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BGH Entscheidung vom 26.03.1957 – 5 StR 13/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 13/57

ImNamen des Volkes 2198 029

In der Strafsache gegen

1. den Prokuristen Richard B ae .. aus Ho; dort geboren Fe —

2. den Kaufmann aus r geboren am Kreis ,

3. den Kaffeegroßhändler Hermann gm aus Hoi» geboren am 1907 in

A. den Zollsekretär Johannes u ae aus Zei,

geboren am 1899 in zur Zeit in Untersuchungshaft,

5. den Fuhrunternehmer Hernann S END aus Heim dort geboren am 1908,

6. den Oberzollsekretär Otto W geboren am GEBE 1595 in!

wegen a gewerbsmäßiger Hehlerei u.8.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.März 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter .. Dr.Börker Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende dichter,

Oberstaatsanwalt m

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

'I. Auf die Revision des Angeklagten GENEp wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 19.Mai 1956, soweit es ihn und den Angeklagten

DEE betritt,

L rn !

1.) in den Strafaussprichen

a) von 2 Jahren und 6 Monaten Gefängnis, 1500 DM weldstrafe und 3919,50 DM Wertersatz we;en fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit nit fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei,

b) von 1 Jahre Gefängnis, 800 DM Geldstrafe und 11.340 DM Wertersatz wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Zollhinterziehung,

2.) im übrigen hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafen,

3.) im Gesamtstrafenausspruch nebst den Anordnungen über aie Einziehung des .

Kraftwagen WW una über die

Bekanntmachung des Urteils

mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben. j 0

II. Auf die Revision des Angeklagten Po» wird das Urteil

1.) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen

a) fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei,

b) fortgesetzter gewerbsmäßiger Zollhinterziehung,

ce) gemeinschaftlicher "Ralschbeurkundung" im Ant in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Gewahrsamsbrüch und mit Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung in einem Falle verurteilt worden ist;

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2.) im übrigen

a)

b)

im Schuldspruch dahin berichtigt, daß es statt "Falschbeurkundung im Amt" Urkundenfälschung im Amt heißt,

in allen Strafaussprüchen gegen diesen Angekla;ten mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

III. Auf die Revision des Angeklagten Wi» wird das Urteil

1.) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß

a)

b)

c)

der Angeklagte wegen Hehlerei in zwei Fällen, in dem einen in Tateinheit mit schwerer passiver Bestechung, in dem anderen in Tateinheit mit Zollhinterziehung verurteilt ist, die Verurteilung wegen eines selbständigen Falles der (fortgesetzten) Zoll- | hinterziehung also wegfällt,

an die Stelle der Worte "Falschbeurkundung im Amt!" die Worte "Urkundenfälschung im Amt" treten,

die weldstrafe von 10 DM und die Wertersatzstrafe von 18 DM mit den dazugehörigen Ersatzfreiheitsstrafen wegfallen;

2.) im Strafausspruch wegen des Falles der Hehlerei, der nicht in Tateinheit mit schwerer passiver Bestechung steht, und wegen fortgesetzter Zollhinterziehung mit

den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben, jedoch mit Ausnahme der Wertersatzstrafe von 180 DM, ersatzweise

18 Tagen Üefängnis, die bestehen bleibt;

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3.) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

IV. Die weitergehenden Revisionen der Angeklag-

ten CE. TEE und VB werden verworfen.

V. Auf die Revision des Angeklagten Hp wird das Urteil, soweit es ihn verurteilt, mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

VI. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsnittel, an das Landgericht zurückverwiesen. .

VII... Die Revision des Angeklagten > wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

-5-

Gründe§

Das Landgericht hat die Ange! lagten verurteilt, wie folgt:

1.) den Angeklagten GW unter Freisprechung im übrigen wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Hehlerei in drei in sich fortgesetzten Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit fortgesetzter gemein- ') schaftlicher gewerbsmäßiger Steuerhehlerei,

wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Zollhinterziehung

und wegen gemeinschaftlicher aktiver Bestechung in drei in sich fort;jesetzten Fällen

zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten Gefängnis, zu drei Geldstrafen und zu drei Wertersatzstrafen;

2.) den Angeklagten Pos wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei,

wegen schwerer passiver Bestechung in zwei in sich fortgesetzten Fällen,

Ä wegen gemeinschaftlicher "Talschbeurkundung" im Amt in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch und mit Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung in zwei in sich fortgesetzten Fällen,

wegen fortgesetzter zemeinschaftlicher Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung

und wegen fortgesetzter*gewerbsmäßiger Zollhinterziehung

zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren Gefängnis, zu sechs Geldstrafen und zu vier Wertersatzstrafen;

3.) den Angeklagten Hg unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzter Hehllerei und wegen fortgesetzter Zollhinterziehung

zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten „eiängnis, einer Geld- und einer Wertersatzstrafe;

4.) den Angeklagten Se wegen fortgesetzter Hehlerei

zu einem Jahr und sechs ijonaten Gefängnis;

5.) den Angeklagten gg» unter Freisprechung in übrigen wegen fortgesetzter sciwerer passiver Bestechung,

wegen fortgesetzter "talschbeurkundung" im Amt in Tateinheit mit 'gewinnsüchtigen Gewahrsamsbruch und mit’ Vorteilsbeifiilfe zur Zollhinterziehung!

wegen Hehlerei in zwei in sich Zort- ‚gesetzten Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit schwerer passiver Bestechung.

: und wegen fortgesetzter Zollhinterziehung

zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten Gefängnis, zu drei Gelästrafen und drei Wertersatzstrafen.

Soweit die Angeklagten Ge und Ham wegen Steuervergehen verurteilt worden sind, ist die Bekanntnachung des Urteils angeordnet worden.

Je ein Kraftwagen der Äängeklagten eu» und HB ist eingezogen worden.

Die Revisionen der Angeklagten urheben Verfahrensund Sachbeschwerden. Sie führen zu verschiedenartigen irgebnissen.

A. Revision des Angeklasten Pe

Das Rechtsmittel hat im wesentlichen Erfolg, I. Die kevision erhebt zwei Verfahrensbeschwerden.

1.) Sie rügt, für die Wertersatzstrafen hätten keine „rsatzfreiheitsstrafen verhän;st werden dürfen, "weil s 470 RAbgO im Kröffnungsbeschluß nicht angeführt und der Angeklaste in der Hauptverhandlung auf eine Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht hingewiesen worden ist (Verstoß gegen , 265 StPO)".

Die Beschwerde geht fehl.

Daß das Gericht, wenn es einen Angeklagten zu einer „ertersatzstrafe nach § 401 Abs 2 RAbgO verurteilt, eine Ssrsatzfreiheitsstrafe zu verhängen hat, folgt nicht aus , 470 RAbgO, sondern aus § 29 StGB (vgl RGSt 65,81;

BGRSt 7,291/292,2937). Diese Bestimmung braucht im Eröffnungsbeschluß nicht genannt zu werden. Denn sie betrifft weder die Art der Straftat noch einen erschwerenden Umstand (vgl Löwe-Rosenberg StPO § 207 Anm 5 in Verbindung mit § 200 Anm 7).

2.) Auf die weitere Verfahrensbeschwerde, die den serichtigungsbeschluß der Strafkammer zum Gegenstande hat, braucht der Senat nicht einzugehen, weil der Teil des Urteils, um den es sich dabei handelt, auf die Sachrüge aufgehoben werden muß.

Il. % Die Sachbeschwerde hat im wesentlichen Erfolg.

1.) Die Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbswäßiger Hehlerei und wegen der damit zusammenhängenden Straftaten kann nicht bestehenbleiben. Das Landgericht

nimunt zu Unrecht Tatwehrheit statt Tateinheit zwischen der Yortgesetzten gewerbsmäßi:cn Hehlerei und den Steuervergehen an. Außerdem bestehen bei einem der Teilakte

durchgreifende Bedenken ;egen seine Beurteilung als Hehlerei.

&) Das Landgericht gibt keine Begründung für seine Auffassung, daß die gewsrbsüäßige Hehlerei und die fortgesetzte Zewerbsmäßige Steuerhinterziehung im Verhältnis

zueinander zwei selbständige Handlungen seien. Sie läßt sich nicht halten.

Soweit der Angeklagte eine längere Zeit hinäüurch im Freihafen von dem Lagerangestellten Sch, dem Ladungskontrolleur KB und dem Lagerarbeiter Re gestöhlenen Rohkaffee erhielt, vollendete er zwar den Tatbestand der Eshlerei rechtlich schon dadurch, daß er den Kaffee annahm, also im Sinne des § 259 StGB an sich brachte. Für die Frage der Tatmehrheit oder Tateinheit mit anderen strafbaren Handlungen kommt es aber nicht auf die rechtliche Vollendung, sondern euf dis tatsächliche Beendigung der Hehlerei an. Zu ihr gehörte, daß der Angeklagte den Kaffee aus dem Freihafengebiet herausbrachte, um ihn verwerten zu können. Diese Handlung diente dazu, die Verfügungsmacht des Angeklagten über das Hehlgut endgültig zu sichern. Sie war ein Teil des tatsächlichen Ansichbringens. Sie erfüllte zugleich die Merkmale der Steuerhinterziehung, weil der Angeklagte, wie es dem Sinn des ganzen Vorgangs ent-

sprach, den Kaffee unverstceuert und unverzollt ins Zoll-

inland schaffte. Es liegt daher Tateinheit vor (vgl BGH IM

ür 5 zu § 259 StGB).

b) Ähnliches gilt, soweit der Angeklaste zusammen mit dem flüchtigen Zollbsamten De dabei mitwirkte, srößBere Kaffeemengen, die sich in einem Falle der Schuppenvorsteher Ri@®, in zwei anderen Fällen der Ladungskontrolleur KB unrechtnäßig verschafft hatten, an den Angeklagten

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WB oder einen Unbekannten zu veräußern und die Ware unversteuert und unverzollt ins Zollinland zu bringen. Das Landgericht behandelt auch hier die fortgesetzte gewerbsmäßige Hehlerei und die fortgesetzte gewerbsmäßige Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung zu Unrecht als „wei selbständige Handlungen,

„Ss ist zweifelhaft, ob der Angeklagte und Dein Gen kaffee, der vorübergehend bei ihnen auf der Zollsbiertigungsstelle untergestellt wurde, an sich gebracht, d.h. eigene Verfügungsgewalt über ihn hergestellt haben. Tiher mag es liegen, ein Mitwirken beim Absatz im Sinne dcs § 259 StGB darin zu sehen, daß sie alsbald den Angeklagten Hg oder den Unbekannten als Abnehmer herbeiriefen. Das kann indessen auf sich beruhen. Jedenfalls war, solange der Kaffee im Freihafengelände an der Zollabfertigungsstelle lag, die hehlerische Tätigkeit des Ansichbringens oder des Mitwir!ens beim Absatz tatsäch-Lich noch nicht beendet. Zu dieser Zeit war die etwaige Verfügungsgewalt des Angeklagten noch nicht endgültig scsichert. Sieht man die Hehlerei in einem Mitwirken zun „bsatz, so war auch dieser erst dann tatsächlich durchseführt, wenn es dem Abnehmer mit der Unterstützung des Angeklagten und DEE ::iang, den Kaffee ins Zollinland zu bringen, ohne den Zoll und die Steuer zu entrichten. Die Hilfe, die der ängeklagte und DW dabei leisteten, hatten sie dem Abnehmer, wie dem Zusammenhang dcr Urteilsgründe zu entnehmen ist, von vornherein zu-Besagt. Diese Unterstützung gehörte dem tatsächlichen „crgange nach noch zu der Verzittlertätigkeit beim Absatz und war sogar ihr wichtigster fleil.

Auch hier besteht also Tateinheit zwischen der fortzcesetzten gewerbsmäßigen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung und der liehlerei.

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c) Ob das Tievisionsgericht den Schuldspruch von sich us berichtigen könnte, ist nicht zu erörtern. Er muß opnehin aufgehoben werden. Denn in dem nunmehr zu behanäeinden letzten Teilakt der fortgesetzten Hardlung läßt sich die Annahme der Hehlsrei nicht halten.

Hier begleitete der ıngeklaxt. den Abnehmer Hg im “raftwagen nach dem Freihafenlager der Firma TB & Söhne. ‘dort gaben der lLadungskontrolleur KB und zwei Arbeiter 3 Sack Rohkaffee heraus, die sie vorher auf Veranlassung des ‚ngeklagten und DEEWs für diesen Zweck beiseite zestellt hatten. Erst durch diese Übergabe vollendeten sie den Diebstahl. Mindestens hatten sie ihn vorher noch nieht tatsächlich beendet. Die Hehlerei setzt aber voraus, daß die Tat, durch die der Vortäter die Sachen in strafbarer Feise erlangt hat, nicht nur rechtlich vollendet, gundern auch tatsächlich beendet,. d.h. der Gewahrsam des jiobes gesichert ist. Wer sich an einem Diebstahl in. der ‚eise beteiligt, daß er gestohlene Sachen an sich bringt, ohe der Diebstahl tatsächlich beendet ist, ist nicht nehler, sondern Mittäter oder leilnehmer des Diebstahls. 3es ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. 5ie trifft auch dann zu, wenn als hehlerische Fätigkeit nieht ein „nsichbringen des Diebeszutes, sondern - wie pier - ein Mitwirken zum Absatz in Setracht kommt. Auch yci dieserBegehungsform der Hehlerei muß der Vortäter

die Sache bereits "erlangt", d.h. in seinem gesicherten (gwahrsam haben.

Die Verurteilung des ingeklagten wegen Hehlsrei "ann daher nicht bestehenbleiben. Jen Schuldspruch ven sich aus zu ändern, ist der Senat nicht in der Lage. Ab- ;eschen davon, daß der Angekla;te auf die neuen rechtjichen Gesichtspunkte nicht hingewiesen worden ist (; 265 StPO), läßt sich noch nicht abschlieöend beurteilen,

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ob seine Beteiligung an dem Diebstahl als „nstiftung oder ittäterschaft anzusehen ist.

Da der Schuldspruch wezen fortgesstzter gewerbsäßiger Hehlerei unteilbar ist, zuß er im vollen Umfange sufzechoben werden.

Die Verurteilung wesen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhirterzichung und wezen Tortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterzichung hat keinen Bestand, weil s»eide mit der Hehlerei nicht in Tatmehrheit, wie das Landsericht angenommen hat, sondern in Tateinheit stehen.

d) Zur Durchführung der fortgesetzten Vorteilsbeihilfe, die der Beschwerdeführer dem Mitangeklagten Hg» und einem Unbekannten leistete, diente die fortgesetzte Urkundenfälschung im Amt nach § 348 Abs 2 StGB, die das Landgericht im Urteilsspruch versehentlich als Falschbeurkundung im Amt bezeichnet. Ihre Ausführungshandlungen Zielen mit denen der Vorteilsbeihilfe zusammen. Das Landgericht hat daher mit Recht Tateinheit angenommen.

e) Da die Verurteilung wegen fortgesetzter Vorteilsbeihilfe aufgehoben wird und sich der Schuldspruch nicht teilen läßt, kann er auch insoweit nicht bestehenbleiben, als er die Urkundenfälschungz im imt zum Gegenstande hat.

£f) Kit der Urkunäenfälschung im Amt steht wiederum der guwinnsüchtige "Gewahrsamsbruch" nach § 133 Abs 2 StGB in Jateinheit. Ihn findet die Strafkammer darin, daß der „ngeklaz;te kintragungen im Zollabfertigungsbuch nachträg- ıich durch Radieren und Überkleben änderte, Darin kann ein Beschääigen der Urkunde im Sinne des § 133 StGB gesehen werden ({RGSt 19,319). Dic "von der Kevision geltend gemachte Gesetzeseinheit mit der Urkundenfälschung im Ant läge vor, wenn nur § 133 kbs 1 StGB in 3etracht käme. Da Ger „nzuklagte jedoch, wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, aus Gewinnsucht zehardelt hat, die Tat also unter

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3 153 „bs 2 StGE fällt, ist Tateinh.it mit der Urkunden-Yilschung im Amt möglich (BGHSt 9,4). Obwohl die Verur-

+ .ilung nach § 133 abs 2 StGB also keinen rechtlichen Penler aufweist, muß sie ebenfalls aufgehoben werden, weil dur einheitliche Schuldspruch nicht tcilweise aufrecht- „rhalten werden kann.

2.) Div Verurteilung wegen schwerer passiver Besiechung in zwei Fällen und der danit zusammenhängenden Straftaten enthält keinen rechtlichen Fehler.

a) Zu Unrecht meint die ilevision, der Angeklagte habe sich in beiden Fällen nicht für.eine pflichtwidrige ‚tshandlung bezahlen lassen, sondern sei selbst als Schmuggler mittätig geworden und daher nicht wegen passiver _ Buestichung zu bestrafen, Er hatte auf seiner Zollabfertigungsstation im Freihafen dienstlich wit den Kaffeetransporten des Prokuristen DB und nit der vom Kaufmann wege eingeführten Bekleidung zu tun. Indem er sich Geld dafür gebon ließ, daß diese Sendungen unter seiner Mitwirkung

unverzollt ins Zollinland weitergingen, verwirklichte er den Tatbestand des § 332 StGB.

b) Die pflichtwidrigen intshandlungen, die sich der „nzeklazte bezahlen ließ, waren nach der rechtlich zutreffunden Beurteilung der Strafkammer zugleich strafbare n J jisnälungen, nämlich in dem Falle Gun -: EEE Urkundenfälschung im ant in Tateinheit mit gewinnsüchtigenm Guwahrsausbruch nach § 133 Abs 2 StGB und mit fortgesetzter Vortcilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung, im Falle Witt nur Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung.

c) Diese strafbaren Handlungen stehen, wie das Landzuricht richtig erkannt hat, zu der Bestechung jeweils im Verhältnis der Tatmehrheit (BGHSt 7,149). Zu Unrecht will die üecvision alle diese Teten nicht nur untereinander,

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sondern auch mit den unter Nr 1 behandelten als eine einzize Fortzesetzte Handlurg beurteilt sehen. Sie entnimmt den Urtvilssründen einen "all-eüeinen Vorsatz" des Beschwerdeführers, "sich durch Schmusgeln zusätzliche Verdienste zu verschaffen". Ein so unbestimmier und unfassender Wille

ist aber kein sesamtvorsätz, wie er zur fortgesetzten Handlung gehört (BGHSt 1,313/3157).

Die Schuläs,rüche wezen der hier erörterten strafbaren Handlungen bleiben daher bestehen. Der Senat. berichtigt nur, daß es nicht "Falschbeurkundung", sondern Urkundenfälschung in Ant heißen muß.

Die Strafaussprüche müssen jedoch aufgehoben werden. Es läßt sich nicht ausschließen, laß sie höher ausgefallen sind, weil der Angeklagte auch wegen der übrigen Fälle verurteilt worden ist, in denen die Schuldsprüche keinen Bestand haben.

Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen für die Geld- und Wertersatzstrafen darf das Landgericht nicht wieder den § 78 Abs 2 Satz 2 StGB übersehen. Diese Bestimmung, nach der die Gesamtdauer der Ersatzfreiheitsstrafen zwei Jahre nicht übersteigen darf, gilt auch für Freiheitsstrafen, die an die Stelle von Wertersatzstrafen treten (BGHSt 7,291).

B. Revision des Angeklagten Hp

I.

Die Beschwerde, das Lendgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO verletzt, ist unbegründet. Das braucht richt r.äher dargelegt zu werden, weil die Verurteilung aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden muß. Es ist deshalb auch nicht erforderlich, auf die “inwenlungen einzugehen, die der Beschwerdeführer unter der Bezeichnung als Verfahrensrüge nach § 267 Abs 3 StPO dagegen erhebt, daß die Strafkammer für die Wertersatzstrafe

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div höchste zulässige Arsatzlreibeitsswrafe von einem sahre verhän;t hat.

li. Der Sachbeschwerde hält das Urteil nicht stand.

1.) Die tatsächlichen \ngriffe des BeschwerdeTührers gegen die Feststellungen zur inneren Tatgeite sind allerdings unzulässig (§ 337 StPO). Durch die Annahme einer fortzgesetzten handlung ist der „ngeklaste nicht beschwert.

2.) Die allgemeine rechtliche Prüfung, zu der die Sachrüge nötigt, fördert jedoch folgende Fehler zutage.

a) Wie bereits oben unter 4 II 1 co zur Revision des .ngeklagten Peglow ausszeLührt worden ist, liegt Hehlerei nach § 259 StGB insoweit nicht vor, als der Beschwerdeführer H@B 3 Sack Rohkaffee (180 kg) am Freihafenlager der Firma EM 2: Söhne von dem Ladungskontrolleur KB und zwei Arbeitern übergeben erhielt. Hier kommt Mittäterschaft beim Diebstahl in Betracht. Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch schon mit Rücksicht auf § 265 StPO nicht berichtigen.

b) Was die beiden anderen Vorgänge betrifft, die das Landgericht ebenfalls als Hehlerei würdigt, so ist gegen diese rechtiiche Beurteilung nach den bisherigen Feststellungen nichts einzuwenden. Trotzdem mıß die Verurteilung wegen Hehlerei im vollen Umfange aufgehoben werden, weil das Landgericht das strafbare Verhalten des Angeklagten als eine fortzessetzte Handlung gewürdigt hat und der Schuldspruch nicht teiltar ist. außerdem ist es auch hier rechtlich fehlerhaft, daß das Landgericht nicht Tateinheit zwischen der HJehlerei und der Steuerhinterziehung, sondern Tatmehrheit angunommen hat {vgl oben 4 II 1a).

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GC, Revision des .„nscklasten Com

Das Rechtsmittel ist in zulässiger Weise auf die

Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, gewerbsmäßiger Steuerhehlerei und gewerbsmäßiger Zollhinterziehung beschränkt, Es bringt zwar die Schuldsprüche nicht zu Fall, führt aber zur „ufhebung eini;er Strafaussprüche und der Gusemtstrafe.

I.

Die auf §§ 267 „bs 3,338 ür 7 StPO gestützte Ver-Tehrensbeschwerde richtet sich nur gegen die Höhe der „rsatzfreiheitsstrafen. Diese müssen ohnehin aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden (vgl unten II 3 c). Der Senat braucht daher auf die Verfahrensrüge nicht cinzugehen,

II.

1.) Die Sachbeschwerde macht gegen die Schuldsprüche nur geltend, das Landgericht habe seine Annahme, daß jeweils fortgesetzte Handlungen vorliegen, rechtlich fehlerhaft begründet, insbesondere die Begriffe des Fortsetzungszusammenhanges und der natürlichen Hhandlungseinheit vermengt.

Wie der Revision zuzugeben ist, entspricht die Beründung des Landg.richts (U S 120 unten, 121 oben) nicht den „nforderungen, die insbesondere an die Darlegung des Gesamtvorsatzes zu stellen sind (BGHSt 1,313/3157). Möglicherweise wäre der ıngeklagte, soweit es um die Hehlerei und die Steuervergehen geht, nicht wegen vier fortgesetzter Handlungen, sondern wegen einer* größeren Zahl selbständiger Taten zu verurteilen gewesen.

Der Fehler kann ihn jedoch nicht beschweren. Er kann insbesondere nicht, wie die Revision meint, die Annahme der üewerbsmäßigkeit beeinflußt haben. Diese rechtfertigt

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die Strafkammer rechtlich eim;a@ndfrei (UA 5 116,117) und völlig unabhänzig von seiner „nnahme, daß auch Fortsetzungszusammenhang vorliege. Der winlassung des Angeklagten, er habe nur den Zollbeamten zefällig sein wollen, schenkt das Landgericht keinen Glauben (Ui. 5 117). Auf gie kann daher die Revision nicht zurücksr.ifen, Denn ihre Sachbeschwerde nuß sich an die Feststellungen des Urteils halten.

2.) Die Sacı.rüge nötigt dazu, die Schuldsprüche wegen övwwerbsmäßiger Hehlerei, gewerbsnäßiger Steuerhehlerei und „uwerbsmäßiger Zollhinterziehung auch insoweit zu prüfen, „ls die Revision im einzelnen nichts vorträgt. Dabei treten Wine rechtlichen Fehler zutage.

Es bestehen insbesondere keine Bedenken dagegen, daß aus Landgericht die fortgesetzte „ewerbsmäßige Zollhinterziehung als s elbstäindi ge Handlung im Verhältnis zur gewerbsmäßigen Eehlerei ansieht. Diese war Gadurch, daß die zahlreichen :affeesäcke in das Freihafenlager des angeklagten gelanzt waren, nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich beendet, ehe die Zollhinterziehung begann. Es liest hier anders als bei den jeweils kleinen Kaffeemengen, die der ingeklagte Po» von Sch, KM und Re a: nahm und alsbald aus dem Freihafengelände schaffte (oben 4 II 1 a). Das Verwahren der Säcke im Freihafenlager einer Firma ist auch nicht wit den vorübergehenden \bstellen auf der Zollstation (oben a II 1 b) zu vergleichen. In jenen Fällen gingen der hehlerische Erwerb der Jare und ihr Hinausschmuggeln aus dem Freihafen so unmittelbar ineinander über, daß dieses noch dazu diente, jenen tatsächlich zu beenden, d.h. die schon erlangte Verfügungszewalt über das Hehlgut endgültig zu sichern. Das läßt sich jedoch nicht mehr hier sagen, wo die Säcke mit Kaffee zunächst in des Freihafenlager des .ngeklagten gebracht wurden und dort lagen, bis sie von dort aus unversteuert und unverzollt ins Zollinland ge-

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sesch&äfft wurden. Zwischen beiden Vorgängen liegt ein \wutlicher Einschnitt. Der zweite diente zwar der Verwertun,, des Hehlgutes und mochte. von vornherein ins Auge ge- ıs5t sein. Er war aber kein Teil des "iAnsichbringens" mehr, ü.h. der tatsächlichen Überführung in das Vermögen des nelilers. Diese war vielmehr mit Ger „ufnahme unter die Vorräte des Freihäfenlagers beendet, Danit war die Verfügungs- „wwalt des Angeklagten endgältiä hergestellt und gegen die richträßigen Eigentümer des Kaffees gesichert.

3.) Der Strafausspruch hält der sachlichrechtlichen Früfung nicht im vollen Umfang stand.

a) Die Wertersatzstrafen von 11.340 DM und 3.919,50 DM beruhen nach den Angaben im Urteilsspruch (UA S 13) auf zuffeemengen von 1 260 kg und 435,40 kg. Aus den bisherigen Feststellungen des Urteils ergeben sich aber nur 1 140 kg (UL S 108-110) und 374 kg (UA S 112).

b) Die vom Landgericht zugrunde gelegten größeren Eengen von Kaffee können auch die Freiheitsstrafen von ı Jahr und von 2 Jahren und sechs konaten Gefängnis und die Geldstrafen von 800 DM und 1 500 DM zum Nachteil des „nscklagten beeinflußt haben. Diese bleiben daher nicht bestehen. Das berührt auch den Gesamtstrafenausspruch. "it ihm hängen nach § 76 StGB die Anordnungen über die Einziehung des Kraftwagens (§ 401 Abs 1 RAbgO) und über die

3eckanntmachung (§ 399 RäbgO) zusannen. Sie haben daher ebenfalls

lvinen Bestand.

c) Die Ersatzfreiheitsstrafen betragen zusammen drei Jchre GefängnisNachı § 78 Lbs 2 Satz 2 StGB dürfen sie aber insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. Sie müssen daher such insoweit aufgehoben werden, als sie nicht schon durch üije „ufhebung der Geldstrafen von 800 und 1.500 DM und der “ertersatzstrafen von 3 919,50 DM und 11:340 DM ihre Grundlı.ge verlieren.

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Soweit Ger Strafzuespruch aufgehoben wird, komnt dies nech § 357 StPO auch dem Anzscklagten Dom zugute, Ger keine Revision eingelest hat.

da) Was der Peschwerdeführer im einzelnen gegen die Strafaussprüche vorbringt, ist nur noch insoweit von Bewutung, als diese nicht schon aus den vorstehenden Gründen aufgehoben werden. Es handelt sich also nur noch um die Strafen von 1 Jeiur Gefängnis, 300 DM Geldstrafe und 880 DM Wertersatz wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei und von 2 Jahren Gefängnis wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Hehlerei. Denn die Verurteilung wegen ‚aktiver Bestechung in drei Fällen ist weder im Schuld- noch im’ Strafausspruch angefochten.

Die angriffe der Revision sind unbigründet. Sie will den erheblichen Umfang der Taten, den das Landgericht hervorhebt, dadurch verkleinern, daß sie den Umfang hehlerischen Erwerbs mit dem sonstigen Umsatz im Geschäft des „ngeklagten vergleicht. Das geht nicht an. Es trifft auch nicht zu, daß das Landgericht in unzulässiger Weise Tatbestendsmerkmale strafschärfend verwertet hebe. Daß Steuervergehen wegen ihrer Folgen "sehr ernst zu nehmende Straftaten" seien (UA S 159,87,88), darf hier berücksichtigt werden, weil eine andere strafbare Handlung mit dem Steuervergehen in Tateinheit zusammentrifft und die Strafe jenem anderen Strafgesetz zu entnchnen ist. So liegt es bei der Tortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei in Tateinheit nit fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei, um die es sich hier nur noch handelt. Schließlich beanstandet die Revision zu Unrecht den Satz des Urteils, es sei besonders verwerflich, "daß die Angeklagten bei ihrem Bildungsstand und ihrer wirtschaftlichen Stellung keine Bedenken gehabt haben, sich unter ständiger Mißachtung .der Gesstze persönliche Vor- 'teile zu verschaffen unddadurch die Allgemeinheit zu schädigen

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(Steuervergehen!)" (UA S 159). Es zeht hier nicht nur Aurum, daß die ängeklagten gesetzlich verbotene Vorteile zuf kosten der Allgemeinheit erlangt haben, sondern vor allem darum, daß sie dies trotz ihres Bildungsstandes und iarer wirtschaftlichen Stellung getan und das Strafgesetz nicht nur verletzt, sondern es ständig mißachtet haben.

Solche Erwägungen sind rechtunäßig.

D. Revision des .ngeklagten Sn

1.) Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, ist es unzulässig, weil seine Begründung nicht den Anforderungen des § 344 ibs 2 StPO entspricht.

Die Revisionsrechtfertigung macht keine bestimmten verfahrensrechtlichen Fehler geltend und trägt keine Tatsechen vor, aus denen sich Mängel des Verfahrens ergeben könnten.

Sie enthält auch keine Sachrüge. Der Beschwerdeführer erklärt weder ausdrücklich, daß er Verletzung des sachlichen Rechts rüge, noch geht dies aus dem Inhalt der Revisionsbegründung hervor, Diese greift vielmehr nur die üöinzelheiten der Beweiswürdigung an. Solchen Ausführungen kann das Revisionsgericht keine Sachbeschwerde, d.h. die Rüge entnehmen, der Tatrichter habe das Gesetz auf den von ihm festgestellten Sachverhalt unrichtig an- „ewendet. Eine Sachbeschwerde muß die Feststellungen des Urteils als richtig hinnehmen und sie ihren rechtlichen „inwendungen zugrunde legen (vgl RGSt 50,253; 67,197/T987; BGH NIW 1956,1767). Das tut der Beschwerdeführer gerade nicht.

2.) Soweit die Revision die Strafe von einem Jahre und sechs Monaten Gefängnis angxesift, insbesondere Verletzung des § 51 Abs 2 StGB rügt, ist sie unbegründet.

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Das Landgericht bejaht zwar die Voraussetzungen dieser 3estimmung, lehnt es aber wegen der Persönlichkeit des Anzekla,;ten und wegen seiner Vorstrafen ab, die Strafe zu aildern. Diese üntscheidung liest im Rahnen des pflichtsemäßen Ermessens,das der Tatrichter auszuüben hat, und 138t keinen rechtlichen Fehler erkennen.

Dasselbe gilt für die sonstigen Strafzumessungsgründe, Jic Auvision träst vor, die Strafe sei unverhältnismäßig hoch, stehe in keinem Verhältnis zur Tat und zu den anderen in diesem Verfahren verhängten Strafen und hätte weit weniger als neun Monate Gefängnis betragen müssen, "so daß auch eine Bewährungsfrist zuzubilligen wäre". Kit diesen Ausführungen will der Beschwerdeführer das äraessen des Tatrichters durch sein eigenes ersetzen. Das ist unzulässig, weil das Revisionsgericht nur zu prüfen hat, ob Rechtssätze verletzt sind (§ 337 StPO).

EB. Revision des Angeklanten vg

Dieses Rechtsmittel hat nur in geringen Umfange

I. Fall BEE

1.) Das Landgericht hat den § 265 StPO nicht verletzt.

Der Angeklagte ist unter anderem wegen Vorteilsbeihilfe nach § 398 RAbgO verurteilt worden. Wie die Revision selbst sast, war auch das Hauptverfahren unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt eröffnet worden (vgl Bd VII Bl 1513 d.A.).

Der Beschwerdeführer kann keinen Verstoß gegen § 265 StPO Jaraus herleiten, daß er vorträgt, er hätte nicht wegen Vortsilsbeihilfe, sondern wegen Steuerhinterziehung verurteilt werden müssen.

Das Landgericht brauchte weder im Eröffnungsbeschluß den § 29 StGB zu erwähnen, noch den ängeklagten in der Hauptvurhandlung darauf hinzuweisen, Jaß für die Wertersatzstrafe

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($ A01 „bs 2 RubgO) eine krsutzfreihvitsstrafe zu verhängen

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vl oben 4 I 1).

WaX 2.) auch die sachlichrechtlichen Rügen sind unbegründet.

&) „uf Grund des festgestellten Sachverhalts hat das bondgericht den Angeklagten nit kucht nicht als Mittäter Alt Steuerhinterziehung, sondern ı:1ls Gehilfen angesehen und ihn wegen Vorteilsbeihilfe verurt.ilt. Cl und Bunkenburg erkauften durch Zuwendungen seine Unterstützung, durch die er seine Amtspflicht als Zollbeamter verletzte. vice Strafkammer hat daher rechtlich richtig auch schwere pe8sive Bestechung nach § 332 StGB angenommen. Die Ausführungen der Kevision, passive 3cstechung scheide aus, weil der Beschwerdeführer lHMittäter dus Steuervergehens sei, schen fehl.

b) Zwischen der Bestechlichkeit und der Vorteilsbeihilie besteht entgegen der \uffassung der Revision Tatchrheit (BGHSt 7,149). Daß der ingeklagte schon bei der püesiven Bestechung entschlossen war, die Vorteilsbeihilfe zu bugehen, begründet keine Tateinheit.

c) Der Angeklagte änderte seine Eintragungen im Stetionsabfertigungsbuch mehrfach nachträglich in einer ‘uise, die die Substanz dieser Urkunde beschädigte. Das „endgericht nimmt daher mit Recht nicht nur eine fortsusctzte Urkundenfälschung im Aut (§ 348 abs 2 StGB), sonasrn zugleich eine fortgesetzte gewinnsüchtige Beschädisung cines amtlich verwahrten Gegenstandes nach § 133 Abs 2 StGB an. Beide können in Tateinheit zusammentreffen (vgl oben 4 II 1 f). Die Gewinnsucht entfällt nicht, wie die tevision meint, deshalb, weil die Änderungen jeweils dem „upfeng der Belohnungen nachfolgten. Der Angeklagte hatte sie von vornherein in Aussicht genommen, um sich die Gelder zu verdienen. „ußerdem dienten sie stets zugleich der künftigen rortsetzung dieses gewinnsüchtigen Treibens.

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Das Land;ericht würdigt Gdie Tat rechtlich einwandfrei als Vergehen nach § 345 Abs 2 StGB, bezeichnet sie aber im erkennenden Teil und in den Gründen des Urteils (UA S 173) unrichtig als "Talschbeurkundung im Amt". Das ist nur ein Versehen im Ausdruch. Gemeint ist Urkundenfäölschung im Amte,. Der Senat berichtigt daher den Urteilsspruch.

Soweit sich die Ausführun;en der Revision gegen die Verurteilung des Beschwerdefürrers wegen Hehlerei wenden, „bersehen sie, daß er den Erlös nicht mit Sch teilte, scndern ganz für sich behielt (UA 3 66 unten). Schon damit entfallen die rechtlichen Fol;;erungen, die die Revision an ihren gegenteiligen tatsächlichen Ausgangspunkt knüpft, vie Annahme einer fortgesetzten Hehlerei (§ 259 StGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Sie steht jedoch nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit mit der fortgesetzten Steuerhinterziehung. Das ergibt sich aus dem, was oben zur Revision des Anseklagten PB unter A II 1 a gesagt ist.

In diesem Falle ist der Senat in der Lage, den schuldspruch zu berichtigen. üs läßt sich hier mit Sicherheit ausschließen, daß sich der Angeklagte gegen den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt anders als bisher verteidigen könnte, zumal er im vollen Umfange geständig war (UA S 172).

Die beiden Freiheitsstrafen und die Geldstrafe von

70 Di sind Jedoch aufzuheben. Das Landgericht hat nunmehr nur eine Freiheitsstrafe zu verhängen und kann die Geldsirafe niedriger bemessen. Die Gesämtstrafe verliert zum Teil ihre Grundlage und wird daher aufgehoben. Die Wertersatzstrafe von 180 DN bleibt mit ihrer Ersatzfreiheitssiräfe bestehen, weil sie von dem Fehler nicht berührt wird.

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III. Fall ROW

1.) Die Rüge, das Land;ericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO verletzt, dringt nicht durch.

Die Revision meint, jeder Importeur lege Wert auf eine möglichst schnelle Zollabfertigung. Das Landgericht hätte daher klären müssen, ob der Inhaber der Firma LOB & Söhne damit einverstanden war, daß sich sein La;erarbeiter Res etwa viermal Streukaffee, der aus Säcken ausgelaufen war, in einer Menge von insgesamt 2 kg zueignete und dem Beschwerdeführer schenkte, der daraufhin die Ladungen der Firma bevorzugt behandelte.

Diesen Beweis von Amts wegen zu erheben, mußte sich der Strafkammer nicht aufdrängen. Sie brauchte sich davon keinen Erfolg zu versprechen. us liest im allgemeinen fern, dad ein Kaufmann den Ruf seines Unternehmens auf solche Weise gefährden läßt. Besondere Anhaltspunkte, die dem Landgericht im vorliegenden Falle eine andere Beurteilung nahelegen mußten, sind nicht erkennbar.

2.) Was die Revision zur Begründung der Sachbeschwerde vorträgt, greift unzulässig die Feststellungen des Urteils an. Die Strafkammer sieht in rechtlich fehlerfreier Weise als erwiesen an, "daß es sich bei dem Streukaffee nicht etwa um verschmutzten, mülleimerreifen Abfall", sogenannten Fegsel handelte, den RB hätte nehmen dürfen (UA S 81, 41 unten, 42). Sie folgert dies in unangreifbarer Weise aus dem Zustand des Kaffees. Diese Erwägung, die auf tatsächlichem Gebiete liegt, läßt sich nicht aus Rechtsgründen deshalb beanstanden, weil die Menge nur gering war, wie die Revision hervorhebt. Daraus, daß Fegsel nur in unbedeutendem Umfange vorkommt und "sich kaum in Bruchteilen von Prozenten aus-

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. weg.

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„ı„cken läßt" (UA 5 42), folgt nicht, daß kleine ilengen „Us;nelaufenen Kaffeves, der noch brauchbar ist, als Fegsel anzuschen seien.

3.)Das Landgericht hatte im erkennenden Teil des Urteils unter andurem eine Geldstrafe von 10 Di, ersatzweise einem lage Gefängnis, und eine Wertersatzstrafe von 18 DM, ersutzweise zwei Tagm Gefängnis, ausgesprochen. Durch Beschluß vom 17.Scptember 1955 hat es die Geldstrafe von 10 IM nachträglich mit der Besründung gestrichen, sie buruhe auf einem offensichtlichen Versehen; denn im Falle xchwer sei der Angeklagte von der Anklage des Steuervergehens freigesprochen worden,

Diese Berichtigung, bei der übrigens die Wertersatzstrafe von 18 DM übersehen worden ist, wär nicht zulässig. Sie betrifft keinen Schreibfehler und keine ähnliche ohne weiteres erkennbare Unrichtigkeit, sondern enthält eine sachliche Änderung des Urteilsspruchs.

Der Senat hebt daher auf die Sachrüge des Beschwerde- -führers, der den Berichtigungsbeschluß als vermeintlichen Verfahrensfehler angreift, die Geldstrafe von 10 DM und die vertersatzstrafe von 18 D4 auf. Damit fallen auch die Ersatgfreiheitsstrafen von 1 Tage und zwei Tagen Gefängnis

Für die beiden anderen "ertersatzstrafen hat das Landgericht jedoch mit Recht ürsatzfreiheitsstrafen verhängt. Die Ansicht der Revision, für eine Wertersatzstrafe sch § 401 RAbgO dürfe keine Ersatzfreiheitsstrafe nach § 29 StGB ausgesprochen werden, ist unrichtig (RGSt 65,81; 36HSt 7,291/292,2937).

IV. Zurechnungsfähigkeit

Die Begründung, mit der das Landgericht die volle strafrechtliche Verantwortlichk:it des Angeklagten bejaht

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(JA S 172,173), hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand. Sie 1ä8t insbesond.re entgegen der Ansicht der Revision keine Verletzung der Denkgesetze erkennen. Der Linwand, das Urteil gebe das Sachverständigengutachten

des Augenarztes Dr ’Hm richt richtig wieder, ist im Revisionsrechtszuge nicht zulässig. Es ist nicht aus kuchtsgründen zu beanstanden, daß das Landgericht der kuffassung des psychiatrischen Sachverständigen Dr . Tun sefolgt ist.

V. Strafausspruch

Die Strafzumessungsgründe sind frei ven Rechtsirrtum. Lie Ansriffe der Revision richten sich in unzulässiger Weise gegen die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer

Dr.Börker Dr.Hengsberger