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BGH Urteil vom 14.03.1967 – 5 StR 31/67

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 _StR_31/67 2114 03€

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Henning © En zu: To, geboren am NEE 1945 ir Sum,

wegen versuchten Totschlags

Der 5.Strafsenat des Pundesserichtshofs hat in der Sitzung vom 14.März 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr me zu: EEEEED

als Verteidiger,

Justizsekretär in»

als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Flensburg vom 23.August 1966 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Die Revisior des „ngeklagten hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden

l. Die Rüge nach § 338 Nr.1 StPO greift nicht durch. |

a) Die Behauptung der Revision, der Vorsitzende sei nicht von vornherein für diese Tagung bestimmt worden, ist nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden unzutreffend. Er ist entsprechend dem § 83 Abs.1 GVG vom Präsidiun des Oberlandesgerichts für die zweite Schwurgerichtstagung 1966 bestimmt worden. Einen Geschäftsverteilungsplan für das Schwurgericht sieht das Ger nicht vor. wann die zweite Tagung stattfand, bestimmte nach § 87 GVG der Lande%gerichtspräsident. Die Tagung umfaßte dann die Durchführung der Hauptverhandlung in allen Sachen, die für die Erledigung in dieser Tagung terminiert waren. Dazu gehörte die vor-

liegende Sache.

b) Die dieser Verfehrensbeschwerde vorausgestellte allgemeine Behauptung, das Schwurgericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, gibt nicht die "den Mangel enthaltenden Tatsachen" an (§ 344 Abs,2 Satz 2 $tPO) und ist

daher unzulässig.

2. Die kevision kann nicht darauf gestützt werden, daß der Angeklagte in einem nach: Inkrafttreten des Strafprozeßänderungsgesetzes eröffneten Hauptverfahren vor seiner Vernehmung zur Sache lediglich befragt worden ist, ob er etwas auf die Beschuldigung arwidlern wolle (vgl. BGH NJW 1966,17181°). gegen § 243 Abs.4 StPO nicht bsruhen. Denn der angeklagte hat im Verlaufe seiner Vernehmung erklärt, daß er auch bei

Jedenfalls kann das Urteil aui dem Verstoß

sofortigem, dem § 243 Abs.4 StPO entsprechenden Hinweis ausgesa.;t haben würde. Was die Verteidieung in diesen Zusammenhang noch vorgebracht hat, verkennt, daß aus § 243 Abs.4 StPO ebensowenig wie aus § 136 StPO ein Verbot der

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Verwertung von Angaben entnommen werden kann, die der allein nach alter Art belehrte Angeklagte zur Sache gemacht hat (BGH aa0 S.1719).

3. Zu Unrecht will die Revision eine Verletzung des § 69 StPO darin sehen, daß *er Vorsitzende gegen den Widerspruch der Verteitigung der Zeugin ZB von vornherein ihre polizeiliche Vernehmung v-rgehalten hat, ohne sie vorher im Zusammenhang das eigentliche Tatgeschehen frei schildern zu lassen.

Zwar ist § 69 Abs.1l Satz 1 StPO eine wesentliche Verfahrensvorschrift und keine bloße Ordnungsregel. Die Zeugen müssen deshalb zunächst veranlaßt werden, das, was ihnen vom Gegenstand der Vernehmung tekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Wenn aber diese Bemühungen aus Gründen, die in der Person des jeweiligen Zeugen liegen, vergeblich bleiben, so kan:: der Vorsitzende durch Fragen und sachliche Vorhalte eingreifen (Urteil des Senats 5 StR 234/57 vom 25.Juni 1957 - unveröffentlicht).

Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, war von der Zeugin ZW, die u.a. erklärt hatte, sie "könne die Wahrheit zum Tatgeschehen jetzt nicht mehr sagen .....", eine zusammenhängende Darstellung nicht zu erlangen. Das Verfahren des Vorsitzenden war daher nicht zu beanstanden.

4. Auf die Behauptung, die Aussage der Zeugin ZU" sei nicht ordnungsgemäß protok-lliurt worälen, die nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden übrigens nicht zutrifft, kann die Revision nicht gestützt werden. Denn das Urteil beruht nicht auf der Sitzungsniederschrift.

5. Auf dem Umstand, laß einige Beweismittel erst in der Hauptverhandlung vorgebracht worden sind, kann das Urteil Jedenfalls nicht beruhen. Der Angeklagte und seine Verteidiger haben in der Hauptverhandlung Gelegenheit gehabt, sich zu diesen Beweismitteln zu äußern, Waren sie hierzu nicht in der

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lage, so mußten iz vinen Antrag aus § 246 Abs.2 StPO stellen. Daß ein solcher Antrag Abgelehnt worden sei, behauptet die tevision nicht. | |

6. Die hioße Behmuptung, das Recht des „ngeklagten auf schnelle Verhandinng sei "durch äie zweijäh. "IgC, unnötig lange Ermit Yungsarbeit" verletzt worden, vermag der tevision nicht' zum Zieie zu verhelfen. Aus der von der Verteidigung selbst angeführten Entscheidung Ges Bundes-- gerichtshofs 1 StR 199/65 vom 12.Jurni 1956 (BGH NJW 1966,2023) ergibt sich nichts, was zugunsten des Angeklagten zu werten wäre. \

ne .. II. Die, Sschrüge

Auf die Sachrüge hat der Senat das Ur Heil seinem

esamten Unfange nach ronrüf s+, Hier rbei haben eioh auch D Bun

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‚unter Berücksichtigung des „inzelvorbringens der Revision keine Kechtsf ehler ergeben.

1. Das eilt zunächst Zür den Schuläsnpruch. L

a) Mit seinen teilwsise. miß Rverständlichen „orten will das Schwurgericht nicht eagern, die-Beweisanzeichen ließen denkgesstzlich oler nach einem ausnahmslos gültigen Erfehrungssatz keine andere Deutung zu. nn

b) Tie übrigen gegen dic DBeweiswürdigung gerichteten Angriffe der Revision sind entweder tatsächlicher Are und daher unzulä assig, oder offersirchtlich unbegx Findet.

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2. Das gilt auch für die Ausführungen zum Strafausspruch. Die Auffassung, das Schwurgericht habe bei der Strafzumessung zu Unrecht nicht "beide Möglichkeiten des § 213 StGB" bejaht, geht schon deshalb fehl, weil die Urteilsfeststellungen die /nnahme, der Angeklagte sei auf der “telle zur Tat hingerissen worden, nicht rechtfertigen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Schmidt »iemer Börker Kersting