§ 169 Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/169#abs-1 (1) In Sachen, die nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug gehören, können die im vorbereitenden Verfahren dem Richter beim Amtsgericht obliegenden Geschäfte auch durch Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen werden. Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an deren Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/169#abs-2 (2) Der für eine Sache zuständige Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts kann Untersuchungshandlungen auch dann anordnen, wenn sie nicht im Bezirk dieses Gerichts vorzunehmen sind.
Wird zitiert von 150 Entscheidungen zu § 169 StPO →
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Nach Gewicht
- BGH, 28.08.2020 – 2 BGs 645/20Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft: Erforderlichkeit einer richterlichen Anordnung der zwangsweisen Vorführung eines Zeugen
- BGH, 20.12.2007 – StB 12/07
- BGH, 20.12.2007 – StB 13/07
- BGH, 20.12.2007 – StB 47/07
- BGH, 07.01.2026 – StB 68/25 VS-NfDGrundsätze der Durchsicht von elektronischen Speichermedien sowie Einordnung der „Große Don Armee“ als ausländische terroristische Vereinigung
- BGH, 03.09.2025 – StB 42/25Durchsuchung und Beschlagnahme: Zulässigkeit vorläufiger Durchsicht von konsularischen Archiven und Schriftstücken
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.06.2026 – StB 39/26 VS-NfD
- BGH, 26.05.2026 – StB 27 - 34/26, StB 27/26, StB 28/26, StB 29/26, StB 30/26, StB 31/26, StB 32/26, StB 33/26, StB 34/26
- BGH, 26.05.2026 – StB 37/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 169 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.