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BGH Entscheidung vom 15.02.1957 – 1 StR 471/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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"Für das Nachschlagewerk! 38 Für die Amtliche Sammlung! Osr

Gesetzs StGB § 154

Rechtssatzs: Die Strafbarkeit wegen Meineides berührt es nicht,

| ‘daß den Eid ein Beamter abgenommen hat, der von der Ausübung des Amtes gerade in diesem Falle ausgeschlossen war (8 22 Nr 4 StPO).

Das gilt auch. dann, wenn der Beamte (hier: Untersuchungsführer im Dienststrafverfahren) in das’ Amt ‚nur für den nr _ betreffenden Einzelfall berufen wer.

ktenzeichen: 1 str 471/56 . Te: rt. des 56H vom 15. Februar 1957 16 Stuttgart ee

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Im Namen des Volkes

In der Strafssche

gesen

1. den Oberregierungsrat Siegfried A Ve zeboren am GERREED 1915 in Ö stpr.,

2. die Schneiderin Gisela RW zur Zeit nicht näher bekannten Aufenthalts in Canada, geboren an ED 1953 2 DEE

wegen Meineids u. &o

hat der 1. Strafs senat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 195% an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz . als Vorsitzender, |

Bundesrichter Mantel

Bundesrichter Werner

Bundesrichter Dr, Hübner

Bundesrichter Dr. Bengsberger

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt EEE Dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 5 | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.) Die Revision der Angeklagten Gisela Rip gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Juni 1956 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. .

2.) Auf die Revision des _ngeklagten Siegfried En wird das bezeichnete Ur*kil mit den Feststellungen aufgehoben unä die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Angeklagte WB ist wegen Meineids zu drei Monaten Gefängnis, der Angeklagte Oberregierungsrat VE is: wegen Beihilfe zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Nur: das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nd führt. zum Erfolg.

I. Die Angsllagte Gisela ” § 1. Auch wenn ‚man mit der Revision dem Urteil als die Rechtsansicht des Landgerichts entnehmen wollte, daß die Angeklagte bei ihrer eidlichen Vernehmung vor dem Untersuchungsführer im Dienststrafverfahren gegen Oberregierungsrat “EEE inre Dersönlichen Beziehungen zu diesem bloß verschwiegen und - durch die Angabe, mit ihm nur dienstlich in Berührung gekommen zu sein - nicht ausdrücklich abgeleugnet hat, so. ist doch entgegen der Meinung der Beschweräeführerin im Ur-. teil ausreichend festgestellt, daß sie sich der Erheblichkeit der von ihr unterdrückten Wahrheit für das Dienststrafverfahren hewußt war. Ihre persönlichen Beziehungen zu Oberregierungsrat YO waren gerade Gegenstand. ihrer Vernehmung; sie gab auf

seine Bitten darüber nichts an, um ihm "aus seiner Not zu nelfen", a

2. Hinreichend festgestellt ist ferner, daß die Angeklagte aie Vorstellung von der Zuständigkeit des Untersuchungsführers im Dienststrafverfahren zur Abnahme von Eiden hatte. Das Urteil | führt aus, daß sie nach anfänglichen Ausflüchten auf Grund einer Belehrung des Untersuchungsführers über ihre Fidespflicht und den Eideszwang die Aussage beschwor. Die Unzuständigkeit des Untersuchungsführers hat sie nicht geltend gemacht. Dergleichen behauptet die Revision selbst nichts

Tatsächlich war der Untersuchungsführer, Regierungsra%

Dr. DB; nach den Feststellungen der Strafkammer von der Ausübung dieses Amtes allerdings ausgeschlossen; denn er

hatte im Auftrag der Einleitungsbehörde die Vorermittliungen "zusammengefaßt" und die Verfügung entworfen, durch die das Dienststrafverfahren gegen Oberregierungsrat CB Sinceleitet wurde (Art 45 Abs ‘2 Satz 2 der Dienststrafordnung für Baden-Warttenberg vom 16. Februar 1949 idF vom 2. August 1951 und 3, Mai 1954 - RegBl 1949, 19; 1951, 62; 1954, 62 -; § 22Nr 4 S1205 RDStH 2; 101; PrOVG JW 1936, 3280 Nr 53). PERF berührt es die Strafbarkeit der Angeklagten a | nach § 154 StGB nicht. Verhalten erfüllt gleichwohl den Tatbestand dieser Vor-

rifte: Denn dazu ist nur erforderlich, daß der Täter vor einer

r Abnahnie von 'Eiden zuständigen Stelle" vorsätzlich Talsch geschworen hate Demnach genügt es, wenn die Stelle, vor der der Keineıd geleistet worden ist - wie hier der Untersuchungser im Dienststrafverfahren (Art 4T 2a; vgl RGSt 70, 366; +4, 244) - allgemein mit der gesetzlichen Befugnis zur u Aonebme von Eiden ausgestattet ist (RGSt 67, 331 25 RERspr 4, 95 85 "RG.2 2310/25 vom 2. Oktober 1925; vel BGHSt 1, 13, 165 7, 1; Ä Goirlasen 1955, 178). Dagegen braucht nicht auch die Amts- “person, die gerade. die "Stelle" bei der Eidesabnahme verkörpert, nach der Prozeßordnung oder nach der Geschäftsverteilung zuständig a zu sein, wenn nur ihre Berufung in das Amt mit den dafür gel- | tenden Grundsätzen der Staats- und der Gerichteyerfassung im Bin- | 2 klang. steht (RGSt 7, 275, 277 ff; 29, 3537, 3435 76, 235 #3 RGRspr 7, 6965 RG 1 D 479/27 vom 27. war 19875 2 D 407/26 vom 1. Juli 1926; BGHSt 3, 235). Daher hat die Rechtsprechung einen unzulässig mit richterlichen Geschäften betrauten "Staatsanwalt (Rest 60, 25) und einen mit der Eidesabnahme eht gesetzmäßig beauftragten Referendar (§ 10 CV6; Rüst 65, 206; RG 1 D 9/31 vom 28. April 1931) als nicht zuständig im Sinne des § 154 StGB erachtet, aber die Zuständigkeit nash

ni

„gesetzbuchs über die. falsche uneidliche Aus

‘dung herausstellt, ihretwegen keine Verurteilung ergehen, so wäre

' Beschuldigten -— oder im bürgerlichen Rechtsstreit der benach-

dieser Vorschrift durch den Ausschluß des Richters von der Ausübung des Richteramts wegen einer Beteiligung an der

Sache und wegen eines Verwandtschaftsverhältnisses zu einer Prozeßpartei (§ 41 Nr 1 und 3 ZPO) als nicht angetastet angesehen (R6Rspr 4, 95). Gleiches muß für den hier gegebenen ähnlichen Fall gelten; daß der Untersuchungsführer im Dienststrafverfahren von der Ausübung des Amtes deswegen gesetz-

lich ausgeschlossen ist, weil.er schon früher in anderer

Eigenschaft mit der Sache befaßt ware Die Vorschrifseh des Strafsage und den Meinid: (88: '153 £?). bezwecken, die Beweistauglichkeit menschlicher

Aussage und ihre eidliche Bestätigung. für bestimmte amtliche Verfahren (BEHSt 3, 248; 5, 11; NdW 1957, 230 Nr 15) zu stärken, dadurch die Ermittlung der Wahrheit desto sicherer zu verbürgen "und so das Vertrauen zur Gerechtigkeit der staatlichen Rechts-

pflege zu erhalten (RG6St 73, 144, 147; BEHSt 8, 301, 309;

NW 1951, 610 Nr 19). Dieses Kechtsgut wird durch jedes bewußt '.unwahre Zeugnis und erst recht durch dessen eidliche Bekräf- . tigung vor zustänälger Stelle verletzt oder mindestens gelährdet,

gleichviel wer diese Stelle - kraft gültiger Berufung - gerade vertritt. Denn auch eine falsche Aussage und ein falscher Eid

vor einem Beamten, der sie nicht abnehmen durfte, weil er von der ‚Antsausübung in dem Einzelfall ausgeschlossen war, kann

für. ‚die Sache Bedeutung haben, etwa wenn der Verfahrensverstoß zunächst nicht bemerkt würde (vgl R6ESt 72, 176, 181). Könnte dann, wenn sich die Unwahrheit der (eidlichen) Bekun-

in. einem Falle wie hier die unannehmbare Folge, daß dem

teiligten Frozeßpartei - die Wiederaufnahme Ges Verfahrens verschlossen bliebe (Art 84 Abs 1 Nr 2 und 6, Art 85 WürttDienstst& § 85 Abs 1 Nr 2 und 6,§ 84 BDO; S 359 Nr 2, § 362 ir 2, § 364 StPO; § 579 Abs 1 Nr 2, § 580 Nr 1 und 3, § 581 ZRO). Überhaupt berührt es nicht das Wesen der eidlichen Bekundung, daß sie

unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande kam und daher möglicherweise für das Verfahren, in dem sie abgeleistet wurde, keine Bedeutung gewinnt. So hat die Rechtsprechung ZoBe die Beeidigung eines Eidesunmündigen (§ 60 Nr 1 StPO, § 395 Nr ı . ZPO; RGSt 36, 278) oder eines Eidesunfähigen (§ 161 Abs 1 StGB, | § 60 Nr 2 StPO, § 383 Nr 2 ZPO; RGSt 1, 217), die Vereidigung trotz fehlender Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsre cht (BGH IM Nr 5 zu § 154 StGB), unter Verletzung des § 69 StPO i oder des § 396 ZPO (RGSt 62, 147; RG JW 1933, 2216 Nr 13) und . selbst die vorschriftswidrige Fassung des Bidessatzes (RGSt

10, 181; HRR 1934, 832; RG 1 D 711/27 vom 18. ‚Oktober 1927;

BGHSt 5, 235 und. 309, 312) wie audi andere Verfahrenswidrigkeiten für die Strafbarkeit, des Meineids als ‚unerheblich erachtet

(RGSt 5, 1245 76, 21, 24; 70, 142, 144). Diese Rechtsarsicht

wird durch § 157 StGB (Abs 1 Nr 2 alter Fassung und Abs 2 neuer Fassung) bestätigt, wo solche Umstände nur als Strafmilderungsgründe behandelt sind, Der Senat hält daher an der Ansicht : fest, auch für Fälle der vorliegenden Art. Denn daß der Unter- N suchungsführer nur für ein bestimmtes einzelnes Dienst- u strafverfahren bestellt war, begründet keinen rechtsgrundsätzlichen, Unterschied (vgl auch § 185 stPo). Auch if einen solchen Falle . haftet nicht der Berufung in das Amt an Sich, sondern bloß

der Ausübung des Amtes durch den bestellten Beanten ein Rechtsmangel. an, wie etwa an dem Beispiel erhellt, daß der

Untersuchungsführer zu dem Amt durch eine einheitliche Verfügung in einem gegen mehrere beteiligte Beamte gerichteten Dienststrafverfahren bestellt würde, aber von der Amtsausübung nur bezüglich eines von ihnen ausgeschlossen wäre. (vgl Art 31 Abs 3 WürttDienststraf0O, § 30 Abs 3 BDO).

5e Schlechter Lebenswandel und Lügenhaftigkeit sind der Angeklagten R@WBin Urteil nicht zu ihren Lasten, sondern ausschließlich zugunsten des Mitangeklagten VW ntersteillt worden. Desgleichen hat die Strafkammer den Umstand, daß es

die Angeklagte vor dem WHeineid wahrscheinlich bewahrt hätte,

wenn ihr der Untersuchungsfükrer vor der Vereidigung den Inhelvon ihm anderweit beschlagnahmter Briefe vorgehaiten hätte entgegen der Behauptung der Revision nicht sträferschwerend, sondern strafmiidernd gewertet.

4. Die weiter vorgebrachten neuen Tatsachen können im Revisionsrechtszüg nicht berücksichtigt, werden (*§ 337 Abs 1 StPO). Auch sonst 18ßt das Urteil keine ‚der Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler erkennen.

II. Der Angeklagt e Oberregiert vera a.

1: Verfahre rügen.

- .

a) Die Beanstandung ungenügender Aufklärung Ger: persön- © lichen Verhältnisse des Angeklagten greift nicht durch. Was ‚die Personal- und Dienststrafakten über seine Verdienste als ‚Kreistags- und Landtagsabgeoräneter ergeben sollten oder ‚durch welche anderen Beweismittel die Strafkammer darüber etwas hätte feststellen sollen, ist nicht ausgeführt (BEHSt 2.168). Ebensowenig ist ersichtlich, inwiefern es wesent-

läöhen Einfluß auf die Gesamtbeurteilung Beiner Person durch “dei ‚Landgericht ‚nätte gewinnen können, wenn festgestellt worden -daß_ er selbst die Einleitung des Dienststrafverfahrens. - . we eines anderen Vorwurfs - gegen sich beantragt hatte. 2 ... geine Befürchtung, das. Dienststrafverfakren werde auf sein Verhalten zu Gisela REM erstreckt werden, beruhte nach der Feststellung des Landgerichts auf einer Anäeutung eines . Dienstvorgesetzten. Sie konnte. durch seinen späteren Preis ‚spruch von dem Vorwurf der Untreue, der ursprünglich allein Gegens stand des Dienststrafverfahrens var, um“ 50 weniger beseitigt werden, als sie sich inzwischen bewahrheitet hatte.

Das Landgericht brauchte daher zu keinem der drei Punkte nähere Feststellungen zu treffen,

b) Wie die Strafkammer die Beziehungen des Zeugen KB; zu Gisela Rp näher hätte aufklären sollen und was ein solcher Versuch zugunsten des Angeklagten SW ersehen nätte, gibt die Revision nicht an (Ber 185t 2, 168). KB>5; ein Nennonkel Gisela Rs, war zur Zeit der Hauptverhandlung bereits

u nach den USA ausgewandert.

c) Warum die Diens tbehörde des Ingeklasten ME en Regierungsrat Dr. Du zum Untersuchungsführer vorschlug, obwohl er von der Ausübung dieses Amtes. kraft Gesetzes aus-

geschlossen war, und ob Dr. BR Ren Aussage der Mitange-

klagten zu als falsch erkannt hatte, als er.ihr den Eid abnahm, hätte der Angeklagte Qurch entsprechende Fragen in der Hauptverhandlung selbst kli iren könnens Dr. DEM und vier

‚andere Beamte der Dienstbehörde des Angek! agten wurden als

Zeugen in der Hauptverhan dlung vernou men. Darauf, daß ein Beweismittel nicht ausgeschöpft worden sei, kann die Auf-

Klärungsrüge in der Regel nicht gegründet werden.

"Übrigens "verlangt" das ; Landgericht in dem Urteil nicht, daß der Angeklagte durch einen Antrag auf Nichtbeeidigung

der Gisela RB; sondern daß. er durch‘ Bekennen der Wehrheit

ihren Meineid verhinderte,

a) Die Rüge einer Verletzung des ‘ 261 StPO ist nicht

u verständlich. Die Revision führt. die Umstände nicht an, aus

denen ‚das Landgericht seine Überzeugung außerhalb der Haupt u- "Yerhandlung gewonnen haben soll. von dem, Inhalt der beiden Vernehmungen des. Zeugen Ks vor dem Untersuchungsführer | und in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erkennt

sie selbst an, daß sie "zum Gegenstand der Beweisaufnahme" gemacht wurden.

e) Das Landgericht brauchte auf den Beweishilfsamtrag des Verteiäigers keinen Sachverständigen über die Schild--

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drüsenerkrankung der Mitangeklagten R@P zu hören. Deren dadurch nach einer recht entfernten Möglichkeit etwa begründete Zurechnungsunfähigkeit wäre auf die Verantwortlichkeit des Angeklagten MB ohne Einfluß, wie das Landgericht zu Recht bemerkt (§ 50 Abs 1 StGB). Ob ihre Wahrheitsliebe durch die Krankheit beeinträchtigt wurde, ist unerheblich; denn das

Urteil stützt die Verurteilung des Angeklagten nicht auf die. Bekundung der Witangeklagten m.

f) Auch zur Beurteilung der Schwerhörigkeit des Angeklagten brauchte die Strafkanner keinen Sachverständigen hinzuzuziehen, Die Schwerhörigkeit besteht nur auf einem Ohr. Der Verhandlung vor der Strafkammer konnte der Angeklagte folgen. Die dahingehende Urteilsfeststellung greift er nicht än. Dann durfte der Tatrichter sehr wohl kraft eigener Sachkunde schließen, daß der Angeklagte auch den Bekundungen der Gisela FEB vor dem Untersuchungsführer gefolgt war, zumal er ihr Vorhalte gemacht hatte, N

®) Nicht zu beanstanden ist ferher, daß die Strafkammer die von: der. Revision namentlich bezeichneten Rechtsanwälte . nicht ‚darüber vernommen hat, daß ihnen die Befugnis des. Untersuchungsführers im Dienststrafverfahren, Zeugen eidlich zu, vernehmen, unbekannt: ware Denn aus ihrem Unwissen über diesen Punkt ergibt sich die gleiche Unkenntnis des Angeklagten. . so. "wenig notwendig wie auch seine Kenntnis hiervon. zwingend

. daraus geschlossen werden könnte, daB auch andere Rechtsun-

‚Kundige diese Kenntnis besitzen.

h) Richtig ist, daß der . Tatrichter, soweit der Angeklag te wegen Beihilfe zum Meineid verurteilt ist, das angewandte Straf- _ gesetz, nämlich die 88 154, 49 StGB nicht bezeichnet hat. Die FR Urteilsgründe schließen jedoch die Annahme zweifelsfrei aus, daß die Strafkammer ein nicht zutreffendes Strafgesetz rechtsirrig angewendet habe (RGSt 32, 3515 43, 297, 299), Daher

kann das Urteil auf dem offenbaren Versehen (§ 267 Abs 5 Satz 1 StPO) nicht beruhen.

i) Entsprechendes gilt von der an sich zutreffenden Beanstandung, daß die Sitzungstage und der Tag der Urteilsverkündung in dem Urteil ursprünglich nicht richtig wiedergegeben waren (8 275 Abs 3 StPO)»

Gum renmaite un, men. ur

Das , Landgericht hat rechtlich. einwandfrei festgestellts Der Angeklagte nn bestimmte vorsätzlich Gisela Re durch Bitten, durch ein Gelägeschenk und durch das Versprechen weiterer Unterstützung - Mittel im Sinne des § 48 StGB -, in dem gegen ihn gerichteten Dienststrafverfahren

zu seinen Gunsten als Zeugin falsch auszusagen. Er wohnte ihrer Vernehmung vor dem Untersuchungsführer bei, machte ihr gewisse Vorhalte, schwieg aber zu ihren falschen Angaben. Als entgegen seiner ursprünglichen Erwartung der Untersuchungsführer ihre Vereidigung anoränete, ließ er es geschehen, daß sie ihre falsche Aussage beschwor, obwohl sie mit Ausflüchten sich dem Ride zu entziehen suchte. Er wollte den wahren Sachverhalt nicht offenbar werden lassen.

a) In diesen Feststellungen ist der. äußere, Tatbestand der Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und der Beihilfe zum. Meineid nachgewiesen. Dagegen wendet sieh die Revision vergeblich. Soweit sie ihre Angriffe auf neue Tatsachen stützt, bleiben sie, wie, schon zur Revision der Mitangeklagten REM venerkt, gemäß § 337 StPO erfolglos. Auch die Beweiswürdigung ist dem Tatrichter vorbehalten. Die Revision kann sie nicht durch eine eigene, anders lautende ersetzen. Unlösbare Widersprüche enthält das Urteil nicht. Die Revision versucht sie nur zu bilden, teils durch unzulässiges Ein-Führen neuen Vorbringens, teils indem sie Feststellungen des Tatrichters übersieht, teils indem sie ihm solche unterschiebt-

PEEPENDEN,

die er nicht getroffen hat. 50 sieht das Lendgericht die Tathandlung des Angeklagten keineswegs allein in der Unterredung von 5. September 1955, sondern auch noch in dem Brief des Angeklagten mit

dem Einganzsdatum des 22, September 1955. Es führt weiter ausdrüicklich aus, zu welcher falschen Aussage er Gisela rg» angestiftet hats nämlich dazu, nur dienstliche Beziehungen anzugeben und Begegnungen rein persönlicher Ärt ‚za verschwei-

gene

Unerheblieh ist, daß auch der Nennonkel za Gisela BB zureiete, für Oberregierungsrat 7 günstig auszusagen. Die Strafkammer stellt fest, daß dies ebenfalls auf Mas Veranlassung geschah und daß es ohne dessen Einwirkung zu üer falschen Bekundung nicht gekommen wäre. Damit ist der ursächliche Zusammenhang zwischen seiner Anstiftungshandlung und der falschen Aussage der Mitangeklagten To 3 We nachgewiesen (88 48, 153 StGB). Auch die. Beurteilung seines Verhaltens als Beihilfe zum Meineid (88 49, 154 StGB). ist recht lich nicht zu beanstanden. Insbesondere. entspricht fester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Annahme des Landgerichts, deß MD auf Grund seines vorherigen u Verhaltens die Rechtspflicht hatte, äurch Bekennen der Wahrheit u er den Meineid zu verhindern (z.B. EGHSt 1, 225 3, 185 6, >22, u 324; NW 1953, 1193 fr 19). Da er dies bewußt um seines Vorteils willen unterließ und zu diesem. Zeitpunkt sowohl die Befugnis des Untersuchungsführers zur Ei desabnahme für gegeben ansah als such nach dem Urteilszusammenhang ‚Gleiches von Gisela gpwußte, ist sein Vorsatz, ihr zum Meineid Beihilfe zu leisten, ebenfalls ausreichend darget tan.

Dagegen fehlt es an hinreichenden Peststellungen zum inneren Tatbestand der Anstiftung zur Falschaussage. Die. Strafkammer hat nur für den Zeitpunkt der Vereidigung der Gisela Re durch den Untersuchungsführer festgestellt, daß der Angeklagte diesen für eine zur eidlichen Vernehmen von Zeugen zuständige Stelle hielt, Ob er diese Vorstellun

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auch schon hatte, als er Gisela RB zur Falschaussage anstiftete, ist im Urteil offen gelassen. Die Strafikammer hat diese Frage als unerheblich angesehen, weil die Hitangeklagte RD nach dem Willen VD - vor jeder mit dem Dienststrafverfahren etwa befaßten Stelle vorsätzlich | falsch aussagen sollte, selbst vor der Dienststrafkamner, 1 und weil der Angekla;te jedenfalls diese zur eidlichen Vernehmung von "Zeugen für zuständig erachtete. Die Rechtsansicht des Landgerichts träfe jedoch nur zu,. wenn Mes alle Stellen, vor ‚denen Gisela U] in seinem. Sinne falsch aussagen sollte, oder wenigstens den Untersuchungsführer gleichwie die Dienststrafkammer für zuständig im Sinne

des § 153 StGB gehalten hätte; nur dann blieb der von ihr geleistete Meineid "im Rahmen der Anstiftung". Die Straf-

kammer wird. daher diesen Punkt aufklären und insbesondere such feststellen müssen, was der Angeklagte bei seinen Anstiftungshandlungen über die Vorstellung der Gisela MM von der: ‚Zuständigkeit der Stellen nach 8% 153 oder § 154 StGB wußte, ‚vor ‚denen sie aussagen ‚sollte (vei RGSt 73, 312 f),

Daß das Urteil hiernach insoweit keinen Bestand hat, als der Angeklagte wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage verurteilt ist, führt zur Aufhebung auch der an sich rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid. Denn die. Strafkammer hat das rechtliche Verhältnis der beiden Straftaten zueinander zutreffend als Tateinheit beurteilt.) 673 stöD). IE | u

») Bei her Stratzumessung wird die Strafkammer wie der Mitangeklagten RP, so auch dem Angeklagten HM) zugute zu halten haben, daß es bei sachdienlicherem Ver-

halten des Untersuchungsführers zu dem Meineid nicht hätte zu kommen brauchen. Ob dies bereits geschehen ist, Kann dem Urteil richt eindeutig entnommen werden. Im übrigen 1ä8t die Strafzumessung keiren Rechtsirrtun zum Nacht

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des Angeklagten ersehen. Wären der Strafkamner, wie er behauptet, Rechtsfehler bei Zumessung der Strafe für Gisela RE unterlaufen, so könnte er doch daraus nicht herleiten, aaß die gleichen Rechtsfehler auch ihm zugute kommen müßten. Er hat nur Anspruch auf richtige Rechtsanwendung.

Auch die wesentlich tatrichterliche Entscheidung; daß die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, weil das öffentliche Interesse die Vollstreckung verlange, ist nach Lage des Falles nicht zu beanstanden (1 StR 128/56 vom 50. Mai 1956).

Rechtsirrig nat das Landgericht allerdings dem Angeklagten

nicht die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt. Entgegen

der Ansicht der Strafkammer bewirken weder mildernde Um-

stände nach § 154 Abs 2 StGB noch die Strafmilderung nach § 49 Abs 2 und § 44 Abs 3 StGB noch die Häufung beider Haßnahmen, daß die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,

wie nach § 161 Abs 2 StGB, in das Ermessen des Tatrichters gestellt wäre. Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen (außer in der vom Landgericht erwähnten Entscheidung NJW 1951, 206 Nr 31; BGH 1 StR 564/55 vom 28. 7 Februar 1956; 5 Stk 415/55 vom 8. November 1955). Der Rechtsfehler beschwert den Angeklagten indes nicht. 2 | |

Dr. . Peeta Mantel . . Werner

; ‚Hübner Dr. Hengsberger