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BGH Urteil vom 08.07.1960 – 2 StR 145/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2_StR_143/60 Im Namen des: Volkes In der Strafsache gegen den Chemiker Frp HEEEE> ED VB zenann: va

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wegen schwerer Körperverletzung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 6. Juli 1960 in der Sitzung vom 8. Juli 1960, an denen teilgenommen haben: |

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr; Schalscha Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEEnD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

fürjRecht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 5. Juni 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch mit Ausnahme der Freisprüche in den Fällen III, 1 (Bu), 111, 17 (ZCEEEED), III, 18 (BEE), IIT, 25 (Kö) und III, 28 (Me@ib). .

. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil mit den Feststellungen in den Fällen III 22, 23, 24 (Keamm!» > WORD) und III, 30, 31 (Krae und zu ) aufgehoben, außerdem im Gesamtstrafausspruch.

_ 3. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der techtsmittel, an das Landgericht in Marburg/Lahn zurückverwicsen.

4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Frei-Sprochung in den Fällen III 1, 12, 17, 18, 25, 26, 27 und 28 wegen schwerer Körperverletzung gemäß §§ 224, 228 StGB in zwei Fällen (III 14, 19) wegen gefährlicher Körperver-

lotzung nach 8.223 a StGB in 17 Fällen und wogen einfacher

Körperverletzung in zwei Fällen (III 9, 11) zu einer Ge-

samtstrufce von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt. In den Fällen III, 21 (He) und III, 29 (Ki@WWMp) hat sie das Verfahren wegen Verjährung der Strafverfolgung eingestellt. Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Stantsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Revision des Angeklagten ist zum Teil, die der Staatsanwaltschaft in

vollcm Umfange begründet. A. Die Revision des Angeklagten,

1. Zu Unrecht macht äie Revision geltend, die Strafverfolgung sei in allen Fällen verjährt, in denen der Angeklagte verurteilt worden ist. Der Angeklagte hat die Taten als höherer SA-Führer in den Jahren 1933 und 1934 an politischen Gegnern begangen. Eine Verjährung der Strafverfolgung hat die Strafkammer verneint, da für die von ihr für er-Wiosen erachteten Yergehen und Verbrechen die Verjährungsfrist für die Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum i. Juli 1945 gemäß Art. 2 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 29. Mai 1946 (GVBl 1946, 136) als gehemmt anzusehen sei. Das Bundesverfassungsgericht hat die Gültigkeit dieses Gesetzes bereits anerkannt (Bverfer 1, 418 /4257 = nJW 1953, 177). Ebenso hat der Bundcsgerichtshof die Rechtsgültigkeit der entsprechenden Ahn-Gungsgesetze in Bayern (IM Bay. Gesetz zur Ahndung national-

sozialistischer Straftaten Nr. 2; BGHSt 2, 20; 2, 251) und in Rheinland/Pfalz vom 23. März 1946 - GVBl 1948, 244 - (Urt. v. 2. Febivar 1954 - 1 StR 218/53) sowie die der Verordnung des Zentraljustizamtes für die britische Zone

zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 - VOBl Br2 65 - (BGHSt 4, 379; BGH NIW 1952, 271, 1386) bestätigt. Was die Revision

in diesem Zusammenhang zu Art. 43 der Haager Landkriegsoränung

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2.Die Strafverfolgung der beiden Verbrechen der schweren Körperverletzung verjährt in zehn Jahren, die der gefährlichen unä Ger einfachen Körperverletzung in fünf Jahren [§ 67 Abs. 1 und 2 StGB). Entgegen der Ansicht der Rovision ist dic Verjährung, die mit dem 1. Juli 1945 begann, durch den Haftbefehl vom 11. Jamuar 1950 rechtzeitig unterbrochen worden. Er erging vor Ablauf von fünf Jahren seit Beginn der Verjährungsfrist gegen den Angeklagten mit dem Vorwurf der Verbrechen und Vergehen nach den §§ 223, 225 a, 224, 226, 235, 240, 73, 74 StGB, indem der Angeklagte in den Jahren 1933734 zu Wiesbaden in zahllosen Fällen andersdenkende Personen durch Angehörige der SA habe festnehmen und in den Röunen der SA Standarte gefangenhalten lassen, auch auf sie eingeschlagen habe oder habe einschlagen lassen. Daraus geht hervor, daß alle Straftaien vom Haftbefehl erfaßt weräien sollten und wurden, deren der Angeklagte sich in den Jahren 1953 unä 1934 als höherer SA-Führer zum Nachteil seiner politischen Gegner schuldig gemacht hatte. Damit waren alle in dierem Zusammenhang zu verfolgenden Taten räumlich, zeitlich, sowie der Art und Begehungsweise nach bestimmt genug gekennzeichnet, und ihre Verjährungsfrist lief vom 11. Januar 1950 ab von neuem. Auch die am 1. März 1950 eröffnete Voruntersuchung betraf alle Straftaten in obigem Sinne. Am 28. Dezember 1954 wurde

der Angeklagte vom Untersuchungsrichter zu den Vorwürfen vernommen (Bd. III Bl. 679 ff d.A.). In der Niederschrift üfer diese Vernehmung sind alle nach dem Urteil angeblich Yerlotzten mit Ausnahme von ID; ci, Kran und Kam genannt. ICEEEB una Ve sind aber auf dieselbe Aufforderung des Angeklagten "jedom 50 hinten drauf!" geschlagen worden, die auch zur Mißhandlung Keime führte. Die Mißbandlung Kediiw ist dem Anrcklagten bei der Vernehmung vom Untereuchungsrichter vorgehalten worden. Da die Aufforderung sich gegen alle drei Zeugen richtete, liegt eine [1N einheitliche Tat vor, für die die Unterbrechungshandlungen auch einheitlich wirksam sind. Zu den Fällen Krep und Ku sind dagegen bis zur Hauptverhandlung, soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich ist, weder der Angeklagte noch Zeugen gerichtlich vernommen worden. Wenn auch die Voruntersuchung wegen aller in den Räumen der SA-Stendarte 1933 bis , 41954 erfolgten Vergehen unä Verbrechen eingeleitet worden ist, sinä möglicherweise später bis zu dem Einbezichungsbeschluß in der Hauptverhandlung am 24, April 1959 (Bl. 1062 d«4.) wegen der Fülle Kree und Ki keine richterlichen Handlungen mehr vorgenommen worden. Dann würde die Strafvorfolgung wegen der vom landgericht engenommenen ecefährlichen Körperverletzung verjährt sein. Jedoch kommt hier, ebenso wie in anderen Fällen, was bei der Revision der Staatsanwaltschaft noch darzulegen sein wird, eine Freiheitsberaubung nach §§ 239 Abs. 2 StGB in Betrasht,äeren Verfolgung erst in zehn Jahren verjährt ist. Die Verjährung der gefährlichen Körperverletzung in den Fällen Kr@e und Kgp wirä in der erforderlichen neuen Hauptverhandlung zu klären sein. Keine der übrigen im Urteil festgestellten Straftaten des Angeklagten ist verjährt, weil seit Schluß der Voruntersuchung noch keine fünf Jahre verstrichen sind.

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3. Der Vortrag der Revision, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil ein Hilfsrichter, der Cerichtsassessor Be, mitgewirkt habe, der schon seit mindestens zwei Jahren der erkcunenden Strafkammer angehöre, ist unbegründet. Dice Revision stellt ihre Ausführungen wesentlich auf § 118 GVG und eine dazu ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 22, 142) ab. Diese Bestimmung betrifft jedoch nur die Oberlandesgerichte, bei denen als Hilfsrichter nur auf Lebenszeit ernannte Richter beschiälitigt werden dürfen. Die Verwendung von Assessoren und Gerichtsassessoren als Hilfsrichter bei den Amts- und Landgerichten ist üsgegen in § 10 Abs. 2 GVC ausdrücklich vorgesehen. Diese Vorschrift ist nit Art. 97 GE vereinbar (EcHst 8, 159; 9, 107). Die Beschäftigung der Bilfsrichter kaun erforderlich weräen durch vorübergehenden größeren Geschäftsanfall, durch Abordnung und Erkrankung von Richtern oder aus anderen Gründen. Sic soll zugleich den jüngeren Hilfsrichtern Gelegenheit geben, Erfahrungen zu sammeln. Dies gilt auch für den Gerichtsassessor Becker, der kurze Zeit nach der Hauptverhandlung zum Amtsgerichtsrat ernannt wurde. Allein die Tatsache, daß Be@iib mindestens zwei Jahre der Strafkamner angehörte, besagt noch nicht, daß seine Beschäftigung beim Landgericht Wiesbaden gesetzwidrig war. Möglicherweise war der Geschäftsanfall gerade bei der entscheidenden 3. Strafkammer durch einige umfangreiche Verfahren besonders stark und doshalb seine Mitwirkung in ihr erforderlich,

4. Ohne Erfolg bleiben die Aufklärungsrügen.

a) Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkamner nicht einen Sachverständigen zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit dos Angeklagten doswegen hinzugezogen habe, weil dieser seit dem 1. Weltkrieg

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an einer Kopfverletzung leide. Dem Landgericht brauchte sich jedoch eine Aufklärung in dieser Hinsicht nicht aufzudrängen. öyar hat der Angeklagte bei der Schilderung seines Lebenslaufs vor dem Untersuchungsrichter au 23, Januar 1951 (Bl. 420 d.A.) erklärt, er habe im 1. Weltkrieg einen schweren schädelbasisbruch, Schüsse im Bein und Malaria davongetragen. Folgerungen für seine Zurechnungsfähigkeit hat er jedoch daraus nicht gezogen. Der Lagerarzt in Ludwigsburg hat am

20. Juli 1949 (Bl. 78 d.A.) dargelegt, daß bei dem Angeklagten nach schwerem Schädelbruch hirntraumatische Veränderungen vorlagen, ohne sich über ihre Folgen für die Zurechnungsfähigkeit dcs Angeklagten auszusprechen. Eine gelegentliche Denkhemmung und Konzentrationsschwäche besagen dafür noch nichts. Schließlich hat der Angeklagte dem Sachverständigen Dr. Sg: der ihn auf Verhanälungsfähigkeit untersuchte, erklärt, er habe sich 1916 eine Schädelbasisfraktur zugezogen und acht Wochen bewußtlos gelegen. Während des gesamten Verfahrens, das 1949 begonnen hat, ist vom Angeklagten jedoch niemals seine Zurechnungsfähigkeit wezen dieses Schädelbasisbruchs in Zweifel gezogen worden. Auch aus den Sitzungsniederschriften geht nicht hervor, daß der Angeklagte und sein Verteidiger Bedenken gegen die Zurechnungsfähigkeit des Angcklagten geäußert und die Hinzuziehung eines Sachverständigen angeregt haben, obwohl der Regierungsmedizinalrat Dr. KuB zeitweise zur Beurteilung der Verhandlungsfähigkcit des Angeklagten zugegen war.

b) Das Vorbringen der Revision, die Strafkammer habe prüfen müssen, in welcher Zeit und wie lange der Angeklagte von Wiesbaden abwesend gewesen sei, ist unbeachtlich, weil ep der erforderlichen näheren Ausführung entbehrt. In diesem Zusammenhang beruft sich die Revision allerdings auf einen Beweisamtrag und die Wahrunterstellung des Beweisthemas durch

das dericht. In dem Beweisamtrag hatte der Verteidiger Vernehmurg

des Hubert TED zu dem als wehr unterstellten Reweisihema De antragt,. daß der Angeklagte in den Jahren 1933 und 1934 sich häufig vis zu sechs Wochen ununterbrochen in seiner Jagdhütte in EEE zufzchualten habe. Die Revision meint nun, Jie Strafkamucr habe sich nicht mit der Feststellung Im angeofochtenen Urteil begnügen dürfen, der Angeklagte habe sich

im Sommer 1953 otwa sechs Wochen in seiner Jagdhütie aufgehalten. Sollte die Revision damit geltend machen wollen, die Strafkammer habe sich nicht an die Wahrunterstellung gehalten, kann siekeinen Erfolg haben. Denn das Landgericht sagt nicht, daß der Angeklagte nicht auch sonst in sciner Jagdhütte gewesen ist; co brauchte aber nicht alle als wahr unterstellten Tetsschen im Urteil zu erwähnen und zu erörtern. Da die Zeitpunkte des Auferthaltn in der Jagähütte und auch der einzelnen Taten nicht genau fostustanden und auch nicht behauptet worden var. deß der Angcklagte gerade zu bestimmten Tatzciten sich in der Jagdhütte aufgehalten hebe, konnte das Landgericht

obne Widerspruch zur Yahrunteretellung die Überzeugung gewinnen, daß der Angeklagto die festgestellten Taten in Wiesbaden begangen habe. Für eine etwaige weitere Aufklärung gibt dic Revision kein Beweismittel an, wie es für einc Aufklürungsrüze eriorderlich ist (§ 344 Abs. 2 StPON.

c) Der Verteidiger hatte beantragt, :Prof. Dr. iD els Sachverständigen dazu zu hören, inwieweit Zeugen nach dem Ablauf von 26 Jahren überhaupt noch in der Lage scien, einen Menschen wiederzuerkennen, den sie damals nur einmal gesehen hätten. Diese Vernehmungz hat das Lanägericht mit Recht als überflüssig nbgulehnt, weil cs insoweit die eigene Sachkunde und zwar auch die der Laienrichter bejaht hat.

5. Zutreffend trägt die Revision vor, die Zeugen NE, Kr und KB Seien ohne Beschluß des Gerichts beeidigt worden, obwohl der Verteidiger ihrer Becidigung nach

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§ 61 StPO widersprochen habe. Es ist zwar nicht verständlich. warum der Verteidiger nicht auf eine Entscheidung des Gerichts gedrängt hat. Gleichwohl hä‘te aber ein Gerichtobeschluß ergehen müssen (RGSt 44, 65). Jednch kann das Fehlen eines solchen Beschlusses allein die Revision noch nicht begründen. Erfolg hätte die Revision dann haben können, wenn die DBecidigung der Zeugen unzulässig war oder insoweit wegen

des Fehleus eincs Gerichtsbeschlusses zunindest Zweifel bestehen (BGH Urt. v. 25. Juni 1957 - 5 StR 234/57, vom

29. April 1955 - 2 StR 38/55). Unzulässig war die Vereidigung der Zeugen Kr uns KW aber nicht. Gemäß § 61

Fr. 2 StPO kann der Tatrichter nach scinem Ermessen den Verletzten beeiden oder von seiner Beeidigung absehen, Lie Vereidigung der beiden Zeugen lag hier deswegen nahe, weil diese in den sie betreffenien Fällen die einzigen Tatzeugen waren. Frau MB ist im Urteil nicht erwähnt. Offensichtlich beruht das Urteil auf ihrer Aussage richt.

6. Gegen den Schuldspruch wendet die Revision sich sachlichrechtlich nicht mit Zinzelausführungen. Die Prüfung auf die Sechrüge ergibt, daß in den Fällen III,22, 23 und 24 (Kom, IC und ve), sowie in den Fällen III, 30 und 31 (Kree und E@WW) jeweils gleichartige Tateinheit statt der vom Landgericht angenommenen Tatmehrheit vorliegt oder gegeben scin kann. In diesen Fällen war daher das Ürteii auf dic Revision des Angeklagten aufzuheben. Im übrigen war scine Revision zu verwerfen.

B. Die Revision der Staatsanwaltschaft,

1. Nach dem Wortlaut seiner Begründung ist das Rechtsmittel beschränkt im Schuläspruch darauf,

a) daß der Angeklagte in den Fällen III. 5 (Kraft), 19 (Sch): 20 (zu@B} nicht in Tateinheit mit Nötigung, ferner im Falle III, 31 (K@WB: nicht in Tateinheit mit Bedrohung verurteilt worden ist.

v5 daß im Falle III, 29 (Ki) das Hessische Ahndungsgesetz als nicht anwendbar crachtet ist,

ce} daß "cine Freisprechung wegen einfacher oder schwerer Freiheitsberaubung erfolgt" sci.

Ferner wendet sich die Revision gegen den gesamten Strafausspı

Allein, aus diesem Wortlaut ist der Umfang der Beschränkung nicht klar ersichtlich, weil eine Freiheitsberaubung in allen Fällen in Betracht kommen könnte, obwohl in den Anklageschriften, im Eröffnungsbeschluß und im Einbezielungebeschluß nach § 266 StPO nur für die Fälle III, 21 (He), 22 (Kam). SLUB. 24 (Ve): 25 (Kim) 26 (U). 30 und 71 (Kree und KW Freiheitsberaubung angenommen worden war. Der Umfang ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang der Revisionsbegründung. Nicht beschränkt ist die Revision auf die Tälle, in denen im Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten Freiheitsboraubung vorgeworien worden war. Zwar war die Staatsanwaltschaft noch in der Hauptverhandlung davon ausgegangen, daß sogar nur in einen

Falle eine — schwere — Freiheitsberaubung vorlag. Von ihrer früheren Beurteilung ist sie jedoch in der Revisionsbegründu: abgewichen, Die Strafkamnmer hat festgestellt, daß alle von der SA vorgenommenen Verhaftungen und das festhalten der pol schen Gegner im Gewahrsam der SA jeglicher Rechtsgrundlage entbehrten. Demit liogt in allen Fällen, an denen der Angekl

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beteiligt war, der äußere Tatbestand der Freiheitsberaubung vor. Von diesen Feststellungen geht die Revision aus. Sie greift die Ausführungen, mit denen der Tatrichter den inneren Tatbestand der Freiheitsberaubung für nicht nachgewiesen erachtet, nit sachlichrechtlichen Erwägungen an. Das zeigt deutlich, daß sie alle Fälle erfassen will, in denen nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung eine Freiheitsberaubung

in Betracht kommt. Deshalb ist nur der Freispruch in den Fällen III, 1 (Bub) 17 (zB). 15 (DEE);

25 (Kö) und 28 (Me@M) nicht angegriffen und rechtskräftig. Bei diesen Vorgängen hat das Landgericht nämlich nicht feststellen können, daß die Geschädigten auf Veranlassung des Angeklagten verhaftet oder mißhandelt oder in dessen Gegenwart und mit dessen Willen Maßnahmen gegen sie ergriffen worden sind. Da überhaupt kein Beweis erbrächt

ist, scheidet insofern auch eine Freiheitsberaubung aus. Weiter ist der Angeklagte freigesprochen worden in den Fällen III; 12 (Sch). 26 (U) und 27 (Bu@W). Hierbei hat

das Landgericht eine Körperverletzung nicht für nachgewiesen erachtct, wohl aber festgestellt, daß Schub etwa acht Tage in den Räumen der SA festgehalten und erheblich mißhandclt worden ist; der Angeklagte hat ihm dabei Vorwürfe gemacht und Auskünfte von ihm verlangt. Was UGMB vetriffti, so hat der Angeklagte zugegeben, ihn - allerdings im Auftrage der Gestapo - festgenommen zu haben. Bu ist nach seiner Bcekundurg, deren Richtigkeit das Landgericht nicht nachgeprüft hat, im Herbst 1935 von SA-Leuten verhaftet und dem Angeklagten vorgeführt worden. Ersichtlich erfaßt die Revision die Freisprüche dieser drei Fälle, in denen der Angeklagte mitgewirkt hat. Das gilt auch für die Einstellung des Verfahrens zegen den Zeugen He. den der Angeklagte durch einen Fußtritt mißhandelt hat. Somit ergreift die Revision alle Fälle, in denen der Angeklagte verurteilt worden ist,

ferner die beiden Einstellungen sowie die Freisprüche hin=- sichtlich der Zeugen SchviB. VB urd zB. Sie ist in diesem Uufange begründet.

2. In allen Fällen. in denen politische Gegner von der SA Zostgenommen und festgehalten worden sind, billigt das Landgericht dem Angeklagten einen unverschuldeten Verbotsirrtum zu. Der Angeklagte hat jedoch nicht im Verbotsirrtunm, geschweige denn in einem unverschuldeten gehandelt. Die Feststellungen ergeben, üaß Ger Angeklagte nicht mitgewirkt hai, um den Staat unä die Regierung zu schützen, sondern aus Lust an der Mißhandlung politischer Gegner unä um sich an diesen zu rächen. So hat er wiederholt die ihm Vorgeführten sofort beschimpft unä geschlagen, ohne daß er ihnen vorher bestimmte Pläne oder Straftaten vorwarf und Gelegenheit gab sich dazu zu äußern. In cinigen Fällen hat er dann voranlaßt, daß der Vorgeführte von SA-Leuten noch erheblich geschlagen wurde. In anderen Fällen hat er sich beteiligt, wenn SA-Leute über Festgenonmene mit Gummiknüppeln, Stahlruten oder Keitpeitschen herfielen, oder er hat dies geschehen lassen, obwohl er als höchster örtlicher SA-Führer cs ohne weiteres unterbinden konnte. Jeder weiß und hat damals gevwußt, das eine Freiheitsentziehung politischer Gegner unter allen Umständen und zweifelsfrei dann rechtswidrig ist, wenn sie zu dem Zwecke vorgenommen wird, die Pestgenommenen zu mißhandeln und sich an ihnen zu rächen. Das hat auch der Angeklagte gewußt. Seine Kenntnis wird unterstrichen durch die Geheimhultung der Vorgänge unä die Tatsache, daß die Mißhandelten zum Teil unterschreiben mußten, sie seien gut behandelt worden. Für den Fall, daß sie diesr Unterschrift verweigerten, wurden sie sogar noch mit weiteren Mißhandlungen unä weiterer Freiheitsentziehung beäroht.

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Das Landgericht hat bei der Erörterung des inneren Tatbestands fehlerhaft nur auf die Freiheitsentziehung selbst abgestellt. Es hat dabei nicht beachtet, daß diese schon deshalb der Rechtsordnung zuwiderlief, weil der unmenschliche Vollzug keinesfalls dazu erforderlich war, dia neugeschaffenen Machtverhältnisse und die Regierung zu sichern. -Nach ständiger Rechtsprechung ist eine an sich rechtmäßige Freiheitsentziehung dann widerrechtlich, wenn sie in einer rechtestaatlicher Auffassung völlig widersprechenden Weise durchgeführt wird (vgl. EGHSt 1, 391 /3977; 9. 302, 309; BGH Urt. v. 24. Juli 1953 - 3 StR 160/53, Ve. 14. Februar 1952 - 3 StR 15/50). Abgeschen davon, daß die Verletzten ohne Haftbefehl, ohne ein gerichtliches Verfahren, Ja nicht einmal auf polizeiliche Anordnung festgenommen worden sind, wurden die meisten noch schwer mißhandelt, einige wurden auch angekettet. Daß die Mißhandlungen nicht gerechtfertigt waren, stellt das Landgericht selbst fest. Sie waren reine Willkürakte und zur Ausschaltung politischer Gegner nicht erforderlich. Ein Befehl dazu lag ebenfalls nicht vor. Deshalb hat die Strafkammer den Angeklagten auch insoweit wegen einfacher, gefährlicher oder schwerer Körperverletzung verurteilt. Sie durfte diese aber nicht gesondert beurteilen, vielmehr mußte sie alle Umstände verwerten, aus denen sich das Unrecht der Freiheitsentziehung ergab. Erst dann konnte sie rechtlich einwandfrei beurteilen, ob der innere Tatbestand des § 239 Abs, 1 oder 2 StGB vorlag.

3. Die Einstellung im Falle III, 29 (Ki) muß schon deshalb aufgehoben werden, weil eine Freiheitsberaubung vorliegen kann. Die $Strafkammer wird die Anwendbarkeit des Hessischen Ahndungsgesetzes erneut prüfen müssen. Zusätzlich hat -die Revision noch geltend gemacht, daß dieser Fall nicht

isoliert betrachtet werden dürfe, daß auch diese Tat aus politischen Gründen bis 1945 nicht verfolgt wurde und die Gerechtigkeit möglicherweise auch hier eine Sühne erforderes Diesen Ausführungen muß beigetreten werden.

4. Das Landgericht hat, worauf die Revision zu Recht hinweist, iu Falle III, 31 (KW) nicht erörtert, ob der Angeklagte sich nicht auch einer Bedrohung gemäß § 241 StGB schuidig gemacht hat. Die bisherigen Feststellungen sprechen dafür. Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu prüfun haben, ob nicht insoweit die Strafverfolgung verjährt ist-

5. Die Strafkammer hat den Angeklagten in allen Fällen nicht wegen versuchter oder vollendeter Nötigung vorurtcilt. Sie geht bei der Begründung nicht auf die cinzelnen Fälle gesondert ein, obwohl diese zum Teil ganz verschieden liegen und in den von der Revision hervorgehobenen Fällen Kr;

SCHE und ZUG eine vollendete Nötigung, die in Tatein-

heit nit Freiheitsberaubung stehen könnte, vorliegen kann,

Alle drei Zeugen sollten etwas aussagen und wurden geschlagen;

weil sie die Fragen überhaupt nicht oder nicht, wic erhofft, beantworteten, Kra@® außerdem noch, weil er nicht cine Er-

klürung über gute Behandlung unterschreiben wollte. Tateinbeit zwischen Nötigung und Freihcitsberaubung kann dann vorliogen, wenn mit der Drohung oder der Gewalt mehr erreicht werden soll

ala die Freiheitsentziehung selbst (R6St 25, 147; 31, 301; 55, 241;0GHSt 1, 233 und unveröffentlichte Entscheidungen des BGH).

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6. Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Baldus Busch Scharpenseol Tr. Schalscha Kirchhof