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BGH Urteil vom 06.12.1973 – 4 StR 554/73

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

nur zuA I 1 GvG 88 45 Abs. 3, 77 Abs. 3 Satz 1, 21h Das Ziehen der Lose zur Bestimmung der Reihenfolge, in der die Hauptschöffen heranzuziehen sind, ist eine "reine" Verwaltungstätigkeit. 8 21h VG gilt insoweit für die Vertretung des Präsidenten des Landgerichts nicht.

Nachschlagewerk: Ja BGHSt: Ja

nur zuA I 1

GvG 88 45 Abs. 3, 77 Abs. 3 Satz 1, 21h

Das Ziehen der Lose zur Bestimmung der Reihenfolge, in der die Hauptschöffen heranzuziehen sind, ist eine "reine" Verwaltungstätigkeit. 8 21h VG gilt insoweit für die Vertretung des Präsidenten des

Landgerichts nicht.

BGH, Urt. vom 6. Dezember 1973 - 4 StR 554/73 -

ET am,

LG Siegen

BUNDESGERICHTSHOF

IM

wegen Vergehens

NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

ner I. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6, Dezember 1973, en der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,

die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Hürxthal, Buddenbersg, Salger

als beisitzende Richter,

Richter am Amtsgericht >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED, EB:

als Verteidiger für den Angeklagten Günter SC,

Rechtsanwalt Ep, EEE, als Verteidiger für die Angeklagten Ernst und Günter “a

SEE

Justizangestelltergg als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten Ernst Sg und Günter SB zezen das Urteil des Landgerichts

in Siegen vom 9. Mai 1973 werden verworfen. Jedoch entfällt im Urteilstenor bei dem Hinweis auf gesetzliche Bestimmungen die Ziffer 1 des § 11 Abs. 1 BtHMG und bezüglich des Angeklagten Günter Su

ferner die Ziffer 3 des § 11 Abs. 4 BtNG.

. [7

> Fon

Jeder Beschwerdefihrer hat die Kosten seines

je)

Rechtsmittels zu tragen.

Von liechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz (§ 11 Abs. 1 Ziff. 1, 6, 8, Abs. 4 Ziff. 3, 4, 5 BtMG), teilweise in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Schmuggel (§ 397 AO), zu Freiheitsstrafen von je drei Jahren verurteilt und die Einziehung des Flugzeuges "Horizon" vorbehalten. Mit ihren Revisionen rüpen die Beschwerdeführer die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel sind unbegründet.

A I. Verfahrensrügen beider Angeklagten

1. Die Rüge, die Auslosung der Schöffen Schweitzer und Moos durch den vom Präsidenten des Landgerichts hiermit beauftragten Vorsitzenden Richter am Landgericht Schmidt habe nicht dem § 45 Abs. 3 in Verbindung mit § 77 Abs. 3 GVG entsprochen, weil nicht der Landgerichtspräsident die Lose gezogen habe, die Strafkammer sei daher nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO) ist unbegründet.

a) Zunächst ist festzustellen, daß die Vertretungsregelung des § 21 h GVG, der in verallgemeinerter Form,

-L-

aber ohne sachliche Änderungen, den bisherigen S 66

Abs. 2 GVG ersetzt hat (vgl. Schäfer in Löwe-Rosen-

berg, 22. Aufl. § 21 h Anm. 1), nur die Geschäfte betrifft, die dem Präsidenten in richterlicher Unabhängigkeit als sogenannte "justizförmige" (im Gegensatz

zur "reinen") Verwaltungstätigkeit obliegen (vgl. für

§ 66 Abs. 2 GVG a,.F,. Eberhard Schmidt, Lehrkomm.

§ 66 Rdn. 14; Kleinknecht StPO 29. Aufl. § 66 Anm. 6).

Daß der Gesetzgeber mit § 21 h GYG für die "reine" Verwaltungstätigkeit eine unterschiedliche Vertretungsregelung hat einführen wollen, je nachdem ob diese Verwaltungstätigkeit im Gerichtsverfassungsgesetz oder außerhalb desselben ihre rechtliche Grundlage findet, ist auszuschließen. Vielmehr gilt insoweit einheitlich § 13 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 25. März 1935, soweit er in das Landesrecht übernommen worden ist.

b) ‘Tenn in Bestimmungen des GVG von dem "Landgerichtspräsidenten" gesprochen wird, ist deshalb in jedem Einzelfall zu prüfen, ob es sich um die Regelung einer "justizförmigen" oder einer "reinen" Verwaltungstätigkeit handelt. So ist z.B. bisher unbestritten, daß die Bestimmung der für jedes Amtsgericht erforderlichen Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen, die der Landgerichtspräsident nach § 43 Abs. 1 GVG vorzunehmen hat, ebenso eine "reine" Verwaltungstätigkeit ist (Schäfer aa0 § 43 Anm. 1b; Eberhard Schmidt aa0 § 43 Rdn. 1) wie die ausdrücklich der Landesjustizverwaltung auferlegte Verteilung der Zahl der erforderlichen Hauptschöffen auf die zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichtsbezirke gemäß 3 77 Abs, 2 5. 1 GV6.

er

c) Auch die dem Landgerichtspräsidenten bzw, Amtsrichter übertragene Auslosung der Schöffen ($S% 77 Abs.3 S, 1, 45 Abs. 2 und 2 GVG) spielt sich noch im Vorfeld der Laienrichterbestimmung ab. Sie dient als bloßer formaler Akt dem alleinigen Zweck, daß nur der Zufall, nänlich das Los, darüber entscheidet, welche Laienrichter als gesetzliche Richter zur Aburteilung einer Straftat berufen sind. Das Ziehen der Lose ist somit eine "reine! Verwaltungstätigkeit (so schon BGHSt 3, 68, 69; Eberhard Schmidt aa0 & I5 Rdn 9; a.A. Schäfer aaO § 77 Ann. 2). Deshalb konnte sich hier der Landgerichtspräsident entsprechen seiner allgemeinen Vertretungsanordnung vom 2&, August 1972 bei der Auslosung der Schöffen durch einen Richter, nämlich den Vorsitzenden Richter am Landgericht Schmidt, wirksam vertreten lassen, auch wenn er selbst nicht verhindert war.

d) Im übrigen könnte die Revision selbst dann, wenn man das Auslosen der Schöffen als eine "justizförmige" Verwaltungstätigkeit ansehen wollte, hier keinen Erfolg heben. Denn es handelt sich beim Ziehen der Lose um einen blo3en formalen Akt, bei dem der Zufall in gleicher weise bestimmend blieb, als wenn ihn der Landgerichtspräsident selbst vorgenommen hätte,

2. Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, daß die als Zeugin vernommene und auf ihre Aussage vereidigte Stenotypistin Ingrid StB richt gemä? den 88 52, 63 StPO auf ihr Zeugnis- und Eidesverweigerungsrecht hingewiesen worden ist, gehen sie davon aus, daß Ingrid StB nit dem früheren Mitbeschuldigten und bereits

rechtskräftig verurteilten Burkhard Sch verlobt gewesen sei. Das trifft jedoch entgegen den Angaben im angefochtenen Urteil nicht zu.

a) Das Revisionsgericht hat über prozeßrechtliche Verstöße, wie sie hier behauptet werden, im lege des Freibeweises zu entscheiden,Es wird insbesondere nicht i dadurch gehindert, im lege eines solchen Beweises alle | verfügbaren Erkenntnismittel, insbesondere den Akteninhalt und die dienstlichen Auskünfte der beteiligten Richter zu verwerten, daß im Urteil selbst von einem Verlöbnis zwischen Ingrid Ste und Burkhard Sch die Rede ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1969

- ıL St 198/69 -).

aa) Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn das Urteil Feststellungen oder rechtliche Wertungen enthält, die sowohl für die Entscheidung über die Verfahrensrüge als auch für die sachlichrechtliche Entscheidung bedeutsan sind (vgl. Gollwitzer in Löwe-Rosenberg 22. Aufl. § 244 Ann.II 2), bedarf hier keiner Erörterung. Denn die Frage, ob zwischen der Zeugin Ingrid St uni dem früheren Mitbeschuldigten Burkhard Sch ein Verlöbnis im Rechtssinne bestand, ist nur für das prozessuale Verfahren, nän-

lich die notwendige Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO und die Bewertung der Zeugenaussage, dagegen nicht für die sachliche Entscheidung über den Ankigevorwurf eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Abgabenordnung von Belang.

bb) Da das Urteil keine näheren tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen enthält, die die trafkammer zur Annahme eines Verlöbnisses zwischen

Ingrid StB und Burkhard Schi bestimmt haben, stellt sich hier auch nicht die von der Revision noch aufgeworfene Frage nach der Bindung des Revisionsgerichts an tatrichterliche Entscheidungen aufgrund der Bewertung tatsächlicher Umstände bei der Prüfung von Verfahrensvorgängen, (vgl. Meyer in Löwe-Rosenberg 22. Auflage § 337 Anm. IV5b).

b) Aus dem Akteninhalt ergibt sich folgendes:Bereits bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 18. Oktober 1972 hat Ingrid StB anzezepen, mit Burkhard Sch nicht verlobt, wohl aber befreundet zu sein (Band III a, Bl. 88 d.A.). Auch bei ihrer ergänzenden polizeilichen Vernehmung am 23. Oktober 1972 hat sie in bezug auf Burkhard Sch nur von ihrem Freund gesprochen (Band III a,Bl. 96/97 d.A.). In gleicher leise wurde sie von Burkhard Sch pei iessen polizeilicher Vernehmung am 24. Oktober 1972 als seine Freundin bezeichnet (Band III a,3l. 98 d.A.). In der Hauptverhandlung am 30. April 1973 erklärte sie ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls, daß sie mit Burkhard Sch seit Juni 1972 befreundet sei (Band IV, Bl. 825 d.A.).

c) Allein aufgrund dieser Bekundungen in Verbindung mit dem Inhalt der dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter, nämlich des Vorsitzenden Richters am Landgericht Schmidt und des Berichterstatters, Richter am Landgericht Mühlfeld vom 12. September 1973 ist der Senat davon überzeugt, daß im Zeitpunkt der Hauptverhandlung kein Verlöbnis im Rechtssinne zwischen Ingrid StB ıni Burkhard Sch bestand, es sich bei der Angabe im Urteil vielmehr um ein Versehen der Richter bei der Urteilsabfassung handelt.

d) Diese Überzeupung wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß - wie der Beschwerdeführer Günter Sn noch ergänzend vorträpft - Ingrid StB sich während der Zeit der Hauptverhandlung zum Besuch des damaligen Strafgefangenen Sch® rei der Justizvollzugsanstalt SEE Sonderbesuchserlaubnisse mit dem Hinweis besorgt haben soll, sie sei mit Sch verlobt. Denn als bloße Freundin hätte sie, worauf der Beschwerdeführer selbst hinweist, derartige Sonderbesuchserlaubnisse nicht erhalten. Deshalb kann einer solchen Erklärung kein entscheidender Beweiswert zuerkannt werden, sie ist vielmehr nur als ein unter den gegebenen Umständen verständlicher Gebrauch eines Vorwandes zu verstehen,

e) Für die Überzeugungsbildung des Senats ist das Ergebnis der nach Erlaß des angefochtenen Urteils durch den Staatsanwalt in SB vorgenommenen Befragung der Ingrid SED ın& ses Burkhard Schü, (ie dabei erklärt haben, daß sie bisher weder über eine Verlobung noch eine Heirat gesprochen hätten, ohne Bedeutung. Eines Eingehens euf die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Beschränkung der Verteidigung, weil diese von der Befragung nicht unterrichtet und ihr keine Möglichkeit der Mitwirkung, d. h. der Befragung der Vernommenen, eingeräumt worden sei, bedarf es daher nicht.

5. Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer, zahlreiche der als Zeugen vernommenen, im einzelnen benannten personen hätten sowohl bei ihren Aussagen in der Hauptverhandlung als auch bei ihren polizeilichen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren - die ihnen in der Hauptverhandlung

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vorgehalten worden seien - entweder unter starkem Droseneinfluß zestanden oder aber unter erheblichen äntziehun«serscheinungen gelitten, so daß sie sich weder ihrer Zeuseneipenschaft bewußt gewesen seien noch Belehrungen über ihre Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage und über die 3edeutung des Eides sowie über ihre Aussage- und Eidesverweigerungsrechte verstandesmäßig hätten begreifen können, scheitert schon daran, daß das Gericht die von der Verteidigung bereits in der Hauptverhandlung vorgetragenen Bedenken erkannt und das Aussageverhalten und damit die Glaubwürdigkeit der einzelnen Zeugen auch unter diesem Gesichtspunkt eingehend gewürdigt hat (UA 31 £f). In Zweifelsfällen hat es sich dabei, wie die Urteilsgründe ergeben, sachverständiger Hilfe bedient (UA 32). Zine Verletzung der die Zeugenvernehmung und -belehrung sowie die Zeugenvereidigung betreffenden Vorschriften der Strafprozeßordnung kann insoweit nicht festgestellt werden, Dabei ist zu berücksichtigen, daß auch die Verteidigung während der Hauptverhandlung selbst nicht in der Lage gewesen ist zu erklären, welche Zeugen bei ihrer Vernehmung unter Drogeneinfluß gestanden haben sollen (Hauptverhandlungsprotokoll Bd. IV, Bl. 863).

L, Das Gericht hat eine Anzahl eidlicher Zeugenaussagen später als uneidliche gewertet - so auch die Aussage der Zeugin 1, deren Vereidigung die Beschwerdeführer besonders beanstanden -, nachdem sich ein Beteiligungsverdacht i.3. des § 60 Nr. 2 StPO ergeben hat (ua 35/36). Da die Strafkammer hiervon die Angeklagten und ihre Verteidiger in der Hauptverhandlung unterrichtet hat (Hauptverhandlunssprotokoll Bd. IV, 81, 862 d.A.), ist dieses Verfchren rechtlich nicht zu beanstanden (Kohlhaas in Löwe-Rosenberg 22, Aufl. % 60 StPO Anm. 8 c mit Rechtsprechungshinweisen).

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Dafür, daß andere Gründe als der aufgetretene Beteiligungsverdacht (UA 35) für eine solche veränderte Be-

wertung maßgebend gewesen sind, wie die Revisionen mit dem Hinweis auf die angebliche Drogenbeeinflussung der

Zeugen (§ 60 Nr. 1 StPO) behaupten, liegen keine Anhaltspunkte vor,

II, Die weiteren Verfahrensrügen des Angeklagten Ernst Ss»:

1. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den beanstandeten Zeugenvernehmungen (vgl. vorstehend I 3) auch eine Verletzung des § 250 Satz 2 StPO geltend macht, trägt er selbst nicht vor, daß die Vernehmungen der Zeugen durch Verlesung früherer Vernehmungsniederschriften ersetzt worden seien, vielmehr sind die früheren Vernehmungen | den Zeugen nur vorgehalten worden, Das ist jedoch zulässig.

2. Auch wenn die Vorhaltungen vor allem zu dem Zweck erfolgt sein sollten, um die Zeugen überhaupt zu einer Aussage zu bewegen, da sie, wie der Beschwerdeführer behauptet, zu einer zusammenhängenden Darstellung nicht in der Lage gewesen seien, wäre dies prozeßrechtlich nicht zu beanstanden. § 69 Abs. 1 S. 1 StPO ist nämlich nicht verletzt, wenn der Tatrichter nach längeren Versuchen, eine zusammenhängende Aussage herbeizuführen, zum Zwecke der Aufklärung von der Möglichkeit der 8§ 69 Abs. 2, 253 StPO durch Vorhalte und Fragen Gebrauch macht. Dabei kann selbst die vollständige Verlesung von Niederschriften zulässig sein (BGH, Urteil vom 28.6.1957 - 5 StR 234/57 -),

3, Die Rüge, die polizeiliche Aussage eines verstorbe-

nen Zeugen sei zu Unrecht verlesen worden, scheitert schon

en § 34h Abs. 2 5. 2 StPO, weil der Zeuge nicht genannt worden ist. Im übrigen gilt hier § 251 Abs. I ir. 1 5tPo, Dabei stand ein mögliches kuskunftsverweigerungsrecht des Zeugen

(3 55 StPO) der Verlesung seiner Aussage nicht entgegen, weil auf eine Verletzung des § 55 StPO die Revision nicht gestützt werden kann (BGHSt 11, 213).

4, Daß die Zeugen bei ihren Vernehmunsen in der Hauptverhandlung von dem Vorsitzenden und anderen Drozeßbeteiligten wiederholt auf ihre gesetzliche Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage mit allen strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage hingewiesen und daß auf Veranlassung des Staatsanwalts zwei Zeugen wegen dringenden Verdachts des Meineides sogar verhaftet worden sein sollen, ste,lt weder eine Drohung mit einer noch die Anwendung einer i.5. des § 136a StPO unzulässigen Maßnahme dar. Die angebliche unzulässige Beeinflussung des Zeugen Schreiber, die sich nach den Darlegungen der Revision "zusammenreimen" läßt, ist nicht bewiesen.

5, Die im Zusammenhang mit der beanstandeten Vernehmung der Zeugin Ingrid StB erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht angibt, welcher weiteren Beweismittel sich die Strafkammer hier zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der genannten Zeugin hätte bedienen sollen.

6. Die Rüge, das Gericht habe Zeugen vereidigt, die in gleicher Weise der Beteiligung an der Tat oder der Begünstlgung verdächtiz scien ie diejenigen Zeugen, von deren Ver-

eidigung das Gericht abgesehen oder deren Aussage es nach-

träglich als uneidliche gewertet habe, ist unzulässig, weil Gie Zeugen nicht benannt werden, deren Vereidigung beanstandet werden soll.

7. Darauf, daß dem Verteidiger das Protokoll über die Hauptverhandlung nicht zugeleitet worden ist, kann die fevision nicht gestützt werden. Dem Verteidiger war es nicht verwehrt, sich von dem vor der Urteilszustellung fertiggestellten Protokoll (§ 273 Abs. IV StPO) innerhalb des Laufs der Revisionsbegründungsfrist durch Akteneinsicht Kenntnis zu verschaffen, so wie dies auch den anderen Verteidigern möglich gewesen ist. Ein Anspruch auf Zusendung einer Fotokopie des Protokolls besteht nicht.

III. Weitere Verfahrensrüge des Angeklagten Günter Sn

Der Beschwerdeführer trägt vor, daß üblicherweise bei der 1. Großen Strafkammer des'Landgerichts Siegen für Hauptverhandlungen gegen Täter, deren Familiennamen mit dem Buchstaben "S" beginnen, der Richter am Landgericht Henrich zum Berichterstatter bestellt wird. Hier sei jedoch der Richter am Landgericht Mühlfeld Berichterstatter gewesen. Diese, wohl auf eine Verletzung des § 21 g Abs.

2 GVG nF (bzw. § 69 Abs. 2 GVG aF) abzielende Rüge kann keinen Erfolg haben. Nach § 21 g Abs. I nF (3 69 Abs. 1 GVG aF) bestimmt allein der Vorsitzende den Berichterstatter. Er kann dies im Einzelfall auch in Abänderung ganz allgemein aufgestellter Grundsätze für die Bestellung von Berichterstattern tun. Denn es gibt zwar einen "gesetzlichen Richter", aber keinen "gesetzlichen Berichterstatter!

(BGH, Urteil vom 26. Juni 1973 - 5 StR 212/73 -). Daß die Bestellung des Berichterstatters hier aus Sachfremden Erwäsungen erfolgt sei,behauptet die Revision selbst nicht (vgl. BGHSt 21, 250, 255).

B. Die Sachbeschwerden

In sachlichrechtlicher Hinsicht läßt das Urteil Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen.

1. Die Revisionen erschöpfen sich überwiegend in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Diesem allein obliegt es, das Aussägeverhalten der Zeugen und den Beweiswert ihrer früheren Aussagen zu beurteilen. Dabei kann er den Aussagen eines Zeugen auch nur teilweise Glauben schenken, 50 wie dies hier hinsichtlich der Aussage des Zeugen Burkhard Sch mit einer eingehenden Begründung geschehen ist. Die Beweiswürdigung der Strafkammer 1äßt weder Widersprüche noch Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen. Das Gericht hat sich, ohne die Grenzen seiner freien Beweiswürdigung zu überschreiten(§ 261 StPO), zu seiner Gewißheit von der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen überzeugt. ”s hat dabei keine Zweifel offengelassen.

2, Ausdrücklich festgestellt hat die Strafkammer, daß tes sich sowohl bei dem anläßlich der Urlaubsfahrt mit dem YJ-Bulli als auch bei dem bei den Flügen nach Amsterdam eingekauften Haschisch um echtes Haschisch" d.h. um harzhaltige Stoffe dieser Hanfpflanze gehandelt hat. Sie hat

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dies u.a. aus "der Sachkunde, die sowohl der Angeklaste Günter SW als auch der Zeuge SchlWunc 211 die Zeugen hatten, die von dem „....... Haschisch kauften oder rauchten" und der Tatsache "daß das Haschisch in der Diskothek so reißenden Absatz fand und da? keinerlei Beschwerden über die Mualität des Haschisch lautgeworden sind" (UA 36) unter Berufung auf die Lebenserfahrung gefolgert. Insoweit kann, entgegen der Auffassung der Revision, nicht von einer bloßen "Vermutung" der Strafkammer gesprochen werden,

3. Da das von den Angeklagten erworbene und eingeführte "echte Haschisch!" "zu Beginn des Ermittlungsverfehrens verbraucht, verkauft oder auf sonstige ‘leise verschwunden und somit einer chemischen Untersuchung auf seine Mualität hin nicht mehr zugänglich" war (UA 36), bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Strafkammer hier ihrer rechtlichen Beurteilung "Zubereitungen von Camnabisharz" i.S. des § 1 Abs. 4 Nr. 3 und § 9 BtHMG zugrunde gelegt hat. Denn üblicherweise werden Cannabisprodukte wie Haschisch, in harzförmiger Aufbereitung als Platten erworben und gehandelt (vgl. Joachinmski, Betäubungsmittelrecht, Anm. 8 zu$. 1 Bt!G; Handbuch der forensischen Psychiatrie 1972 Bd. I S. 551). Dagegen finden die in 5 1 Abs. 1 Nr. 1 d BtMG genannten Betäubungsmittel, nämlich die Blüten oder Fruchtstände der zur Gattung Cannabis gehörenden T’Danzen, denen das Harz nicht entzogen worden ist, als "Marihuana"! Absatz (vgl. Joachimski aa0). Deswegen ist die Bezugnahme auf § 11 Abs. 1 Nr, 1

“MG im Urteilstenor hier irreführend. Sie hat zu entfallen.

4. Zutreffend hat die Strafkammer die Angeklagten auch des gewerbsmäßigen Bannbruchs (8 397 Abs. 1 A0) für schuldir erkannt. Rechtsfehlerfrei sind ferner bei

Abs. 1 Nr. 6 und 8, sowie der Srschwerunesgründe les Abs, ı Nr. 3, & und 5 DtNMG festgestellt worden. Dasselbe gilt mit Ausnahme des Ü 11 Abs. hr. 3 BtHG such für Giinter Schmidt. Insoweit war der Urteilssatz klarzustellen.

6. Der Strafausspruch läßt ebenfalls Rechtsfehler zum Hachteil der Angeklagten nicht erkennen. Auf einen Ver-

zleich der gegen die Anfeklagten verhängten Strafen kann die Revision nicht gestützt werden (scHst 12, 146, 151).

"uch der Vorbehalt der Zinziehung des einmotorigen Tiefdeckers "Horizon" ist rechtlich nicht zu beanstanden (3 40 d StGB).

Mever Mayr Hürxthal Buddenberg Salger