, der in der Liste unter der Nummer 61 verzeichnet war, einberufen; er hat an der Hauptverhandlung teilgenommen. Der Beschwerdeführer hält das eingeschlagene Verfahren unter mehreren Gesichtspunkten für fehlerhaft
und die Richterbank deshalb auch in der Person des Hilfs-
schöffen MR für vorschriftswidrig besetzt. Die Rüge greift ebenfalls nicht durch.
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aa) Unzutreffend ist die Meinung des Beschwerdeführers, dem Hilfsschöffen AUMR sei bei allen denkbaren Sachverhaltsgestaltungen mindestens der Hilfsschöffe Fenff(Listennummer 52) in der Reihenfolge der Hilfsschöffenliste vorgegangen; je nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Verhinderungserklärung der Hilfsschöffin Feil hätten auch die Hilfsschöffen HOEEE (Listennummer 46) und ME (Listennummer 47) noch zur Verfügung gestanden und berücksichtigt werden müssen.
Daß die Krankheitsanzeige der Hilfsschöffin Fe erst am 30. September 1975 kurz vor Sitzungsbeginn eingegangen ist, ergibt die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer, die durch die Angaben in der Sitzungsniederschrift über den verschobenen Beginn der Hauptverhandlung (10.35 Uhr statt 9.15 Uhr, Bd. I Bl. 125, 145 d.A.) und die Zeitangaben in dem oben erwähnten Vermerk der Geschäftsstelle bestätigt wird. Am 30. September 1975 aber waren, wie die Revision nicht verkennt, die Hilfsschöffen mit den Listennummern 46 und 47 zu anderen Verfahren herangezogen. Dasselbe traf ausweislich des Verzeichnisses der Schöffenbefreiungen auch auf den Hilfsschöffen Fenfizu, der bereits am 24. September 1975 in einem anderen Verfahren für einen dort verhinderten Hauptschöffen in Anspruch genommen worden war. Ob dies in dem anderen Verfahren mit Recht geschehen ist, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.
Nach alledem ging dem Laienrichter AU an 30. September 1975 keiner der von der Revision bezeichneten anderen Hilfsschöffen vor.
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bb) Fehl geht auch der weitere Vortrag des Beschwerdeführers, der Vorsitzende hätte zunächst die Verhinderung der Hilfsschöffin Fe} ausdrücklich feststellen müssen; auch fehle es an einer Anordnung des Vorsitzenden, einen Ersatzmann zu laden.
Die Hilfsschöffin war zur Sitzung nicht erschienen und hatte ihre diesbezügliche Absicht erst ummittelbar zuvor mitgeteilt. Bleibt aber ein Schöffe - auch ohne Entschuldigung - aus, so ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus den Gründen für sein Fernbleiben nachzugehen. Der Vorsitzende konnte vielmehr die Hilfsschöffin als verhindert ansehen und den nächsten zu berufenden Hilfsschöffen beiziehen (BGH, Urteil vom 16. September 1964 - 2 StR 278/64); einer ausdrücklichen Feststellung der Verhinderung bedurfte es bei dieser klaren Sachlage nicht (BGH, Urteil vom 2. August 1961 - 2 StR 302/61). Wie der dienstlichen Äußerung des Kammervorsitzenden zu entnehmen ist, hat die Geschäftsstelle die anschließenden Bemühungen zur Heranziehung eines anderen Laienrichters auch in seinen Auftrag unternommen. Die angeordneten Maßnahmen waren angesichts der besonderen Umstände, insbesondere mit Rücksicht auf die übrigen, verhandlungsbereit wartenden Verfahrensbeteiligten notwendig, in jedem Fall vertretbar. Von Willkür des Vorsitzenden kann keine Rede sein. Dies gilt auch, soweit der Vorsitzende die Geschäftsstelle damit betraut hat, die Listennummer und damit die Person des jeweils nächstfolgenden Hilfsschöffen festzustellen. In einer solchen rein schematischen Feststellung lag keine eigenverantwortliche
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Auswahl der Schöffen durch die Geschäftsstelle; diese hatte mithin auch keinen Einfluß auf die Besetzung der Richterbank. Insofern lag dem in BGHSt 10, 384 entschiedenen Fall ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zugrunde,
cc) Auch im übrigen bestehen gegen das Verfahren bei der Einberufung des Hilfsschöffen AB keine Bedenken. Entgegen der Behauptung der Revision hat die Geschäftsstelle bei den - unerreichbaren - Hilfsschöffen DEE (Nr. 59) und Hof (Nr. 60) nicht lediglich eine telefonische Anfrage gehalten, um zu erkunden, ob sie an der Sitzung teilnehmen könnten.
weils mit dem Auftrag entsandt worden, den Schöffen die Einberufung zu übermitteln. Einer besonderen Form bedurfte diese Benachrichtigung nicht (BGH, Urteil vom 28. Juni 1957 - 5 StR 234/57).
c) Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
2. Auch die Prüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben,
II. Die Revision des Angeklagten VE
1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbe-
gründet,
2. Auch die Sachrüge bleibt erfolglos,
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Nach den Feststellungen hat sich auch der Angeklagte VOM der Vergewaltigung (§ 177 StGB) schuldig gemacht. Soweit sich die Revision gegen die Annahme bedingten Vorsatzes wendet, ersetzt sie mit ihren Ausführungen in unzulässiger Weise die dem Tatrichter vorbehaltene durch eine eigene Beweiswürdigung. Unzutreffend ist die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Landgericht habe von mehreren naheliegenden Möglichkeiten eine nicht erwogen. Die wesentlichen Umstände, deren Erörterung der Beschwerdeführer vermißt und die er für seinen guten Glauben in Anspruch nimmt, sind auf UA Bl. 22, 15/16 behandelt.
Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine Bedenken. Die Frage der Anwendung des § 177 Abs. 2 StGB ist von der Strafkammer geprüft worden; daß sie ihrer Prüfung Umstände zugrunde gelegt hätte, die dem Angeklagten VE nicht angelastet werden können, ergibt das Urteil nicht. Auch hat die Strafkammer nicht übersehen, daß die Nötigungshandlungen von dem Mitangeklagten ausgeführt wurden. Die Art der Tatbegehung
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durfte sie, soweit sie VER a1s Mittäter zuzurechnen ist, strafschärfend werten. Weitere Ausführungen zum Strafmaß waren entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht geboten.
Schumacher RiBGH Kirchhof kann nicht Müller unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.
Schumacher
Meyer Buddenberg